Verwaltungskosten
Inhaltsübersicht
I. Gegenstandsbestimmung von Verwaltungskosten
II. Verwaltungskosten im internen Rechnungswesen
III. Verwaltungskosten im externen Rechnungswesen
IV. Zusammenfassung
I. Gegenstandsbestimmung von Verwaltungskosten
Das Verwalten ist eine Grundfunktion von Unternehmen. Insbesondere aufgrund der fortschreitenden politischen, rechtlichen und technischen Komplizierung des Wirtschaftsgeschehens sowie aufgrund wachsender Betriebsgröße, Konzernierung und Internationalisierung ist eine Zunahme der Verwaltungstätigkeit festzustellen. Als Folge sind die Verwaltungskosten in vielen Unternehmen stark angestiegen. Der Anteil der Verwaltungskosten kann u.U. 50% der Gesamtkosten erreichen, wobei der Umfang von Branche, Größe sowie Organisationskonzept des Unternehmens abhängt (Seicht, 1993). „ Je nach dem Inhalt des gewählten Begriffes der \'Verwaltung\' wird man unter \'Verwaltungskosten\' sehr Verschiedenartiges verstehen können “ (Seicht, 1993, Sp. 2085). Während bei enger Begriffsfassung hierunter nur die Kosten der zentralen Bürotätigkeit gezählt werden, können bei weiterer Auslegung des Begriffs auch die Kosten der Unternehmensführung einbezogen werden. Bei sehr weiter Begriffsfassung werden unter Verwaltungskosten auch die Kosten der Werks- und Betriebsleitungen einschließlich der Kosten der entsprechenden Hilfsdienste verstanden.
Zur Wesensklärung von Verwaltungskosten ist zwischen der leistungsbezogenen realwirtschaftlichen und der rahmengebenden, insbes. informationswirtschaftlichen Ebene des Unternehmens zu unterscheiden. Auf der realwirtschaftlichen Ebene liegen die Prozesse der Leistungserstellung und -verwertung sowie der leistungsbezogenen Forschung und Entwicklung. Der realwirtschaftliche Leistungsprozess wird durch einen rahmengebenden Prozess begleitet, der zum einen unmittelbar in den Leistungsbereichen angesiedelt ist (z.B. als Verwaltungstätigkeiten in Produktion, Vertrieb, Beschaffung und Lagerwesen), zum anderen in separierten Verwaltungsstellen (wie z.B. Rechnungswesen, EDV-Abteilung oder Kommunikationsdienste) erbracht wird.
Verwaltungskosten können auch kategorisiert werden, indem Verwaltung zum einen als Funktion und zum anderen als Institution verstanden wird. Funktional gesehen sind Verwaltungskosten die Kosten der den Leistungsprozess flankierenden Aktivitäten, wie Planung, Steuerung, Kontrolle, Koordination, Informationsbeschaffung, -verarbeitung, -übermittlung und -dokumentation, institutional betrachtet handelt es sich um die Kosten, die in den nicht unmittelbar in den Leistungsprozess integrierten Organisationseinheiten anfallen. Das Spektrum reicht von der Geschäftsleitung über Bereichs- und Abteilungsleitungen bis zu rahmengebenden Funktionsabteilungen, wie z.B. Rechnungswesen oder EDV (Seicht, 1993).
II. Verwaltungskosten im internen Rechnungswesen
Um das komplexe Gebilde der Verwaltungskosten zielorientiert gestalten zu können, ist eine entsprechende Abbildung durch die Kostenrechnung erforderlich. Ein erster Einblick wird durch die Kostenartenrechnung geboten, indem verdeutlicht wird, durch welche Art von Faktorverbräuchen die Verwaltungskosten entstanden sind. Grundsätzlich ist dabei zwischen primären und sekundären Kostenarten zu unterscheiden. „ Typische primäre Kostenarten sind Personalkosten, Materialkosten, Energiekosten, Reparaturkosten, Reisekosten, Kapitalkosten (Abschreibung, Zinsen), Steuern und Beiträge, Prüfungs- und Beratungskosten, Bewirtungskosten “ (Seicht, 1993, Sp. 2086 f.). Weitere typische Arten von Verwaltungskosten sind z.B. Telefonkosten, Portokosten oder Aus- und Fortbildungs-Fremdleistungen. Sekundäre Verwaltungskosten entstehen nicht durch Verbrauch extern bezogener Einsatzfaktoren, sondern durch Weiterverrechnung der Kosten von Verwaltungs-Hilfsstellen auf nachgelagerte Hauptstellen. Beispiele für sekundäre Verwaltungskosten sind z.B. Kosten der EDV-Abteilung, des Druckzentrums, des Postdienstes oder des Fuhrparks.
