Rücklagen
(reserves, surplus)
Rücklagen sind Eigenkapital, werden aber getrennt vom Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. dem Stammkapital der GmbH ausgewiesen. Sie werden gebildet, um etwaige künftige Jahresverluste ausgleichen zu können.
Offene Rücklagen werden in der Bilanz gesondert unter der Position "Eigenkapital" ausgewiesen. Das "gezeichnete Kapital" wird grundsätzlich zum Nennwert ausgegeben und heißt bei der AG Grundkapital, bei der GmbH Stammkapital. Das satzungsmäßig festgelegte Eigenkapital entspricht also dem gezeichneten Kapital und hat einen fixen Charakter. Das Konto "Rücklagen" soll die Veränderungen des Eigenkapitals auffangen.
Das HGB verlangt in § 266 HGB den gesonderten Ausweis der Kapitalrücklage und der Gewinnrücklagen. Während Gewinnrücklagen aus dem Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres gebildet werden, entsteht die Kapitalrücklage durch "von außen" in die Kapitalgesellschaft kommende Zahlungen. Werden Anteile von Aktien über dem Nennwert ausgegeben, dann entsteht ein Agio (= Aufgeld), das den Kapitalrücklagen zugeführt wird.
Gewinnrücklagen stammen aus dem Ergebnis des laufenden oder eines früheren Geschäftsjahres, sind also nicht ausgeschütteter Gewinn. Sie sind im Unternehmen selbst gebildetes Eigenkapital. Das Aktiengesetz verlangt, dass jährlich mindestens 5 % des Jahresüberschusses (Reingewinns) der gesetzlichen Rücklage zugeführt wird, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen (§ 150 Abs. 2 AktG).
Stille Rücklagen oder stille Reserven werden in der Bilanz nicht ausgewiesen, sind aber tatsächlich existierendes Vermögen und Kapital. Dies führt dazu, dass die Summe der vorhandenen Werte im Unternehmen größer ist als die Bilanzsumme. Stille Rücklagen entstehen durch eine Unterbewertung der Aktiva oder durch eine Überbewertung der Passiva. Die Auflösung stiller Reserven erfolgt beim Verkauf der betreffenden Anlagegüter. Der Verkaufspreis des Gutes liegt über seinem Buchwert.
Rücklagen sind Kapitalreserven. Für Aktiengesellschaften schreibt das Gesetz die Ansammlung einer Rücklage von 10% des Aktienkapitals voRücklagen Bei den meisten Unternehmen sind die Rücklagen jedoch wesentlich höheRücklagen Neben den gesetzlichen bestehen sogenannte freie Rücklagen. Beide zusammen (offene Rücklagen) bilden mit dem Grundkapital und einem evtl. Gewinnvortrag das ausgewiesene Eigenkapital.
siehe Kapitalrücklage, Gewinnrücklage, Gesetzliche Rücklage, Satzungsmässige Rücklage, Andere Rücklagen; siehe auch Stille Rücklagen (Reserven) und Eigenkapital (mit Literaturangaben).
variable Eigenkapitalteile (Eigenkapital), die von Gesetzes oder Satzungs wegen oder freiwillig gebildet werden. R. sind also keine Passivposten für Wertminderungen, sondern einbehaltene Gewinne oder zusätzliches Eigenkapital aus einem Agio . Die offenen R. werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Dazu zählen gesetzliche R., satzungsmäßige oder statutarische Rücklagen, Rücklagen für eigene Aktien (bei Aktiengesellschaften), freie Rücklagen. Zu dem Posten Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 HGB) sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
1. Der Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde und
2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wurde. Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 HGB) sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat,
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahres eingestellt werden und
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden. Stille R. (stille Reserven) sind nicht aus der Bilanz ersichtlich. Sie entstehen durch Unterbewertung von Aktivposten und durch Überbewertung von Passivposten.
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