Gründung
Inhaltsübersicht
I. Begriffliche Grundlagen
II. Rechtliche Grundlagen
III. Rechnungslegung bei der Gründung
IV. Gründungsprüfung
I. Begriffliche Grundlagen
1. Begriff der Gründung
Allgemein wird unter dem Begriff der Gründung die Errichtung eines arbeitsfähigen, erwerbswirtschaftlichen Betriebes verstanden. Als Gründung wird neben der rechtlichen Entstehung neuer Unternehmen (Neugründung) jedoch auch die Veränderung (Umwandlung) der Rechtsform bereits existierender Unternehmen bezeichnet, wenn eine Umwandlung mit Formalliquidation erfolgt (Umgründung) (Schiller, 1990). Der Gründungsbegriff bezieht sich vor allem auf die Neugründung, die in einem weiteren Sinne all jene Aktivitäten umfasst, die von der Unternehmensidee bis hin zur Aufnahme der vorgesehenen eigentlichen Betriebstätigkeit stattfinden. Bei der Neugründung muss es sich jedoch um eine Gründung im Rechtssinne handeln, eine wirtschaftliche Wiederbelebung (z.B. einer ruhenden Gesellschaft nach einem Mantelkauf) stellt keine Neugründung i.S.d. § 267 IV HGB dar. Zur Gründung werden gemäß der wirtschaftlichen Sichtweise die erforderlichen Maßnahmen der Planung, der Beschaffung sowie der Aufbau der inneren und äußeren Organisation gerechnet. Gegenstand der Planung sind die Beschaffung, die Leistungserstellung, der Absatz, die Finanzierung und die Organisation. Die Beschaffung hingegen umfasst bspw. die Beschaffung der Erstausstattung an Kapital, Personal und Betriebsmitteln. Der wirtschaftliche Begriff der Gründung, der auch die Aufbauphase des Unternehmens miteinbezieht, geht damit deutlich über den rechtlichen Gründungsbegriff, der mit dem Beginn der rechtlichen Existenz endet, hinaus. Diese rechtliche Existenz beginnt bei der Kapitalgesellschaft mit dem Eintrag ins Handelsregister, bei Personalgesellschaften durch Abschluss des Konsensualvertrages und bei Einzelunternehmen durch die bloße Willenshandlung.
2. Gründungsarten
Die Gründung wird gemäß dem Einteilungskriterium der Modalität der Kapitaleinlagen in die drei Gründungsarten der Bargründung, Sachgründung und Mischgründung unterteilt. Von der Bargründung wird gesprochen, wenn die Einlageverpflichtung der Gründer in Form von finanziellen Mitteln erfüllt wird.
Für die Bareinlage bei Aktiengesellschaften gelten gemäß den §§ 36 und 54 III AktG strengere Vorschriften als für Bareinlagen, die bei Kapitalerhöhungen gegen Einlage geleistet werden. Bareinlagen im Sinne des Gesetzes sind nur ordnungsgemäß eingezahlte (dazu zählen nur Barzahlung, Hingabe von der deutschen Bundesbank bestätigter Schecks und die Veranlassung einer Gutschrift auf ein inländisches Konto der Gründungsgesellschaft oder des Vorstandes) und am Tag der Eintragung endgültig zur freien Verfügung stehende Einzahlungen. Der Vorteil von Bargründung liegt bei Kapitalgesellschaften in einem unproblematischen Nachweis der Kapitalaufbringung, was die Vollziehbarkeit der Bargründung beim Registergericht im Vergleich zur Sachgründung beschleunigt (Schiller, 1990).
Im Gegensatz dazu erfolgen die Einlagen bei der Sachgründung in Form von Vermögensgegenständen. Einbringungsfähige Vermögensgegenstände sind Sachen (dazu zählen bspw. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge und Waren), Rechte (dazu zählen bspw. Forderungen und Rechte aus Miet- und Pachtverträgen) und immaterielle Werte (z.B. Wert eines Kundenstamms), deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (§ 27 II AktG) bzw. deren Bilanzierungsfähigkeit gegeben ist (Brandt, 1989). Von dieser Sacheinlage genannten Form der Sachgründung unterscheidet man die Sachübernahme. Bei der Sachübernahme erhält der Einbringende für die Übernahme vorhandener oder herzustellender Anlagen oder anderer Vermögensgegenstände (§ 27 I AktG) eine andere Gegenleistung von Seiten der Gesellschaft als Aktien. Aus diesem Grund muss der Einbringende bei der Sachübernahme nicht notwendigerweise einer der Gründer der Gesellschaft sein. Die Gründung kann auch in Form einer Kombination von Bar- und Sachgründung entstehen, man spricht in diesem Fall von der Mischgründung, bei der dem Unternehmen das Kapital sowohl in Form von Geld als auch in Form von Gütern zufließt.