Außer der Kenntnis, durch welche Gütereinsatzarten die Kosten entstanden sind, ist des Weiteren nötig zu wissen, in welchen Organisationseinheiten die Kosten verursacht worden sind. Dies ist Voraussetzung, um die Kostenverantwortlichkeiten zu erkennen und eine Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Bereichen und Stellen zu verankern; zudem ist nur so eine verursachungsgerechte Verrechnung der Kostenarten auf die Kostenträger zu gewährleisten. Als Ort der Entstehung von Verwaltungskosten, d.h. als Verwaltungskostenstellen, sind z.B. Geschäftsleitung, Gesellschaftsorgane, Betriebsrat, Finanz-, Planungs-, Rechts-, Steuer- und Revisionsabteilung, Controlling, Personalverwaltung, Rechnungswesen, EDV-Abteilung, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Werkschutz sowie Sozialeinrichtungen zu nennen (Lachnit, 1989). Aufgrund des hohen Anteils der Verwaltungskosten an den Gesamtkosten empfiehlt sich eher eine tiefe Kostenstellengliederung des Verwaltungsbereichs, wobei die Gliederungstiefe jedoch unternehmensspezifisch zu gestalten ist (Seicht, 1993).
2. Erfassung von Verwaltungskosten auf Kostenstellen und Verrechnung auf Kostenträger
Verwaltungskosten können als primäre Stelleneinzel- und Stellengemeinkosten sowie als sekundäre Stellenumlagekosten anfallen. Eine Erfassung als primäre Stelleneinzelkosten, wie z.B. bei Personalkosten, Materialkosten oder Energiekosten, setzt stellenspezifisch geführte Kostenzuordnungsdateien oder Verbrauchsaufzeichnungen voraus, was beispielsweise bei der direkten Erfassung von Gehältern, Löhnen, Materialverbräuchen, Reisekosten, Telefonkosten oder Fremdleistungskosten gegeben ist. Je nach installierten Messtechniken können weitere primäre Kosten, wie z.B. Stromkosten, auch als Stelleneinzelkosten erfasst werden, andernfalls werden diese Kostenarten per Schlüsselung auf die Stellen verteilt. Eine Erfassung von Verwaltungskosten als sekundäre Kosten liegt immer dann vor, wenn Hilfsstellen des Verwaltungsbereichs für andere (Verwaltungs-)Stellen Leistungen erbringen und diese Kosten per Umlage durch innerbetriebliche Leistungsverrechnung weitergegeben werden, wie z.B. Kosten der EDV-Abteilung, des Rechnungswesens, des Postdienstes oder der Telekommunikationsstelle.
Für eine Ermittlung der vollen Selbstkosten je Leistungseinheit ist eine Verrechnung der Verwaltungskosten auf Kostenträger erforderlich. Da Verwaltungskosten wesensbedingt nicht unmittelbar am Leistungsprozess anfallen, können sie nur in sehr seltenen Fällen als Kostenträger-Einzelkosten erfasst und abgerechnet werden. In der Regel handelt es sich bei Verwaltungskosten um Kostenträger-Gemeinkosten, die auf verschiedenen Verwaltungskostenstellen gesammelt und mittels Schlüsselung weiter verrechnet werden. Für die Zurechnung auf Kostenträger kommen unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht. So können z.B. alle Verwaltungskosten über einen einzigen Prozentzuschlagssatz auf die Herstellkosten den Kostenträgern zugeteilt werden, die Zurechnung kann aber auch mit produktdifferenzierten Zuschlagssätzen auf die Kostenträger geschehen, und schließlich können die Verwaltungskosten zunächst auf die Hauptkostenstellen verrechnet und von diesen aus stellenspezifisch den Kostenträgern zugeordnet werden (Seicht, 1993).
