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Größenklassen


Inhaltsübersicht
I. Bedeutung der Größenklasseneinteilung
II. Größenkriterien und Größenklassen
III. Grenzunternehmen als kritische Prüfungsobjekte
IV. Prüfungsträger
V. Prüfungsdurchführung
VI. Besonderheiten für Konzernabschlüsse nach HGB, Ausstrahlung auf andere Anwendungsfelder
VII. Sanktionen

I. Bedeutung der Größenklasseneinteilung


Das Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätsrecht war in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes grundsätzlich rechtsform-, z.T. wirtschaftszweigspezifisch orientiert. Seit der Großreform handelsrechtlicher Rechnungslegung nach Transformation der 4. EGR sieht das HGB für Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften über Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.1986 begannen, eine nach Größenklassen differenzierte Neuorientierung vor. Mit der Transformation der Mittelstandsrichtlinie durch das KapCoRiLiG wurde diese Pflicht für Jahresabschlüsse, die sich auf Geschäftsjahre beziehen, die nach dem 31.12.1999 beginnen, auch auf Kapitalgesellschaften & Co ausgedehnt, wenn nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
Die Größenklasseneinteilung hat nicht nur Bedeutung für den Einzelabschluss, sondern auch für den Konzernabschluss; sie hat zudem Folgewirkungen für Pr und Publizität.
Die differenzierte Größenklasseneinteilung hat bedeutsame Konsequenzen. So sind kleine Kapitalgesellschaften generell von der Prüfungspflicht befreit. Kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften werden gegenüber großen erleichternde Wahlrechte hinsichtlich Gliederungstiefe von Bilanz und GuV-Rechnung, Umfang der Angaben und Erläuterungen im Anhang sowie bei den Offenlegungspflichten eingeräumt, von denen nach der Erfahrung seit 1987 offenbar weitgehend Gebrauch gemacht wird.

II. Größenkriterien und Größenklassen


§ 267 HGB unterscheidet drei Größenklassen.
Die generelle Festlegung der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl geht auf die 4. EGR zurück, wurde also bereits 1985 in das HGB eingeführt. Die 4. EGR legte bestimmte Werte fest, sah aber zugleich für die Transformation in das jeweilige nationale Recht bestimmte Bandbreiten und Übergangsfristen vor. Gleichzeitig verlangte die 4. EGR, dass die konkreten den Kriterien zugeordneten Werte regelmäßig zu überprüfen seien, um inflationsbegründete Änderungen berücksichtigen zu können. Diese Wertanpassung hat mehrfach stattgefunden. Für Einzelabschlüsse lautet die jetzige Klasseneinteilung:
Größenklassen
Börsennotierte Kapitalgesellschaften gelten stets als große (§ 267 III HGB).
Die Zuordnung erfolgt jährlich neu. Die Rechtsfolgen auf Rechnungslegung, Pr und Offenlegung können allerdings i.d.R. nur im Abstand von zwei Jahren wechseln. Ein Wechsel tritt nach § 267 IV HGB nur dann ein, wenn zwei der drei Grenzen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten werden. Dies soll ein jährliches Springen verhindern und ein gewisses Maß an Stabilität schaffen. Zwei Ausnahmen sind denkbar:
1) der Gesetzgeber hat für die Fälle der Verschmelzung, Umwandlung oder Neugründung vorgesehen, dass die Rechtsfolgen aus der jeweiligen Größenklasse unmittelbar im ersten Jahr der neu entstandenen Gesellschaft gelten sollen (§ 267 IV HGB),
2) die Rechtsfolgen der mittelgroßen Kapitalgesellschaft treten dann ein, wenn in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils kontinuierlich auf- oder absteigende Größenklassen belegt werden und so die Befolgung der Zweijahresregel für die Rechtsfolgenkonsequenz nicht eindeutig abgeleitet werden.

III. Grenzunternehmen als kritische Prüfungsobjekte


Besondere Prüfungsprobleme ergeben sich nur dann, wenn die in Frage stehenden Kapitalgesellschaften Grenzunternehmen i.S.d. Größenklassen sind, d.h. auf der Grenze von a) kleiner zu mittelgroßer oder b) mittelgroßer zu großer Kapitalgesellschaft liegen. Dabei haben beide Situationen ihre eigenen, besonderen prüferischen Fragestellungen.

