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Selbstfinanzierung


Inhaltsübersicht
I. Der Begriff der Selbstfinanzierung
II. Die Arten der Selbstfinanzierung
III. Selbstfinanzierung und Rechnungslegung
IV. Selbstfinanzierung und Steuern
V. Optimale Selbstfinanzierung
VI. Kritische Beurteilung der Selbstfinanzierung

I. Der Begriff der Selbstfinanzierung


Unter der Vielzahl der verschiedenen Formen der Unternehmensfinanzierung nimmt die Selbstfinanzierung eine besondere Stellung ein (Fischer, O. 1981; Steiner, M. 1993); die Kapitalaufbringung erfolgt durch die Einbehaltung (Thesaurierung) von erzielten Gewinnen. Die Finanzierungswirkung der Selbstfinanzierung ergibt sich aus dem Zufluss von Zahlungsmitteln bzw. der Entstehung von Forderungen, wenn die in den Absatzpreisen enthaltenen Gewinnanteile vom Markt vergütet werden.
Gemäß der Rechtsstellung der Kapitalgeber ist die Selbstfinanzierung der Eigenfinanzierung zuzurechnen, weil der Gewinn als Residualgröße ausschließlich den Unternehmenseignern zusteht. Die Einbehaltung des Gewinns im Unternehmen führt zu einer Stärkung des Eigenkapitals und verbessert hierüber die Haftungsbasis für das Fremdkapital.
Nach dem Kriterium der Mittelherkunft ist die Selbstfinanzierung der Innenfinanzierung zuzuordnen. Anders als die Außenfinanzierung resultiert die Innenfinanzierung aus der Erzielung von Umsatzerlösen. Die in den Umsatzerlösen enthaltenen Gewinnanteile lassen sich für die Selbstfinanzierung verwenden.
Im Rahmen der bilanziellen Gewinnermittlung wird der Gewinn eines Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres festgestellt. Allerdings entstehen die Gewinne schon bei jedem Geschäft mit der Ertragsrealisierung während des Geschäftsjahres. Kumuliert bis zum Ende des Geschäftsjahres ergeben sie den Periodengewinn. Die im Laufe des Geschäftsjahres erwirtschafteten Gewinnanteile können bereits für die Finanzierung genutzt werden. Somit kann die Selbstfinanzierung in zwei zeitlich getrennte Abschnitte unterteilt werden (Matschke, M. J. 1991):

-

Finanzierungseffekt vor der bilanziellen Gewinnermittlung: kurzfristige Verwendung der über die Umsatzerlöse bereitgestellten Gewinnanteile während des laufenden Geschäftsjahres;

-

Finanzierungseffekt nach der bilanziellen Gewinnermittlung: langfristige Sicherung der über die Umsatzerlöse bereitgestellten Gewinnanteile durch Einbehaltung.


Nach der Art und Weise des bilanziellen Ausweises der Gewinneinbehaltung lassen sich unterscheiden:

-

die offene Selbstfinanzierung und

-

die stille Selbstfinanzierung.


Unternehmen nutzen regelmäßig beide Arten der Selbstfinanzierung.

II. Die Arten der Selbstfinanzierung


1. Offene Selbstfinanzierung


Die offene Selbstfinanzierung erfolgt durch Nichtausschüttung des in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Gewinns bzw. Jahresüberschusses. Sie setzt einen Ausschüttungsverzicht der Unternehmenseigner voraus. Dabei führt die Einbehaltung des Gewinns stets zu einer Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals des Unternehmens. Der Umfang der offenen Selbstfinanzierung eines Unternehmens ist damit für den Bilanzleser durch den Vergleich der Höhe des Eigenkapitals von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu ermitteln, wobei Entnahmen und Einlagen bzw. Kapitalherabsetzungen und Kapitalerhöhungen zu berücksichtigen sind.