Die Verrechnung der Verwaltungskosten erfolgt in der Praxis zumeist mit einem globalen Verwaltungsgemeinkosten-Zuschlagssatz, ausgedrückt in Prozent der Herstellkosten der erzeugten Leistungen (Schweitzer, /Küpper, 1998; Seicht, 2003). Allerdings führt eine solche Zuschlagskalkulation bei einem hohen Anteil an Verwaltungsgemeinkosten und unterschiedlicher Verwaltungsbetreuung der verschiedenen Leistungen zu keiner verursachungsgemäßen Kostenzuordnung. In diesem Zusammenhang bietet die Prozesskostenrechnung einen Weg, um eine verursachungsgerechtere Zurechnung der Gemeinkosten im indirekten Bereich, also z.B. auch bei den Verwaltungskosten, auf die Kostenträger zu erreichen, indem die Verrechnung an gemeinkostenverursachende Prozesse geknüpft wird und die Kostenträger je nach Inanspruchnahme der Prozesse belastet werden (Lachnit, 1989). Auf diese Weise können die leitungsmengeninduzierten Verwaltungsgemeinkosten Prozessen zugeordnet werden, sodass über Prozesskoeffizienten eine im Vergleich zur Zuschlagskalkulation verursachungsgerechtere Verteilung auf die Kostenträger erreicht wird. Lediglich die leistungsmengenneutralen Gemeinkosten sind dann noch über Zuschlagssätze zu verteilen, wobei sich ein möglicher Zurechnungsfehler in Grenzen hält, weil dieser Kostenrest i.d.R. nur eine untergeordnete Bedeutung hat (Fischer, T. M./Klein, G. A. 1995).
III. Verwaltungskosten im externen Rechnungswesen
Verwaltungskosten sind nicht nur in der Kostenrechnung, sondern auch im externen Jahresabschluss anzutreffen. Dabei sind sie sowohl als Kategorie in der Erfolgsrechnung wie auch als Bestandteil der Herstellungskosten in der Bilanz zu finden, wobei überdies Unterschiede in der Handhabung zwischen Steuer- und Handelsbilanz zu beachten sind.
1. Verwaltungskosten im Jahresabschluss nach Steuerrecht
Im Steuerrecht wird die Behandlung der Verwaltungskosten bei der Abgrenzung der Herstellungskosten festgelegt (R 33 EStR 2005). Soweit es sich bei Verwaltungskosten um Kosten der Verwaltung in Zusammenhang mit der Fertigung oder dem Materialwesen handelt, sind sie als Fertigungs- oder Materialgemeinkosten zu erfassen und in die Herstellungskosten einzurechnen. Verwaltungskosten im Absatzsektor gehören wiederum in die Vertriebskosten und dürfen nicht in die Herstellungskosten aufgenommen werden. Von diesen bereichespezifischen Verwaltungskosten zu unterscheiden sind die sog. allgemeinen Verwaltungskosten. Sie sind im Steuerrecht spezifisch hinsichtlich Verrechnung und Inhalt geregelt. Was die Verrechnung anbetrifft, können sie wahlweise in die Herstellungskosten einbezogen oder als Periodenaufwand erfasst werden. Bezüglich des Inhalts ist bestimmt, dass zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung „ u.a. Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen – z.B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation – , Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich der Betriebskrankenkasse (gehören) “ (R 33 IV EStR 2005). Darüber hinaus werden neben den Kosten der allgemeinen Verwaltung als wahlweise in die Herstellungskosten einzubeziehende Bestandteile noch Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen sowie Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung genannt (R 33 IV EStR 2005), die allerdings aus dem Kontext heraus nicht als Verwaltungskosten einzuordnen sind.
Problematisch erscheint an diesen Regelungen zum einen, dass Aufwendungen für Einkauf und Wareneingang zu den allgemeinen Verwaltungskosten gezählt werden, obwohl die Zuordnung zu den Herstellungskosten betriebswirtschaftlich einleuchtender ist. Zum anderen sind grundsätzliche Vorbehalte anzubringen gegen die Möglichkeit, Herstellungskosten wahlweise unterschiedlich weit definieren zu können. Sobald das auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss durchschlägt, entstehen bilanzpolitische Verzerrungen, die die externe Abschlussanalyse erschweren und international mit Argwohn gesehen werden (Lachnit, 2004). Daher wäre vor dem Hintergrund einer vergleichenden Jahresabschlussanalyse ein Aktivierungsverbot für nicht herstellungsbezogene Verwaltungskosten sowie Sozialkosten angemessener.
