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Rechnungswesen

Gesamtheit der Rechnungen, Rechnungsverfahren und Rechenschaftslegung einer Bank, die dazu bestimmt ist, eine quantitative, abstrakte Darstellung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten, Informationen über Geschäftsabläufe und deren Ergebnis usw. zu liefern. Zu unterscheiden nach den Informationsempfängern: externes und internes Rechnungswesen.




gewährt ein abstraktes quantifizierbares Abbild komplexer ökonomischer Aktivitäten. Während das Gesamtwirtschaftliche R. makroökonomische Zusammenhänge (Makroökonomik) zum Gegenstand hat, ist das betriebswirtschaftliche Rechnungswesen Bestandteil des gesamten betrieblichen Informationssystems. Es ist abhängig von den verfolgten, den Zielen des R. vorgelagerten Zwecken der Unternehmung. Insofern ist das betriebliche R. nicht Selbstzweck sondern Mittel zum Zweck; es hat instrumentalen Charakter. Diese Zweckbezogenheit des R. wird in der Praxis u.a. darin deutlich, daß der Inhalt, der organisatorische Aufbau und die Einbindung in die gesamte Unternehmensorganisation (Organisation) sehr unterschiedlich gestaltet sein können. Unter der Mehrzahl der durch die Unternehmung verfolgten Zwecke sind das Gewinnstreben und die langfristige Sicherung der Existenz der Unternehmung von hervorragender Bedeutung. Generelles Ziel des betrieblichen R. ist es daher, zu informieren, inwieweit die Unternehmung durch ihre vergangenen und/od. zukünftigen Wahlhandlungen ihre Zwecke verfolgt und sich ihren gesteckten Zielen nähert (Abrechnungs- und Dokumentationsfunktion, Steuerungs- und Dispositionsfunktion). Dabei gilt generell, daß die Informationen des R. beschreibende, feststellende Aussagen über vergangene, gegenwärtige oder zukünftige ökonomisch relevante Sachverhalte darstellen, also deskriptiver Natur sind. Im einzelnen kann differenziert werden in          -           protokollarische Informationen (erstmalige Aussagen) aufbereitete Informationen (protokollarische Informationen werden mittels eines  rechnungstechnischen Syntax verdichtet, modifiziert oder umgeformt).          -           erklärende und prognostische Informationen (aufgrund geeigneter, empirisch  gehaltvoller Wenn-Dann- Hypothesen unter Anknüpfung an reale  Anfangsbedingungen)          -           strategische Informationen (Aussagen über empirisch mögliche und zweckoptimale  Handlungen zur Zielerreichung). Von maßgeblichem Einfluß auf die Art und den Inhalt der Informationen und damit auf das gewährte abstrakte Abbild der komplexen betrieblichen Aktivitäten ist der Informationsadressat. Zu differenzieren ist vor allem zwischen externen und internen Informationsadressaten.
1. Externe Informationsadressaten sind Personen und/od. Institutionen, die außerhalb der rechnungslegenden Unternehmung stehen. Ihre Struktur ist sehr heterogen und reicht von Anteilseignern einer Publikumsgesellschaft über Gläubiger, Banken , Finanzverwaltung bis zur interessierten Öffentlichkeit und den Mitarbeitern des Unternehmens. Entsprechend dieser Spannweite sind auch die Informationsinteressen sehr heterogen. Darüberhinaus besteht ein Interessenkonflikt zwischen rechnungslegender Unternehmung und externem Informationsadressat. Um eine einseitige Lösung des Konflikts zu verhindern, hat der Gesetzgeber durch kodifiziertes Recht Art und Weise der zur Verfügung zu stellenden (zu publizierenden) Informationen (protokollarische Informationen und aufbereitete Informationen) meist als Mindestanforderungen normiert. Die Informationsinteressen der Gläubiger  finden so vor allem ihren Niederschlag im Dritten Buch des HGB als lex generalis. Als wesentliche Informations- und Rechnungslegungsinstrumente