Umweltberichte
Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Begriffliche Grundlagen
III. Grundsätze ordnungsgemäßer Umweltberichterstattung
IV. Prüfung
V. Prüfungsbericht
VI. Bescheinigungen
I. Einleitung
Umweltschutz ist eine zentrale Aufgabe der Gegenwart. Neben ordnungspolitischen (Ge- und Verbote) und marktorientierten (Umweltabgaben, Umweltlizenzen/-zertifikate, Kompensationslösungen) Instrumenten kann dabei im Bereich der modernen Umweltpolitik eine zunehmende Hinwendung zu einer Organisations- und Informationspolitik beobachtet werden. So finden sich neben organisatorischen Regelungen, die in Teilbereichen eine Organisation des Umweltschutzes in Unternehmen fordern, immer häufiger interne und externe Informationspflichten der Unternehmen und auch des Staates gegenüber der Öffentlichkeit. Information soll, aufgrund des mittlerweile hohen Umweltbewusstseins in der Bevölkerung, als Instrument indirekter Verhaltenssteuerung dienen. Unter Ausnutzung der Steuerungsfunktion des Wettbewerbs sollen umweltverträgliche Produkte und Produktionen gefördert werden.
Neben diese Informationspflichten tritt zunehmend eine freiwillige Berichterstattung von Unternehmen über die von ihnen ausgehenden Umwelteinwirkungen. Einerseits wurde man sich seiner Verantwortung für den Erhalt und Schutz der Umwelt bewusst, andererseits erkannte man – nicht zuletzt unter dem Druck der Öffentlichkeit – , dass Umweltschutz nicht nur einen Kosten-, sondern auch einen Erlösfaktor darstellt, den es über ein offensives Umweltmanagement zu nutzen gilt. Zum offensiven Umweltmanagement gehört dabei, neben der Etablierung von Umweltinformationssystemen im Unternehmen selbst, eine externe sog. Umweltberichterstattung zur Sicherung der öffentlichen Glaubwürdigkeit und Imagebildung des Unternehmens.
II. Begriffliche Grundlagen
Der Begriff der Umweltberichterstattung umfasst grundsätzlich sämtliche, i.d.R. schriftliche Äußerungen über die Auswirkungen der Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens auf die Umwelt. Umweltberichterstattung kann durchgeführt werden:
- | aufgrund freiwilliger oder gesetzlich (wie z.B. in Dänemark und den Niederlanden) vorgeschriebener Anlässe, | - | innerhalb oder außerhalb der handelsrechtlichen Rechnungslegung (Jahresabschluss; Lagebericht; Konzernabschluss; Konzernlagebericht), | - | intern oder extern, | - | periodisch (i.d.R. jährlich) oder fallweise, | - | durch Darstellung einzelner Umweltangaben oder in Form einer umfassenden Darstellung, eines sog. Umweltberichts. |
Von Bedeutung sind insbes. die standortbezogene Umwelterklärung nach der EG-Öko-Audit-Verordnung sowie sog. Umweltberichte, d.h. Darstellungen aller wesentlichen Auswirkungen der Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe auf die Umwelt. In der Praxis wird allerdings der Terminus Umweltbericht auch für die Darstellung umweltbezogener Einzelsachverhalte verwendet.
III. Grundsätze ordnungsgemäßer Umweltberichterstattung
Sowohl auf europäischer (FEE) als auch auf internationaler Ebene (GRI) gibt es Bemühungen, Grundannahmen und qualitative Anforderungen an eine ordnungsgemäße Umweltberichterstattung zu entwickeln.
