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Inflation


Inhaltsübersicht
I. Einführung
II. Auswirkungen der Inflation auf die Größen des Rechnungswesens
III. Bewertungs- und Erhaltungskonzeptionen
IV. Berücksichtigung der Inflation im externen Rechnungswesen
V. Berücksichtigung der Inflation im internen Rechnungswesen

I. Einführung


Ein Problem, das in der betriebswirtschaftlichen Literatur seit langem kontrovers diskutiert wird, ist die Frage, wie die Inflation oder allgemeiner – wie Preiserhöhungen – im Rechnungswesen zu berücksichtigen sind. Manche Lösungsvorschläge beziehen sich entweder auf die Geldentwertung oder auf individuelle Preissteigerungen, andere dagegen versuchen, beide Aspekte zu berücksichtigen. Teilweise wird aber auch die Notwendigkeit einer Inflationsbereinigung in Frage gestellt, u.a. mit dem Hinweis, dass nicht Vermögenserhaltung, sondern Entscheidungs- und Allokationsneutralität für den Gewinnbegriff ausschlaggebend sein müssten (Schneider, D.  1993, S. 41). Diese Ansätze legen aber einen anderen Gewinnbegriff zugrunde als bislang üblich. So lange der Gewinn auf Basis vergangenheitsorientierter Vermögensvergleiche ermittelt wird, ist eine Inflationsbereinigung (Inflationsrechnung, Inflation Accounting) erforderlich (Moxter, A.  1998, S. 283; Schildbach, T.  1995, S. 595).

II. Auswirkungen der Inflation auf die Größen des Rechnungswesens


Mit Inflation wird die Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus einer Volkswirtschaft und damit eine Verschlechterung der Kaufkraft des Geldes bezeichnet. Die Ursachen dafür sind vielfältig, z.B. eine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage über das reale Produktionsniveau (Nachfrageinflation) oder eine Preissteigerung aufgrund gestiegener Produktionskosten (Angebotsinflation). Zur Messung der Inflation müsste streng genommen die Entwicklung der Preise aller in einer Volkswirtschaft umgesetzten Güter untersucht werden. Vereinfachend werden üblicherweise allgemeine Preis-Indizes verwendet, die sich auf einen relativ umfangreichen Warenkorb beziehen, z.B. Lebenshaltungskosten-Index oder Großhandelspreisindex.
Die in der Realität auftretenden Preiserhöhungen sind aber nicht nur eine Folge von Geldentwertung, sondern auch eine Folge von Verschiebungen der Angebots- und Nachfragestruktur bei bestimmten Gütern. Diese Preiserhöhungen können mithilfe spezieller Preis-Indizes gemessen werden, die für einzelne Waren oder Warengattungen ermittelt werden, z.B. Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte oder Indizes der Großhandelsverkaufspreise.
Die Auswirkungen der Inflation auf die Größen des Rechnungswesens sind davon abhängig, wie sich ihr Wert bestimmt. Bei Bestandsgrößen ist zwischen Real- bzw. Sachwerten und Nominal- bzw. Geldwerten zu unterscheiden (Jordi, H.R.  1980, S. 25 ff.). Der Wert von Realgrößen wird durch den Preis bestimmt, der für diese Güter am Markt bezahlt werden muss. Inflation führt hier zu einer Preiserhöhung, d.h. der Tageswert weicht in Höhe der Inflationsrate vom Anschaffungswert ab. Der Wert von Nominalgrößen wird durch den vertraglich oder gesetzlich festgelegten Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag bestimmt. Die festgelegten Geldbeträge ändern sich bei Inflation nicht, es vermindert sich nur die damit verbundene Kaufkraft. Inflation führt bei Forderungen zu Kaufkraftverlusten, bei Verbindlichkeiten zu Kaufkraftgewinnen. Die Auswirkungen der Inflation auf das Rechnungswesen sind somit von der Vermögens- und Kapitalstruktur sowie der Inflationsrate abhängig.
Bewegungsgrößen beruhen entweder auf Wertänderungen von Bestandsgrößen oder auf Zahlungen. Die Auswirkungen der Inflation sind im ersten Fall von der Art der Bestandsgröße abhängig, im zweiten Fall vom Zeitpunkt, zu dem die Höhe der Zahlungen fixiert wurde. Da die Aufwendungen überwiegend auf Preisen früherer Perioden beruhen, die Erträge dagegen auf dem aktuellen Preisniveau, kommt es zum Ausweis von Scheingewinnen. Werden diese Gewinne ausgeschüttet oder besteuert, führt dies zu einem Substanzverzehr.

