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Kostenartenrechnung

Teilbereich der Bankkostenrechnung, der die Grundlagen für die Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung bietet. Erfassung und Gliederung der Gesamtkosten nach der Art ihrer Entstehung. Die Kostenartenrechnung bildet eine wesentliche Basis für die übrigen Rechnungssysteme, da nur die Daten in die Kostenstellen- sowie Kostenträgerrechnung einfliessen können, die bereits differenziert in der Kostenartenrechnung aufbereitet worden sind. Zusätzlich zu dieser rein technisch vollständigen Aufbereitung ist es jedoch notwendig, die zusätzlichen Erfassungsmerkmale zur weiteren Systematisierung der Kostenarten im Kostenarten-stammsatz festzulegen und damit die Informationsbasis für die Kosten(-struktur)analyse und die gezielte Beeinflussung der Kosten zu vertiefen. Bei Banken sind die Hauptkostenarten die Zinskosten im externen Leistungsbereich sowie die Personal-, Sach- und Betriebsmittelkosten im internen Leistungsbereich. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Kostenartenaufschlüsselung über die Ausrichtung am Kontenrahmen hinaus steht die qualitative Systematisierung im Vordergrund. Zusätzlich zu den traditionellen Differenzierungskriterien - wie Kostenstelle, direkter Marktleistungsbezug sowie direkter Kundengruppenbezug usw. - wird eine weitere Aufschlüsselung bzw. Kennzeichnung der Kosten nach dem Kriterium der Beeinflussbarkeit vorgenommen. Die weitergehende Berücksichtigung des Kriteriums Beeinflussbarkeit führt z.B. dazu, dass die Kostenarten weiter untergliedert und teilw. zusätzlich strukturiert werden. Diese Überlegungen betr. sowohl die Gesamtbank als auch die einzelnen Kostenstellen, bei denen gleichfalls eine entspr. Kostenartenanalyse durchgeführt wird.