1. Grundannahmen a) Räumliche Abgrenzung
Die Abgrenzung der berichtenden Einheit muss im Umweltbericht von der Unternehmensleitung klar definiert und dargestellt werden. Hierdurch soll insbes. verhindert werden, dass sich die Verursacher von Umweltauswirkungen durch Ausgrenzung umweltgefährdender Standorte ihrer ökologischen Verantwortlichkeit entziehen. b) Periodenabgrenzung
Die Berichterstattung über umweltbeeinflussende Aktivitäten sollte grundsätzlich zeitnah zur bzw. in der Periode ihrer Verursachung erfolgen. Im Rahmen der Umweltberichterstattung existiert jedoch teilweise das Problem, dass die ökologischen Auswirkungen eines Ereignisses nicht erkennbar sind oder erst nach einigen Jahren auftreten. Umgekehrt können Umwelteinwirkungen erkannt werden, deren ursächliches Ereignis nicht mehr identifizierbar ist. c) Unternehmensfortführung
Entsprechend dem going-concern-Prinzip der handelsrechtlichen Rechnungslegung sollte bei der Zurechnung von Umweltwirkungen zu einzelnen Perioden grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführt. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass bereits bei Aufstellung des Umweltberichts bekannt ist, dass eine Unternehmensaufgabe oder Schließung eines Unternehmensteils ansteht. Da Umwelteinwirkungen einen Einfluss auf den Fortbestand des Unternehmens haben können (z.B. behördlich veranlasste Schließung), ist dies im Rahmen der Überprüfung der Going-Concern-Prämisse zu berücksichtigen. d) Vorsorge
Es gilt als selbstverständlich, dass im Bereich des Umweltschutzes präventive Maßnahmen jeglichen Sanierungs- oder Aufräummaßnahmen vorzuziehen sind. Im Rahmen der Umweltberichterstattung sollte darauf eingegangen werden, inwieweit dieses sog. Vorsorgeprinzip im Rahmen der Umweltpolitik, der Umweltprogramme und Entscheidungen der berichtenden Unternehmung Beachtung findet. e) Wesentlichkeit
Was im Rahmen der Umweltberichterstattung als wesentlich gilt, ist primär einzelfallabhängig. Die Auswahl der Daten hat sich grundsätzlich an den Informationsbedürfnissen der verschiedenen Adressaten (Investoren, Mitarbeiter, Gläubiger, Zulieferer, Kunden, Regierung und Verwaltung, übrige interessierte Öffentlichkeit) zu orientieren.
2. Qualitative Merkmale
Neben den genannten Grundannahmen sind folgende qualitative Anforderungen von Umweltberichten zu erfüllen, damit die veröffentlichten Informationen für die Adressaten nützlich sind: a) Relevanz
Informationen gelten als nützlich, wenn sie für die jeweiligen Adressaten entscheidungsrelevant sind. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Umweltauswirkungen treten neben eine direkte Entscheidungsrelevanz in erster Linie die Aufgaben Aufmerksamkeitslenkung, Wissensaufbau sowie Meinungsbildung. b) Zuverlässigkeit
Die gegebenen Informationen sollten zuverlässig i.S.v. unparteiisch und frei von wesentlichen Fehlern sein. Die Berichtsadressaten müssen darauf vertrauen können, dass die gegebenen Daten glaubwürdig sind. Diesem Ziel dienen stichhaltige Beschreibungen von Sachverhalten sowie eine größtmögliche Klarheit und Konsistenz in Terminologie und Messungen. Es ist notwendig, nicht nur korrekte Daten anzuführen, sondern diese in ihren ökologischen Kontext einzubetten bzw. entsprechende Eckwerte anzugeben. c) Vollständigkeit
Wichtig ist, dass sämtliche ökologisch relevanten Aspekte, auch für das Unternehmen negative, im Umweltbericht behandelt werden. Dies erfordert insbes. der Grundsatz der Neutralität, nach dem Entscheidungen oder Bewertungen der Adressaten der Umweltberichte nicht durch Auswahl, Auslassung oder bestimmte verfälschende Darstellungsweisen beeinflusst werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist das Prinzip der Vorsicht zu beachten, wonach negative Umwelteinwirkungen nicht heruntergespielt, unsichere Einwirkungen nicht weggelassen und positive nicht aufgebauscht werden dürfen. d) Verständlichkeit