II. Rechtliche Grundlagen
1. Gründungsphasen
Eine Gesellschaft, insbesondere eine Kapitalgesellschaft, entsteht nicht uno actu, sondern in mehreren Schritten entlang eines Gründungsprozesses, der für Aktiengesellschaften in den §§ 23 – 53 AktG geregelt ist. Aus Sicht der Rechnungslegung stellt sich im Zusammenhang mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft die Frage nach dem Beginn der Buchführungspflicht. Auch in diesem Kontext spielt die Einteilung des Gründungsprozesses in mehrere Phasen eine entscheidende Rolle. So hat sich die Rechtsprechung darauf festgelegt, dass sich die Gründung einer Kapitalgesellschaft in drei Phasen (Abb. 1) vollzieht (ADS, 1995). Die erste Phase des Gründungsprozesses beginnt mit dem Beschluss der Gründer/Gesellschafter, eine Kapitalgesellschaft zu errichten, und endet mit der Feststellung der Satzung. In dieser ersten Phase (Errichtungsphase) besteht eine Vorgründungsgesellschaft, die in der Regel eine BGB-Gesellschaft (§ 705 ff. BGB) ist. Da auf diese Gesellschaftsform die Rechnungslegungsvorschriften des HGB keine Anwendung finden, ist die Vorgründungsgesellschaft nicht buchführungspflichtig. Besteht hingegen in dieser Phase eine Personengesellschaft, die bspw. eingebracht werden soll, greift die Buchführungspflicht bereits in dieser Phase (ADS, 1995). Ab dem Zeitpunkt der notariellen Feststellung der Satzung beginnt mit der Errichtung der Kapitalgesellschaft die zweite Phase (Eintragungsphase), die mit dem Eintrag in das Handelsregister endet. Die in diesem Zeitraum existierende Vorgesellschaft wird im Rechtsverkehr mit der durch die Handelsregistereintragung entstehenden Kapitalgesellschaft als identisch angesehen und unterliegt daher von Beginn der Phase zwei an der Buchführungspflicht (Dreher, 1992; Schiller, 1990). Nach Vollendung dieser Phasen ist die rechtliche Entstehung eines neuen Unternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen und gemäß der chronologischen Vorgehensweise die Gründungsbilanz aufzustellen (Freericks, 1993). Entsprechend dem wirtschaftlichen Begriff schließt sich eine dritte Phase an, die den Zeitraum von der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bis zur Aufnahme der vorgesehenen eigentlichen Betriebstätigkeit umfasst.
Abb. 1: Vorgänge und Handlungen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft
2. Gründung einer AG
Die Gründung einer Aktiengesellschaft kann zu jedem legalen Zweck vorgenommen werden (soweit wie bspw. bei Apotheken keine gesetzlichen Einschränkungen bestehen) und erfordert seit 1994 nur noch einen Gründer (§ 2 AktG). Dies ist nur ein Teil der Erleichterungen (weitere Erleichterungen sind bspw. bzgl. des Formzwangs § 130 AktG und der Einberufung der Hauptversammlung § 121 IV, V AktG eingeführt worden), die unter dem Begriff der „ kleinen AG “ die Rechtsform der Aktiengesellschaft attraktiver gestalten sollen (Hölters, /Deilmann, 1997). Die Gründung umfasst optional den Abschluss eines Vorgründungsvertrages sowie verpflichtend die notarielle Feststellung der Satzung. Die Satzung muss dabei als bedeutendste Punkte die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals (gemäß § 7 AktG mindestens 50.000 Euro), die Nennbeträge, die Zahl und die Gattung der Aktien, die Zahl der Vorstandsmitglieder und den von der Gesellschaft übernommenen Gründungsaufwand enthalten. Nach der Satzungsfeststellung hat die Vorbereitung der Übernahme und die Übernahme der Aktien, die Bestellung der Organe, die Erstattung des Gründungsberichtes, die Gründungsprüfung und die Leistung der geforderten Einlagen zu erfolgen. Die eingeforderten Einlagen sind bei Bareinlagen zu mindestens 25% des Nennbetrages und bei Ausgabe der Aktien mit einem Agio auch dieser Mehrbetrag zu leisten. Im Fall von Sacheinlagen (§ 36 II AktG) müssen diese vollständig eingebracht werden. Erst wenn die erforderlichen Einlagen getätigt und nachgewiesen sind, kann die Anmeldung zur Eintragung, die gerichtliche Prüfung und der Eintrag ins HR (vgl. Abb. 1) erfolgen (Wimmer, 1995).