III. Bewertungs- und Erhaltungskonzeptionen


1. Bewertungskonzeptionen


In der Bestandsrechnung können zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Wertansätze verwendet werden. Zunächst ist danach zu unterscheiden, auf welchen Zeitpunkt sich der Wert bezieht. Dies kann entweder der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung, der Zeitpunkt des Umsatzes, der Bilanzstichtag oder der Zeitpunkt der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung sein. Des Weiteren können unterschiedliche Märkte zugrunde gelegt werden, einerseits der Beschaffungsmarkt, andererseits der Absatzmarkt. Welcher Wert jeweils vorzuziehen ist, hängt von der Art des Vermögensgegenstandes und von der mit der Rechnung verfolgten Zielsetzung ab.

2. Erhaltungskonzeptionen


Auch in der Bewegungsrechnung können zur Bemessung der Erfolgsgrößen verschiedene Werte herangezogen werden. Ausgangspunkt ist eine bestimmte Erfolgs- bzw. Gewinnkonzeption, die wiederum auf einer bestimmten Unternehmenserhaltungskonzeption beruht. Durch die Unternehmenserhaltungskonzeption wird die Basisgröße definiert, welche die Grundlage für die Ermittlung des Gewinns bildet. Nur ein Überschuss über die Basisgröße stellt einen Gewinn dar.

a) Kapitalerhaltung


Die Kapitalerhaltungskonzeptionen unterstellen, dass die Unternehmenserhaltung gegeben ist, wenn sich das Kapital, genauer das Eigenkapital, nicht vermindert hat (Donhauser, W.G.  1988, S. 13 ff.; Wortmann, H.  1992, S. 127 ff.). Zu überprüfen ist demnach, ob das Eigenkapital am Anfang der Periode zumindest dem Eigenkapital am Ende der Periode entspricht.
Bei der Nominalkapitalerhaltung werden die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren nominalen Werten, d.h. zu den jeweiligen Anschaffungswerten, angesetzt. Ergebnis ist ein Nominalgewinn. Das Prinzip der Nominalkapitalerhaltung hat den Vorteil, dass es einfach durchzuführen ist und die Werte leicht nachprüfbar sind. Bei Inflation gewährleistet es aber nicht die Erhaltung des Vermögens. Dies wäre nur der Fall, wenn sich das im Unternehmen investierte Kapital laufend mit einer um die Geldentwertungsrate steigenden Rendite verzinst (Schildbach, T.  1984, S. 124).
Diesen Nachteil vermeidet das Prinzip der realen Geldkapitalerhaltung, das u.a. von Schmalenbach (Schmalenbach, E.  1926) und Mahlberg (Mahlberg, W.  1923) entwickelt wurde. Hierbei wird eine Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus dadurch berücksichtigt, dass die Werte mit einem allgemeinen Preisindex multipliziert werden (Indexmethode). Das Eigenkapital gilt erst dann als erhalten, wenn es proportional zur allgemeinen Preissteigerung gewachsen ist. Ermittelt wird somit ein Realgewinn. Bei der realen Geldkapitalerhaltung ist die Erhaltung des Vermögens bereits gewährleistet, wenn sich das im Unternehmen investierte Kapital mit einer konstanten realen Rendite verzinst (Schildbach, T.  1984, S. 216). Trotzdem ist das Verfahren immer noch sehr einfach und bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Kaufkraftindexes nachprüfbar.