1. Die Aufgaben der Kostenartenrechnung Die Aufgaben der Kostenartenrechnung sind das Erfassen und Gliedern sämtlicher Kosten, die in einer Abrechnungsperiode anfallen. Im Zusammenwirken von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträ­gerrechnung ist die Kostenartenrechnung der rechnerische Einstieg in die Kostenrechnung. Die Kos­tenartenrechnung liefert das Zahlenmaterial, das dann in der daran anschliessenden   Kostenstellenoder der Kostenträgerrechung weiter verrechnet wird und gibt Aufschluss über die Kostenstruktur des Unternehmens. Die Zwecke der Kostenrechnung (Kostenkontrolle, Kalkulation oder dispositive Ent­scheidungen) machen einen differenzierten Ausweis der einzelnen Kostenarten notwendig. Die Kostenartenrechung unterteilt die anfallenden Kosten in drei Dimensionen: · Die Unterteilung in Einzel- und Gemeinkosten bezieht sich auf die Zurechenbarkeit der Kosten auf ein Objekt. Dies kann eine Kostenstelle (Kostenstelleneinzel- und Kostenstellengemeinkosten) oder ein Kostenträger (Kostenträgereinzel- und Kostenträgergemeinkosten) sein. · Die Unterteilung in fixe und proportionale Kosten bezieht sich das Verhalten der Kosten bei Än­derungen der Beschäftigungslage. · Die Unterteilung nach der Art des verbrauchten Gutes führt zu Material-, Personal-, Betriebsmit­tel-, Kapital-, Wagnis- und Dienstleistungskosten sowie Steuern, Gebühren und Abgaben.
2. Die Kostenerfassung Die Erfassung der Kosten kann auf zwei Arten geschehen. Zum einen können Daten aus anderen Re­chen- und Informationssystemen wie Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenbuchhaltung, Personalab­rechnung oder Lagerbestandsrechnung übernommen werden. Die Kostenartenrechnung ist somit das Bindeglied zwischen Kostenrechnung und diesen anderen Systemen. Bei der direkten Übernahme der Kosten aus der Finanzbuchhaltung handelt es sich um aufwandsgleiche Kosten, da diese in derselben Höhe Aufwand (Zweckaufwand) und Kosten (Grundkosten) darstellen. Aufwandsgleiche Kosten sind bspw. der bewertete Verbrauch an Materialien, Löhne und Gehälter, Mietaufwand). Zum anderen ermittelt die Kostenartenrechung auch für ihre Zwecke Kosten, denen kein Aufwand ge­genübersteht (kalkulatorische Kosten). Die Ermittlung von kalkulatorischen Kosten setzt an dem Zweck der Kostenrechnung an. Während das externe Rechungswesen der Dokumentation und Rech­nungslegung dient, verfolgt die Kostenrechnung den Zweck, das Betriebsgeschehen zu planen und zu steuern. Das Kriterium „Betriebszweck” bedeutet, dass die Kostenrechnung nur solche Bestände und Ströme berücksichtigt, die sich auf den Betriebszweck zurückftihren lassen. Spenden an gemeinnützige Organisationen sind somit zwar Gegenstand der Gewinn- und Verlustrechung (neutraler Aufwand), aber nicht der Kostenrechnung. Die analoge Abgrenzung wird bei der Ermittlung des betriebsnotwen­digen Vermögens bei der Berechnung der Kapitalkosten durchgeführt. Die Ansprüche „planen und steuern” setzen eine Vergleichbarkeit der Kosten voraus. Um diese Ver­gleichbarkeit zu erreichen, werden mittels Abgrenzungen und Sonderrechnungen die Zusatzkosten und Anderskosten ermittelt. Den Zusatzkosten stehen keine Aufwendungen gegenüber. Hierzu zählen bspw. der  kalkulatorische Unternehmerlohn, Zinsen auf das Eigenkapital oder   kalkulatorische Mieten. Anderskosten resultieren aus unterschiedlichen Bewertungen desselben Tatbestandes in Kostenrech­nung und externem Rechungswesen. So werden bspw. die Abschreibungen in der Gewinn- und Ver­lustrechnung auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchgeführt, während die Kostenrechung Abschreibungen auf Basis der  Wiederbeschaffungswerte durchführt. Der Grund liegt in den unterschiedlichen Rechenzwecken: Dokumentation und Rechungslegung beim externen Rechnungswesen und Substanzerhaltung in der Kostenrechnung. Bei der Übernahme der Daten aus dem externen Rechnungswesen müssen eventuell rechnerische Korrekturen durchgeführt werden, da­mit die Daten die Anforderungen der Rechengrösse Kosten erfüllen.
3. Grundsätze der Kostenartenrechnung Die Durchführung der Kostenartenrechnung erfordert die Erfüllung von vier Grundsätzen: · Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt, dass alle Kosten erfasst werden. · Der Grundsatz der Reinheit besagt, dass sich Kosten auf eine Kostenart zurechnen lassen. · Der Grundsatz der Einheitlichkeit besagt, dass für die Organisation mit ihren Subsystemen ein Kostenartenplan erstellt wird und dieser die Zurechnung der Kosten auf die betreffende Kostenart regelt. · Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit besagt, dass der Arbeitsaufwand für das Erfassen und Glie­dern der Kosten in einem sinnvollen Verhältnis zu dem daraus entstehenden Nutzen stehen soll. Die Abwägung bezieht sich auf die Gliederungsbreite (Umfang der Kostenarten) und die Gliede­rungstiefe (Detaillierungsgrad einzelner Kostenarten) des Kostenartenpians. Der Kostenartenplan umfasst die einzelnen ermittelten Kostenarten wie Material-, Personal-, Betriebs­mittel-, Kapital-, Wagnis- und Dienstleistungskosten sowie Steuern, Gebühren und Abgaben. Die ein­zelnen Kostenarten werden hinsichtlich ihrer Mengen- und Wertkomponente erfasst oder aus der Fi­nanzbuchhaltung mit eventuellen Korrekturen übernommen. Zum Beispiel erfolgen die Abschreibun­gen in der Finanzbuchhaltung auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wäh­rend die Kostenrechnung vom Wiederbeschaffungswert ausgeht.