2. Stille Selbstfinanzierung


Unter der stillen Selbstfinanzierung wird die durch bilanzpolitische Maßnahmen verdeckte Einbehaltung von Gewinnen verstanden. Die Bewertungen von Vermögenspositionen erfolgen mit dem Ziel, den ausgewiesenen Gewinn bzw. Jahresüberschuss zu reduzieren. Es kommt zur Bildung stiller Reserven, die entweder gesetzlich erzwungen oder freiwilliger Natur sind. Stille Reserven werden insbesondere durch die folgenden Maßnahmen in der Bilanz gebildet (Perridon, L./Steiner, M. 2004; Wöhe, G./Bilstein, J. 2002):

-

Unterbewertung von Aktiva; z.B. durch Verrechnung von Abschreibungen auf Vermögensgegenstände, die den tatsächlichen Werteverzehr übersteigen.

-

Unterlassung von Aktivierungen; z.B. bei selbsterstellten Vermögensgegenständen des immateriellen Anlagevermögens gemäß § 248 Abs. 2 HGB.

-

Unterlassung von Zuschreibungen für Wertsteigerungen; z.B. bei Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen über die Anschaffungskosten.

-

Überbewertung von Passiva durch hohen Wertansatz von Rückstellungen und Vollausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Bildung von Rückstellungen.


Die Bildung stiller Reserven verringert den im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn und damit die mögliche Ausschüttung zum Ende des Geschäftsjahres. Der Umfang der stillen Selbstfinanzierung bleibt einem Bilanzleser regelmäßig verborgen. Die zum Zweck der stillen Selbstfinanzierung vorgenommenen Bewertungsmaßnahmen sind für Externe aus dem Jahresabschluss eines Unternehmens nicht erkennbar.

III. Selbstfinanzierung und Rechnungslegung


1. Abbildung der Selbstfinanzierung in der Bilanz


Der Umfang der offenen Selbstfinanzierung ist bei Unternehmen aller Rechtsformen unter Eliminierung von Entnahmen und Einlagen bzw. Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen an den Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals erkennbar. Der Verzicht auf die Ausschüttung der Gewinne bewirkt eine Erhöhung des ausgewiesenen Eigenkapitals, wobei bei Kapitalgesellschaften verschiedene Eigenkapitalpositionen betroffen sein können.
So kann die offene Selbstfinanzierung als Gewinnvortrag für das nächste Geschäftsjahr oder als Zuführung zu den Gewinnrücklagen ausgewiesen werden.
Entsprechend § 266 Abs. 3 HGB gliedert sich das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft folgendermaßen:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:

1.

gesetzliche Rücklage;

2.

Rücklage für eigene Anteile;

3.

satzungsmäßige Rücklagen;

4.

andere Gewinnrücklagen;


IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Bei einer Aktiengesellschaft (AG) entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 174 Abs. 2 AktG. Sie kann beschließen, einen Teil des Bilanzgewinns als Gewinnvortrag bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zu verwenden. Über die endgültige Verwendung dieses Teils des Gewinns wird in diesem Fall zum Ende des nächsten Geschäftsjahres entschieden. Der Gewinnvortrag steht der Aktiengesellschaft daher nur zeitlich befristet zur Verfügung.
Im Gegensatz hierzu wird mit den Zuführungen zu den Gewinnrücklagen eine zeitlich unbefristete Bereitstellung des Gewinns zur Stärkung der Eigenkapitalbasis angestrebt. Im Rahmen der offenen Selbstfinanzierung sind insbesondere die Zuführungen zur gesetzlichen Rücklage, die Dotierung der satzungsmäßigen Rücklagen und die anderen Gewinnrücklagen von besonderer Bedeutung.
Durch § 150 Abs. 1 und 2 AktG ist die Bildung einer gesetzlichen Rücklage für die Aktiengesellschaft zwingend vorgeschrieben. Diese Vorschrift stellt eine gesetzliche Mindestnorm für den Umfang der offenen Selbstfinanzierung dar. § 150 Abs. 2 AktG schreibt vor, dass 5% des um einen eventuellen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen zusammen 10% oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht haben.
Die Satzung einer Aktiengesellschaft kann regeln, dass aus dem Jahresüberschuss den Gewinnrücklagen über die gesetzliche Mindesthöhe hinausgehende Beträge zugeführt werden. Diese satzungsmäßigen Rücklagen, die auf der Grundlage des § 58 Abs. 4 AktG gebildet werden, umfassen alle Beträge, die durch die Satzung zwingend vorgeschrieben sind und nicht unter die gesetzlichen Rücklagen fallen.
Ebenfalls in § 58 AktG ist die Einstellung von Beträgen in die Position „ Andere Gewinnrücklagen “ geregelt. Grundsätzlich stellen Vorstand und Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft den Jahresabschluss fest. In diesem Fall dürfen sie nach § 58 Abs. 2 AktG maximal 50% des um die Einstellungen in die gesetzliche Rücklage und um einen eventuellen Verlustvortrag gekürzten Jahresüberschusses in die Position „ Andere Gewinnrücklagen “ einstellen. Hierdurch wird der Umfang der Selbstfinanzierung begrenzt. Darüber hinaus kann die Satzung der Aktiengesellschaft zulassen, dass Vorstand und Aufsichtsrat mehr als 50% des Jahresüberschusses zur Rücklagendotierung verwenden. Dies ist nach § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG möglich, soweit der unter „ Andere Gewinnrücklagen “ ausgewiesene Betrag die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigt. Stellt nach § 173 Abs. 1 AktG ausnahmsweise die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, können bei entsprechender Satzungsbestimmung bis zu 50% des Jahresüberschusses abzüglich der Einstellungen in die gesetzliche Rücklage und eines eventuellen Verlustvortrags in die Position „ Andere Gewinnrücklagen “ eingestellt werden (§ 58 Abs. 1 AktG).
Im Rahmen der Verwendungsentscheidung über den Bilanzgewinn kann die Hauptversammlung nach § 53 Abs. 3 AktG weitere Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen. Diese Verwendungsentscheidung unterliegt indes der Gefahr der Anfechtung durch Minderheitsaktionäre entsprechend § 254 Abs. 1 AktG.
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entscheidet die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 1 GmbHG über die Verwendung des Bilanzgewinns und damit über den Umfang der offenen Selbstfinanzierung. Entsprechend § 29 II GmbHG kann die Gesellschafterversammlung einer GmbH, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht bereits diesbezügliche Regelungen enthält, beschließen, Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinnvortrag auf das nächste Geschäftsjahr zu verlagern.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen vollzieht sich die offene Selbstfinanzierung durch die Verbuchung des Gewinns auf den Eigenkapitalkonten der Gesellschafter und den Verzicht auf die Entnahme des Gewinns.

