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Lizenz

(lat. Erlaubnis) ist die Befugnis, ein gewerbli­ches Schutzrecht oder ein nicht schutzfähi­ges Recht eines anderen i. d. R. gegen Entgelt zu benutzen. Zwischen Lizenzgeber und -nehmer wird ein Lizenzvertrag geschlossen (Lizenzrecht). Bezieht er sich auf Pa­tente, Gebrauchsmuster oder nur auf Know-how, so spricht man von reiner Li­zenz. Eine Kombination der Schutzrechte oder eine Kombination von technischem Schutzrecht und Know-how ist eine ge­mischte Lizenz. Bei einer ausschließlichen Li­zenz steht dem Lizenznehmer das exklusive Recht auf Verwertung zu (Benutzung, Ver­gabe von Unterlizenzen, Benutzungsverbote gegenüber Dritten). Demgegenüber bleibt bei der einfachen Lizenz der Lizenzgeber al­leiniger Verfügungsberechtigter. Der Li­zenznehmer hat nur das Recht auf Benut­zung. Enthält der Lizenzvertrag sachliche, räumliche oder zeitliche Restriktionen, liegt eine beschränkte Lizenz vor, wobei sachliche Restriktionen z. B. die Herstellung, den Ge­brauch oder den Vertrieb betreffen. Bei der Paketlizenz werden mehrere Schutzrechte und betriebliches Know-how gemeinsam li­zenziert. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Know-how oder technischen Schutzrechten kann auch in Franchise-Verträgen geregelt sein, die über den Inhalt von Lizenzverträgen hinausgehen (Franchising). Abzugrenzen ist auch der technologische Dienstleistungs­vertrag, der als Management-, Engineering-, Consulting- oder FuE-Vertrag bezeichnet wird. Der technologische Dienstleistungs­vertrag betrifft noch zu entwickelnde, der Lizenvertrag vorhandene technische Kennt­nisse. In Joint Ventures ist der Lizenzver­trag vielfach mit einer Kapitalbeteiligung des Lizenzgebers am Unternehmen des Lizenz­nehmers verbunden. Die Lizenzgestaltung betrifft v. a. die Lei­stungen von Lizenzgeber und -nehmer. Der Lizenzgeber hat das lizenzierte technische Wissen zu dokumentieren, zu transferieren und technischen Service zu leisten. Dabei wird wegen der Gefahr des Scheiterns von Verhandlungen i.d.R. stufenweise vorge­gangen. Die Dokumentation enthält eine Be­schreibung der lizenzierten Schutzrechte und/oder detaillierte Angaben über das un­geschützte lizenzierte Know-how, z.B. in Form von Konstruktionszeichnungen, Fer­tigungsunterlagen und Rezepten. Regelungsbedürftig sind speziell die Restrik­tionen, wie z.B. Beschränkungen des Ab­satzgebiets, die Festlegung von Qualitätsan­forderungen für die vom Lizenznehmer herzustellenden Produkte, die Anwen­dungsart des technischen Wissens, die Preis­gestaltung, die Produktionsmenge und den Bezug von Rohstoffen. Restriktionen wer­den vom Lizenznehmer oft als Beeinträchti­gung seiner Marktaktivitäten gesehen und daher als Vertragsbestandteil bei entspre­chender Verhandlungsposition des Lizenz­nehmers nicht akzeptiert. Hinsichtlich der Leistungen des Lizenzneh­mers gegenüber dem Lizenzgeber sind mo­netäre und nicht-monetäre Kompensationen zu unterscheiden. Die Kompensation kann z. B. in Form laufender Gebühren, von Pau­schalgebühren, von Rücklieferungen oder in Form des Lizenztausches erfolgen. Die lau­fenden Gebühren (Royalities) können Um­satz-, stück-, einsatz- oder gewinnbezogen geregelt werden. Der Preis für die Lizenz orientiert sich am Nutzen auf der Basis von Selbstkosten und Erfolgswerten. Vielfach werden Mindestlizenzgebühren vereinbart. Lizenzverträge sind ein Instrument des Technologie-Management und - wegen des Substitutionsverhältnisses zwischen Wa­ren- und Lizenzverkehr - speziell ein Instru­ment der Produktpolitik (Lizenzpolitik). Mit steigender Unternehmensgröße wächst die Bereitschaft der Lizenzvergabe bzw. -nähme, wobei der grenzüberschreitende Li­zenzverkehr überwiegt. Die Beurteilung der absoluten Bedeutung des Lizenzverkehrs (vg. Tab.) anhand der Lizenzbilanz, die die Zahlungen bundesdeutscher Unternehmen aus dem und an das Ausland ausweist, ist pro­blematisch. Zum einen enthält die Lizenzbi­lanz die Zahlungen im Rahmen nationaler Lizenzverträge nicht, zum anderen erfolgen die Zahlungen zwischen verbundenen Un­ternehmen zu Verrechnungspreisen.

Literatur:  Mühlbacher, H.\', Rübig, P., Internatio­nale Patent- und Lizenzpolitik im Investitionsgü­termarketing, Linz 1978. Eine Form des Know-how-Geschäftes, bei welchem. Patente und deren Auswertung Ge­genstand einer Transaktion sind (Außenhandelsgeschäft, Lizenz).

Übertragung aufgrund eines L.-vertrages, durch den der Urheber oder der Inhaber eines Nutzungsrechts, Patents oder Gebrauchsmusters sein Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person überträgt (§§ 31 ff. UrhG, § 15 PatG, § 13 GebrMG). Ausschließliche L.: der L.-erwerber darf nicht nur die Benutzungshandlungen vornehmen, sondern sie auch anderen verbieten. Einfache L.: der L.-erwerber darf nur die Benutzungshandlungen vornehmen. Gebrauchs-L.: vor allem zum Gebrauch in der Herstellung von anderen Sachen, die nicht Gegenstand der Erfindung sind. Herstellungs-L.: L. mit Beschränkung auf das Herstellungsrecht. Betriebs-L.: L. mit Beschränkung auf das Nutzungsrecht in einem bestimmten Betrieb. Verkaufs-L. bzw. Vertriebs-L.: L. mit Beschränkung auf den Vertrieb, evtl. regional begrenzt. Die L.-gebühr ist die vereinbarte Vergütung des L.-nehmers an den L.-geber.

 

 


 

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