Unlauterer Wettbewerb
Unter Wettbewerb ist das Streben mehrerer nach einem Ziel, das nicht alle erreichen können, zu verstehen. Im Wirtschaftsrecht ist Wettbewerb das Streben jedes von mehreren Unternehmen, auf einem gemeinsamen Markt mit möglichst vielen Kunden Geschäfte abzuschließen. Der Wettbewerb ist wesentlicher Bestandteil der Marktwirtschaft und grundsätzlich erwünscht. Mit dem Erfolg des einen ist häufig ein Zurückfallen des anderen Mitbewerbers verbunden; diese in der Natur des Wettbewerbs liegende Beeinträchtigung ist grundsätzlich erlaubt. Die Rechtsordnung hat aber die Aufgabe, unlautere Wettbewerbshandlungen zu bekämpfen. Dies geschieht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus dem Jahre 1909. Die Generalklausel des § 1 UWG verbietet alle im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die allgemein gehaltene Regelung ist durch die Rechtsprechung in zahlreichen speziellen Tatbeständen konkretisiert worden, die typischerweise unlauteren Wettbewerb darstellen. Diese Fallgruppen sind: der Kundenfang die unbillige Behinderung von Mitbewerbern die Ausbeutung fremder Leistung der Rechtsbruch die Marktstörung. Das UWG selbst verbietet außer den unter § 1 UWG fallenden Handlungen verschiedene Verhaltensweisen, z.B. irreführende Werbung und sonstige Werbe- und Vertriebsmethoden mit einer typischen Täuschungsgefahr, ferner Verstöße gegen Regeln des Ausverkaufes und den unter bestimmten Umständen betriebenen Kaufscheinhandel. Unlauterer Wettbewerb löst zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz aus, die jeder Mitbewerber geltendmachen kann, der selbst beeinträchtigt oder in der gleichen oder einer verwandten Branche wie der Verletzer tätig ist. Dem Schutz der Allgemeinheit dient das Verbandsklagerecht. Auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbes können rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen klagen, sofern zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung unlauteren Wettbewerbs gehört. Ferner sind rechtsfähige Verbände klageberechtigt, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, bei Verstößen gegen die Generalklausel des §1173 UWG jedoch nur dann, soweit die wettbewerbswidrige Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt. Dem einzelnen Verbraucher steht dagegen keine Klagebefugnis zu. Klagebefugt sind außer den Verbänden noch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern. Bei Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs können außer den Gerichten auch die von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern errichteten Einigungsstellen angerufen werden, deren Aufgabe die Beilegung des Streits im Wege gütlicher Einigung zwischen den Parteien ist (§ 27aUWG).
Literatur: Baumbach, A.; Hefermehl W., Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., München 1990. Bunte, H- J., Wettbewerbs- und Kartellrecht, 1980. Gloy, W., Handbuch des Wettbewerbsrechts, München 1986.
das Gesetz gegen den unlauterer Wettbewerb vom 7.6.1909 mit späteren Änderungen verbietet in § 1 durch eine Generalklausel allgemein Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen, und daneben in den §§ 3 ff. bestimmte Wettbewerbshandlungen. Unter die Generalklausel fallen insbesondere Nachahmung und Ausbeutung fremder gewerblicher Leistungsergebnisse, wirtschaftlicher Boykott, Anwendung von Zwang, vergleichende Werbung , Absatzbehinderung, systematisches Abwerben von Arbeitskräften, Täuschung und Irreführung der Abnehmer, Beseitigung des freien Wettbewerbs , rechtswidriges Verhalten und dessen Ausnutzung zu Zwecken des Wettbewerbs. Als Sondertatbestände sind verboten die unerlaubte Werbung, Verstöße gegen die Regeln des Ausverkaufs, der Sonderveranstaltungen, des Räumungsverkaufs oder des Kaufscheinhandels sowie gegen den Kennzeichenschutz, die Angestelltenbestechung, die Anschwärzung, die geschäftliche Verleumdung, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Verstöße gegen die Regeln für Zugaben und Rabatte . Der u. führt zu Ansprüchen auf Unterlassung und bei Verschulden zu Schadensersatz. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden; andere sind strafbar.
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