Verständlichkeit gilt als ein grundlegendes Qualitätsmerkmal jeder Berichterstattung. Aufgrund unterschiedlich ökologisch vorgebildeter Adressatengruppen sollten die im Bericht verwendeten technischen und fachlichen Begriffe erläutert werden. e) Vergleichbarkeit
Um Zeitvergleiche zu ermöglichen, sollte eine größtmögliche Konsistenz in der Erfassung, Messung und Präsentation der gegebenen Daten gewahrt werden. Dies dient grundsätzlich auch der Möglichkeit von Betriebsvergleichen, die jedoch vielfach aufgrund vorhandener Unterschiede in Prozessen, Produkten und Standorten nur bedingt möglich sind. f) Aktualität
Aus dem Bericht sollte erkennbar sein, welcher Berichtszeitraum umfasst wird, warum dieser Zeitraum gewählt wurde und wie oft eine Berichterstattung erfolgt. g) Überprüfbarkeit
Da ungeprüfte Ausführungen leicht in den Verdacht geraten können, als reine Marketingmaßnahme aufgefasst zu werden, dient eine Prüfung (im Folgenden abgek. Pr) seitens unabhängiger Dritter der Glaubwürdigkeit sowie Qualitätsverbesserung von Umweltberichten. Die im Bericht enthaltenen Informationen müssen daher grundsätzlich überprüfbar im Sinne einer direkten Prüfbarkeit (quantifizierbare Informationen) bzw. einer Überprüfung ihrer Plausibilität (qualitative Informationen) sein. Hierzu sind auch Angaben erforderlich, welche Mess- und Bewertungsverfahren angewandt wurden und in welchem Umfang Aggregationen erfolgt sind.
3. Mindestinhalte
Im Hinblick auf die Mindestinhalte einer Umweltberichterstattung existiert die 1997 verabschiedete deutsche DIN-Norm 33922 „ Umweltberichte für die Öffentlichkeit “ . Diese greift weitgehend auf die Bestimmungen der EG-Öko-Audit-Verordnung für die Umwelterklärung zurück. International existiert die ISO-Norm 14031 „ Environmental Performance Evaluation – Guidelines “ .
Trotz insofern fehlender rechtlich verbindlicher Grundlagen herrscht derzeit ein erstaunlicher Konsens über den notwendigen Inhalt qualitativ anspruchsvoller Umweltberichte. Von Bedeutung sind die Empfehlungen des UNEP (United Nations Environment Programme), die folgende 50 Kernelemente eines Umweltberichts umfassen:
Trotz dieses weitestgehenden theoretischen Konsenses über Inhalt und Ausgestaltung eines ordnungsgemäßen Umweltberichts sind Veröffentlichungen mit diesen Inhalten äußerst selten. Die Praxis beschränkt sich derzeit oftmals auf die Veröffentlichung einzelner Umweltangaben zu bestimmten Sachverhalten.
IV. Prüfung
Als internationale Ansätze zur Pr von Umweltangaben und Umweltbetrieben existieren ISAE 3000 sowie das Diskussionspapier der Fédération des Experts Comptables Européens (FEE) Providing Assurance on Environmental Reports. Ferner ist der IDW PS 820 Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Umweltberichtsprüfungen zu beachten, der dem FEE Diskussionspapier als Anhang beigefügt ist und folgende Regelungen umfasst.
1. Auftragsannahme
Im Rahmen der Auftragsannahme zur Pr ist zunächst das Prüfungsobjekt (Pr der Richtigkeit einzelner Umweltangaben oder Pr eines Umweltberichts) festzulegen. Dabei kann evtl. eine Bezugnahme auf o.g. Kataloge von Mindestinhalten von Umweltberichten (UNEP oder DIN 33922) bzw. auf einzelne Elemente derselben, ggf. erweitert um betriebsindividuelle Gegebenheiten, erfolgen. In Abhängigkeit von dem vereinbarten Auftragsumfang ist die insoweit mögliche, zu erteilende Bescheinigung mit dem Auftraggeber abzuklären.
