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Kapitalertragsteuer

(withholding tax an capital yields) ist eine Vorauszahlung auf die (deutsche)   Einkommensteuer bei Dividendenzahlungen von Aktien im Quellensteuerabzugsverfahren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. la EStG). Gemäss § 43a Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die Kapitalertragsteuer (Abk.: KapESt) 20 v.H. der ausge­schütteten Dividende. Die KapESt wird auf die   Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

besondere Erhebungsform der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag wie Dividenden , Zinseinkommen, Gewinnerträge, Einkünfte als stiller Gesellschafter (Stille Gesellschaft), allerdings ohne subjektive Merkmale des Steuerschuldners zu berücksichtigen. Wird vom Schuldner des Kapitalertrages oder der ihn auszahlenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wirkt auf die Einkommensteuer, die der Gläubiger des Kapitalertrages schuldet, mildernd. K. beträgt 25% bzw. 30% bei Zinsen aus bestimmten verzinslichen Wertpapieren . 1989 wurde in der Bundesrepublik  nur für das erste Halbjahr  eine K. von 10% auf bestimmte Zinsen bzw. Erträge aus Geldanlagen dort, wo sie entstehen  nämlich bei Banken , also an der Quelle,  erhoben und von diesen an die Finanzverwaltung abgeführt (Quellensteuer). Die Quellensteuer wurde voll auf die Einkommensteuer angerechnet.

 

 


 

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