Wertpapierpensionsgeschäfte
Inhaltsübersicht
I. Einführung
II. Arten von Wertpapierpensionsgeschäften
III. Bilanzierung in der Handelsbilanz
IV. Bankenaufsichtsrechtliche Behandlung
I. Einführung
Zu den wichtigen Segmenten eines auf internationale Verhältnisse zugeschnittenen Finanzplatzes zählt auch ein leistungsfähiger Markt für Repurchase Agreements (Repo-Markt), der sich aus Sicht der Praxis weiter in die drei Segmente
- | Wertpapierpensionsgeschäfte, | - | Wertpapierleihe, | - | Buy/Sell-Transaktionen, |
unterteilen lässt. Als Marktteilnehmer fungieren neben Zentralbanken vorwiegend Kreditinstitute und andere Finanzintermediäre sowie weitere Institutionelle wie z.B. große Industriekonzerne. Ebenso wie bei der Deutschen Bundesbank gehören Wertpapierpensionsgeschäfte weiterhin zu dem geldpolitischen Instrumentarium der Europäischen Zentralbank. In allen Fällen geht es um die befristete Übertragung von Wertpapierbeständen, meist gekoppelt mit gegenläufigen Geldgeschäften. Dementsprechend kann der Repo-Markt sowohl zur Liquiditätssteuerung (durch Anlage oder Aufnahme von Geldern gegen Wertpapiersicherheit) als auch andere Interessen (hier insbesondere der Leihe von Wertpapieren gegen Geldsicherheit) dienen.
Die verschiedenen Segmente unterscheiden sich so weniger in ihrem wirtschaftlichen Hintergrund, sondern mehr in der zivilrechtlichen Struktur. Während es sich nach deutschem Recht bei Buy/Sell-Transaktionen sowie bei Wertpapierpensionsgeschäften nach herrschender Meinung um Kauf- bzw. Rückkaufgeschäfte handelt, wird die Wertpapierleihe zivilrechtlich als Sachdarlehen eingestuft. Diese Klassifikation wirkt sich auch auf die handelsrechtliche Bilanzierung und bankenaufsichtsrechtliche Reglementierung aus.
II. Arten von Wertpapierpensionsgeschäften
Die Grundform des Wertpapierpensionsgeschäftes, das früher vorwiegend zur Liquiditätssteuerung eingesetzt wurde, kann schematisch wie in Abb. 1 skizziert werden.
Abb. 1: Pensionsgeschäfte
Je nach Ausgestaltung ist der Pensionsnehmer verpflichtet oder bloß berechtigt, die Wertpapiere zurückzuübertragen (und erhält im Gegenzug dafür Geld zurück). Im Falle der unbedingten Rückübertragungspflicht spricht man von einem echten Wertpapierpensionsgeschäft; im Falle des bloßen Rückübertragungswahlrechts durch den Pensionsnehmer von einem unechten Wertpapierpensionsgeschäft.
Wirtschaftlich betrachtet, handelt es sich bei einem echten Wertpapierpensionsgeschäft aus Sicht des Pensionsgebers um den Kassaverkauf und gleichzeitigen Terminrückkauf von Wertpapieren oder um eine mit Wertpapieren als Sicherheit unterlegte Geldaufnahme. Der Aufwand aus dem Wertpapierpensionsgeschäft drückt sich in der Repo-Rate aus, die sich aus dem um etwaige Risikozuschläge ergänzten Geldmarktzins für die Pensionsdauer ergibt. Für die technische Abwicklung kommen verschiedene Verfahren in Betracht: So ist sowohl der separate Ausgleich des Zinsaufwandes als auch die Vereinbarung eines vom Hingabebetrag abweichenden Rücknahmebetrages möglich. Für den Pensionsnehmer kann das echte Wertpapierpensionsgeschäft spiegelbildlich als Kassakauf und Terminverkauf von Wertpapieren bzw. als eine durch Wertpapiere abgesicherte Geldanlage angesehen werden. Zivilrechtlich wird während der Pensionsfrist nach herrschender Meinung der Pensionsnehmer rechtlicher Eigentümer der Wertpapiere; die gesamte Konstruktion des echten Wertpapierpensionsgeschäftes wird als ein kombinierter Kauf/Verkauf angesehen. Die erfolgenden Zahlungen sind entsprechend zivilrechtlich als Erfüllungshandlungen und nicht als Sicherheitsleistungen zu qualifizieren.
