Arbeitsgerichtsbarkeit
Inhaltsübersicht
I. Zweck der Arbeitsgerichtsbarkeit
II. Organisation der Arbeitsgerichtsbarkeit
III. Die arbeitsgerichtlichen Verfahren
IV. Verfahrenskosten
V. Vollstreckung
VI. Einstweiliger Rechtsschutz
VII. Verfahrensdauer
I. Zweck der Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine der fünf Fachgerichtsbarkeiten, die in Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgesehen sind. Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit hat der Bund die obersten Gerichtshöfe errichtet. Damit sind zugleich die fünf Fachgerichtsbarkeiten beschrieben. Die Aufgaben, die Organisation und das Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen sind im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) niedergelegt. Für das Verfahren sind Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergänzend heranzuziehen.
1. Aufgabengebiet
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist für gerichtliche Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zuständig. Sie hat insoweit eine umfassende, aber auch ausschließliche Zuständigkeit. Rechtsstreitigkeiten, die vor die Gerichte für Arbeitssachen gehören, können in zulässiger Weise nicht vor Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten gebracht werden; dort zu Unrecht anhängig gemachte Arbeitsrechtsstreitigkeiten können dort nicht in der Sache entschieden werden. Das Verfahrensrecht ermöglicht die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges im Wege der Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht. a) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Nach § 2 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, vor allem aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (Wirksamkeit einer Kündigung, Wirksamkeit einer Befristung u.a.), aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und deren Nachwirkungen, über Arbeitspapiere aus betrieblichen Versorgungszusagen, aber auch aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Hinzu kommen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien oder diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt. Daneben sind der Arbeitsgerichtsbarkeit nach dem Katalog des § 2 ArbGG eine Reihe weiterer bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten zugewiesen, die alle mehr oder minder Berührung zum Arbeitsleben haben. Mit der Betonung, dass es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handeln muss, wird zugleich deutlich, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht für alle mit dem Arbeitsleben zusammenhängenden Streitigkeiten zuständig ist. Wird beispielsweise über die Abführung von Lohnsteuern gestritten, ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. Für zum Beispiel die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sind die Sozialgerichte zuständig. Der Streit um die Zustimmung der Integrationsstelle zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden. Streitigkeiten über Organverhältnisse von Vorständen oder Geschäftsführern gehören nicht vor die Gerichte für Arbeitssachen, sondern vor die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. b) Kollektives Arbeitsrecht
Auch auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig, und zwar vor allem für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, aus dem Sprecherausschussgesetz, aus dem Mitbestimmungsgesetz, aus dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, aus dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 und aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte; zuständig sind diese Gerichte auch für Entscheidungen über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (§ 2 a ArbGG).
2. Soziale Funktion
Die grundlegende soziale Funktion der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die jeder Gerichtsbarkeit: Rechtsstreitigkeiten sollen von ihr – notfalls durch Urteil oder streitentscheidenden Beschluss – beigelegt werden. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist keine Gerichtsbarkeit der Arbeitnehmerseite. Indessen ist nicht zu übersehen, dass das materielle Arbeitsrecht zahlreiche Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer enthält, die sich dann auch in den materiellen Entscheidungen durch die Arbeitsgerichte niederzuschlagen haben. So trifft den Arbeitgeber zum Beispiel die Beweislast für das Vorliegen von Kündigungsgründen (§ 1 Abs. 2 letzter Satz KSchG), während (bei einer betriebsbedingten Kündigung) der Arbeitnehmer zu beweisen hat, dass die soziale Auswahl unzureichend oder falsch war (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Für das materielle Arbeitsrecht kommt der Funktion der Gerichte für Arbeitssachen eine besondere Dimension zu. Das materielle Arbeitsrecht lebt weitgehend von unbestimmten Rechtsbegriffen. Die Beschreibung und die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Sache der Gerichtsbarkeit. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsprechung wesentlichen Einfluss auch auf das materielle Arbeitsrecht hat. „ Der Richter ist der Herr des Arbeitsrechts “ (Gamillscheg). Dies kommt um so stärker zum Ausdruck, wenn es um Rechtsgebiete geht, auf denen der Gesetzgeber jedwede Rechtsetzung unterlassen hat, z.B. auf dem Gebiet des Arbeitkampfrechts. Das gesamte Arbeitskampfrecht ist lediglich durch Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG entwickelt worden.