3. Gründung einer GmbH
Der Gründungsvorgang bei der GmbH läuft im Wesentlichen in denselben Schritten ab wie bei der AG, jedoch fallen der Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit der Übernahme der Stammeinlagen zusammen. Zudem fordert der Gesetzgeber bei der GmbH Gründung keinen Gründungsbericht und keine Gründungsprüfung. Erfolgt jedoch eine Sachgründung, sind die Sacheinlagen zu bewerten, worüber ein Sachgründungsbericht zu erstellen ist (Wimmer, 1995; § 8 I Nr. 5 GmbHG). Äquivalent zu den drei Phasen bei der AG durchläuft auch die GmbH bei ihrer Gründung die Phasen der Vorgründungsgesellschaft (die Rechtsform ist in dieser Phase zumeist eine GbR bzw. wenn sie bereits ein vollkaufmännisches Gewerbe betreibt eine OHG), der Vor-GmbH und der GmbH. Die Gründung der für kleinere und mittlere Unternehmen gedachte Rechtsform kann durch eine Person mit einem Mindestkapital von 25.000 Euro erfolgen. Sind mehrere Personen an der Gründung der GmbH beteiligt muss die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 100 Euro betragen (§ 5 I GmbHG). Bei der Bargründung müssen zumindest ein Viertel jeden Anteils sowie insgesamt der in Bar- und Sacheinlagen geleistete Betrag von 25.000 Euro geleistet worden sein (§ 7 II, III GmbHG), damit die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister, mit der die GmbH entsteht, vorgenommen werden kann. Bei einer Ein-Mann-Gründung hat überdies der Gründer für die noch ausstehenden Einlagen eine Sicherheit beizubringen (§ 7 II GmbHG).
4. Gründung weiterer Rechts formen
Neben den oben näher ausgeführten Rechtsformen der Kapitalgesellschaft, die körperschaftlich strukturiert sind, existieren noch die personalistisch strukturierten Rechtsformen der Einzelunternehmung und der Personengesellschaften (OHG und KG). Im Innenverhältnis entsteht die OHG wie die GbR durch einen Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB), der keinen besonderen Formvorschriften unterliegt (Selchert, 1977). Als weiteren Schritt bei der Errichtung einer OHG muss diese in das Handelsregister eingetragen werden. Mit dieser Eintragung, welche konstitutiv wirkt, gilt die Errichtung der OHG nach außen als errichtet (§ 123 I HGB). Betreibt die OHG bereits vor der Eintragung in das Handelsregister ein Grundhandelsgewerbe gem. § 1 HGB, gilt sie bereits zum Zeitpunkt des Geschäftsbeginns als errichtet und die Handelsregistereintragung hat nur noch deklarative Wirkung. Diese Vorgehensweise findet auch bei der Gründung einer KG Anwendung (Fries, 1998). Von diesen Gesellschaftsformen sind die Vorschriften zur Gründung juristischer Personen wie Eingetragener Verein, Genossenschaft, Stiftung oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit abzugrenzen, bei denen sich im Vergleich zur AG und GmbH bspw. Unterschiede beim Zweck der Gesellschaft, der Gründerzahl sowie weiterer Einzelregelungen ergeben (Wimmer, 1995).
