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Unlauterer Wettbewerb

Unter Wettbewerb ist das Streben mehrerer nach einem Ziel, das nicht alle erreichen kön­nen, zu verstehen. Im Wirtschaftsrecht ist Wettbewerb das Streben jedes von mehreren Unternehmen, auf einem gemeinsamen Markt mit möglichst vielen Kunden Ge­schäfte abzuschließen. Der Wettbewerb ist wesentlicher Bestandteil der Marktwirt­schaft und grundsätzlich erwünscht. Mit dem Erfolg des einen ist häufig ein Zurück­fallen des anderen Mitbewerbers verbunden; diese in der Natur des Wettbewerbs liegende Beeinträchtigung ist grundsätzlich erlaubt. Die Rechtsordnung hat aber die Aufgabe, unlautere Wettbewerbshandlungen zu be­kämpfen. Dies geschieht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus dem Jahre 1909. Die Generalklausel des § 1 UWG verbietet alle im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommenen Hand­lungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die allgemein gehaltene Regelung ist durch die Rechtsprechung in zahlreichen speziellen Tatbeständen konkretisiert worden, die ty­pischerweise unlauteren Wettbewerb dar­stellen. Diese Fallgruppen sind: der Kundenfang die unbillige Behinderung von Mitbe­werbern die Ausbeutung fremder Leistung der Rechtsbruch die Marktstörung. Das UWG selbst verbietet außer den unter § 1 UWG fallenden Handlungen verschiede­ne Verhaltensweisen, z.B. irreführende Werbung und sonstige Werbe- und Ver­triebsmethoden mit einer typischen Täu­schungsgefahr, ferner Verstöße gegen Regeln des Ausverkaufes und den unter bestimmten Umständen betriebenen Kaufscheinhan­del. Unlauterer Wettbewerb löst zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Scha­denersatz aus, die jeder Mitbewerber gel­tendmachen kann, der selbst beeinträchtigt oder in der gleichen oder einer verwandten Branche wie der Verletzer tätig ist. Dem Schutz der Allgemeinheit dient das Ver­bandsklagerecht. Auf Unterlassung unlaute­ren Wettbewerbes können rechtsfähige Ver­bände zur Förderung gewerblicher Interessen klagen, sofern zu ihren satzungs­gemäßen Aufgaben die Verfolgung unlaute­ren Wettbewerbs gehört. Ferner sind rechts­fähige Verbände klageberechtigt, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklä­rung und Beratung wahrzunehmen, bei Ver­stößen gegen die Generalklausel des §1173 UWG jedoch nur dann, soweit die wettbe­werbswidrige Handlung wesentliche Belan­ge der Verbraucher berührt. Dem einzelnen Verbraucher steht dagegen keine Klagebe­fugnis zu. Klagebefugt sind außer den Ver­bänden noch die Industrie- und Handels­kammern sowie die Handwerkskammern. Bei Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs können außer den Gerichten auch die von den Landesregierungen bei den Indu­strie- und Handelskammern errichteten Ei­nigungsstellen angerufen werden, deren Aufgabe die Beilegung des Streits im Wege gütlicher Einigung zwischen den Parteien ist (§ 27aUWG).     

Literatur:  Baumbach, A.; Hefermehl W., Wettbe­werbsrecht, 16. Aufl., München 1990. Bunte, H- J., Wettbewerbs- und Kartellrecht, 1980. Gloy, W., Handbuch des Wettbewerbsrechts, München 1986.

das Gesetz gegen den unlauterer Wettbewerb vom 7.6.1909 mit späteren Änderungen verbietet in § 1 durch eine Generalklausel allgemein Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen, und daneben in den §§ 3 ff. bestimmte Wettbewerbshandlungen. Unter die Generalklausel fallen insbesondere Nachahmung und Ausbeutung fremder gewerblicher Leistungsergebnisse, wirtschaftlicher Boykott, Anwendung von Zwang, vergleichende Werbung , Absatzbehinderung, systematisches Abwerben von Arbeitskräften, Täuschung und Irreführung der Abnehmer, Beseitigung des freien Wettbewerbs , rechtswidriges Verhalten und dessen Ausnutzung zu Zwecken des Wettbewerbs. Als Sondertatbestände sind verboten die unerlaubte Werbung, Verstöße gegen die Regeln des Ausverkaufs, der Sonderveranstaltungen, des Räumungsverkaufs oder des Kaufscheinhandels sowie gegen den Kennzeichenschutz, die Angestelltenbestechung, die Anschwärzung, die geschäftliche Verleumdung, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Verstöße gegen die Regeln für Zugaben und Rabatte . Der u. führt zu Ansprüchen auf Unterlassung und bei Verschulden zu Schadensersatz. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden; andere sind strafbar.

 

 


 

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