II. Organisation der Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist als eigener Gerichtszweig ausgeprägt. Sie ist kein Anhängsel einer anderen Gerichtsbarkeit, sondern von der ersten bis zur letzten Instanz eigenständig.
1. Gliederung
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In erster Instanz sind die Arbeitsgerichte zuständig. Von ihnen gibt es gut 200 im gesamten Bundesgebiet. In zweiter Instanz sind die Landesarbeitsgerichte zuständig. Jedes Bundesland hat mindestens ein Landesarbeitsgericht errichtet, in Bayern gibt es zwei, in Nordrhein-Westfalen sogar drei Landesarbeitsgerichte. Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sind Gerichte der Länder. Als dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht errichtet worden. Die einzelnen Spruchkörper innerhalb der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte werden Kammern genannt. Die Spruchkörper beim Bundesarbeitsgericht heißen Senate.
2. Richter
In allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit bestehen die Spruchkörper aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht besteht eine Kammer aus einem Vorsitzenden Berufsrichter (Richter am Arbeitsgericht; Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht) sowie aus je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Berufsrichter werden von den Ländern ernannt; sie sind nach Beendigung ihrer Probezeit von drei bis fünf Jahren Richter auf Lebenszeit. Auf Vorschlag der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände ernennen die Länder durch ihre zuständigen Minister die ehrenamtlichen Richter für die Gerichte für Arbeitssachen. Die Amtszeit ehrenamtlicher Richter beträgt vier Jahre; eine wiederholte Ernennung ist zulässig und weitgehend üblich. Ein Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheidet mit der Besetzung eines Berufsrichters als Vorsitzenden (Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht), zwei Berufsrichtern (Richter am Bundesarbeitsgericht) und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Das Stimmengewicht aller Richter ist in allen Instanzen das Gleiche.
3. Prozessvertreter
Vor dem Arbeitsgericht dürfen die Parteien selbst auftreten. Es besteht kein Zwang, einen Prozessvertreter heranzuziehen. Die Parteien dürfen sich jedoch durch Rechtsanwälte, aber auch durch Verbandsvertreter (Gewerkschaftssekretäre, Vertreter der Arbeitgeberverbände) vertreten lassen. In der Regel lassen sich die Parteien derart vertreten.
Vor den Landesarbeitsgerichten müssen sich die Parteien vertreten lassen. Dies kann durch Verbandsvertreter, aber auch durch Rechtsanwälte geschehen. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien ebenfalls vertreten lassen; hier sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte zugelassen. Nur im Beschlussverfahren können (noch) Verbandsvertreter auftreten. Die Zulassung der Rechtsanwälte ist nicht beschränkt; jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt kann als Prozessvertreter auftreten. Ein Rechtsanwalt aus dem EG-Ausland kann in Begleitung eines deutschen Rechtsanwaltes auftreten. Der Vertretungszwang in der zweiten und dritten Instanz hat nicht zur Folge, dass die Parteien nicht selbst an der mündlichen Verhandlung teilhaben könnten; sehr häufig kommen Parteien – auch in der dritten Instanz – zur mündlichen Verhandlung über „ ihren “ Prozess.
III. Die arbeitsgerichtlichen Verfahren
Die arbeitsgerichtlichen Verfahren gehören zu den besondere Arten des Zivilprozesses. Staatliche Institutionen, z.B. die Staatsanwaltschaft, sind am Verfahren nicht beteiligt.
1. Verfahrensarten
In der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es grundsätzlich zwei Verfahrensarten, nämlich das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren. Das Urteilsverfahren ist für die oben (I.1.a) aufgezählten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschrieben. Die Streitigkeiten über kollektives Arbeitsrecht (vgl. I.1.b) sind dagegen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen. Der Unterschied zwischen beiden Verfahrensarten besteht – knapp gefasst – darin, dass im Urteilsverfahren alle Tatsachen von den Parteien beizubringen sind und eine beweisbelastete Partei schon dann den Prozess verliert, wenn sie den nötigen Beweis nicht antritt, während im Beschlussverfahren eine – begrenzte – Aufklärungspflicht durch das Gericht selbst besteht und es für die Partei keine subjektive Last gibt, Beweise beizubringen. Wohl aber besteht im Beschlussverfahren eine sog. objektive Beweislast. Bleibt etwas ungeklärt, so geht dies auch hier zu Lasten der Partei aus, die den Beweis hätte führen müssen.
