Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
vom 28.4.1961, zuletzt im April 1986 geändert, enthält Regelungen zur Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie im Bereich der ernährungswirtschaftlichen Marktordnungen. So kann die Bundesregierung zur Abwehr von spekulativen Devisenzuflüssen (Devisen) Kapitalimporte (Import,
2.) oder die Verzinsung von Ausländerguthaben bei deutschen Banken verbieten oder einer Genehmigung unterwerfen oder auch wie 1972 bis 1974 mit Hilfe des Bardepot die Kreditaufnahme von Unternehmen (Betrieb, I.,
2.) im Ausland einschränken. Ferner kann sie bei einem Zahlungsbilanzungleichgewicht (Zahlungsbilanz) oder Gefährdung der Kaufkraft der EUR Beschränkungen für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren zwischen Inländern und Ausländern anordnen. Im März 1981 wurden die letzten Beschränkungen beseitigt.
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