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Arbeitslosenversicherung

wurde bereits 1927 eingeführt. Nach dem Arbeitsförderungsgesetz von 1969 sind alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeiter, Angestellten und beruflich Auszubildenden beitragspflichtig und damit leistungsberechtigt. Der Beitrag zur A. wird hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht. Träger der A. ist die Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg. Hauptaufgabe der A. sind vorausschauende Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit und Verbesserung der Beschäftigtenstruktur durch Berufsförderungsmaßnahmen. Arbeitsmarktpolitik , Sozialpolitik . Im Fall eingetretener Arbeitslosigkeit wird Arbeitslosengeld nach einer mindestens 26wöchigen Beitragszahlung bzw. Arbeitslosenhilfe oder auch Schlechtwettergeld für das Baugewerbe und Kurzarbeitergeld gezahlt.

 

 


 

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