2. Urteilsverfahren
Das Urteilsverfahren ist das am meisten verbreitete Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Mehr als 90 von 100 aller vor den Gerichten für Arbeitssachen anhängig gemachten Klagen werden von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber erhoben. Dabei stellen die Kündigungsschutzklagen den relativ größten Anteil dar. a) Erster Rechtszug
Eingangsgericht für alle in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu erhebenden Klagen ist das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Die Klage kann von der Partei selbst oder von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereicht werden. Sie kann aber auch zu Protokoll der Rechtsantragstelle vor dem Arbeitsgericht erklärt werden. Die Rechtsantragstelle nimmt Klage auf; sie hat jedoch nicht die Aufgabe, die Antragsteller zu beraten oder gar im Prozess zu vertreten.
Güteverhandlung: Ggf. nach Klärung der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit steht am Beginn des ersten Rechtszuges die Güteverhandlung. Sie findet allein vor dem Vorsitzenden der Kammer statt, d.h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Die Güteverhandlung hat das erklärte Ziel, auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits unter den Parteien hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat der Vorsitzende den Rechtsstreit mit den Parteien zu erörtern und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle hat sich zwar die beklagte Partei bereits „ zur Akte gemeldet “ , d.h., sie hat einen Schriftsatz eingereicht, dass sie die Klage erhalten hat und dass sie sich hiergegen zur Wehr setzen möchte. Eine materielle Begründung der Klageerwiderung ist jedoch häufig noch nicht verfasst worden. Für eine solche materielle Klagebeantwortung bleibt der Güteverhandlung in der Regel hinreichend Zeit. Der Umstand, dass so mancher Vorwurf noch nicht schriftlich fixiert worden ist, fördert die Möglichkeit der Einigung in der Güteverhandlung. Im Durchschnitt werden etwa 50 von 100 Streitigkeiten in der Güteverhandlung endgültig beigelegt, sei es durch einen Vergleich, sei es durch Rücknahme der Klage oder Anerkennung des Klageanspruchs.
Erscheint nur eine Partei zur Güteverhandlung, so kann auf deren Antrag ein Versäumnisurteil gegen die andere Partei ergehen. Das Gleiche kann im Fall der Versäumung der streitigen Verhandlung geschehen.
Streitige Verhandlung: Ist die Güteverhandlung erfolglos, so bestimmt der Vorsitzende der Kammer einen Termin zur streitigen Verhandlung vor der voll besetzten Kammer, d.h. vor ihm und den beiden ehrenamtlichen Richtern. Rechtzeitig vor der streitigen Verhandlung haben die Parteien in Schriftsätzen alle relevanten Tatsachen vorzutragen, auf die Einlassung der anderen Seite hinreichend zu erwidern und die erforderlichen Beweise anzubieten. Ggf. kann der Vorsitzende insoweit verfahrensleitende Hinweise geben. In der streitigen Verhandlung – sie beginnt mit der Stellung des Antrages – wird der Rechtsstreit mit den Parteien in der Regel erörtert. Auch in der streitigen Verhandlung hat das Gericht auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 57 Abs. 2 ArbGG). Die notwendigen Tatsachen werden festgestellt, ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme. Auf Grund der gesamten mündlichen Verhandlung ergeht sodann das Urteil des Arbeitsgerichts. Urteile werden in der Regel sofort verkündet und sodann vom Vorsitzenden abgesetzt und unterschrieben. Sie haben auszusprechen, ob und für wen die Berufung gegen das Urteil möglich ist, und eine Belehrung über deren Einlegung zu enthalten. b) Berufung
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann die unterlegene Seite Berufung einlegen, wenn die Berufung vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, d.h. das Maß des Unterlegenseins, 600 Euro übersteigt oder wenn die Rechtsstreitigkeit das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft (vgl. § 64 ArbGG). Die Berufung muss binnen eines Monats eingelegt und binnen eines weiteren Monats begründet werden (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Einlegung und Begründung der Berufung müssen durch Prozessvertreter erfolgen. Das weitere Verfahren ähnelt dem für die streitige Verhandlung und dem Urteil im ersten Rechtszug. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht ist nicht möglich. Im Urteil ist auszusprechen, ob und für wen die Revision möglich ist. Das Urteil muss eine entsprechende Belehrung über die Revision enthalten; es ist mit Gründen zu versehen und von allen drei Richtern zu unterschreiben. c) Revision
Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie im Urteil des Landesarbeitsgerichts oder – im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde – in einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugelassen worden ist (§ 72 ArbGG). Zuzulassen ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder dann, wenn das Landesarbeitsgericht von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts bzw. – solange wie dies über die Rechtsfrage nicht entschieden hat – eines Landesarbeitsgerichts abweichen will. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts eine Rechtsnorm verletzt hat.
