Depotstimmrecht
siehe unter Auftragsstimmrecht siehe unter Bankenstimmrecht siehe unter Depotaktienstimmrecht siehe unter Ermächtigungsstimmrecht siehe unter Legitimationsstimmrecht das von einer Bank für einen ihrer Kunden auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stellvertretend ausgeübte Stimmrecht, da die Bank nicht Eigentümer der stimmberechtigten Aktien ist, weithin aber die Aktien in ihrem Depot (Depotleistung) verwahrt. Nach § 135
(1) AktG bedarf das D. einer schriftlichen Vollmacht. Es ist jederzeit widerruflich und besitzt längstens für 15 Monate Gültigkeit. In der Ausübung des D. ist die Bank in bestimmter Weise gebunden. Interessenkollisionen zu Lasten der Aktionäre sind nicht auszuschließen, so z.B. bezüglich der Dividendenausschüttung (Dividende). Vor allem Kleinaktionäre erwarten eine hohe laufende Dividende, die kreditgewährende Bank ist wg. einer möglichst hohen Selbstfinanzierung an der Belassung des Gewinns im Unternehmen (Betrieb, I.) interessiert. Interessenkonflikte können auch zwischen Bank und Aktiengesellschaft aufbrechen, vor allem wenn Banken durch das D. in eine ihnen angemessene Machtposition gegenüber dem Unternehmen gelangt sind und diese erweitern wollen. D. verschafft den Banken oft Stimmenmehrheit. Ende 1988 befanden sich in den Depots der drei Großbanken Deutschlands 44,5% aller in Kundendepots gehaltenen Aktien. Dieser Sachverhalt ist Ansatzpunkt von Kritik an der Macht der Banken. Die aktuelle Diskussion um eine Lösung zeigt, daß es juristisch wie ökonomisch schwierig ist, Auswege zu finden.
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