2. Verwaltungskosten im Jahresabschluss nach HGB a) Verwaltungskosten in der GuV nach GKV und UKV
Im Handelsrecht werden allgemeine Verwaltungskosten als Bestandteil der Herstellungskosten (§ 255 II Satz 4 HGB) und zum anderen als gesonderter Ausweis in der GuV nach UKV (§ 275 III Posten Nr. 5 HGB) explizit erwähnt. Während Verwaltungskosten in der GuV nach GKV (§ 275 II HGB) überhaupt nicht getrennt ausgewiesen werden, sondern in den primären Aufwandsarten (Materialaufwendungen; Personalaufwendungen; Abschreibungen; Aufwendungen und Erträge, sonstige betriebliche) enthalten sind, werden in der GuV nach dem UKV im Posten Nr. 5 nur die allgemeinen Verwaltungskosten gesondert ausgewiesen (Lachnit, 1989; SABI, 1990). Hierzu zählen insbes. die Aufwendungen für Geschäftsleitung und Sekretariat, Rechnungswesen, Rechenzentrum, Finanz-, Personal-, Rechts- und Steuerabteilung, Controlling, Betriebsrat, Ausbildungswesen oder Werksfeuerwehr und Werkschutz. Des Weiteren werden neben den Kosten der allgemeinen Verwaltung auch die Aufwendungen für soziale Einrichtungen, für freiwillige soziale Leistungen sowie Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung in dieser Position mit erfasst (ADS, 1995, § 275 HGB; Förschle, 2006; IDW, 2006).
Bei den allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um Kosten, die nicht als Herstellungskosten (Pos. 2), Vertriebskosten (Pos. 4) sowie ggf. als Forschungs- und Entwicklungsausgaben zu erfassen sind und auch nicht als sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 7) ausgewiesen werden müssen (Lachnit, 1989; SABI, 1990; Seicht, 1993). Im Einzelnen können sich allerdings Probleme in der Abgrenzung zu Herstellungskosten, Vertriebskosten sowie sonstigen betrieblichen Aufwendungen ergeben (Borchert, 1995; IDW, 2006). b) Abgrenzung von Verwaltungskosten und Herstellungskosten
Verwaltungstätigkeiten im Unternehmen beinhalten nicht nur die allgemeine Verwaltung, sondern auch die Verwaltung in Fertigung, Materialwirtschaft und Vertrieb, sodass eine exakte Abgrenzung zwischen allgemeinen Verwaltungskosten (Pos. 5 GuV/UKV) sowie Herstellungs- und Vertriebskosten (Pos. 2 und 4 GuV/UKV) notwendig ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verwaltungskosten, die dem Herstellungs- oder dem Vertriebsbereich zuzurechnen sind, unabhängig von der Bestandsbewertung zu den Herstellungskosten (Pos. 2) oder Vertriebskosten (Pos. 4) zählen, während die Verwaltungskosten, die nicht zum Herstellungs- oder Vertriebsbereich gehören, als allgemeine Verwaltungskosten (Pos. 5) auszuweisen sind (IDW, 2006). Sofern im Rahmen der Bestandsbewertung allgemeine Verwaltungskosten einbezogen werden, kann nicht verlangt werden, dass diese bei Veräußerung umgegliedert werden (ADS, 1995, § 275 HGB). Grundsätzlich bleibt das Problem, dass sich der Herstellungskostenbegriff für die GuV nach UKV inhaltlich von dem für die Bilanz unterscheidet. Für die Bestandsbewertung ist der Herstellungskostenbegriff in § 255 II HGB so definiert, dass die allgemeinen Verwaltungskosten als in die Herstellungskosten einrechenbar gelten. Demgegenüber ist im Gliederungsschema der GuV nach UKV nach § 275 III HGB ein eigener Posten (Nr. 5) für die allgemeinen Verwaltungskosten vorgesehen (Borchert, 1995).
