Gemeinkosten
Bankkostenarten, die im Rahmen der Kostenstellenrechnung und der Stückkalkulation - anders als die Einzelkosten - nicht unmittelbar oder direkt Hauptkostenstellen (Leistungsabteilungen der Bank) oder Kostenträgern (einzelne Bankleistungen), zugerechnet werden können, weil sie die einzelnen Kalkulationsobjekte sehr unterschiedlich und ungleichmässig beanspruchen. Vielmehr muss eine Umlage dieser Kosten auf die Kostenstellen oder Kostenträger nach einem plausiblen, sinnvollen Verteilungsschlüssel erfolgen (Kosten- und Erlöszurechnung). Gerade in Banken ist der Anteil der Gemeinkosren an den Gesamtkosten hoch, sodass Kostenschlüsselungen stets fragwürdig bleiben. Daher verzichten Verfahren der Teilkostenrechnung auf Kostenumlagen und verrechnen unmittelbar nur die Einzelkosten (Grenz-, relative Einzelkosten-, Deckungsbeitragsrechnung).
sind Kosten, die den betrieblichen Kostenträgern (Produkte, Dienstleistungen) nicht eindeutig und unmittelbar dem Anfall und der Höhe nach zugerechnet werden können (z.B. Betriebsstoffe, Verwaltungskosten, Personalgemeinkosten). Sie müssen vielmehr mittels Umlageschlüsseln oder Zuschlagssätzen (siehe auch Zuschlagskalkulation) auf diese verrechnet werden. Einen Sonderfall stellen die unechten Gemeinkosten dar. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach um Einzelkosten, sie werden aber aufgrund von Praktikabilitäts- und Wirtschaftlichkeitserwägungen wegen ihres nachrangigen Werts als Gemeinkosten behandelt (z.B. Kleinteile, Verbrauchsgüter). Siehe auch Kostenstellenrechnung und Betriebsabrechnung.
solche Kosten, die den Produkten oder Aufträgen nicht direkt zurechenbar sind, weil sie von diesen ungleich beansprucht worden sind, z.B. allgemeine Verwaltungskosten. G. bilden in der Kostenartenrechnung bei der Vollkostenrechnung gegenüber den Einzelkosten eine Kostengruppe. In der Betriebsabrechnung gehen sie von der Kostenartenrechnung in die Kostenstellenrechnung und von hier in die Kostenträgerrechnung ein. Sind G. selbst bei der exaktesten Analyse dem einzelnen Produkt nicht zurechenbar, sind es echte G. gegenüber den unechten G., die lediglich aus Überlegungen der Wirtschaftlichkeit nicht zugerechnet werden.
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