2. Selbstfinanzierung und Konzeption der Kapitalerhaltung


Bei der Betrachtung des Umfangs der Selbstfinanzierung eines Unternehmens zeigt sich, dass das Handels- und Steuerrecht einerseits und die Betriebswirtschaftslehre andererseits unterschiedliche Konzeptionen der Kapitalerhaltung unterstellen. Beide Konzeptionen unterscheiden sich hinsichtlich der Gewinnermittlung. Bei der Ermittlung des Erfolgs sind Handels- und Steuerrecht der Konzeption der nominalen Kapitalerhaltung verpflichtet. Die Betriebswirtschaftslehre geht indes von der Konzeption der realen Kapitalerhaltung aus (Matschke, M. J. 1991; Wöhe, G./Bilstein, J. 2002).
Gemäß der Konzeption der nominalen Kapitalerhaltung soll das von den Unternehmenseignern bereitgestellte Eigenkapital in seiner nominalen Höhe erhalten werden; es gilt das Prinzip „ Euro gleich Euro “ . Danach werden ausschließlich Geldgrößen bei der Beurteilung, ob die Kapitalerhaltung durch betriebliche Aktivitäten gelungen ist, beachtet. Der Nominalgewinn einer Periode ergibt sich unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen bzw. Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen durch die Unternehmenseigner als positive Eigenkapitaldifferenz zwischen dem Periodenende und dem Periodenanfang. Diese Konzeption berücksichtigt keine inflationären Tendenzen durch steigende Preise für die Wiederbeschaffung der bei der Leistungserstellung verbrauchten Produktionsfaktoren. Wird genau der nominale Gewinn am Periodenende an die Unternehmenseigner ausgeschüttet, bleibt das Eigenkapital zwar in seiner nominalen Höhe bestehen; das dem Unternehmen zur Verfügung stehende Vermögen verringert sich jedoch real, sodass die dauerhafte Existenz des Unternehmens gefährdet wird. Betriebswirtschaftlich muss in diesem Fall bereits von einer negativen Selbstfinanzierung gesprochen werden.
Die von der Betriebswirtschaftslehre bevorzugte Konzeption der realen Kapitalerhaltung stellt die Ermittlung des ökonomischen Gewinns in den Vordergrund. Dieses ist derjenige Betrag, der am Periodenende ausgeschüttet werden kann, ohne dass die reale Vermögenssubstanz des Unternehmens gemindert wird. Das Unternehmen bleibt hierdurch finanz- und leistungswirtschaftlich erhalten. Bei nominaler Betrachtungsweise liegt in diesem Falle bei inflationären Entwicklungen bereits eine Selbstfinanzierung vor. Basiert der ökonomische Gewinn auf investitionstheoretischen Überlegungen, dann ist die gleichbleibende Leistungsfähigkeit der Unternehmung gesichert, wenn der Ertragswert des Unternehmens erhalten bleibt. Daher ist der ökonomische Gewinn der von einem Unternehmen maximal ausschüttbare Betrag, der verbleibt, nachdem diejenigen Investitions- und Finanzierungsvorgänge getätigt wurden, die unter Berücksichtigung von Zins- und Zinseszinseffekten in Zukunft identische Gewinne sicherstellen.
Soll die Substanzerhaltung des Unternehmens auch bei der im Handels- und Steuerrecht geltenden Konzeption der nominalen Kapitalerhaltung bewirkt werden, so ist dieses durch die offene Selbstfinanzierung zu erreichen. Bei Kapitalgesellschaften geschieht dieses hauptsächlich durch die Bildung von Gewinnrücklagen, bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen durch den Verzicht auf Entnahmen.