werden eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und eine Bilanz sowie Anhang und Lagebericht normiert. Die GuV weist aufbauend auf eine ordnungsgemäße Buchführung als Zeit-Raum-Rechnung sämtliche Aufwendungen (Aufwand) und Erträge eines Abrechnungszeitraums sowie als Saldo den Gewinn bzw. Verlust aus. Die Bilanz weist als Zeit-Punkt-Rechnung (Status), aufbauend auf eine Inventur , sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie das Eigenkapital zum Bilanzstichtag aus. Dabei erfolgt die Bewertung der Aktiva und Passiva in der Bilanzierung und der Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung generell unter Berücksichtigung des Gläubigerschutzgedankens. Der Kaufmann bzw. die rechnungslegende Unternehmung soll sich durch ihre Informationen eher zu arm als zu reich darstellen (Vorsichtsprinzip). Konkretisiert findet sich der Gläubigerschutzgedanke in verschiedenen, die Handelsbilanz kennzeichnenden Bewertungsprinzipien. Im wesentlichen sind hier zu nennen das -     Realisationsprinzip       -        Anschaffungswertprinzip -     Imparitätsprinzip       -        Niederstwertprinzip -     Nominalwertprinzip Neben den Normierungen des HGB als lex generalis finden sich in verschiedenen Spezialgesetzen Normen über Art und Inhalt der Rechnungslegung bestimmter Unternehmensformen bzw. für bestimmte Informationsadressaten. Im AktG als lex specialis für Unternehmungen in der Form der AG wird der Gläubigerschutzgedanke durch einige Regelungen relativiert, die den Interessen der Anteilseigner auf Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals Rechnung tragen. Sowohl HGB als auch AktG beinhalten neben sehr detaillierten und eindeutigen Mußvorschriften eine Vielzahl von Wertansatz-, Bewertungs- und Methodenwahlrechten, die der rechnungslegenden Unternehmung nicht unerhebliche Spielräume für die Informationsgestaltung gewähren. Eine generelle Einschränkung dieser Spielräume erfolgt jedoch durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die als unbestimmter Rechtsbegriff sicherstellen sollen, daß die gewährten Informationen in jedem Fall zweckadäquat sind. Die Steuergesetze tragen den besonderen Informationsinteressen der Finanzverwaltung Rechnung. In der Steuerbilanz und der steuerlichen GuV kommen daher steuerliche Bewertungsprinzipien zum Tragen, die die Ermittlung des "tatsächlichen" Periodenerfolgs als Basis der Besteuerung zum Ziel haben. Dabei hat die Steuerbilanz grundsätzlich an die Handelsbilanz anzuknüpfen, was insbesondere bei der Option für bestimmte handelsrechtliche Wertansatz- und Bewertungswahlrechte von Bedeutung ist. (Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Da viele Unternehmungen der Steuerbilanz zur Ermittlung des steuerbaren Erfolgs größere Bedeutung als der Handelsbilanz beimessen, werden im Rahmen der Wahlrechte die Wertansätze unter steuerlichen Gesichtspunkten getroffen und diese Wertansätze in der Handelsbilanz übernommen (umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip). Handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse sind gleichzeitig die wesentlichen Instrumente, um Banken über die Verschuldungsfähigkeit bzw. die Schuldentilgungsfähigkeit eines Unternehmens zu informieren. Darüber hinaus werden diesen Institutionen je nach den besonderen Geschäftsbedingungen (Kredithöhe, Bonität , Risiko usw.) regelmäßig zusätzliche nicht normierte unternehmensinterne Information wie z.B. Planbilanzen, Projektkalkulationen u.ä. zugänglich gemacht. Andere externe Informationsadressaten sind im wesentlichen darauf angewiesen, sich an Hand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses über die rechnungslegende Unternehmung zu informieren.