Der WP darf den Auftrag zur Umweltberichtsprüfung nur annehmen, wenn er über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um den Auftrag sachgerecht durchführen zu können sowie bei seinen Prüfungsfeststellungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichtnahmen ist, um eine unabhängige und unbefangene Pr durchführen zu können (VO 1/2005). Eine Hinzuziehung externer Sachverständiger sowie die Verwertung von Gutachten und Prüfungsergebnissen Dritter ist im Rahmen der Grundsätze des IDW PS 320 und 322 sowie der Stellungnahme HFA 2/1966 möglich, was insbes. eine kritische Würdigung dieser Ergebnisse notwendig macht (IDW PS 322).
2. Prüfungsplanung
Im Rahmen der Prüfungsplanung und Risikobeurteilung benötigt der WP Informationen über umweltrelevante Unternehmensaktivitäten, das Umweltmanagementsystem, die Umweltpolitik, das Umweltprogramm sowie weitere anstehende Vorhaben des Unternehmens mit Auswirkungen auf den Umweltbereich. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umweltinformationssystem der Unternehmung zu, da dieses die Daten für die Umweltberichterstattung zur Verfügung stellt.
Anhand der gewonnenen Informationen sind kritische Prüfungsgebiete zu identifizieren, eine Prüfungsstrategie zu entwickeln und ein Prüfungsprogramm zu erstellen.
3. Prüfungshandlungen
Die vorzunehmenden Prüfungshandlungen sind vom zugrunde liegenden Prüfungsauftrag abhängig (Pr der Richtigkeit von Angaben oder Pr eines Umweltberichts).
Die Pr der Richtigkeit von Angaben umfasst die ordnungsgemäße Ermittlung und Wiedergabe von Tatsachen (z.B. Emissionswerten) als auch die Pr der Plausibilität von Angaben zu Annahmen, Folgerungen und Absichten der Unternehmung. Diese Angaben müssen in sich schlüssig sein und dürfen insbes. nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Handeln stehen. Art und Umfang von Nachweisprüfungshandlungen hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Prüfungshandlungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit sowie des Fehlerrisikos auf der Grundlage von Stichproben vorzunehmen (IDW PS 250 und HFA 1/1988).
Sofern auftragsgemäß die Pr der Darstellung aller wesentlichen Umweltauswirkungen (Umweltberichtsprüfung) vereinbart ist, ist zu prüfen, ob der Umweltbericht in allen wesentlichen Belangen die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt angemessen darstellt. Hierbei ist auf die Pr der unmittelbaren Auswirkungen abzustellen. Mittelbare Auswirkungen können nicht einbezogen werden, wie z.B. Gewinnung, Produktion und Transport von Einsatzstoffen durch Zulieferer sowie Verwendung und Entsorgung der Produkte.
Die Berücksichtigung aller wesentlichen unmittelbaren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt (Pr eines Umweltberichts) kann v.a. durch ein funktionierendes Umweltinformationssystem gewährleistet werden. Sofern vorhanden, kann die Pr i.V.m. einer Systemprüfung erfolgen. Wichtig ist, festzustellen, ob das bestehende Umweltinformationssystem eine Zusammenfassung aller maßgeblichen Umweltvorschriften generiert und die Angaben im Umweltbericht mit der vom Umweltinformationssystem erzeugten Dokumentation übereinstimmend wiedergegeben wurden.
Bei überschaubaren Verhältnissen ist eine Systemprüfung nicht zwingend notwendig. In diesem Fall ist die Pr anhand – entsprechend ausgedehnter – anderer Prüfungshandlungen auf der Grundlage der Kenntnisse der Betriebsabläufe im Unternehmen durchzuführen.