IV. Selbstfinanzierung und Steuern


Im Unterschied zu Einzelunternehmen, deren steuerliche Belastung von ihrer Gewinnverwendungspolitik unabhängig ist, müssen Kapitalgesellschaften bei ihrer Gewinnverwendungspolitik auch steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigen (Adelberger, O. L. 1993; Schneider, 1992). Dabei wird die Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Deutschland bis 2001 durch das Anrechnungsverfahren bestimmt, wonach die Körperschaftsteuer auf ausgeschüttete Gewinne mit der Einkommensteuer beim jeweiligen Anteilseigner verrechnet wird. Im einzelnen sind folgende Schritte beim körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren auseinander zu halten: Bei der ausschüttenden Körperschaft werden 30% Körperschaftsteuer auf den ausgeschütteten Gewinn gemäß §§ 23 Abs. 5 und 27 ff. KStG erhoben, womit eine Entlastung von 10% im Vergleich zum regulären Körperschaftsteuersatz von 40% für einbehaltene Gewinne gemäß § 23 Abs. 1 KStG auf Gesellschaftsebene eintritt. Die entrichteten 30% Körperschaftsteuer auf die Gewinnausschüttung werden auf die Einkommensteuerschuld des dividendenberechtigten Anteilseigners angerechnet (§§ 36 ff. EStG). Damit ist die Körperschaftsteuer als vorweggenommene Einkommensteuer auf die Gewinne von Körperschaften anzusehen: der ausgeschüttete Gewinn wird beim Anteilseigner mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet.
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer werden Gewinne von Kapitalgesellschaften mit Gewerbesteuer belastet. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes verbleiben etwa 46% der ausgewiesenen Gewinne für Finanzierungszwecke, während 59% der ausgewiesenen Gewinne (vor Steuern) an die dividendenberechtigten Anteilseigner ausgeschüttet werden können (Perridon, L./Steiner, M. 2004). Aufgrund der Belastungsunterschiede zwischen ausgeschütteten und thesaurierten Gewinnen wurde das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren entwickelt. Bei diesem Verfahren werden zunächst Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet und anschließend als Eigenkapital in das Unternehmen eingebracht, wobei mit abnehmendem Einkommensteuersatz immer größere Steuervorteile bewirkt werden.
Mit dem Steuersenkungsgesetz wurde der Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer durch den Gesetzgeber zum Veranlagungszeitraum 2002 vollzogen. Beim Halbeinkünfteverfahren erfolgt die Ermittlung der Steuerbelastung in zwei Schritten: Von der Kapitalgesellschaft müssen 25% Körperschaftsteuer auf den Gewinn gezahlt werden, wobei die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des Gesellschafters entfällt. Um dieser Vorbelastung vergröbernd Rechnung zu tragen, bleibt die Hälfte der Dividende bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer des Gesellschafters unberücksichtigt. Ungeachtet der hälftigen Berücksichtigung von Dividenden ist das Halbeinkünfteverfahren gegenüber dem Anrechnungsverfahren infolge der definitiven Körperschaftsteuerbelastung mit Steuererhöhungen verbunden, solange der Grenzsteuersatz die 40%-Grenze unterschreitet. Selbst wenn der Grenzsteuersatz aber die 40%-Grenze überschreitet, führt das Halbeinkünfteverfahren gegenüber dem Anrechnungsverfahren infolge der steuermindernden Berücksichtigung des Sparerfreibetrages bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage zu Steuererhöhungen, sollte ein bestimmter Bruttogewinnanteil in Abhängigkeit vom persönlichen Grenzsteuersatz nicht überschritten werden. Somit gelten unterschiedliche Steuertarife für Dividendeneinkünfte und andere Einkünfte, was erhebliche Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht begründet (Maiterth, R./Semmler, B. 2000).
Unter ökonomischen Gesichtspunkten fördert das Halbeinkünfteverfahren einseitig die Selbstfinanzierung aus erzielten Gewinnen. Der neue Körperschaftsteuersatz, der im Vergleich zum persönlichen Einkommensteuersatz im allgemeinen zur niedrigeren Ertragsteuerbelastung führt, begünstigt die offene Selbstfinanzierung. Infolge dieser Begünstigung wird die Anwendung des Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens für alle Körperschaften uninteressant. Zudem nimmt der steuerliche Vorteil der stillen Selbstfinanzierung ab (Krawitz, N. 2000). Bei der stillen Selbstfinanzierung wird der steuerpflichtige Gewinn gemindert, indem stille Reserven gelegt und somit ertragsteuerliche Belastungen gemindert werden. Erst mit der späteren Auflösung der Reserven unterliegen die erwirtschafteten Gewinne der Ertragbesteuerung. Insofern wird sowohl ein Steuerstundungs- als auch ein Finanzierungseffekt erzielt, indem unversteuerte Gewinne in Form von stillen Reserven im Unternehmen gebunden werden.

V. Optimale Selbstfinanzierung


1. Selbstfinanzierung als Entscheidungsproblem


In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird die Frage nach einer optimalen Zusammensetzung der einzelnen Finanzierungsformen seit langem kontrovers diskutiert. Ein Ende dieser Diskussion ist nicht zu erwarten. Es sind allenfalls betriebsindividuelle Ansätze denkbar. In diesem Zusammenhang ist auch die Suche nach einem optimalen Umfang der betrieblichen Selbstfinanzierung zu sehen. Sie ist eng verbunden mit der optimalen Gewinnausschüttungs- bzw. Dividendenpolitik eines Unternehmens.
Analysen des Umfangs der betrieblichen Selbstfinanzierung und der Gewinnausschüttungspolitik beschäftigen sich mit der Frage der Aufteilung des Gewinns auf die Ausschüttung und die Einbehaltung zur Eigenkapitalstärkung. Dabei konkurrieren im Wesentlichen drei Gewinnverwendungsmöglichkeiten miteinander:

-

Der Gewinn wird einbehalten und anschließend für betriebliche Zwecke verwendet.

