Sonderprüfungen
alle unregelmäßig wiederkehrenden bzw. einmaligen Prüfungen, unterschieden nach der gesetzlichen Normierung in:
1. gesetzlich vorgeschriebene S.: Hierzu zählen: Gründungsprüfung nach § 33 AktG 1965; Nachgründungsprüfung nach § 52 AktG 1965; (aktienrechtliche) Prüfung bei Kapitalerhöhungen mittels Sacheinlagen; S. bei Genossenschaften.
2. gesetzlich vorgesehene S.: Hierzu zählen u.a.: Auf Veranlassung der im Gesetz dazu Berechtigten die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung und Geschäftsführung nach § 142 AktG 1965; (aktienrechtlich vorgesehene) Prüfung unzulässiger Unterbewertungen; (aktienrechtlich vorgesehene) Prüfung der Geschäftsbeziehungen zu herrschenden Unternehmen, Prüfung bei Personengesellschaften z.B. nach § 716 BGB.
3. freiwillige S.: Die wichtigsten Prüfungen sind hier die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Unterschlagungsprüfung.
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