Prinzipiell beginnt die Buchführungspflicht unabhängig vom Zeitpunkt der ggf. erforderlichen Eintragung ins HR mit dem Zeitpunkt zu dem ein Grundhandelsgewerbe betrieben wird (ADS, 1995). Im Falle der AG ist die Vorgesellschaft bis auf die Rechtsfähigkeit der AG gleichgestellt (Schiller, 1990) und hat daher die Vorschriften der eingetragenen AG zu erfüllen, soweit diese nicht die Rechtsfähigkeit betreffen. Aus diesem Grund kann gefolgert werden, dass die Vorgesellschaft auch den Rechnungslegungsvorschriften für die eingetragene AG untersteht und somit gem. §§ 242 und 264 HGB zu Beginn ihres Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen hat.
Bei Beginn der dritten Phase mit der Eintragung ins Handelsregister muss die Gesellschaft in der Gründungsbilanz/Eröffnungsbilanz das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Schulden gem. den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften darstellen (Freericks, 1993). Die Aufstellung einer GuV wird hingegen nicht gefordert. In der Gründungsbilanz sind deshalb nur Posten zu aktivieren bzw. passivieren, die auch in die Jahresbilanz bilanziert werden dürfen. Im Einzelnen wird der Inhalt der Gründungsbilanz von den geschäftlichen Transaktionen und Gründungshandlungen der Vorgesellschaft bestimmt. Insbesondere sind Aktiv- und Passivposten zu berücksichtigen, die im Rahmen der Aufbringung des Eigenkapitals und bei der Entstehung von Gründungsaufwendungen anfallen. Die Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens sind von den Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes abzusetzen. Erstere (bspw. Notariatskosten, Gerichtskosten, Kosten der Gründungsprüfung, Gründerlohn) sind nach § 248 I HGB nicht aktivierbar und daher als Aufwand zu erfassen. Gründungsaufwendungen, die bereits angefallen, aber bisher nicht beglichen wurden, sind hingegen als Schulden zu passivieren. Diese Norm ist weiter auszulegen, sodass sie auch auf Umwandlungen in andere Rechtsformen anzuwenden ist. Bei Ingangsetzungsaufwendungen (bspw. Einarbeitungskosten des Personals) besteht (§ 269 HGB) bei Kapitalgesellschaften ein Aktivierungswahlrecht als Bilanzierungshilfe. Der Zeitraum der Ingangsetzung endet mit der Aufnahme des vollen laufenden Geschäftsbetriebs (ADS, 1995). In Bezug auf die Bilanzierung von Gründungskosten bestehen nach International Financial Reporting Standards (IFRS) keinerlei Unterschiede zum HGB (IAS 38), während für die Eigenkapitalbeschaffungskosten bisher keine explizite IAS-Regelung existiert. Nach US-GAAP ist hingegen eine erfolgsneutrale Verrechnung der Eigenkapital-Beschaffungskosten mit dem Eigenkapital zulässig (SFAS 5.100) (Budde, /Karig, /Förschle, 1999).
Die Gründungsbilanz bildet die Ausgangsbasis für laufende Buchführung und folgende Bilanzen. Da bis zur Aufstellung der folgenden Bilanz nur ein Rumpfgeschäftsjahr (weniger als 12 Monate) vorliegt, sind die Umsatzzahlen des Rumpfgeschäftsjahres auf einen Jahresumsatz hochzurechnen (ADS, 1995).
IV. Gründungsprüfung
1. Grundlagen der Gründungsprüfung
Unter dem Begriff der Gründungsprüfung werden alle die Prüfungen zusammengefasst, die ein Urteil über die Ordnungsmäßigkeit bestimmter Gründungsvorgänge zum Ziel haben (Munkert, 1992). Die Gründungsprüfung ist dabei auf die Prüfung von Neugründungen beschränkt, um eine Abgrenzung zu den Problemen der Prüfungen bei Umwandlungen und Verschmelzungen sowie der Sacheinlagen im Rahmen von Kapitalerhöhungen vornehmen zu können.
Gemäß unterschiedlicher Kriterien können Gründungsprüfungen in freiwillige und gesetzlich vorgeschriebene unterteilt werden. Während die freiwilligen Gründungsprüfungen häufig der wirtschaftlichen Begutachtung der Gründungspläne bspw. im Hinblick auf die Rechtsform, Organisation, Standortwahl oder die Kapitalausstattung vornehmen, können die in diesem Zusammenhang weiter betrachteten gesetzlich vorgeschriebenen oder vorgesehenen Prüfungen weiter in interne und externe Gründungsprüfungen gegliedert werden (Abb. 2).
