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Haushalt


1. privater H. siehe Konsument siehe Verbrauchseinheit siehe Wirtschaftssubjekt. Neben demprivaten Unternehmen (Betrieb, I.) und öffentlichen Haushalt (s. unten
3.) Oberbegriff für eine aus einer Einzelperson oder Personengemeinschaft bestehende Entscheidungseinheit, die Planungs- und Wahldispositionen trifft. Hierfür wird in der Volkswirtschaftslehre (Wirtschaft) grundsätzlich formale Rationalität (Rationalverhalten) postuliert, da die verfügbaren Mittel des Haushalt (Einkommen, Vermögen und Kredit) begrenzt sind. Funktional ist der H. dadurch gekennzeichnet, daß er a) Anbieter von Faktorleistungen (Produktionsfaktoren) ist, um Einkommen in Form von Erwerbs- und Vermögenseinkommen (Einkommen) zu erzielen; b) Einkommen als Nachfrager nach Gütern zum Zweck der unmittelbaren oder erst nach einer Haushaltsproduktion (s. abgeleitete Nachfrage,
3.) möglichen Bedürfnisbefriedigung (Bedürfnis) verwendet sowie zur Vermögensbildung (Sparen). Seine Anbieterentscheidung wird in der Faktorangebotstheorie mit dem Ziel maximaler Einkommenserzielung bei gegebener Faktorausstattung, Faktorpreisen und Präferenzstruktur analysiert (Haushaltsgleichgewicht). Die produktive Tätigkeit der Hausfrau bzw. Familie wird in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nicht erfaßt, demgegenüber aber produzierte Dienstleistungen (Güter) von Reinemachfrauen, Butler oder ähnlichen Erwerbstätigen im Produktionskonto des Haushalt (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). Dienstleistungen der freiberuflichen Haushalte (Ärzte, Rechtsanwälte u.a.) werden dem Transaktor Unternehmen zugeordnet. 1992 hat es in der Bundesrepublik 35,7 Mio privater H. gegeben. Die Nachfrageentscheidung des privaten H. wird in der Nachfragetheorie des Haushalts mit dem Ziel der Nutzenmaximierung für die Einkommensverwendung bei gegebenen Einkommen, Güterpreisen und Präferenzen analysiert. In der Makroökonomik und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden die privaten Haushalt als Transaktor H. zusammengefaßt, wozu auch  private Organisationen ohne Erwerbscharakter zählen.
2. im Gesamtwirtschaftlichen Rechnungswesen die Mitglieder und Bewohner öffentlicher und privater Einrichtungen mit sozialer, wirtschaftlicher oder religiöser Zweckbestimmung wie Alten- und Kinderheime, Klöster, Kasernen u.a. (Anstalten).
3. öffentlicher H.: hier ist zu unterscheiden in a) Gebietskörperschaften einschließlich der Sozialversicherungshaushalte wie Renten-, gesetzliche Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung; b) Budget ,
2.

 

 


 

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