Zur Pr der Umweltberichterstattung gehört auch die Pr der Einhaltung derjenigen rechtlichen Vorschriften oder Auflagen, die für die dargestellten Umweltauswirkungen von wesentlicher Bedeutung sind. Hierzu sind ausreichende und geeignete Prüfungsfeststellungen zu treffen. Sofern die berichteten Sachverhalte nicht in Übereinstimmung mit den für sie geltenden Rechtsnormen stehen, ist festzustellen, ob dies in der Umweltberichterstattung dargestellt wurde.
Bei Anzeichen für Gesetzesverstöße mit wesentlichen Auswirkungen auf die Berichterstattung sind erweiterte Prüfungshandlungen durchzuführen (IDW PS 210).
Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen ist eine Beurteilung der Gesamtaussage des Umweltberichts vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, ob alle wesentlichen Angaben über unmittelbare Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt so aufgeführt wurden, dass sie kein irreführendes Bild vermitteln. Insofern sind auch negative Sachverhalte in angemessenem Umfang darzustellen.
4. Einzuholende und zu erstellende Unterlagen
Der WP hat eine Vollständigkeitserklärung einzuholen, um sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Aufklärungen und Nachweise, die Richtigkeit der Umweltberichterstattung sowie die Einhaltung bzw. ggf. Nichteinhaltung von Umweltvorschriften bestätigen zu lassen (IDW PS 300).
V. Prüfungsbericht
Entsprechend dem im Rahmen der Auftragsannahme vereinbarten Berichtsumfang ist grundsätzlich entweder ein Prüfungsbericht, der eine das Prüfungsergebnis zusammenfassende Bescheinigung enthält, oder lediglich eine erweiterte Bescheinigung zu erstellen, mittels derer die Adressaten über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Pr unterrichtet werden.
1. Berichtsgrundsätze
Der Prüfungsbericht ist gewissenhaft, unparteiisch und klar zu erstatten. Eine gewissenhafte Berichterstattung hat den nach der Überzeugung des Prüfers tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen (wahrheitsgetreue Wiedergabe). Der Prüfungsbericht muss vollständig in dem Sinne sein, dass alle in den vertraglichen Vereinbarungen geforderten Feststellungen zu treffen sind und darüber zu berichten ist, welche wesentlichen Feststellungen und Ergebnisse die Pr erbracht hat. Die notwendige Unparteilichkeit beinhaltet, Sachverhalte unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen sachgerecht zu werten und auf ggf. abweichende Auffassungen der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens hinzuweisen. Klarheit der Berichterstattung bedeutet, dass die Berichtsinhalte verständlich, eindeutig und problemorientiert dargelegt werden, was eine übersichtliche Gliederung beinhaltet. Aus den Ausführungen des Prüfungsberichts muss hervorgehen, welche Angaben auf geprüften und welche auf ungeprüften Grundlagen beruhen sowie ob und inwieweit die Beurteilungen des Prüfers auf den Ergebnissen Dritter beruhen.