Abb. 2: Gründungsprüfungsformen (Quelle: Munkert, 1992) a) Interne Gründungsprüfung
Die interne Gründungsprüfung wird von den Organen des Unternehmens (Vorstand und Aufsichtsrat) durchgeführt (Selchert, 1977). Nur bei der Rechtsform der Aktiengesellschaft ist diese Form der Prüfung der Gründungsvorgänge durch die Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand gesetzlich vorgesehen (§ 33 I AktG). b) Externe Gründungsprüfung
Im Gegensatz zur internen wird die externe Gründungsprüfung ausschließlich durch unternehmensfremde Personen und/oder Institutionen (besondere Gründungsprüfer; Registergericht sowie andere öffentlich-rechtliche Institutionen) vorgenommen. Diese Form der Prüfung hat durch einen besonderen Gründungsprüfer, der vom Gericht bestellt wird, zu erfolgen, wenn eine Sachgründung oder Sachübernahme vorliegt oder die Rechtsvermutung der Parteilichkeit seitens eines Mitgliedes des Vorstandes oder Aufsichtsrates aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Gründern oder eines ihm aus der Gründung erwachsenden Vorteils besteht (§ 33 II AktG). Als externer Gründungsprüfer soll laut Gesetz, soweit die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur eine gegenüber der Gründung neutrale Prüfungsgesellschaft oder Person bestellt werden, die in Bezug auf die Buchführung eine ausreichend fachliche Qualifikation vorweisen kann (§ 33 IV AktG) (Schedlbauer, 1984).
Eine weitere externe Prüfung erfolgt gem. § 12 FGG durch das Registergericht vor dem Eintrag in das Handelsregister. Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist, die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, die Legitimation der Anmelder besteht und (bei gegebenen Zweifeln) der unterbreitete Sachverhalt als richtig angesehen werden kann. Weitere Prüfungsschritte seitens des Registergerichts werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform in den entsprechenden gesetzlichen Regelungen detailliert. So ist bspw. die Prüfung von Genossenschaften durch das Registergericht bei deren Eintragung gem. § 11 GenG ausführlicher (Aschermann, 1987) als die bei der Eintragung von Kapitalgesellschaften (§§ 33 – 35, 38 AktG und § 9c GmbHG). Doch auch bei Kapitalgesellschaften bestehen Unterschiede. So muss bspw. bei der AG das Registergericht bei seiner Prüfung die Ordnungsmäßigkeit und die Angemessenheit der Bewertung der Sacheinlagen aufgrund des Prüfungsberichts der Gründungsprüfer und offensichtlicher Fakten prüfen (§ 38 AktG), wohingegen das Gericht bei der GmbH gem. § 9c GmbHG die Prüfung der Bewertung der Sacheinlagen mit Hilfe einer eigenständigen Beurteilung des Wertes durchzuführen hat. Eine Prüfung durch andere öffentlich-rechtliche Institutionen wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergeben sich bei bestimmten Rechtsformen oder Wirtschaftszweigen wie bspw. Genossenschaften (§ 11 Nr. 4 GenG), Kreditinstituten (§§ 32 ff. KWG) und Versicherungen (§ 5 I VAG).
2. Ausgewählte Aspekte der Gründungsprüfung
Die Gründungsprüfung hat die Aufgabenstellung, Aktionäre, Zeichner, Mitbegründer und Übernehmer gegen Übervorteilungen zu schützen sowie im öffentlichen Interesse und im Interesse von Aktionären und Gläubigern, die Gründung unsolider Gesellschaften zu unterbinden (Voss, 1964).