b) Substanzerhaltung


Realkapitalerhaltung ist nicht mehr ausreichend, wenn die Preisentwicklung der im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände von der allgemeinen Preisentwicklung abweicht. Die Substanzerhaltungskonzeptionen gehen deshalb nicht von der Sicherung eines geldmäßig bezifferten Kapitals, sondern von der Sicherung einer mengenmäßig bezifferten Produktionskapazität aus (Donhauser, W.G.  1988, S. 16 ff.; Wortmann, H.  1992, S. 130 ff.). Zur Bewertung werden nicht die (indexierten) Anschaffungskosten, sondern die Wiederbeschaffungskosten herangezogen. Es ergibt sich ein Substanzgewinn.
Bei der reproduktiven Substanzerhaltung, die z.B. von Geldmacher (Geldmacher, E.  1923) vertreten wird, gilt das Vermögen als erhalten, wenn das Unternehmen am Ende der Periode die gleichen Vermögensgegenstände besitzt oder zumindest wiederbeschaffen kann wie zu Beginn der Periode. Das bedeutet, dass ein Gewinn nur in Höhe der Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Wiederbeschaffungskosten der verbrauchten Gütermengen vorliegt. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den Wiederbeschaffungskosten wird in eine Substanzerhaltungsrücklage eingestellt. Das Prinzip der reproduktiven Substanzerhaltung ist noch relativ leicht durchführbar. Werden zur Bestimmung der Wiederbeschaffungspreise spezielle Preisindizes verwendet, ist es auch nachprüfbar. Die Vermögenserhaltung ist aber nur gewährleistet, wenn sich die aus der Substanz zu erzielende Rendite abhängig von den speziellen Preissteigerungsraten verändert (Schildbach, T.  1984, S. 218).
Nach dem von Schmidt (Schmidt, F.  1929) vertretenen Prinzip der relativen Substanzerhaltung wird nicht nur gefordert, dass das Vermögen quantitativ und qualitativ ersetzt werden kann, sondern auch, dass es sich proportional zur Durchschnittsproduktivität der Gesamtwirtschaft verändert. Es ist aber schwierig, diesen Erhaltungsumfang konkret zu bestimmen.
Weder bei der reproduktiven noch bei der relativen Substanzerhaltung werden der technische Fortschritt und Bedarfsverschiebungen berücksichtigt. Um dies zu erreichen, fordert die, u.a. von Hasenack (Hasenack, W.  1938) vertretene, leistungsäquivalente bzw. entwicklungsadäquate Substanzerhaltung, dass die verbrauchten Güter durch solche ersetzt werden können, die dem jeweiligen Stand der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechen. Die Schwierigkeit dieser Konzeption besteht darin, die entsprechenden Güter festzulegen.
Noch eine Stufe weiter geht die von Sommerfeld (Sommerfeld, H.  1934) entwickelte qualifizierte Substanzerhaltung. Danach soll nicht nur die Substanz unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Bedarfsverschiebungen erhalten werden, sondern auch unter Berücksichtigung der erwarteten zukünftigen gesamtwirtschaftlichen und branchenspezifischen Entwicklung.
Bei den bislang dargestellten Verfahren der Substanzerhaltung wurde nur die Aktivseite der Bilanz betrachtet (Bruttosubstanzerhaltung). Die Nettosubstanzerhaltung verbindet die Aktivseite mit der Passivseite, üblicherweise bezogen auf die reproduktive Substanzerhaltung. Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass Scheingewinne aufgrund steigender Preise nur bei eigenfinanzierten Vermögensgegenständen entstehen können. Das Hauptproblem bei der Nettosubstanzerhaltung besteht darin, dass eine eindeutige Zuordnung von Passiv- und Aktivpositionen nicht möglich ist. Vorgeschlagen werden Zuordnungsregeln, die sich an den Finanzierungsregeln oder an einer bestimmten Eigenkapital-Fremdkapital-Relation orientieren (Donhauser, W.G.  1988, S. 28 ff.; Männel, W./Distler, H.  1997, S. 45). Unter der Voraussetzung, dass zur Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten spezielle Indizes verwendet werden und die Zuordnung von Kapital und Vermögen eindeutig geregelt wird, ist dieses Verfahren nachprüfbar. Die Nettosubstanzerhaltung unterstellt aber wie die Bruttosubstanzerhaltung eine negative Korrelation zwischen den Renditen, die aus den Vermögensanlagen zu erwarten sind, und der Preisentwicklung der Substanz des Unternehmens in der Vergangenheit (Schildbach, T.  1984, S. 218 f.).
Teilweise wird auch vorgeschlagen, Konzepte der Kapitalerhaltung mit Konzepten der Substanzerhaltung zu kombinieren. Beispielsweise verbindet Hax (Hax, H.  1957, S. 221) bei seinem Prinzip des doppelten Minimums die Nominalkapitalerhaltung mit der reproduktiven Substanzerhaltung. Es wird jeweils die Erhaltungskonzeption gewählt, die zu einem geringeren Gewinn führt. Dies ist bei Preiserhöhungen die reproduktive Substanzerhaltung, bei Preissenkungen die Nominalkapitalerhaltung.

