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Dumping

(anglo-amerik.) Unterbietung auf Auslands­märkten durch Angebote unter den eigenen Inlandspreisen (Exportkalkulation). Die­se Form des Dumping bezeichnet man mit Preis- oder Warendumping. Valutadumping liegt vor, wenn die Unterbietung durch Wäh­rungsmaßnahmen (Abwertung) erfolgt. Beim Frachtendumping werden Frachtsätze unter Selbstkosten für Ausfuhrwaren abge­rechnet. Die EG-Kommission hat 1990 103 Dum­ping-Verfahren gegen Unternehmen ange­strengt, die Waren im Wert von
4. 9 Mrd. EUR in der EG zu „Schleuderpreisen“ auf den Markt gebracht haben. Die Produkte kamen insb. aus dem asiatischen Raum und betrafen v. a. Textilien, chemische Produkte oder Ei­sen- und Stahlerzeugnisse. In den markan­testen Fällen sind Strafzölle bis über 30% verhängt worden.

räumliche Preisdifferenzierung (monopolitische Preisdifferenzierung), bei der Güter zu einem die Selbstkosten des Importlandes oder auch den Inlandspreis unterschreitenden Preis mit der Absicht, ausländische Konkurrenten zu verdrängen, exportiert werden. Da bei funktionsfähigen Märkten Dumping Arbitrage und somit einen Rückstrom exportierter Güter auslösen würde, wird sich das Dumping betreibende Land z.B. durch Importzölle (Zolltheorie) schützen. Anlaß für D. kann wirtschaftspolitischer Art sein, so z.B. dringender Bedarf an Devisen oder Vermarktung von inländischen Angebotsüberschüssen (z.B. Agrarprodukte), ohne die Preise für die Produzenten zu senken, aber auch einzelwirtschaftlicher Art, z.B. Eroberung eines Auslandsmarktes oder Erzielung eines Deckungsbeitrages zu den fixen Kosten (Kosten), weil der Inlandsmarkt bei Absatz zu Fixkosten nicht aufnahmefähig genug ist. D. wirkt im Importland bei Kosumgütern (Güter) wie eine Subvention an die Käufer, bei Produktionsmittel führt Dumping zu sinkenden Produktionskosten. Die Wirkungen des D. im Exportland können sehr unterschiedlich sein, so sind höhere aber auch niedrigere Inlandspreise denkbar; letztere wg. besserer Auslastung der Kapazitäten . Defensives D. liegt vor, wenn Verluste hingenommen werden, um einen bestimmten Markt gegen aggressive Einführungspreise zu halten. Angebote von Produzenten aus Ländern des Comecon unter deren Selbstkosten wird als planwirtschaftliches D. bezeichnet; Beispiel: sowjetische Transportleistungen auf der Donau oder auf dem Rhein. Absichtliche Unterbewertung einer Währung ist Valuta-D. Sie verbilligt Exportgüter auf fremden Märkten. Von Sozial-D. oder Steuer-D. wird gesprochen, wenn Länder, z.B. aufgrund von geringen Löhnen (Entwicklungsländer) oder Steuersätzen, ihren Wettbewerbsvorteil wahrnehmen und deswegen die Preise im Importland unterbieten. Vor dem Ersten Weltkrieg wurde D. häufig praktiziert. In der EG und durch GATT ist Dumping verboten. Zur D.-abwehr ist nach GATT Anti-D.-Zoll erlaubt und wird in der EG angewandt. Seit neuerem wird der Anlaß zu Anti-D.-verfahren dadurch umgangen, daß die Ausfuhrländer Einzelteile, z.B. in die EG, normalverzollt einführen und diese dann an Ort und Stelle zu Konsum- und Investitionsgütern (Gut) in sog. "Schraubenzieher-Fabriken" montieren.

 

 


 

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