Außer dieser grundsätzlichen Problematik ergeben sich auch im Einzelnen Abgrenzungsprobleme, so z.B. wenn in den Verwaltungskosten Abschreibungen auf Vertriebsanlagen oder Beleuchtung und Heizung für den Versandraum enthalten sind (ADS, 1995, § 275 HGB; Knop, /Küting, 1995). Ebenso enthalten die Kosten für soziale Einrichtungen, für freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung, die als allgemeine Verwaltungskosten auftreten, Anteile für den Fertigungs- und Vertriebsbereich. Für die handelsrechtliche Herstellungskostenermittlung hat diese Abgrenzungsfrage insofern nur geringe Bedeutung, als für die Fertigungsgemeinkosten ebenso wie für allgemeine Verwaltungskosten ein Einbeziehungswahlrecht besteht. Dagegen ist eine Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Vertriebskosten im Prinzip exakt erforderlich, weil Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen. Im Grundsatz sollten anteilige Verwaltungskosten in die Kosten der anderen Funktionalbereiche soweit wie möglich aufgenommen werden (SABI, 1990). Zur vollständigen Unterrichtung kann es hilfreich sein, zunächst in Pos. 5 der GuV/UKV die gesamten Verwaltungskosten der Periode auszuweisen und davon die auf andere Funktionalbereiche verrechneten Verwaltungskosten offen zu subtrahieren (Lachnit, 1989). c) Abgrenzung von Verwaltungskosten und sonstigen betrieblichen Aufwendungen
Die Grenzziehung zwischen allgemeinen Verwaltungskosten (Pos. 5 GuV nach UKV) und sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Pos. 7 GuV nach UKV) wirft im Einzelnen ebenfalls Probleme auf. Grundsätzlich umfassen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen alle betrieblichen Aufwendungen, die nicht dem Herstellungs-, Verwaltungs- oder Vertriebsbereich sowie ggf. der Forschung und Entwicklung zugeordnet werden können. Das kann z.B. zutreffen bei Kosten für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen oder betriebliche Altersversorgung, sodass ein Ausweis alternativ als allgemeine Verwaltungskosten wie auch als sonstige betriebliche Aufwendungen begründbar ist. Ebenso können außerplanmäßige Abschreibungen innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen werden, obwohl im Sinne einer eindeutigen Funktionalabgrenzung eine Zuordnung von außerplanmäßigen Abschreibungen auf die entsprechenden Bereiche nötig ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Bewertung zu Teilkosten der Differenzbetrag zu den Vollkosten unter dem Pos. 7 GuV/UKV ausgewiesen wird (Förschle, 2006), sodass auch Verwaltungskosten hierunter subsumiert werden.
Da die Darstellung der betrieblichen Aufwendungen in der GuV nach UKV dem Funktionalprinzip folgt, sind die Kosten grds. soweit möglich auf die Bereiche Herstellung, Vertrieb, ggf. Forschung und Entwicklung sowie allgemeine Verwaltung aufzuteilen (Lachnit, 1989). „ Vor diesem Hintergrund sollten unter dem Posten Nr. 7 nur solche Aufwendungen ausgewiesen werden, die nicht den Posten Nr. 2, 4 und 5 zuzurechnen sind. Im Zweifel geht der Ausweis unter Nr. 5 vor “ (ADS, 1995, § 275 HGB, Tz. 239).
3. Verwaltungskosten im Jahresabschluss nach internationalen Standards
Bei internationaler Rechnungslegung sind nach US-GAAP und International Financial Reporting Standards (IFRS) grds. alle produktionsbezogenen Kosten in die Herstellungskosten einzubeziehen, sodass neben den Herstell-Einzelkosten auch alle herstellungsbezogenen Gemeinkosten erfasst werden müssen, wenn sie die Kriterien der Angemessenheit und Produktionsbezogenheit erfüllen und den Zeitraum der Herstellung betreffen (IAS 2.12 f.; ARB 43, Ch. 4, par. 4). Demnach sind auch alle Verwaltungskosten, die auf den Herstellungsbereich entfallen, in die Herstellungskosten einzubeziehen (ARB 43.5; IAS 16.20; IAS 2.10; Jacobs, O. H. 2002).