Beim unechten Wertpapierpensionsgeschäft ist die wirtschaftliche Lage etwas komplizierter. Der Pensionsgeber hat die Wertpapiere hier per Kasse veräußert und gleichzeitig eine (amerikanische oder europäische) Option zum (Rück-) Kauf geschrieben, d.h. dem anderen das Recht eingeräumt, die Wertpapiere zu einem fixierten Kurs an ihn zurückzuübertragen (= Verkauf einer Verkaufsoption); spiegelbildlich hat der Pensionsnehmer sowohl die Wertpapiere als auch eine Verkaufsoption erworben. Das Pricing, das in einem vom Kassakurs der Wertpapiere abweichenden Hingabekurs und einem davon unterschiedlichen potenziellen Rücknahmepreis (Basispreis) zum Ausdruck kommt, muss sich folgerichtig nach den für Optionen geltenden Bewertungsgrundsätzen richten. Die wichtigsten Determinanten des Optionspreises sind die Laufzeit, die Volatilität und der Basispreis (d.h. der vereinbarte Rücknahmebetrag). Auch hier erwirbt der Pensionsnehmer rechtliches Volleigentum an den Wertpapieren sowie darüber hinaus das individuell vereinbarte Rückgaberecht.
Probleme bereiten in der Praxis vor allem so genannte gerissene Wertpapierpensionsgeschäfte, bei denen die Verpflichtung bzw. die Rückgabe der Wertpapiere nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Kassageschäft kontrahiert wurde. Weiterhin bestehen auch Unsicherheiten bei Geschäften, bei denen sich eine obligatorische bzw. fakultative Rückgabe nicht ausdrücklich, sondern nur aus der – insofern nicht marktgerechten – Konditionenwahl ergibt. Hier herrscht nach wie vor beträchtliche Rechtsunsicherheit.
Börsentermingeschäfte sowie die Ausgabe von eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten gemeinhin nicht als Wertpapierpensionsgeschäfte (§ 340b Abs. 6 HGB).
III. Bilanzierung in der Handelsbilanz
Wertpapierpensionsgeschäfte werden häufig zu den bilanzpolitisch motivierten Rechtsgeschäften gezählt; sie eröffnen zweifellos einen gewissen Gestaltungsspielraum. Die einzelnen Möglichkeiten resultieren nicht zuletzt aus der unterschiedlichen bilanziellen Behandlung von echten und unechten Wertpapierpensionsgeschäften sowie den eingangs skizzierten Alternativen.
Die handelsbilanzielle Behandlung von (Wertpapier-)Pensionsgeschäften ist mit § 340b HGB lediglich für Kreditinstitute ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Nach dieser Vorschrift – die offensichtlich auch für Unternehmen anderer Branchen als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung vollinhaltlich Gültigkeit beanspruchen kann – gilt folgende Verfahrensweise:
Bei echten Wertpapierpensionsgeschäften sind die verpensionierten Wertpapiere unbeschadet des Verlustes am rechtlichen Eigentum weiter bei dem Pensionsgeber als seine Vermögensgegenstände zu bilanzieren (§ 340b Abs. 4 Satz 1 HGB). Dem erhaltenen Geldbetrag ist eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüberzustellen (§ 340b Abs. 4 Satz 2 HGB). Zu einer Realisierung von Bewertungsreserven in den Wertpapieren kommt es nicht; der Pensionsgeber behält das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren, die er weiter zum Buchwert trägt. Über den Buchwert der verpensionierten Wertpapiere hat er zusätzlich im Anhang zu berichten, um die vorübergehende Übertragung des rechtlichen Eigentums an einen Dritten erkennbar zu machen (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB). Der Pensionsnehmer bilanziert korrespondierend eine Forderung (und nicht etwa die Wertpapiere) gemäß §340b Abs. 4 Satz 5 HGB. Diese Vorgehensweise trägt der Bilanzierung von Sicherungseigentum nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB Rechnung. Etwaige Unterschiedsbeträge zwischen Hingabe- und Rücknahmekurs sind bei Pensionsgeber wie Pensionsnehmer über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen, d.h. nach den Regeln der antizipativen Rechnungsabgrenzung der Forderung bzw. Verbindlichkeit zuzuschlagen oder aber bei separater Zahlung entsprechend abzugrenzen (§ 340b Abs. 4 Satz 3 sowie Satz 6 HGB).