2. Interne Informationsadressaten des betrieblichen R. sind Personen bzw. Personengruppen, die Abrechnungs- und/od. Steuerungsfunktionen innerhalb einer Unternehmung wahrnehmen, deren Erfüllung ein quantifiziertes Abbild der betrieblichen Aktivitäten durch geeignete protokollarische, aufbereitete, prognostische und strategische Informationen voraussetzen. Namentlich sind dies vor allem Personen bzw. Organe, die mit der Unternehmensführung betraut sind. Sie sollen sich mittels des internen R. einen Eindruck darüber verschaffen können, inwieweit letztendlich durch ihre eigenen verantwortlichen Entscheidungen die Unternehmensziele realisiert werden. Dabei haben die extern orientierten Informationen auch für die Unternehmensführung eine vergangenheitsbezogene Dokumentations-, Abrechnungs- und Nachweisfunktion. Darüber hinaus sind sie vor allem Basis der Gewinnverwendungs- und Verlustdeckungsentscheidung.Als Basis für in die Zukunft gerichtete Sachentscheidungen ist das unter Berücksichtigung von handels- und steuerrechtlichen Bewertungsprinzipien gewonnene abstrakte Abbild der unternehmerischen Aktivitäten jedoch nur bedingt geeignet. Dies führt regelmäßig dazu, daß die für interne Informationszwecke aufbereiteten Informationen mittels anderer rechnungstechnischer Syntax erfolgt. Dabei ist typisch, daß die Unternehmung bei der Art und Weise der Verdichtung, Modifikation und Umformung der protokollarischen Informationen zu internen Abrechnungszwecken völlig frei ist. Dennoch haben sich typische Formen der Aufbereitung der internen Informationen herausgebildet. Dies ist vor allem die Kostenrechnung (Kostenartenrechnung ,  Kostenstellenrechnung , Kostenträgerstückrechnung) in den Varianten der Vollkostenrechnung unter Zugrundelegung von Plan- und Istkosten sowie der verschiedenen Teilkostenrechnungssysteme (Direct Costing, Deckungsbeitragsrechnung usw.). Dabei wird unter der Zielsetzung der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit das handelsrechtliche Anschaffungswertprinzip häufig durch das Wiederbeschaffungswertprinzip substituiert. Darüber hinaus erfährt die ebenfalls primär ex post orientierte Kostenrechnung im Rahmen des Ausbaus zum Controlling eine deutlich zukunftsorientierte Komponente. Durch das Controlling werden auch prognostische und strategische Informationen zu Steuerzwecken erarbeitet und den Entscheidungsgremien zur Verfügung gestellt. Budgets und Mehrjahresplanungen gewähren Informationen über die wirtschaftlichen Konsequenzen beabsichtigter, zukünftiger Sachentscheidungen. Gleichzeitig dienen diese Instrumentarien als Basis einer periodischen Soll-Ist-Abweichung mit dem Ziel, bei Abweichungen rechtzeitig Korrekturen zur Zielerreichung ergreifen zu können. Diese Entwicklung zum zukunftsorientierten Controlling wird häufig begleitet durch eine Entwicklung zum integrierten Rechnungswesen mit Unterstützung durch die elektronische Datenverarbeitung. Darüber hinaus werden durch das interne R. regelmäßig besondere Informationen wie z.B. Investitionsrechnungen als Entscheidungsgrundlage für die Anschaffung von langlebigen Produktionsgütern zur Verfügung gestellt. Weiterhin sind die Informationen des internen R. häufig Basis für die Steuerung und Kontrolle einzelner Unternehmensbereiche sowie für Personal- und Organisationsentscheidungen der Unternehmensführung.

Literatur: N. Szyperski, Einige aktuelle Fragestellungen zur Theorie der Unternehmungsrechnung, in: BFuP, Jg 16, 1964, 270-282. K. Helmut Weber, Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen. München 1974. J. Schöttler/R. Spulak, Technik des betrieblichen Rechnungswesens.
4. A.; München, Wien 1988.

 

 


 

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