2. Berichtsgliederung
Es erscheint empfehlenswert, den Prüfungsbericht wie folgt zu gliedern:
- | Prüfungsauftrag; | - | Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung; | - | Prüfungsfeststellungen; | - | Bescheinigung. | a) Prüfungsauftrag
Einleitend zum Prüfungsbericht sind Angaben zum zugrunde liegenden Prüfungsauftrag zu machen, die insbes. die Nennung des oder der Auftraggeber, die Bezeichnung des geprüften Umweltberichts (bzw. eine Angabe, welche einzelnen Umweltangaben geprüft wurden) sowie die Tatsache, dass es sich um die Pr einer Umweltberichterstattung handelt, umfassen. b) Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
Um den Berichtsadressaten eine Beurteilung der durchgeführten Prüfungstätigkeit zu ermöglichen, sind Gegenstand, Art und Umfang der durchgeführten Umweltberichtsprüfung zu erläutern. Dabei ist anzugeben, nach welchen Prüfungsgrundsätzen die Pr durchgeführt wurde. Darüber hinaus sind Angaben zu den Grundzügen des jeweiligen Prüfungsvorgehens, dem vereinbarten Prüfungsumfang sowie Ort und Zeitraum der Pr zu machen. Sofern für die Pr ein Katalog von notwendigen Mindestinhalten eines Umweltberichtes (z.B. UNEP) vereinbart wurde, ist dieser zu nennen. Wurde im Rahmen der Pr keine Systemprüfung des Umweltinformationssystems vorgenommen, ist dieses anzugeben. Es ist festzustellen, ob alle für die Pr erforderlichen Aufklärungen und Nachweise erbracht wurden. In diesem Zusammenhang ist auf die eingeholte Vollständigkeitserklärung hinzuweisen. Sofern geplante Prüfungshandlungen nicht durchgeführt werden konnten und daher alternative Prüfungshandlungen vorgenommen wurden, sind diese ebenfalls zu beschreiben. Ist eine Beurteilung wesentlicher Sachverhalte nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit möglich, ist hierauf gesondert hinzuweisen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für den Inhalt der Umweltberichterstattung sowie die Einhaltung der relevanten Umweltvorschriften bei den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens liegt. c) Prüfungsfeststellungen
In Abhängigkeit vom erteilten Prüfungsauftrag ist festzustellen, ob alle Angaben in der Umweltberichterstattung richtig sind und nicht im Widerspruch zu sonstigen Auskünften und Nachweisen stehen bzw. bei Pr eines Umweltberichts, ob dieser alle unmittelbaren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt in allen wesentlichen Belangen angemessen darstellt. Bei Vereinbarung eines Mindestinhaltskataloges ist festzustellen, ob dieser erfüllt wurde oder ggf. weitere Angaben notwendig sind. Der Umfang der Berichterstattung im Prüfungsbericht richtet sich dabei vornehmlich nach dem Informationswert für die Adressaten. Mängel in der Umweltberichterstattung sind im Einzelnen, unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichkeit, zu erläutern. Für wesentliche Angaben von Tatsachen sind neben der Feststellung, ob diese insgesamt zutreffend sind, auch Angaben zum Zeitpunkt ihrer Ermittlung, den Ermittlungsmethoden und der Person/Stelle, welche die Ermittlung vorgenommen hat, zu geben. Für dargestellte Annahmen, Folgerungen und Absichten ist anzugeben, ob diese in sich schlüssig und plausibel sind und nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Handeln des Unternehmens stehen. Unzutreffende, irreführende und fehlende Aussagen sind als solche darzustellen, wobei sich der Umfang der Berichterstattung im Prüfungsbericht ebenfalls nach ihrer Wesentlichkeit richtet. Berichtspflicht besteht darüber hinaus über Angaben im Umweltbericht, die im Rahmen des Prüfungsauftrags nicht überprüft werden konnten.
Sofern es sich nicht um eine Erstprüfung handelt, ist durch eine stetige Darstellung im Prüfungsbericht zu gewährleisten, dass bedeutende Veränderungen seit der letzten Pr erkennbar werden.
Unmittelbare Redepflicht gegenüber den gesetzlichen Vertretern oder erforderlichenfalls gegenüber einem Aufsichtsorgan des Unternehmens besteht bei schwerwiegenden Mängeln im Umweltmanagementsystem, Unternehmensfortführungsproblemen im Zusammenhang mit Umweltrisiken sowie schwerwiegenden Verstößen gegen Umweltvorschriften.
VI. Bescheinigungen
Für die zu erteilenden Bescheinigungen hat das IDW folgende Formulierungsvorschläge entwickelt (IDW PS 820):
1. Bei Erstellung eines Prüfungsberichts
Mit Schreiben vom ? wurde ich/wurden wir von den gesetzlichen Vertretern der ? Gesellschaft (ggf. andere Auftraggeber) beauftragt, den als Anlage auf den Seiten ? beigefügten Umweltbericht zum ? zu prüfen. Aufstellung und Inhalt des Umweltberichts liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Es ist meine/unsere Aufgabe, auf der Grundlage der von mir/uns durchgeführten Prüfung ein Urteil über den Umweltbericht abzugeben.