Bei unechten Wertpapierpensionsgeschäften folgt die gesetzlich vorgesehene Bilanzierung nicht den Grundsätzen der Rechnungslegung für Compound Instruments, d.h. es erfolgt keine Aufspaltung in die beiden Gegenstände der Bilanzierung „ Wertpapiere “ und „ Option “ . Vielmehr hat der Pensionsgeber nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe die Wertpapiere auszubuchen (§ 340b Abs. 5 Satz 1 HGB); er verliert sowohl das rechtliche wie auch das wirtschaftliche Eigentum. Zudem hat er die erhaltene Zahlung einzubuchen und die eventuelle Rücknahmeverpflichtung als solche unter dem Strich auszuweisen (§ 340b Abs. 5 Satz 2 HGB). Strittig ist, ob dies zu einer Realisierung stiller Bewertungsreserven in den Wertpapieren führt oder nicht. Die herrschende Meinung plädiert nach wie vor für ein Gewinnrealisierungsverbot, was angesichts der fehlenden Einbuchung einer Optionsverpflichtung den Grundsätzen vorsichtiger Gewinnermittlung entspricht. Dementsprechend ist die Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag und dem Buchwert der Wertpapiere als Rückstellung zu passivieren, wenngleich die Berücksichtigung von Rückstellungen für unrealisierte Gewinne alles andere als üblich ist. Im Rahmen der Folgebewertung ist der geschriebenen Abnahmeverpflichtung (Verkauf einer Verkaufsoption) insoweit Rechnung zu tragen, als bei sinkenden Kursen die Rückstellung für schwebende Rücknahmeverpflichtungen ggf. zu dotieren ist. Demgegenüber aktiviert der Pensionsnehmer die Wertpapiere als solche in Höhe des hingegebenen Betrages (§ 340b Abs. 5 Satz 1 HGB); ein separater Ausweis des (miterworbenen) Optionsrechtes entfällt. Lediglich bei der Folgebewertung ist das für den Pensionsnehmer als eine Art Kursversicherung wirkende Rückgaberecht dahingehend zu berücksichtigen, dass Abschreibungen unter den garantierten Rücknahmebetrag nicht vorzunehmen sind.
Die früher bestehende Konstruktion von unechten echten Pensionsgeschäften, bei denen der echte Pensionsnehmer wie ein unechter Pensionsgeber zu bilanzieren vermochte, ist ersatzlos weggefallen; hier greifen nach neuem Recht vielmehr die Vorschriften für echte Pensionsgeschäfte. Allerdings bietet sich nach herrschender Auffassung auch die Möglichkeit einer abweichenden zivilrechtlichen Einkleidung in Form des Sachdarlehens, was dann im Prinzip zur gleichen Bilanzierung wie bei den unechten echten Pensionsgeschäften führt.
IV. Bankaufsichtsrechtliche Behandlung
Für Kreditinstitute ist bei Wertpapierpensionsgeschäften neben der bilanziellen Behandlung auch die Berücksichtigung im bankaufsichtsrechtlichen Normengefüge relevant. Der Pensionsgeber erhält bei echten Wertpapierpensionsgeschäften einen Kassenzufluss, der seit 01.01.1999 nicht mehr als mindestreservepflichtige Einlage anzusehen ist.
