Lizenz
(lat. Erlaubnis) ist die Befugnis, ein gewerbliches Schutzrecht oder ein nicht schutzfähiges Recht eines anderen i. d. R. gegen Entgelt zu benutzen. Zwischen Lizenzgeber und -nehmer wird ein Lizenzvertrag geschlossen (Lizenzrecht). Bezieht er sich auf Patente, Gebrauchsmuster oder nur auf Know-how, so spricht man von reiner Lizenz. Eine Kombination der Schutzrechte oder eine Kombination von technischem Schutzrecht und Know-how ist eine gemischte Lizenz. Bei einer ausschließlichen Lizenz steht dem Lizenznehmer das exklusive Recht auf Verwertung zu (Benutzung, Vergabe von Unterlizenzen, Benutzungsverbote gegenüber Dritten). Demgegenüber bleibt bei der einfachen Lizenz der Lizenzgeber alleiniger Verfügungsberechtigter. Der Lizenznehmer hat nur das Recht auf Benutzung. Enthält der Lizenzvertrag sachliche, räumliche oder zeitliche Restriktionen, liegt eine beschränkte Lizenz vor, wobei sachliche Restriktionen z. B. die Herstellung, den Gebrauch oder den Vertrieb betreffen. Bei der Paketlizenz werden mehrere Schutzrechte und betriebliches Know-how gemeinsam lizenziert. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Know-how oder technischen Schutzrechten kann auch in Franchise-Verträgen geregelt sein, die über den Inhalt von Lizenzverträgen hinausgehen (Franchising). Abzugrenzen ist auch der technologische Dienstleistungsvertrag, der als Management-, Engineering-, Consulting- oder FuE-Vertrag bezeichnet wird. Der technologische Dienstleistungsvertrag betrifft noch zu entwickelnde, der Lizenvertrag vorhandene technische Kenntnisse. In Joint Ventures ist der Lizenzvertrag vielfach mit einer Kapitalbeteiligung des Lizenzgebers am Unternehmen des Lizenznehmers verbunden. Die Lizenzgestaltung betrifft v. a. die Leistungen von Lizenzgeber und -nehmer. Der Lizenzgeber hat das lizenzierte technische Wissen zu dokumentieren, zu transferieren und technischen Service zu leisten. Dabei wird wegen der Gefahr des Scheiterns von Verhandlungen i.d.R. stufenweise vorgegangen. Die Dokumentation enthält eine Beschreibung der lizenzierten Schutzrechte und/oder detaillierte Angaben über das ungeschützte lizenzierte Know-how, z.B. in Form von Konstruktionszeichnungen, Fertigungsunterlagen und Rezepten. Regelungsbedürftig sind speziell die Restriktionen, wie z.B. Beschränkungen des Absatzgebiets, die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die vom Lizenznehmer herzustellenden Produkte, die Anwendungsart des technischen Wissens, die Preisgestaltung, die Produktionsmenge und den Bezug von Rohstoffen. Restriktionen werden vom Lizenznehmer oft als Beeinträchtigung seiner Marktaktivitäten gesehen und daher als Vertragsbestandteil bei entsprechender Verhandlungsposition des Lizenznehmers nicht akzeptiert. Hinsichtlich der Leistungen des Lizenznehmers gegenüber dem Lizenzgeber sind monetäre und nicht-monetäre Kompensationen zu unterscheiden. Die Kompensation kann z. B. in Form laufender Gebühren, von Pauschalgebühren, von Rücklieferungen oder in Form des Lizenztausches erfolgen. Die laufenden Gebühren (Royalities) können Umsatz-, stück-, einsatz- oder gewinnbezogen geregelt werden. Der Preis für die Lizenz orientiert sich am Nutzen auf der Basis von Selbstkosten und Erfolgswerten. Vielfach werden Mindestlizenzgebühren vereinbart. Lizenzverträge sind ein Instrument des Technologie-Management und - wegen des Substitutionsverhältnisses zwischen Waren- und Lizenzverkehr - speziell ein Instrument der Produktpolitik (Lizenzpolitik). Mit steigender Unternehmensgröße wächst die Bereitschaft der Lizenzvergabe bzw. -nähme, wobei der grenzüberschreitende Lizenzverkehr überwiegt. Die Beurteilung der absoluten Bedeutung des Lizenzverkehrs (vg. Tab.) anhand der Lizenzbilanz, die die Zahlungen bundesdeutscher Unternehmen aus dem und an das Ausland ausweist, ist problematisch. Zum einen enthält die Lizenzbilanz die Zahlungen im Rahmen nationaler Lizenzverträge nicht, zum anderen erfolgen die Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen zu Verrechnungspreisen.
Literatur: Mühlbacher, H.\', Rübig, P., Internationale Patent- und Lizenzpolitik im Investitionsgütermarketing, Linz 1978. Eine Form des Know-how-Geschäftes, bei welchem. Patente und deren Auswertung Gegenstand einer Transaktion sind (Außenhandelsgeschäft, Lizenz).
Übertragung aufgrund eines L.-vertrages, durch den der Urheber oder der Inhaber eines Nutzungsrechts, Patents oder Gebrauchsmusters sein Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person überträgt (§§ 31 ff. UrhG, § 15 PatG, § 13 GebrMG). Ausschließliche L.: der L.-erwerber darf nicht nur die Benutzungshandlungen vornehmen, sondern sie auch anderen verbieten. Einfache L.: der L.-erwerber darf nur die Benutzungshandlungen vornehmen. Gebrauchs-L.: vor allem zum Gebrauch in der Herstellung von anderen Sachen, die nicht Gegenstand der Erfindung sind. Herstellungs-L.: L. mit Beschränkung auf das Herstellungsrecht. Betriebs-L.: L. mit Beschränkung auf das Nutzungsrecht in einem bestimmten Betrieb. Verkaufs-L. bzw. Vertriebs-L.: L. mit Beschränkung auf den Vertrieb, evtl. regional begrenzt. Die L.-gebühr ist die vereinbarte Vergütung des L.-nehmers an den L.-geber.
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