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Budgetausgleich

siehe unter Haushaltsausgleich einer der auf G. Jèze zurückgehenden klassischen Grundsätze für den öffentlichen Haushalt (Budget,
2.), wonach der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben   ausgeglichen sein muß. Hat für die Bundesrepublik Eingang in das GG (Artikel 110
(1), Satz 2) sowie in die Haushaltsordnungen der Länder gefunden. Da Ausgaben nur durch Einnahmen möglich sind, ist dieser Grundsatz immer erfüllt und eine buchungstechnische Selbstverständlichkeit (formaler B.). Andererseits ist die Forderung, einen ausgeglichenen Haushaltsplan vorzulegen, so interpretierbar, daß auch die Einnahmen für die in ihm enthaltenen Ausgaben beschafft werden müssen. Der materielle B. fordert Deckung der Ausgaben aus Steuern , Gebühren und Beiträgen , so daß der Haushalt weder defizitär noch z.T. durch Kredite finanziert ist. Für den materiellen B. ist bis heute kein Verständnis gefunden worden, da Bundeshaushaltsordnung wie Haushaltsgrundsätzegesetz einen Finanzierungssaldo zulassen. Außerdem haben Bund und Länder nach dem StabG und Ergänzung im GG mit ihrem Haushalt den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen, so daß Budgets mit geplanten Defiziten oder Überschüssen aufgestellt und vollzogen werden können. Auch ist eine am Konjunkturzyklus (Konjunkturtheorie) orientierte Definition des materiellen Budgetausgleich nicht praktikabel, weil konjunkturell bedingte Defizite und Überschüsse nicht deckungsgleich sind. Eine strenge, vom GG nicht verlangte, Version des materiellen B. fordert ein den Schuldenstand nicht ändernden Haushaltsplan. Diese ist unter der wirtschaftspolitischen Zielsetzung des StabG, zur Abwehr von Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Maßnahmen zu ergreifen, nicht aufrechtzuerhalten.

 

 


 

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