Bei der Behandlung von Wertpapierpensionsgeschäften innerhalb des Grundsatzes I i.V.m. §§ 10, 10a KWG wird hinsichtlich des Anlage- bzw. Handelsbuches unterschieden. Die Zuordnungskriterien zu dem Handels- bzw. Anlagebuch ergeben sich aus § 1 Abs. 12 KWG. Im Handelsbuch werden die Adressenausfallrisiken bei echten sowie unechten Wertpapierpensionsgeschäften nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Grundsatz I behandelt (Erläuterungen zu § 27 Grundsatz I). Seitens des echten Pensionsgebers besteht das Risiko darin, dass der Kontrahent das verpensionierte Wertpapier nicht zurückübereignet, und der Wert der Sicherheit den aktuellen Marktwert des verpensionierten Wertpapiers nicht deckt. Aus Sicht des echten Pensionsgebers ergibt sich die Basis für den Anrechnungsbetrag als derjenige Betrag, um den der aktuellen Marktwert des verpensionierten Wertpapiers den erhaltenen Geldbetrag einschließlich der aufgelaufenen Zinsen übersteigt (§ 27 Abs. 1 Nr. 3a) Grundsatz I). Dieser mit dem Bonitätsgewicht des Kontrahenten nach § 13 Grundsatz I zu gewichtende Betrag ist mit 8% als Anrechungsbetrag bei den Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches zu berücksichtigen. Aus Sicht des Pensionsnehmers entsteht das Ausfallrisiko dann, wenn der Kontrahent den vereinbarten Betrag bei Rückübertragung des Geschäftsgegenstandes nicht zahlt. Diesem Risiko ist der Pensionsnehmer im Falle eines echten sowie unechten Pensionsgeschäftes ausgesetzt, da dieser im letzen Fall Käufer einer Verkaufsoption ist. Bei einem unechten Wertpapierpensionsgeschäft dagegen ist der Pensionsgeber keinem Adressenausfallrisiko des Kontrahenten ausgesetzt, da seine Risikoposition der einer geschriebenen Verkaufsoption entspricht. Der anzurechnende Betrag innerhalb des Grundsatzes I bei dem Pensionsnehmer ist derjenige Betrag, um den der hingegebene Geldbetrag einschließlich der aufgelaufenen Zinsen den Marktwert der erhaltenen Wertpapiere übersteigt (§ 27 Abs. 1 Nr. 3b) Grundsatz I). Dieser mit dem Bonitätsgewicht des Kontrahenten nach § 13 Grundsatz I zu gewichtende Betrag ist mit 8% als Anrechungsbetrag bei den Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches zu berücksichtigen. Die beschriebene Vorgehensweise bei echten sowie unechten Pensionsgeschäften ist allerdings nur dann zulässig, wenn die vier Voraussetzungen aus § 27 Abs. 3 Satz 1 Grundsatz I beim Pensionsnehmer erfüllt sind:
- | die Risikopositionen werden täglich zum Marktwert bemessen, | - | die Sicherheitsleistungen werden an veränderte Marktgegebenheiten angepasst, | - | die Geschäfte werden bei Insolvenz einer Vertragspartei beendet und glattgestellt, | - | es sind keine Scheingeschäfte abgeschlossen worden. |
Andernfalls sind die Adressenausfallrisiken aus Wertpapierpensionsgeschäften entsprechend der Regelungen des Anlagebuches (zweiter Abschnitt) betreffend anzuwenden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 Grundsatz I). Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen des Grundsatzes I die im Rahmen von Pensionsgeschäften des Handelsbuches übertragenen Finanzinstrumente, die weiterhin Marktpreisrisiken ausgesetzt sind und damit Handelsbuchrisikopositionen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Grundsatz I darstellen, dem Pensionsgeber zuzuordnen und bei diesem in die Berechnung der Zinsnettoposition einzubeziehen sind (§ 18 Abs. 3 Grundsatz I). Im Falle eines unechten Wertpapierpensionsgeschäftes sind zusätzlich die optionsspezifischen Risiken, die aus der Verkaufsoption entstehen, bei Pensionsnehmer sowie -geber gemäß den Vorgaben des sechsten Abschnitts Grundsatz I zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 1 Grundsatz I). Innerhalb des Handelsbuches sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben §§ 13a, 14 KWG in Verbindung mit der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (GroMiKV) §§ 37 Satz 1 Nr. 5 sowie 41 zu berücksichtigen. Gegenstand des § 9 GroMiKV sind die gesetzlichen Vorschriften über die anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Wertpapierpensionsgeschäfte, wohingegen innerhalb § 10 GroMiKV die Vorschriften über das Netting von Wertpapierpensionsgeschäften aufgeführt werden.