-

Aufgrund privater Konsumbedürfnisse der Unternehmenseigner wird eine vollständige Gewinnausschüttung angestrebt.

-

Bei alternativen Anlagemöglichkeiten für Gewinne, die höhere Renditen außerhalb des Unternehmens erwarten lassen, wird der Gewinn vollständig ausgeschüttet.


2. Irrelevanzthese zur Dividendenpolitik


Die von Modigliani und Miller aufgestellten Thesen zur Irrelevanz der Kapitalstrukturund Dividendenpolitik sind der neoklassischen Finanzierungstheorie zuzuordnen (Modigliani, F./Miller, M. H. 1961). Insbesondere ihre Aussagen zur Dividendenpolitik sind in bezug auf die zugrundeliegende Fragestellung des optimalen Umfangs der betrieblichen Selbstfinanzierung von besonderer Bedeutung. Der Modigliani/Miller-Ansatz geht von der Zielsetzung der Maximierung der Vermögensposition der Anteilseigner aus. Unter sehr restriktiven Kapitalmarktprämissen wird gezeigt, dass die Dividendenpolitik eines Unternehmens für die Vermögensposition eines Anteilseigners irrelevant ist. Danach ist es ohne Bedeutung, ob ein Unternehmen Gewinne einbehält oder an die Anteilseigner ausschüttet. Nach der Gewinnthese sind Anteilseigner indifferent gegenüber einer Wertsteigerung ihrer Anteile aufgrund einbehaltener Gewinne und wertmäßig entsprechender Dividendenzahlungen. Daraus resultiert, dass nicht die Dividendenzahlungen, sondern die Unternehmensgewinne die einzig wertrelevante Größe für die Anteile der Unternehmenseigner sind (Adelberger, O.L. 1995).
Die von der traditionellen These einer optimalen Kapitalstruktur abweichenden Thesen von Modigliani und Miller haben in der betriebswirtschaftlichen Literatur große Beachtung gefunden. Aufgrund der restriktiven Modellprämissen, wie etwa die Existenz vollkommener Märkte ohne Transaktionskosten und Steuern, entziehen sich die Thesen von Modigliani und Miller weitestgehend der empirischen Verifizierbarkeit.

3. Betriebliche Selbstfinanzierung vor dem Hintergrund der Agency-Theorie


Die neoklassische Finanzierungstheorie vermag aufgrund ihrer rigiden Modellprämissen die Existenz von Finanzinstitutionen, wie beispielsweise Banken und Versicherungen, und die Vielfalt von Finanzierungsinstrumenten letztendlich nicht zu erklären. Aus diesem Grund haben sich in der neueren finanzwirtschaftlichen Literatur weitere Forschungsrichtungen wie beispielsweise die neoinstitutionalistische Finanzierungstheorie herausgebildet.
Die Frage des optimalen Umfangs der betrieblichen Selbstfinanzierung bzw. der Gewinnausschüttungspolitik eines Unternehmens kann auch vor dem Hintergrund der Agency-Theorie diskutiert werden. Merkmale agency-theoretischer Modelle sind sowohl eine Prinzipal-Agenten-Beziehung als auch Informationsasymmetrien. Eine Agency-Beziehung liegt vor, wenn im Rahmen einer Kooperation zwischen zwei oder mehr Wirtschaftssubjekten, die nach der bestmöglichen Verwirklichung ihrer Interessen streben, die Handlungen des einen Kooperationspartners (Agent) die Interessen des anderen Kooperationspartners (Prinzipal) berühren. Von Informationsasymmetrien wird gesprochen, wenn zwei Kooperationspartner zu irgendeinem Zeitpunkt der Kooperation unterschiedlich gut informiert sind.
Geht man davon aus, dass das Management eines Unternehmens im Auftrag der Unternehmenseigner handelt und zudem eine Insiderstellung innehat, erlangen Selbstfinanzierung und Gewinnausschüttungspolitik eine besondere Bedeutung. Werden im Zeitablauf konstante Dividendenzahlungen angestrebt, so signalisiert das Management mit steigenden Dividenden eine in der Zukunft verbesserte Erfolgssituation des Unternehmens. Mit sinkenden Dividendenzahlungen signalisiert das Management indes eine verschlechterte Erfolgs- und Finanzsituation des Unternehmens (Perridon, L./Steiner, M. 2004).