Das Revisionsgericht ist keine neue Tatsacheninstanz, sondern hat nur zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht das Recht richtig angewendet und die notwendigen Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Das Bundesarbeitsgericht hat hierfür die Tatsachen zu Grunde zulegen, die vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden sind. Über die Revision wird durch Urteil entschieden. Das Urteil kann die Sache abschließend entscheiden, aber auch den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen, weil noch weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Gegen das Revisionsurteil gibt es kein Rechtsmittel. d) Nichtzulassungsbeschwerde
Lässt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, so ist die Revision nicht statthaft. Gegen die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, kann – gesondert – beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Sie kann nur auf bestimmte, in § 72 a ArbGG einzeln aufgezählte Gründe gestützt werden. Die Erfolgsquote von Nichtzulassungsbeschwerden ist relativ gering. Ist die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, so kann nunmehr gegen das Urteil Revision eingelegt werden. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, so wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig.
3. Beschlussverfahren
Rechtsstreitigkeiten im Beschlussverfahren (I.1.b) sind ebenfalls ausschließlich bei den Arbeitsgerichten als Eingangsgerichten anhängig zu machen. Auch sie können durch drei Instanzen hindurch geführt werden. Anders als im Urteilsverfahren sind im Beschlussverfahren nicht Kläger und Beklagte beteiligt, sondern der Antragsteller, der Arbeitgeber (wenn er nicht selbst Antragsteller ist) und alle zu beteiligenden Stellen. Dies sind alle Stellen, die von der möglichen gerichtlichen Entscheidung des Verfahrens in ihrem Recht betroffen sein können (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Anders als im Urteilsverfahren, das vom Grundsatz der Beibringung der Tatsachen und der Beweismittel durch die Parteien lebt, herrscht im Beschlussverfahren ein begrenzter Aufklärungsgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen; die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 ArbGG). a) Erster Rechtszug
Das Beschlussverfahren wird durch Einreichen einer sog. Antragsschrift eingeleitet. In ihr ist der Antrag zu bezeichnen, der gestellt werden soll, und – wie bei der Klage – anzugeben, auf Grund welcher Tatsachen der Antrag begründet sein soll. Ähnlich wie im Urteilsverfahren kann auch im Beschlussverfahren eine Güteverhandlung stattfinden; findet sie nicht statt oder ist sie erfolglos, so findet eine streitige Anhörung vor der Kammer statt. Eine Versäumnisentscheidung gibt es nicht.
Zur der Vorbereitung der Anhörung der Beteiligten – so wird die Verhandlung im Beschlussverfahren genannt – hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten vollständig über Tatsachen erklären und ggf. auf Aufklärung hinzuwirken; vor allem hat es im Rahmen des mitgeteilten Streitstoffes sachdienliche Fragen an die Beteiligten zur Ergänzung oder Präzisierung des Sachverhaltes richten. Die streitige Anhörung findet vor der vollbesetzten Kammer, d.h. unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, statt; die Kammer entscheidet in der Sache selbst durch einen Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen; die Gründe sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Beschluss spricht aus, für wen die Beschwerde gegen den Beschluss gegeben und wie sie einzulegen und zu begründen ist. b) Beschwerderechtszug
Gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte kann Beschwerde zum Landesarbeitsgericht erhoben werden (§ 87 ArbGG). Prinzipiell gilt insoweit hinsichtlich Fristen und Vertretungen Vergleichbares wie für die Berufung im Urteilsverfahren. Über die Beschwerde entscheidet die vollbesetzte Kammer des Landesarbeitsgerichts wiederum durch einen Beschluss, der zu begründen und von allen drei beteiligten Richtern zu unterschreiben ist. Für die Rechtsmittelzulassung und -belehrung gilt Entsprechendes wie im erstinstanzlichen Verfahren. c) Rechtsbeschwerde
Gegen in der Sache selbst entscheidende Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gegeben, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder – im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde – im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugelassen worden ist (§ 92 ArbGG). Das weitere Verfahren ist ähnlich gestaltet wie das Verfahren über die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts. Auch im Beschlussverfahren stellt das Bundesarbeitsgericht in der Sache selbst keine neuen Tatsachen fest, sondern ist an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz gebunden. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss des vollbesetzten Senats, sei es endgültig, sei es als Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht zwecks weiterer Tatsachenfeststellung. Gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. d) Nichtzulassungsbeschwerde
Vergleichbar der Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren gibt es auch eine Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren (vgl. § 92a ArbGG).