Bei den Kosten der allgemeinen Verwaltung wird im Jahresabschluss nach internationalen Standards eine im Vergleich zum deutschen Recht präzisere Vorgehensweise angewendet. Es gilt der Grundsatz der Zurechnung nach betrieblichen Funktionen, sodass Verwaltungskosten, die nicht der Produktion, sondern anderen betrieblichen Funktionen zuzuordnen sind, nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen. Demzufolge dürfen Verwaltungskosten des Vertriebsbereichs nicht aktiviert werden. Des Weiteren unterliegen auch diejenigen Verwaltungskosten, die nicht fertigungsbezogen sind, einem Aktivierungsverbot, während nach HGB für die allgemeinen Verwaltungskosten ein Wahlrecht zum Einbezug in die Herstellungskosten besteht. Daher kann die Wertobergrenze der Herstellungskosten nach HGB über dem Betrag nach US-GAAP und IFRS/IAS liegen.
IV. Zusammenfassung
Vor dem Hintergrund des zunehmend höheren Anteils der Verwaltungskosten an den Gesamtkosten ist eine exakte Ermittlung der Kosten des Verwaltungsbereichs notwendig, um die Verwaltungskosten den betrieblichen Funktionalbereichen verursachungsgemäß zuordnen zu können. Die Berücksichtigung der Verwaltungskosten in den Bereichen Herstellung, Vertrieb, Verwaltung oder als sonstige betriebliche Aufwendungen wird zum einen durch die organisatorische Abgrenzung der Funktionalbereiche bestimmt, zum anderen hängt die Abgrenzung zwischen Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten stark von der jeweiligen Kostenrechnungspraxis der Unternehmen ab. Darüber hinaus wird in der externen Rechnungslegung in Deutschland die Darstellung der Verwaltungskosten dadurch verzerrt, dass die allgemeinen Verwaltungskosten wahlweise in die Herstellungskosten eingerechnet werden können, auch wenn sie nicht herstellungsverursacht sind. Die internationale Rechnungslegung ist hier konsequenter, indem einesteils der volle Ansatz der Herstellungskosten unter Einrechnung der herstellungsrelevanten Verwaltungskosten verlangt wird, andernteils aber auch nicht mehr an Verwaltungskosten eingerechnet werden darf.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Borchert, D. : Kommentierung zu § 275 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 4. A., Stuttgart 1995
Fischer, T. M./Klein, G. A. : Einsatz der Prozeßkostenrechnung zur Ermittlung bilanzieller Herstellungskosten, in: ZfB 1995, S. 1255 – 1283
Förschle, G. : Kommentierung zu § 275 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Ellrott, H./Förschle, G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006
Hayn, S./Graf Waldersee, G. : IFRS/US-GAAP/HGB im Vergleich, 5. A., Stuttgart 2004
IASB, : International Financial Reporting Standards 2005, London 2005
IDW, : WP-Handbuch, Bd. I, 13. A., Düsseldorf 2006
Jacobs, O. H. : IAS 2 (Vorräte), in: Rechnungslegung nach International Accounting Standards, hrsg. v. Baetge, J./Dörner, D./Kleekämper, H. et al., 2. A., Stuttgart 2002
Knop, W./Küting, K. : Kommentierung § 255 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 4. A., Stuttgart 1995
Lachnit, L. : Prozeßorientiert erweiterte Kosten- und Leistungsrechnung für die öffentliche Verwaltung, in: KRP 1989, S. 44 – 51
Lachnit, L. : Kommentierung zu § 275 HGB, in: Bonner Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Hofbauer, M. A./Kupsch, P., 2. A., 21. Erg.-Lief. Bonn 2001
Lachnit, L. : Bilanzanalyse, Wiesbaden 2004
SABI, : Stellungnahmen des Sonderausschusses Bilanzrichtlinien-Gesetz 1/1987: Probleme des Umsatzkostenverfahrens, in: Fachgutachten, Stellungnahmen, hrsg. vom IDW, , Düsseldorf 1990
Schweitzer, M./Küpper, H.-U. : Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 8. A., München 2003
Seicht, G. : Verwaltungskosten, in: HWR, hrsg. v. Chmielewicz, K./Schweitzer, M., 3. A., Stuttgart 1993, Sp. 2084 – 2090
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