VI. Kritische Beurteilung der Selbstfinanzierung


1. Vorzüge der Selbstfinanzierung


Im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen besitzt die Selbstfinanzierung eine Reihe deutlicher Vorteile (Moxter, A. 1976; Süchting, J. 1995). Betreibt ein Unternehmen Selbstfinanzierung, so treten keine neuen Eigen- oder Fremdkapitalgeber auf. Das Unternehmen begründet keine neuen Abhängigkeiten von weiteren Kapitalgebern (Banken, Lieferanten, Abnehmer, Kapitalmärkte usw.). Darüber hinaus bewirkt die Selbstfinanzierung, dass sich Herrschaftsverhältnisse nicht verändern. Die Eigentumsanteile aller Unternehmenseigner bleiben konstant.
Durch die Selbstfinanzierung wird ferner die Eigenkapitalbasis des Unternehmens gestärkt. Diese Stärkung des Eigenkapitals verringert die Insolvenzanfälligkeit des Unternehmens bei gleichzeitiger Steigerung der Kreditwürdigkeit. Daraus ergibt sich eine Ausweitung des Verschuldungsspielraums bei Konstanz oder Senkung der vom Unternehmen zu vergütenden Risikoprämien.
Grundsätzlich bietet die Selbstfinanzierung den Vorteil, dass die Finanzierungsmittel zeitlich unbefristet genutzt werden können. Anders als beispielsweise bei streng terminierten Krediten steht das neue Eigenkapital zeitlich unbefristet zur Verfügung. Die Selbstfinanzierung beinhaltet in der Regel keine Zweckbindung; das Unternehmen kann über die liquiden Mittel frei disponieren.
Im Gegensatz zur Fremdfinanzierung bewirkt die Selbstfinanzierung keine regelmäßigen Zins- und Tilgungsbelastungen. Da die Selbstfinanzierung keinen Zinsaufwand hervorruft, wirkt sie sich positiv auf die Ertragslage des Unternehmens aus. Die Selbstfinanzierung verbessert die Liquiditätslage des Unternehmens nachhaltig, da kein Abfluss liquider Mittel für den Zins- und Tilgungsdienst erforderlich ist.
Im Unterschied zur Fremdfinanzierung erfordert die Selbstfinanzierung keine Sicherheiten. Bei erfolgter Selbstfinanzierung sind gegebenenfalls vom Sicherungsnehmer Sicherheiten an das Unternehmen zurückzuübertragen; hierdurch entstehen zusätzliche Finanzierungsreserven. Aus diesem Grund ist die Selbstfinanzierung insbesondere für solche Unternehmen von Bedeutung, für die der Kreditrahmen mangels weiterer Kreditsicherheiten eingeschränkt ist.
Im Vergleich zur Beteiligungsfinanzierung hat die Selbstfinanzierung den Vorteil geringerer Kosten. Insbesondere begründen Selbstfinanzierungen im Unterschied zu Beteiligungsfinanzierungen weder Emissionskosten noch Notargebühren. Bei kleinen und mittleren Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Selbstfinanzierung häufig die einzige Möglichkeit der Eigenkapitalstärkung.
Darüber hinaus führt die stille Selbstfinanzierung durch Bildung stiller Reserven bei einer entsprechenden Bilanzpolitik in der Regel zu einer Verstetigung der Gewinnausschüttungen. Durch die Auflösung stiller Reserven können in ertragsschwachen Jahren kontinuierliche Dividendenzahlungen sichergestellt werden.
Der Steuerstundungseffekt der stillen Selbstfinanzierung entspricht einem zinslosen Kredit des Fiskus an das Unternehmen. Daraus resultieren ein Zinsvorteil und eine positive Liquiditätswirkung.