Meine/Unsere Prüfung ergab, dass die Angaben im Umweltbericht der ? zum ? insgesamt sowie im Einzelnen richtig sind und nicht im Widerspruch zu sonstigen Auskünften und Nachweisen stehen.
Nach meiner/unserer Überzeugung stellt der Umweltbericht in allen wesentlichen Belangen die unmittelbaren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt während des Zeitraums vom ? bis ? angemessen dar (bei vereinbarter Bezugnahme auf den Katalog des United Nations Environment Programme (UNEP) zu den notwendigen Inhalten eines Umweltberichts: und entspricht den Anforderungen des United Nations Environment Programme (UNEP) an die Elemente einer Umweltberichterstattung (ggf. anderer Katalog)).
2. Ohne Erstellung eines Prüfungsberichts
An die gesetzlichen Vertreter (ggf. andere Auftraggeber):
Mit Schreiben vom ? wurde ich/wurden wir von den gesetzlichen Vertretern der ? Gesellschaft (ggf. anderer Auftraggeber) beauftragt, den als Anlage auf den Seiten ? beigefügten Umweltbericht zum ? zu prüfen. Aufstellung und Inhalt des Umweltberichts sowie die Einhaltung der zum Schutz der Umwelt erlassenen Vorschriften liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Es ist meine/unsere Aufgabe, auf der Grundlage der von mir/uns durchgeführten Prüfung ein Urteil über den Umweltbericht abzugeben.
Ich/Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Umweltberichtsprüfungen (IDW PS 820) durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, die Prüfung des Umweltberichts so zu planen und vorzunehmen, dass ein hinreichend sicheres Urteil darüber abgegeben werden kann, ob die im Umweltbericht gemachten Angaben richtig sind, ob der Umweltbericht in allen wesentlichen Belangen die unmittelbaren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt angemessen darstellt, die erforderlichen Angaben enthält und frei von wesentlichen falschen Aussagen ist. Die Prüfung des Umweltberichts beinhaltet eine Untersuchung des Umweltinformationssystems als Bestandteil des Umweltmanagementsystems hinsichtlich der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt. Die Prüfung des Umweltberichts schließt weiterhin eine Überprüfung und Bewertung der Ausgestaltung und der Wirksamkeit des Umweltinformationssystems sowie eine stichprobengestützte Untersuchung der Nachweise für die Angaben im Umweltbericht ein. Sie beinhaltet auch die Feststellung der angewandten Datenerhebungs- und Bewertungsmethoden und wesentlicher Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie anderer von mir/uns für notwendig erachteter Vorgänge. Meine/Unsere Prüfung schließt auch eine Beurteilung der Gesamtaussage des Umweltberichts im Hinblick auf die unmittelbaren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt ein. Ich bin/Wir sind der Auffassung, dass meine/unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für mein/unser Prüfungsurteil bildet.
Meine/Unsere Prüfung ergab, dass die Angaben im Umweltbericht der ? zum ? insgesamt sowie im Einzelnen richtig sind und nicht im Widerspruch zu sonstigen Auskünften und Nachweisen stehen. Nach meiner/unserer Überzeugung stellt der Umweltbericht in allen wesentlichen Belangen die unmittelbaren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt während des Zeitraums vom ? bis ? angemessen dar (bei vereinbarter Bezugnahme auf den Katalog des United Nations Environment Programme (UNEP) zu den notwendigen Inhalten eines Umweltberichts: und entspricht den Anforderungen des United Nations Environment Programme (UNEP) an die Elemente einer Umweltberichterstattung (ggf. anderer Katalog)).
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