1. Grenzgesellschaft Typ (a): klein/mittelgroß


Diese Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass ein in diesem Bereich liegendes Unternehmen bei Überschreiten der Größenklassengrenze sowohl hinsichtlich (1) Rechnungslegung, wie auch (2) Pr als auch (3) Publizität verschärften Anforderungen unterworfen ist.

2. Grenzgesellschaft Typ (b): mittelgroß/groß


Diese Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass ein in diesem Bereich liegendes Unternehmen bei Überschreiten der Größenklassengrenze zwar auch verschärfte Anforderungen zu beachten hat, sich diese aber nur auf (1) Rechnungslegung und (3) Publizität beziehen, nicht hingegen auf die grundsätzliche Frage der (2) Prüfungspflicht.
Die Feststellung der richtigen Größenklasse hat also für eine Grenzgesellschaft vom Typ a) klein/mittelgroß eine deutlich größere Bedeutung als für eine Grenzgesellschaft vom Typ b) mittelgroß/groß. Das Grenzunternehmen klein/mittelgroß ist der kritische Unternehmenstyp. Er ist in dem Sinne kritisch, dass bei ihm bei einer Einordnung als klein keine unmittelbar wirksame, gesetzlich vorgesehene Gegenkontrolle, d.h. Pr im eigentlichen Sinne, vorgesehen ist, und mit einer Fehleinordnung als klein statt mittelgroß dadurch die vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutzfunktion von Rechnungslegung und Publizität nur sehr abgeschwächt erreicht werden kann.
Strittig mag sein, ob diese Feststellung der richtigen Größenklasse bei Typ a) bereits Teil der eigentlichen (Abschluss-)Pr i.S.d. § 316 HGB ist. Gegen diese Ansicht spricht ein rein praktischer Aspekt: eine Pr – und damit auch die erste Prüfungshandlung – kann erst aufgenommen werden, nachdem ein Prüfungsauftrag an einen vBP oder WP erteilt worden ist. Die Erteilung dieses Prüfungsauftrags setzt hier nun aber gerade voraus, dass eine Einordnung als mittelgroße Kapitalgesellschaft erfolgte, eine erste entsprechende Prüfungshandlung demzufolge also schon vorgenommen wurde. Anders ist die Situation bei Grenzbetrieben vom Typ b) mittelgroß/groß. Hier gehört die richtige Einordnung zum Aufgabenbereich Abschlussprüfung i.S.d. § 316 HGB und stellt regelmäßig die erste Prüfungshandlung dar. I.d.R. verbinden sich hiermit keine besonderen Probleme. Eine Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn von einer GmbH ein vBP zum Abschlussprüfer bestellt wurde. Stellt sich nämlich heraus, dass es sich entgegen der Ansicht zum Bestellungszeitpunkt bei der GmbH nicht um eine mittelgroße, sondern um eine große Kapitalgesellschaft handelt, hat der vBP sein Mandat nach § 319 I Satz 2 HBG zurückzugeben, da für große GmbHs nur ein WP Abschlussprüfer sein kann.

IV. Prüfungsträger


Die Feststellung, in welche Größenklasse eine Kapitalgesellschaft fällt, hat primär der Kaufmann selbst zu treffen. Seine Entscheidung hat dann sowohl Konsequenzen für die Aufstellung, als auch für die Prüfungspflicht und die Publizität. Erst wenn die Kapitalgesellschaft vom Unternehmer selbst mindestens als mittelgroße Kapitalgesellschaft eingestuft wird, kann es zu einer ergänzenden Überprüfung der Entscheidung durch den Abschlussprüfer kommen.
Zu fragen ist, ob andere gesetzlich vorgesehene Instanzen und Maßnahmen in der Lage sind, einen Ausgleich bei den genannten Schwächen herbeizuführen. Dem Gesetzgeber war die Schwachstelle offenbar durchaus bewusst. Er sieht daher zwei ergänzende Prüfungen durch andere Instanzen vor, nämlich a) die Pr durch den Aufsichtsrat (§ 171 AktG, § 42 a I Satz 3 GmbHG) und b) die Pr durch das Registergericht (§ 329 HGB). Dabei zielt jedoch nur die Pr durch das Registergericht explizit auf die hier anstehende Frage der richtigen Größenklasseneinordnung ab. Die vorgesehene Pr durch den Aufsichtsrat läuft bei GmbHs dann leer, wenn der Gesellschaftsvertrag kein derartiges Organ vorschreibt (§ 52 GmbHG). Dies dürfte bei kleinen und mittelgroßen GmbHs, die häufig stark personalistisch geprägt sind, der Regelfall sein. Die Pr durch das Registergericht greift nur dann, wenn bereits ein Verdacht gegeben ist (§ 329 II HGB). Zudem hat der Gesetzgeber diese Registergerichtsprüfung lediglich als eine Kann- nicht hingegen als eine Muss-Prüfung im Gesetz verankert (§ 329 II Satz 1 HGB).

