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Finanzausgleich

Regelung über die Verteilung der Einnahmen, im wesentlichen des Steueraufkommens zwischen Gebietskörperschaften (aktiver Finanzausgleich) sowie Verteilung der Aufgaben (passiver F.), aus der sich die Ausgaben ableiten. Ziel des F. ist, gem. Art. 72 Abs. 2 GG bundesweit möglichst einheitliche Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse zu schaffen. Vertikaler F. regelt in der Bundesrepublik die Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden für die Gesetzgebungshoheit , Ertragshoheit und Verwaltungshoheit . Er verteilt z.B. von der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab 1995 56 % an Bund und 44 % an die Länder. Horizontaler F. erfolgt zwischen den finanzstarken und -schwachen Bundesländern zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanz- und Steuerkraft. Ausgleichsbeiträge zahlen in den letzten Jahren Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg. Kommunaler F. siehe sekundärer aktiver F. umfaßt sowohl vertikal einen Ausgleich zwischen dem Bundesland und seinen Gemeinden als auch horizontal zwischen den einzelnen Gemeinden. Supranationaler F. versucht eine zwischen- oder überstaatliche Lastenverteilung, z.B. Beiträge zur EG entsprechend der Wirtschaftskraft eines Landes.

 

 


 

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