IV. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten bestehen im Wesentlichen aus Gerichtsgebühren (und Auslagen) und Rechtsanwaltsgebühren (und Auslagen). Die Gerichtsgebühren des Arbeitsgerichts werden nach dem Streitwert bemessen. Die Rechtsanwaltsgebühren im ersten Rechtszug bemessen sich nach der für Zivilsachen üblichen Höhe. Indessen können die Gebühren des Anwaltes der obsiegenden Partei nicht auf die unterlegene Partei übertragen werden; jede Partei bezahlt ihren Rechtsanwalt selbst. Bedient sich die Partei eines Verbandsvertreters (Gewerkschaftssekretärs, Vertreter eines Arbeitgeberverbandes), so entstehen keine Rechtsanwaltsgebühren. Im zweiten und dritten Rechtszug richten sich die Gebühren nach den allgemeinen Regeln, wie sie in der ordentlichen Justiz gelten.
Kann eine Partei die Kosten ihres Anwaltes nicht selbst tragen, so kann ihr auf ihren Antrag bei hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe kann darin bestehen, dass der Rechtsanwalt vollständig aus der Staatskasse bezahlt wird, aber auch darin, daß der Rechtsanwalt seine Gebühren aus der Staatskasse erhält und die Partei diesen Aufwand in Raten abzutragen hat.
V. Vollstreckung
Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichtsbarkeit sind der Vollstreckung zugänglich. Die Vollstreckungsarten sind dieselben wie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die vorläufige Vollstreckung ist indessen leichter möglich als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit; sie kann in der Regel durch Sicherheitsleistung nicht abgewendet werden, sondern ist ohne Sicherheitsleistung zulässig. Lediglich dann, wenn ein unwiederbringlicher Nachteil droht, kann beantragt werden, die Vollstreckung einzustellen, wenn der Vollstreckungstitel (Urteil, Beschluss im Beschlussverfahren) noch nicht rechtskräftig ist.
VI. Einstweiliger Rechtsschutz
Auch vor den Gerichten für Arbeitssachen gibt es einstweiligen Rechtsschutz, sei es in Form des Arrestes, sei es in Form der einstweiligen Verfügung. Insoweit gelten die in der ordentlichen Justiz bekannten Regeln.
VII. Verfahrensdauer
Die Gerichte für Arbeitssachen gehören zu den sog. „ schnellen “ Gerichten. Etwa die Hälfte der Rechtsstreitigkeiten wird in der Güteverhandlung gütlich beigelegt. Güteverhandlungen finden in der Regel in einem Zeitraum von zwei bis sechs Wochen nach Einreichung der Klageschrift bzw. des Antrags im Beschlussverfahren statt. Für etwa 75% aller durch streitige Entscheidung beizulegenden Streitigkeiten ergeht die erstinstanzliche Entscheidung binnen sechs Monaten. Eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr ist im ersten Rechtszug äußerst selten. Die Verfahrensdauer vor den Landesarbeitsgerichten liegt – je nach Belastung der Gerichte – in der Regel zwischen drei und neun Monaten. Die Verfahrensdauer beim Bundesarbeitsgericht in Urteils- und Beschlussverfahren liegt bei etwa einem Jahr.
Literatur:
Ascheid, R. : Arbeitsgerichtsverfahren, in: Handbuch zum Arbeitsrecht, Gruppe 21, Loseblattsammlung, Stand 2000
Germelmann, C. H./Matthes, H. C./Prütting, H. : Arbeitsgerichtsgesetz: Kommentar, 3. A., München 2002
Grunsky, W. : Arbeitsgerichtsgesetz: Kommentar, 7. A., München 1995
Hauck, F. : Arbeitsgerichtsgesetz: Kommentar, München 2003
Heither, F. H./Schönherr, R. : Arbeitsgerichtsgesetz: Kommentar auf Grund der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, Bielefeld Loseblattsammlung, Stand 2003
Schaub, G. : Arbeitsgerichtsverfahren: Handbuch, 7. A., München 2001
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