c) Erfolgskapitalerhaltung


Zur Bestimmung des Vermögens eines Unternehmens können auch die Barwerte der zukünftigen Zahlungsströme herangezogen werden (Schildbach, T.  1984, S. 122 f.; Wortmann, H.  1992, S. 125 f.). Als Differenz zwischen den Zukunftserfolgswerten am Ende und am Anfang der Periode, erhöht um Entnahmen während der Periode, ergibt sich der ökonomische Gewinn. Soll die Geldentwertung berücksichtigt werden, ist der nominelle ökonomische Gewinn um das Produkt aus einem als repräsentativ angesehenen Preisindex und dem Zukunftserfolgswert am Anfang der Periode zu vermindern. Die Nachteile dieser Verfahren sind insbesondere die mangelnde Nachprüfbarkeit der Werte und die unrealistischen Prämissen der vollkommenen Information und des vollkommenen Kapitalmarktes, die nur schwer aufgehoben werden können.

IV. Berücksichtigung der Inflation im externen Rechnungswesen


Bei der Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse sind die Unternehmen an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Die Handelsbilanzen und Steuerbilanzen in Deutschland bauen auf dem Prinzip der Nominalkapitalerhaltung auf. Die Unternehmen können bei Inflation nur versuchen, durch Ausnutzung von Wahlrechten, einen dem realen Gewinn nahe kommenden Gewinn auszuweisen bzw. durch Bildung von Gewinnrücklagen die Ausschüttung von Scheingewinnen zu vermeiden. Möglich ist zudem, Nebenrechnungen auf Basis anderer Unternehmenserhaltungskonzeptionen aufzustellen und zumindest teilweise im Anhang zu veröffentlichen. Nach internationalen Vorschriften, die zunehmend auch das HGB beeinflussen, besteht zudem das Problem, dass bei vielen Vermögensgegenständen und auch Schulden eine Bewertung zum fair value, d.h. zum beizulegenden Zeitwert, vorgeschrieben bzw. alternativ zulässig ist. Inflation führt bei einer fair value-Bewertung zu Zeitwertgewinnen, die bei erfolgswirksamem Ausweis die Substanzerhaltung gefährden können. Durch einen erfolgsneutralen Ausweis kann dies zwar verhindert werden, aber in vielen Fällen ist der erfolgswirksame Ausweis vorgeschrieben (Rogler, S.  2004, S. 354 ff.). In einigen Hochinflationsländern ist dagegen ein inflationsbereinigter Abschluss zwingend als Hauptabschluss vorgeschrieben, z.B. in Brasilien, Argentinien und Mexiko. Es findet dabei überwiegend das Prinzip der realen Kapitalerhaltung Anwendung, teilweise dürfen aber auch die spezifischen Wiederbeschaffungskosten zur Bewertung herangezogen werden (Wiedmann, H./Euler, G.  1991, S. 327 ff.).
Bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen tritt zusätzlich das Problem auf, dass in den einzelnen Ländern unterschiedliche Preisniveauänderungen auftreten können. Üblicherweise werden aber nicht alle Einzelabschlüsse, sondern nur die Einzelabschlüsse aus Hochinflationsländern bezogen auf die Konzernwährung inflationsbereinigt. Eng mit diesem Problem ist die Frage verbunden, welche Methode der Währungsumrechnung verwendet werden soll. Bei Vorhandensein von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern wird entweder die Zeitbezugsmethode oder die Stichtagskursmethode mit vorheriger Indexierung empfohlen (Donhauser, W.G.  1988, S. 135; Lück, W./Jung, U.  1991, S. 289).