4. Der Kostenartenplan Die Ausgestaltung des Kostenartenplans ist stark von betriebsindividuellen Gegebenheiten und den ver­folgten Zielen der Kostenrechnung abhängig. Hinsichtlich der Art der verbrauchten Produktionsfakto­ren kann in die folgenden Kostenarten unterschieden werden. · Personalkosten · Sachkosten bspw. für Gebäude, Maschinen, Materialien · Kapitalkosten · Kosten für die Inanspruchnahme der Dienste Fremder (Dienstleistungs- oder Fremdleistungskos­ten) · Kosten für Steuern, Gebühren und Beiträge Die Personalkosten umfassen die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Einsatzfaktors Personal entstehen. Hierzu zählen Löhne und Gehälter inklusive der Personalnebenkosten sowie der kalkulatori­sche Unternehmenslohn. Die Mengenkomponente der Materialkosten wird aus den Lagerbewegungen der Rohstoffe, der fremdbezogenen Bauteile, der Hilfsstoffe und der Betriebsstoffe ersichtlich. Mittels geeigneter Bewertungsmethoden wie   Lifo (Last in, first out) oder   Fifo (First in, first out) wird die Wertkomponente bestimmt. Die Erfassung der Betriebsmittelkosten dient der Verteilung des bewerte­ten Verzehrs von Betriebsmitteln auf die einzelnen Abrechnungsperioden. Die Abschreibungen spie­geln den Werteverzehr der langfristig nutzbaren und betrieblich benötigten Betriebsmittel wieder. Ur­sachen für den Verzehr liegen bspw. im nutzungsbedingtem Verschleiss, natürlichem Verschleiss, tech­nischem Fortschritt oder der wirtschaftlichen Entwertung des Betriebsmittels. Der Ansatz von Kapitalkosten begründet sich darauf, dass die Anschaffung von betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen Kapital von Eigentümern und Gläubigern erfordert. Der Zins als Ausdruck der Kapitalkosten bildet sich zum einen aus den bezahlten Zinsen an die Fremdkapitalgeber und zum anderen aus dem Verzicht auf alternative Verwendungen für das im Unternehmen gebundene Eigenka­pital. Mit dem so ermittelten gewogenen Zinssatz wird das betriebsnotwendige Vermögen bewertet. Dienstleistungskosten entstehen infolge der Inanspruchnahme von Leistungen Fremder für betriebs­notwendige Zwecke. Die Erfassung der Dienstleistungskosten ist relativ einfach, da für die Inanspruch­nahme der Dienste Fremder diese dem Unternehmen eine Rechnung erstellen. Zu den Dienstleistungs­kosten zählen unter anderem Frachtgebühren, Versicherungsprämien, Beratungskosten, Instandhal­tungskosten, Portogebühren oder Telefonkosten. Steuern, Gebühren und Abgaben werden an staatliche Institutionen entrichtet und umfassen Abwassergebühren, Beiträge an Kammern und Berufsgenossen­schaften, Grundsteuern, Kfz-Steuern oder Verbrauchssteuern. Die Wagniskosten als weitere Kostenart sind die Kosten für die nicht versicherbaren Wagnisse der Un­ternehmenstätigkeit. Hierzu zählen Beständewagnisse, Wechselkurswagnisse, Anlagenwagnisse, Ge­währleistungswagnisse oder Entwicklungswagnisse. In der Regel werden Wagniskosten als prozentua­ler Aufschlag auf andere Kostenarten berücksichtigt. So kann bspw. das Beständewagnis (Diebstahl, Untergang, Entwertung) als Aufschlag auf die Materialkosten verrechnet werden. Neben der Unterteilung der Kostenarten hinsichtlich der verbrauchten Güter sind die Unterteilung der Kosten in Einzel- und Gemeinkosten sowie variable und fixe Kosten sehr wichtig. Diese Kostenkatego­rien werden bei der Kostenplanung und der Kostenkontrolle zugrundegelegt. Kostenplanung und -kontrolle setzen an den einzelnen Kostenarten an. Hinweis Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe   Abschlusserstellung nach US-GAAP,   Anlagever­mögen,   Betriebsabrechnung (BAB),   Bilanzanalyse,  Buchführung,   Eigenkapital,   Interna­tionale Rechnungslegung nach IFRS,  Jahresabschluss nach schweizerischem Recht,  Kapitalfluss­rechnung,  Körperschaftsteuer, KostenstellenrechnungKonzernabschluss,   Rückstellungen,   Sonderbilanzen,            Steuerbilanzpolitik,   Steuerrecht, Internationales,   Swiss GAAP FER,  Umlaufvermögen.

Literatur: Brecht, U.: Controlling für Führungskräfte, Was Entscheider in Unternehmen wissen müs­sen, Wiesbaden 2004, Coenenberg, A, G.: Kostenrechnung und Kostenanalyse,
5. , überarb. u. erw. Aufl., Stuttgart 2003, Däumler, K.-D. und Grabe, J.: Kostenrechnung, Bd. 1, Grundlagen,
9. , überarb. Aufl., Berlin 2003, Fischbach, S.: Grundlagen der Kostenrechnung,
3. , aktualisierte Aufl., Lands­berg/Lech 2004, Haberstock, L.: Kostenrechnung, Teil 1, Einführung, 12. Aufl., Berlin 2005, Joos­Sachse, T.: Controlling, Kostenrechnung und Kostenmanagement, Grundlagen, Instrumente,
3. , über­arb. Aufl., Wiesbaden 2004  

erste Abrechnungsstufe in der Betriebsabrechnung. K. hat die Aufgabe, alle entstandenen Kosten des Leistungs- und Finanzprozesses nach einem Katalog von Kostenarten zu erfassen. In der Praxis wird nach fixen und variablen Kosten (Kosten) sowie Einzelkosten und Gemeinkosten eingeteilt.

 

 


 

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