2. Nachteile der Selbstfinanzierung


Für den externen Bilanzleser ist im Falle der stillen Selbstfinanzierung von Nachteil, dass die Legung stiller Reserven die Aussagekraft des Jahresabschlusses mindert. Weil die stillen Reserven nicht erkennbar sind, wird der Informationsgehalt des Jahresabschlusses eingeschränkt, was allerdings auch als Vorteil für das bilanzierende Unternehmen gewertet werden kann.
Die Selbstfinanzierung ist kein geeignetes Mittel, den kurzfristig schwankenden Kapitalbedarf eines Unternehmens zu decken. Andere Finanzierungsformen, wie beispielsweise die kurzfristige Fremdkapitalaufnahme durch Kontokorrentkredite, sind aufgrund ihrer Flexibilität zweckmäßiger (Moxter, A. 1976).
Gegen die Selbstfinanzierung wird weiter angeführt, dass die Gewinnthesaurierung zu steigenden Aktienkursen führt und dadurch die Fungibilität der Papiere eingeschränkt werden könnte. Hiergegen ist indes einzuwenden, dass im Gegenzug die Aktienkurse durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Gratisaktien) zu senken sind.
Darüber hinaus könnte die Selbstfinanzierung eine gewisse Sorglosigkeit bei der Mittelverwendung hervorrufen. Da mit der Selbstfinanzierung keine Zins- und Tilgungszahlungen verbunden sind, könnten Entscheidungsträger zu einer Fehleinschätzung der Vorteilhaftigkeit von Investitionen verleitet werden.
Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist die Selbstfinanzierung durchaus kritisch zu beurteilen. Da Gewinne direkt im Unternehmen verbleiben, werden sie dem Kapitalmarkt entzogen, was dessen Funktionsfähigkeit mindern könnte (Perridon, L./Steiner, M. 2004).
Literatur:
Adelberger, O. L. : Formen der Innenfinanzierung, in: Handbuch des Finanzmanagements. Instrumente und Märkte der Unternehmensfinanzierung, hrsg. v. Gebhardt, G./Gerke, W.//Steiner, M., München 1993, S. 197 – 228
Adelberger, O.L. : Selbstfinanzierung, in: HWF, hrsg. v. Gerke, W./Steiner, M., 2. A., Stuttgart 1995, Sp. 1709 – 1719
Fischer, O. : Finanzierung II: Arten und Formen, in: HdWW, hrsg. v. Albers, W. et al.; Stuttgart et al. 1981, S. 31 – 59
Krawitz, N. : Betriebswirtschaftliche Anmerkungen zum Halbeinkünfteverfahren, in: DB 2000, S. 1721 – 1727
Maiterth, R./Semmler, B. : Kritische Anmerkungen zur geplanten Substitution des körperschaftsteuerlichen Anrechnungssystems durch das so genannte „ Halbeinkünfteverfahren “ im Zuge des Steuersenkungsgesetzes, in: BB 2000, S. 1377 – 1387
Modigliani, F./Miller, M. H. : Dividend Policy, Growth and Evaluation of Shares, in: The JBus. 1961, S. 411 – 433
Matschke, M. J. : Finanzierung der Unternehmung, Herne et al. 1991
Moxter, A. : Selbstfinanzierung, optimale, in: HWF, hrsg. v. Büschgen, H. E., Stuttgart 1976, Sp. 1603 – 1619
Perridon, L./Steiner, M. : Finanzwirtschaft der Unternehmung, 13. A., München 2004
Schneider, D. : Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7. A., Wiesbaden 1992
Steiner, M. : Finanzierung, in: HWB, hrsg. v. Wittmann, W., Stuttgart 1993, Sp. 1024 – 1038
Süchting, J. : Finanzmanagement, Theorie und Politik der Unternehmensfinanzierung, 6. A., Wiesbaden 1995
Wöhe, G./Bilstein, J. : Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 9. A., München 2002

 

 


 

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