V. Berücksichtigung der Inflation im internen Rechnungswesen


Im internen Rechnungswesen sind die Unternehmen frei, welche Bewertungs- und Erhaltungskonzeption sie zugrunde legen. Die Entscheidung hängt vom verfolgten Rechnungszweck ab. Diskutiert werden vor allem Verfahren der Substanzerhaltung, um den unternehmensspezifischen Preissteigerungen Rechnung tragen zu können. Umstritten ist dabei, auf welchen Zeitpunkt sich der aktuelle Wert beziehen soll, den Umsatztag, Bilanzstichtag oder Tag der effektiven Wiederbeschaffung. Von anderen Autoren wird dagegen eine Bewertung zu Anschaffungskosten als sinnvoll erachtet, da es nicht Aufgabe der Kostenrechnung, sondern der Finanzierung sei, die zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Mittel anzusparen (Birgel, K.J.  1998, S. 105). Der gewählte Wertansatz ist vor allem für zwei Kostenarten von Bedeutung, die Abschreibungen und Zinsen.

1. Bestimmung der kalkulatorischen Abschreibungen


Wenn das Unternehmen durch den Ansatz der Abschreibungen Substanzerhaltung erreichen will, d.h., wenn die inflatorische Lücke durch Innenfinanzierungsbeträge geschlossen werden soll, müssen die Abschreibungsgegenwerte am Ende der Nutzungsdauer ausreichen, um eine Ersatzbeschaffung vornehmen zu können. Die Summe der Abschreibungen hängt dabei von der Abschreibungsbasis ab.
Abschreibungsgegenwerte in zur Ersatzbeschaffung ausreichender Höhe werden ceteris paribus nur bei Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten angesammelt. Der genaue Wiederbeschaffungswert ist aber bei langen Nutzungsdauern und technischem Fortschritt schwer bestimmbar.
Alternativ kann deshalb überlegt werden, vom jeweiligen Tageswert abzuschreiben und in Höhe der zu geringen Abschreibungen aus Vorperioden eine Nachholabschreibung vorzunehmen. Nachholabschreibungen widersprechen aber dem Prinzip der periodenrichtigen Kostenerfassung. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie zur Substanzerhaltung zwingend erforderlich sind. Eine Verminderung der erforderlichen Nachholabschreibungen kann zunächst dadurch erreicht werden, dass die Abschreibungsgegenwerte zwischenzeitlich wiederangelegt oder zur Tilgung von Krediten verwendet werden (Männel, W./Distler, H.  1997, S. 47 f.). Voraussetzung ist, dass die erzielten Zinserträge oder ersparten Zinsaufwendungen nicht ausgeschüttet werden. Eine weitere Verminderung der erforderlichen Nachholabschreibungen wird durch eine kontinuierliche Reinvestitionspolitik, verbunden mit einem nach Lebensalter gemischten Anlagenbestand, erreicht (Hax, H.  1957, S. 212 ff.). Durch diese Maßnahmen kann i.d.R. vollständig auf Nachholabschreibungen verzichtet werden.

