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Europäisches Währungssystem (EWS)

1979 gegründetes internationales Währungssystem. Kernelement des EWS war die Festlegung von Leitkursen für die Währungen der teilnehmenden Länder. Als rechnerische Bezugsgrösse des EWS wurde dabei am
1. Januar 1979 die   European Currency Unit (ECU) eingeführt. Innerhalb einer Bandbreite von 2,25 % nach oben wie nach unten durften die   Wechselkurse frei schwanken. Wenn die durch die Bandbreiten bestimmten   Interventionspunkte erreicht wurden, waren die Zentralban­ken in den Mitgliedstaaten zur unbegrenzten Kursstützung am   Devisenmarkt verpflichtet, d.h., sie mussten die schwache Währung kaufen und die starke Währung verkaufen. Leitkursanpassungen („Re­alignments”) bei Vorliegen extremer Ungleichgewichtssituationen waren nicht ausgeschlossen. Das EWS ist am 01.01.1999 durch das Nachfolgesystem, das so genannte EWS II, ersetzt worden, das aber aufgrund der zeitgleichen Einführung des E erheblich weniger Bedeutung besitzt als ehedem das ursprüngliche EWS.

  aufgrund einer Entschließung des Rats der EG 1979 an Stelle des Europäischen Währungsverbundes getretene währungspolitische Zusammenarbeit mit dem Ziel, in Europa eine Zone der Währungsstabilität zu errichten. Seine Praktizierung beruht im wesentlichen auf einem Abkommen der Zentralbanken der EG-Länder. Das E. besteht aus vier Bestandteilen, von denen die ersten drei verwirklicht sind:
1. europäische Währungseinheit ECU . Sie sollte ursprünglich Bezugsgröße für Wechselkurse und Indikator im E. sein, hat aber diesbezüglich nur eine symbolische Rolle, da bei einer Wechselkursänderung der ECU-Leitkurs aus den Veränderungen der bilateralen Wechselkurse abgeleitet wird. Ist auch Rechnungseinheit für den Haushalt der EG wie auch für Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Zahlungsmittel zwischen den Notenbanken , wird von ihnen auch in geringem Umfang als Reservewährung gehalten. Ist alleinige Rechengröße für die Operationen im Interventions- und Kreditmechanismus des E., die über den EFWZ abgewickelt werden.
2. das Interventionssystem, in dem es feste, aber im gegenseitigen Einvernehmen anpassungsfähige Wechselkurse gibt. Marktkurse dürfen nur in Bandbreiten von ± 15 % beiderseits der bilateralen Leitkurse schwanken. Interventionen der Notenbanken haben dies sicherzustellen. Gegenüber anderen als den Mitgliedswährungen gibt es keine festen Kurse. Großbritannien und Italien nehmen z.Z. nicht am E. teil sowie Griechenland. Letztere haben zwar das E.-Abkommen unterzeichnet und 20% ihrer Gold- und Dollarreserven in den EFWZ eingebracht, jedoch nicht die mit dem Interventionssystem verbundenen Verpflichtungen zur Stabilisierung der Wechselkurse innerhalb der Bandbreiten übernommen.
3. ein Abweichungsindikator, der drei Viertel der höchstmöglichen Abweichung einer Währung vom Leitkurs signalisiert und das betreffende Land zu wirtschaftspolitischen Maßnahmen oder Einleitung von Konsultationen verpflichtet. Aufgrund der seit 1987 zugelassenen und zunehmend getätigten intramarginalen Interventionen wurde verhindert, daß sich auftretende Spannungen frühzeitig in den Kassakursen (Kurs) und somit im Abweichungsindikator niederschlagen konnten. Seine Aussage ist somit beeinträchtigt. Auf Dauer sind stabile Wechselkurse nur bei koordinierter Geld - und Finanzpolitik bzw. gleichgerichteter Konjunktur möglich.
4. der ab 1981 vorgesehene Europäische Währungsfonds, der gegen Einzahlung von Währungsreserven und nationalen Währungen ECU schaffen, für den Saldenausgleich des Systems sorgen und im Bedarfsfall Kredite gegen mitunter damit verbundene wirtschaftspolitische Auflagen bereitstellen soll. Zwischenzeitlich wird ein Teil der Aufgaben vom EFWZ wahrgenommen. So wurden ihm treuhänderisch ein Fünftel der Gold- und Dollarreserven der Notenbanken gegen ECU übertragen. Im Rahmen des schon vorher bestehenden kurzfristigen Währungsbeistandes wurden 14 Mrd ECU Kredit geschaffen wie auch innerhalb des mittelfristigen finanziellen Beistandes (Kreditgewährung zur Überbrückung länger anhaltender Zahlungsbilanungleichgewichte bis zu fünf Jahren) 11 Mrd ECU.Unzureichender Gleichschritt in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den Mitgliedsländern und noch nicht vollständige Anwendung der E.-Regelungen der Anfangsphase in einigen Mitgliedsländern  z.B. frei schwankende Währung von Großbritannien, Griechenland, Spanien, Portugal  verhinderten institutionelle Weiterentwicklung der währungspolitischen Kooperation. Die 1986 unterzeichnete "Einheitliche Europäische Akte" initiierte jedoch durch die darin vorgesehene Ergänzung des EWG -Vertrages zur Zusammenarbeit bei der Wirtschafts- und Währungspolitik Voraussetzungen für eine Weiterentwicklung. Vgl. EG , Entstehung. Die Erfahrung mit dem E. zeigt in den letzten Jahren, daß Häufigkeit und Ausmaß der Wechselkursanpassungen im Zeitverlauf erheblich gemindert und die Preisniveau- sowie Zinsunterschiede zwischen den Mitgliedsländern abgenommen haben, obwohl sich seit 1987 wieder stärkere Spannungen in Inflationsraten , Staatsdefiziten und außenwirtschaftlichen Ungleichgewichten (außenwirtschaftliches Gleichgewicht) äußern. Das E. kann als Beispiel erfolgreicher Kooperation angesehen werden, welche durch die Konvergenz der Wirtschaftspolitik (Theorie der Wirtschaftspolitik) in einigen Ländern bewirkt wurde.

 

 


 

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Europäisches Währungsabkommen (EWA)
 
European Research Coordination Agency