Investmentgesellschaften
siehe unter Kapitalanlagegesellschaften nach dem KWG Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder GmbH mit dem Zweck, erhaltene Einlagen im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren (Investmentfonds), Grundstücken oder Erbbaurechten (Immobilienfonds), nicht aber am Geldmarkt , gesondert vom eigenen Vermögen (Kapital) anzulegen und über die sich daraus ergebenden Rechte Anteilscheine (Investmentzertifikate) auszugeben. Diese sind nicht an der Börse , aber am nichtorganisierten freien Kapitalmarkt handelbare Effekten . I. bieten Kleinanlegern risikodiversifizierte Anlagemöglichkeiten an einem weitgestreuten Wertpapierbesitz mit relativ konstantem Wertzuwachs an aufgrund eines Managements, das versucht, Kursschwankungen (Kurs) weitgehend auszugleichen. Deutsche I. dürfen Zahl und Kreis der Anteilseigner nicht begrenzen (Open-End-Fonds). Risikostreuung wird durch Anlagevorschrift für das Fondsvermögen sichergestellt. So dürfen z.B. nur 5% des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft erworben werden. Die Investmentbranche hofft Geldmarktfonds , die in anderen Ländern, z.B. USA, Frankreich, eine beachtliche Bedeutung haben, einrichten zu können. Das 1989 erlassene Investment-Richtlinien-Gesetz trägt nach Ansicht der Branche auch deshalb dem sich innerhalb der EG verschärfenden Wettbewerb nicht ausreichend Rechnung. Von 1967 erhöhte sich der Anteil der Investmentfonds am Volumen der kurz- bzw. mittelfristigen Anlagen privater und institutioneller Anleger von 0,9% auf 4,7%; die Anteilsentwicklung für Aktien zeigt: 21,4%-10,4%, für festverzinsliche Wertpapiere 26,1%-35,4%, für Spareinlagen (Einlagen) ohne Sichteinlagen, Sparbriefe und Termingelder (Einlagen) 51,6%-49,5%. In der von der Bundesbank geführten Finanzierungsrechnung werden die von Investmentgesellschaften erworbenen Wertpapiere und Aktien den Erwerbern der Anteilscheine zugerechnet, und in der Vermögensrechnung (hier
2.) sind sie nicht enthalten.
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