Fällt ein Wertpapierpensionsgeschäft unter die Vorschriften des zweiten Abschnitts (Anlagebuch), so ist zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 Grundsatz I zurückzugreifen. Im Falle einer Zuordnung der Wertpapierpensionsgeschäfte zum Anlagebuch werden echte Pensionsgeschäfte gemäß § 7 Nr. 4 Grundsatz I behandelt. Beim Pensionsnehmer werden die Geldforderungen gegenüber dem Pensionsgeber als Bilanzaktiva im Sinne des § 4 Satz 2 Nr. 1 Grundsatz I (Risikoaktiva) angerechnet und entsprechend mit den Bonitätsgewichten des Pensionsgebers nach § 13 Grundsatz 1 gewichtet, wobei die Sicherheiten in Form des verpensionierten Wertpapiers gegebenenfalls nach § 13 Abs. 2 Grundsatz I risikomindernd geltend gemacht werden können.
Unechte Wertpapierpensionsgeschäfte sind außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des § 4 Satz 2 Nr. 2 Grundsatz I und werden gemäß § 8 Nr.1 i) Grundsatz I behandelt. Angerechnet werden beim Pensionsgeber mit 100% der Bemessungsgrundlage die vom Bestand abgesetzten Bilanzaktiva in Höhe des Basispreises der Verkaufsoption. Gewichtet wird dieses Risikoaktivum nach § 13 Grundsatz I mit den Bonitätsgewichten des Emittenten des verpensionierten Wertpapiers. Der Pensionsnehmer hat gemäß 340 b HGB die verpensionierten Wertpapiere aktiviert und berücksichtigt diese innerhalb des Grundsatzes I als Risikoaktiva gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 Grundsatz I. Die Anrechnung in Höhe der Anschaffungskosten erfolgt dann anschließend unter Beachtung der Bonitätsgewichte des Emittenten nach § 13 Grundsatz I.
Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Grundsatz I sind i.V.m. §§ 13 und 14 KWG gleichzeitig § 2 Nr. 4 und 5 GroMiKV zu berücksichtigen. Innerhalb der GroMiKV werden die Fragen der Anrechnung wie im Fall des Handelsbuches nach den §§ 9 und 10 GroMiKV geregelt.
Innerhalb des seit 01.07.2000 in Kraft getretenen Grundsatzes II i.V.m. § 11 KWG unterliegen Wertpapierpensionsgeschäfte den gesetzlichen Normen, die in § 5 Grundsatz II manifestiert sind. Innerhalb des Grundsatzes II werden die Liquiditätseffekte nach dem Bruttoprinzip berücksichtigt, das sowohl (potenzielle) Zahlungsmittelzuflüsse als auch Zahlungsverpflichtungen aus diesen Geschäften umfasst (Erläuterungen zu § 5 Grundsatz II). Im Gegensatz zum Bilanzausweis sowie den Vorschriften des Grundsatz I von Wertpapierpensionsgeschäften werden die verpensionierten Wertpapiere den Zahlungsmitteln (Liquiditätsreserve) derjenigen Partei zugerechnet, die über die verpensionierten Wertpapiere verfügt. So werden abweichend vom Bilanzausweis im Rahmen echter Wertpapierpensionsgeschäfte die verpensionierten Wertpapiere dem Pensionsnehmer zugerechnet, der zusätzlich eine daraus resultierende Sachleistungsverbindlichkeit (= Lieferverpflichtung der Wertpapiere) zu berücksichtigen hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Grundsatz II); analog den Bilanzierungsvorschriften entsteht dem Pensionsnehmer eine Liquiditätswirkung durch den Mittelabfluss in Geld sowie durch die Einbuchung der Geldforderung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Grundsatz II). Spiegelbildlich erfasst der Pensionsgeber eine Sachleistungsforderung auf Rückgabe der verpensionierten Wertpapiere sowie eine Verminderung des Wertpapierbestandes (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Grundsatz II); analog den Bilanzierungsvorschriften hat er für den Mittelzufluss an Geld eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Grundsatz II). Die Liquiditätswirkung (Nettoeffekt) beim Pensionsnehmer