2. Bestimmung der kalkulatorischen Zinsen


Die Höhe der Zinsen hängt einerseits von der Kapitalbasis, andererseits vom Zinssatz ab. Zudem stellt sich die Frage, ob nur das Fremdkapital oder auch das Eigenkapital verzinst werden soll. Der Ansatz kalkulatorischer Zinsen für das Eigenkapital wird z.T. mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich um Gewinnbestandteile handelt, z.T. unter Hinweis auf das Opportunitätsprinzip befürwortet (Kilger, W.  1992, S. 134; Männel, W.  1998, S. 84). Unabhängig von ihrer Charakterisierung sollten die Eigenkapitalzinsen in den Preis einkalkuliert und auch bei anderen Entscheidungen berücksichtigt werden.
Da das kalkulatorische Kapital aus dem kalkulatorischen Vermögen abgeleitet wird, ist zu klären, ob dieses mit Anschaffungswerten, Tageswerten oder Wiederbeschaffungswerten anzusetzen ist. Dabei kann entweder der durchschnittliche Restwert pro Periode oder der halbe Kapitalbetrag zugrunde gelegt werden. Welche Methode gewählt wird, ist für die Erfassung der Inflation von geringerer Bedeutung, da es auf die Summe der Zinsen und nicht auf ihre Verteilung auf die Perioden ankommt. Als Zinssatz kommt der Realzins, der Nominalzins oder die Inflationsrate in Betracht. Der Nominalzins setzt sich theoretisch aus dem Realzins und der Inflationsprämie zusammen, die an der erwarteten Inflationsrate ausgerichtet ist (Fisher-These). Die Entscheidung, welcher Wertansatz und welcher Zinssatz vorzuziehen ist, hängt von der Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen ab.

