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außenwirtschaftliche Absicherung

Gestaltung der außenwirtschaftlichen Beziehung derart, daß keine negativen Einflüsse vom Ausland auf die inländische Konjunkturentwicklung (Konjunkturtheorie) einwirken. A. kann durch dirigistische Maßnahmen wie Devisenbewirtschaftung erfolgen. Bei internationaler Arbeitsteilung (Arbeitsteilung) und Konvertibilität der Währung können Entwicklungen des Auslandes, z.B. Inflation , über feste Wechselkurse auf das Inland übertragen werden (z.B. Geldmengen -Preis-Mechanismus). Teilweise a. ist durch flexible Wechselkurse zu erreichen. Bei gleichgerichteter wirtschaftlicher Entwicklung im In- und Ausland entsteht kein Problem der a. Letztlich ist das Erfordernis einer a. abhängig von der Konkretisierung des wirtschaftspolitischen Zieles (Ziele der Wirtschaftspolitik):  außenwirtschaftliches Gleichgewicht . Wird unter diesem Ziel eine ausgeglichene Zahlungsbilanz verstanden, können dennoch Entwicklungen im Ausland auf den Binnenmarkt übergreifen, z.B. bei unterschiedlicher Preisentwicklung können durch den internationalen Preiszusammenhang Strukturänderungen auf dem Binnenmarkt hervorgerufen werden.Das StabG geht im § 4 von autonomer Wirtschafts- und Währungspolitik aus und verpflichtet die Bundesregierung, außenwirtschaftliche Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren durch binnenländische Maßnahmen, internationale Koordination und andere Maßnahmen wie z.B. im Kapitalverkehr die Einlagen Gebietsfremder mit einem Mindestreservesatz bis 100% zu belegen oder auf Kredite , die bei Gebietsfremden aufgenommen wurden, einen bestimmten v.-H.-Satz zinslos bei der Bundesbank zu hinterlegen (Bardepot). Der nach dem EWS zu schaffende Europäische Währungsfonds und die von den Partnern der EG beabsichtigte Europäische Währungsunion würden den § 4 des StabG obsolet machen. S. auch Außenwirtschaftspolitik.

 

 


 

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