entsteht zum einen dadurch, dass die verpensionierten Wertpapiere gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Grundsatz II dem ersten Laufzeitband (täglich fällig bis zu einem Monat) sowie die Sachleistungsverbindlichkeit zur Rückgabe der Wertpapiere gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 Grundsatz II den verbleibenden vier Laufzeitbändern in Abhängigkeit der Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts zugeordnet wird und zum anderen durch den Abfluss von Barmitteln sowie die Entstehung einer Geldforderung an den Pensionsgeber, die entsprechend der Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts in entsprechenden Laufzeitbändern (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Grundsatz II) berücksichtigt wird. Beträgt die Restlaufzeit des Wertpapierpensionsgeschäfts ausnahmsweise mehr als zwölf Monate, so werden die Wertpapierrückgabeverpflichtungen sowie die Forderungen nicht berücksichtigt, da ein fünftes Laufzeitband für derartige Geschäftsvorfälle fehlt. Innerhalb der gesetzlichen Regelungen im Grundsatz II wird exemplarisch für den echten Pensionsnehmer deutlich, dass eine Liquiditätswirkung (Nettoeffekt) sowohl von der Höhe des Unterschiedsbetrages von Liquiditätszuflüssen bzw. -abflüssen als auch von den jeweiligen Zeitpunkten der Zu- und Abflüsse der liquiden Mittel abhängt.
Im Falle von unechten Wertpapierpensionsgeschäften besteht die Liquiditätswirkung seitens des Pensionsnehmers durch einen Mittelabfluss in Geld und eine Erhöhung des Wertpapierbestandes (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Grundsatz II). Spiegelbildlich erfasst der Pensionsgeber eine Kürzung seines Wertpapierbestandes sowie den Zufluss an Geldmitteln (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Grundsatz II). Gleichzeitig sind innerhalb der gesetzlichen Vorgaben mögliche negative Unterschiedsbeträge, die sich aus dem jeweiligen Marktkurs der verpensionierten Wertpapiere und dem bei Rückübertragung zu zahlenden Betrag zu berücksichtigen. Aus Sicht des Pensionsnehmers sind im Falle eines negativen Unterschiedsbetrages eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in Höhe des Rückzahlungsbetrages anzurechnen sowie eine Ausbuchung der Wertpapiere zum aktuellen Marktwert vorzunehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 Grundsatz II). Umgekehrt ist dem Pensionsgeber für den Zeitraum, in dem der aktuelle Marktwert der verpensionierten Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag liegt, eine Verbindlichkeit in Höhe des Rückzahlungsbetrages anzurechnen sowie eine Einbuchung der übertragenen Wertpapiere zum Marktwert vorzunehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 Grundsatz II). Eine Aufteilung der Sach- bzw.- Geldforderungen sowie Sach- bzw. Geldverbindlichkeiten auf die Laufzeitbänder erfolgt anhand der §§ 3 und 4 Grundsatz II.
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Prahl, R./Naumann, T. : Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen Rechnungslegungsvorschriften: Barwertansatz, Hedge-Accounting und Portfolio-Approach, in: WPg 1992, S. 709 – 719
Sauer, K.-P. : Probleme bei Pensionsgeschäften von Kreditinstituten im Hinblick auf § 19 Abs. 3 KWG, in: WPg 1979, S. 249 – 252
Schneider-Gädicke, K.-H. : Die Bilanzierung von Wertpapierpensionsgeschäften durch Kreditinstitute, in: ZfgK 1967, S. 483 – 486 und S. 544 – 547
Stannigel, H./Thielen, W. : Die Bilanzierung von Pensionsgeschäften der Kreditinstitute, in: ZfgK 1968, S. 767 – 769
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