Gegenstand der externen Gründungsprüfung sind daher die Gründungsvorgänge der Errichtung der Gesellschaft (§ 29 AktG), die Bestellung des Aufsichtsrates, des Vorstandes und des Abschlussprüfers (§§ 30, 31 AktG) und der Gründungsbericht (§ 32 AktG), soweit dies gem. § 33 II AktG vorgeschrieben wird. Der Umfang der Gründungsprüfung ergibt sich aus dem Aktiengesetz und der Aufgabe der Gründungsprüfung und umfasst daher die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch die Gründer gemachten Angaben bzgl. der Übernahme der Aktien, der Einlagen auf das Grundkapital und der Festsetzungen nach § 26 AktG (Sondervorteile und Gründungsaufwand/Gründerlohn) und die Prüfung der Angemessenheit des Wertes der Sacheinlagen und der Sachübernahmen sowie dem Wert der für Sacheinlagen und -übernahmen gewährten Leistungen (§ 34 II AktG). Gerade das Prüffeld der Sacheinbringung wirft mit der Beurteilung der Wertäquivalenz die größten Probleme auf (Klein, G. 1990), da in diesem Zusammenhang gerade bei der Einbringung ganzer Unternehmen oder Unternehmensteile größere Ermessensspielräume existieren. Neben diesen durch das Gesetz geregelten Prüfungsaktivitäten sind im Rahmen der Gründungsprüfung gem. der Aufgabenstellung, eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Feststellung und des Inhalts der Satzung, der Wahl des Aufsichtsrats, der Bestellung des Vorstandes sowie sonstiger Angaben im Gründungsbericht und Prüfungsbericht von Aufsichtsrat und Vorstand vorzunehmen. Zudem muss durch den Gründungsprüfer die Angemessenheit der Sondervorteile und des Gründungsaufwandes, insbesondere des Gründerlohnes beurteilt werden. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Gründer sowie der Rentabilitätsaussichten der künftigen AG hat nach herrschender Meinung hingegen nicht zu erfolgen.
Für die Gründungsprüfung durch externe Gründungsprüfer existieren entsprechend den Tatbeständen des § 33 II AktG mehrere Gründungsprüfungsanlässe (Abb. 3). So hat eine externe Prüfung der Gründung stets dann zu erfolgen, wenn Sacheinlagen erfolgen, ein Mitglied der Gesellschaftsorgane direkt oder indirekt zu den Gründern zählt oder Sondervorteile bzw. Gründerlohn bezieht (Abb. 3).
Abb. 3: Anlässe zur Gründungsprüfung bei der Gründung einer AG (Quelle: Munkert, 1992)
Trifft einer der genannten Tatbestände zu, hat eine externe Gründungsprüfung zu erfolgen, deren Zeitpunkt zwar nicht fixiert ist, die jedoch laut § 37 AktG Bedingung für die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister ist. Die Gründungsprüfung, die nicht zwingend mit einem Bestätigungsvermerk abgeschlossen wird, wird zumeist in die Teilphasen der Erfassung und Aufbereitung des Ist-Ojektes, der Ableitung des Soll-Objektes, den Soll-Ist-Vergleich und die Abweichungsanalyse unterteilt. Über den Ablauf dieser Prüfungsphasen ist abschließend ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Urteilsentwicklung und -begründung so dokumentiert, dass diese nachvollziehbar werden.
Literatur:
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Budde, W. D./Karig, K. P./Förschle, G. : Kommentierung zu § 248 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Budde, W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999
Dreher, M. : Die Gründungshaftung bei der GmbH, in: DStR 1992, S. 33 – 37
Freericks, W. : Gründungsbilanz, in: HWR, hrsg. v. Chmielewicz, K./Schweitzer, M., 3. A., Stuttgart 1993. Sp. 851 – 859
Fries, H.-P. : Wirtschaftsprivatrecht, Wirtschaftsrelevante Gründzüge des Privatrechts, 2. A., München/Wien 1998
Hölters, W./Deilmann, B. : Die „ kleine “ Aktiengesellschaft, München 1997
Klein, G. : Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bei der aktienrechtlichen Gründungsprüfung, in: WISU 1990, S. 497 – 501
Munkert, M. : Gründungsprüfung, in: HWRev, hrsg. v. Coenenberg, A. G./v. Wysocki, K., 2. A., Stuttgart 1992, Sp. 778 – 790
Schedlbauer, H. : Sonderprüfungen, Stuttgart 1984
Schiller, A. : Gründungsrechnungslegung: Dargestellt am Beispiel der Aktiengesellschaft, Wiesbaden 1990
Selchert, F. W. : Prüfungen von Unternehmen anläßlich der Gründung, Umwandlung, Fusion und Beendigung von Unternehmungen, Düsseldorf 1977
Voss, H. : Die Gründungsprüfung, in: WPg 1964, S. 539 – 546
Wimmer, R. : Gründung und Beendigung von Juristischen Personen (Teil 1 und 2), in: DStR 1995, S. 1838 – 1842, 1878 – 1883
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