3. Zusammenhänge zwischen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen


Bei der Ermittlung der Abschreibungen und Zinsen ist zu berücksichtigen, dass bei manchen Methoden aufgrund einer doppelten Berücksichtigung der Inflation weitaus höhere Gegenwerte erzielt werden als zur Ersatzbeschaffung notwendig, bei anderen Methoden aufgrund der Nichtberücksichtigung der Inflation zu geringe.
Bei Verwendung des Nominalzinssatzes ergeben sich zu hohe Gegenwerte, wenn gleichzeitig die Abschreibungen auf Basis von Tages- oder Wiederbeschaffungswerten ermittelt werden, da die Inflation einerseits im Zinssatz und andererseits in der Abschreibungsbasis berücksichtigt wird. Die Abschreibungen sind somit auf Basis von Anschaffungswerten zu ermitteln. Die Frage ist, ob auch das zu verzinsende Kapital auf Basis von Anschaffungswerten ermittelt werden soll, wie in der Literatur vorgeschlagen (Franz, K.-P.  1991, S. 273 f.). Nicht berücksichtigt wird dabei, dass durch den Ansatz kalkulatorischer Zinsen auch die Nutzung des Kapitals als Kosten erfasst werden soll.
Wird der Realzinssatz herangezogen, ist die Inflation bei den Abschreibungen zu berücksichtigen, indem diese auf Basis von Tageswerten, ggf. mit Nachholabschreibungen, oder auf Basis von Wiederbeschaffungswerten ermittelt werden. Üblicherweise werden in diesem Fall der Ermittlung der Zinsen Anschaffungswerte zugrunde gelegt.
Um eine in sich geschlossene Bestands- und Bewegungsrechnung zu erhalten, könnte überlegt werden, der Bemessung der Abschreibungen und Zinsen die gleiche Basis zugrunde zu legen. Soll zudem der Inflation Rechnung getragen werden, sind Tageswerte in Verbindung mit dem Realzinssatz zu verwenden. Dadurch werden einerseits zur Ersatzbeschaffung ausreichende Mittel angespart, andererseits die mit der Nutzung des Kapitals verbundenen Kosten berücksichtigt. Um die Substanzerhaltung vollständig zu gewährleisten, müsste streng genommen auch die sich durch die Nichtanerkennung der höheren Abschreibungen und Zinsen ergebende Ertragsteuerbelastung als Kosten berücksichtigt werden (Plattner, F./Weber, M.  1991, S. 300). Dies kann z.B. durch die Verwendung eines höheren Zinssatzes erreicht werden (Bucher, J.H.  1980, S. 13).
Literatur:
Birgel, Karl J. : Preisrechtliche Vorschriften zur Ermittlung kalkulatorischer Zinsen, in: KRP, Jg. 42, H. 2/1998, S. 103 – 106
Bucher, Jürgen H. : Grundlagen einer inflationsgerechten Kalkulation, in: KRP, Jg. 24, H. 1/1980, S. 7 – 14
Donhauser, Walter G. : Nettosubstanzerhaltung im internationalen Konzern, Frankfurt 1988
Franz, Klaus-Peter : Probleme der kurzfristigen Ergebnisrechnung von Unternehmungen in Hochinflationsländern, in: BFuP, Jg. 43, H. 4/1991, S. 263 – 274
Geldmacher, Erwin : Wirtschaftsunruhe und Bilanz, 1. Teil, Berlin 1923
Hasenack, Wilhelm : Die Anlagenabschreibung im Wertumlauf der Betriebe und die Sicherung der Wirtschaft, in: ZfB, Jg. 15, 1938, S. 113 – 144
Hax, Karl : Die Substanzerhaltung der Betriebe, Köln/Opladen 1957
Jordi, Hans R. : Inflation accounting, Bern/Stuttgart 1980
Kilger, Wolfgang : Einführung in die Kostenrechnung, Wiesbaden, 3. A., 1992
Lück, Wolfgang/Jung, Udo : Internationale Konzernrechnungslegung und Inflation, in: BFuP, Jg. 43, H. 4/1991, S. 275 – 293
Mahlberg, Walter : Bilanztechnik und Bewertung bei schwankender Währung, Leipzig, 3. A., 1923
Männel, Wolfgang : Zinsen im innerbetrieblichen Rechnungswesen, in: KRP, Jg. 42, H. 2/1998, S. 83 – 97
Männel, Wolfgang/Distler, Helmut : Substanzerhaltung durch kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Gewinnbestandteile, in: KRP-Sonderheft, H. 1/1997, S. 43 – 54
Moxter, Adolf : Zur Bedeutung einer Inflationsbereinigung bilanzieller Gewinne, in: WISU, Jg. 27, H. 6/1998, S. 282 – 286
Plattner, Friedrich/Weber, Michael : Betriebsergebnisermittlung in Hochinflationsländern, in: BFuP, Jg. 43, H. 4/1991, S. 294 – 309
Rogler, Silvia : Diskussion der Fair Value-Bewertung nach IAS/IFRS und ihre Bedeutung für die Unternehmenspolitik von Finanzdienstleistungsunternehmen, in: Banken, Finanzierung und Unternehmensführung, hrsg. v. Burkhardt, Thomas/Körnert, Jan/Walther, Ursula, Berlin 2004, S. 349 – 378
Schildbach, Thomas : Der Scheingewinn – nur scheintot?, in: Unternehmenstheorie und Besteuerung, hrsg. v. Elschen, Rainer, Wiesbaden 1995, S. 586 – 607
Schildbach, Thomas : Inflation Accounting (I), in: WISU, Jg. 13, H. 03/1984, S. 122 – 125
Schildbach, Thomas : Inflation Accounting (II), in: WISU, Jg. 13, H. 05/1984, S. 215 – 220
Schmalenbach, Eugen : Dynamische Bilanz, Leipzig, 4. A., 1926
Schmidt, Fritz : Die organische Tageswertbilanz, Leipzig, 3. A., 1929
Schneider, Dieter : Scheingewinnabhängige Ausgaben, Substanzerhaltung und inflationsbedingte Rechnungslegung: Ende eines wissenschaftsmitbegründeten Problems?, in: ZfbF-Sonderheft, 1993, S. 31 – 60
Sommerfeld, Heinrich : Der Unternehmer als Verwalter von Volksvermögen, Hamburg 1934
Wiedmann, Harald/Euler, Gerd : Internationale Entwicklungen im Inflation Accounting, in: BFuP, Jg. 43, H. 4/1991, S. 310 – 335
Wortmann, Heiner : Fremdwährungsumrechnungen im Konzernabschluß, Wien 1992

 

 


 

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