V. Prüfungsdurchführung


Die Pr der Zuordnung der Größenklassen entspricht formal dem bekannten Soll-Ist-Vergleich, ohne dass sich an ihn allerdings der sonst übliche Abweichungsanalyse-Schritt anschließt. Unschärfe- und Vertrauensbereichsproblematiken sind nicht gegeben, das Urteil kann sofort abgeleitet werden. Es handelt sich um ein nominal-skaliertes Ja/Nein-Urteil.
Sollobjekt und Istobjekt ergeben sich in erster Linie aus der Anwendung der einschlägigen Normen des HGB, insbes. § 267 I HGB (Größenklassenbestimmung allgemein), § 268 III HGB (Bilanzsumme), § 267 V HGB (Arbeitnehmer), § 277 I HGB (Umsatzerlöse) und ergänzender weiterer Gesetze, wie z.B. arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Arbeitnehmer). Sowohl der rechnungslegende Kaufmann, steuerliche Berater wie auch der jeweilige Prüfer (vgl. IV.) haben den tatsächlich gewollten bzw. aufgestellten JA zugrunde zu legen. Das Argument, bei abweichender Gestaltung wäre es durch Ausnutzung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten möglich gewesen, in eine kleinere Größenklasse eingeordnet zu werden, kann nicht gehört werden. Will die Gesellschaft eine derartige Zuordnung erreichen, muss sie ihren JA entsprechend anpassen und ggf. zu einer erneuten Pr vorlegen (Fall beim Absinken von groß zu mittelgroß).
In der Mehrzahl der Fälle wirft die Pr der Größenmerkmale keine Probleme auf, meist lässt sie sich als eine Plausibilitätsprüfung erledigen. Das gilt stets dann, wenn die Merkmalswerte innerhalb der Werte der Merkmalsklassen liegen und es sich um mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften handelt. Ein besonderes eigenes Prüfungserfordernis ist nur dann gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ein Grenzunternehmen (vgl. III.) ist. Dabei verlangt das Grenzunternehmen vom Typ (a) klein/mittelgroß besondere Aufmerksamkeit.
Ein besonderes Prüfungserfordernis ist stets dann gegeben, wenn ein Fall der Verschmelzung oder Umwandlung vorliegt. In diesen Fällen sind die Rechnungslegungs- und ggf. Prüfungspflichten der jeweiligen Unternehmensgröße bereits am ersten Abschlussstichtag nach Verschmelzung oder Umwandlung zu beachten. In diesen Fällen kann es zu einem Überspringen einer Größenklasse kommen, d.h. aus der Verschmelzung von zwei kleinen Kapitalgesellschaften kann eine große Kapitalgesellschaft entstehen. Dies ist auch aus der Kombination neuer Merkmalsausprägungen möglich.
Ein weitere besondere Prüfungssituation liegt bei Rumpfgeschäftsjahren vor, die i.d.R. bei Neugründungen gegeben sind.

1. Prüfung „ Bilanzsumme

a) Inhalt der Norm


Der Gesetzeswortlaut ist hinsichtlich dieses Kriteriums eindeutig. Es handelt sich um die sich nach § 266 HGB ergebende Summe, die nach § 267 I und II HGB zwingend um einen evtl. nach § 268 III HGB vorliegenden Fehlbetrag zu kürzen ist.

b) Feststellung des Sollobjekts/Istobjekts


Es ist wiederum zu betonen, dass der Pr die tatsächlich vorgelegte und gewollte Bilanz zu unterziehen ist. Dem Vorstand/Gesellschafter bleibt es im Vorfeld dabei selbstverständlich unbenommen, mehrere vorläufige Bilanzen unter Ausnutzung der verschiedenen Ansatzalternativen (z.B. Aufwandsrückstellungen), Gliederungsmöglichkeiten (Brutto-/Netto-Ausweis von ausstehenden Einlagen) und Bewertungswahlrechten (Voll-/Teilkostenansatz der Herstellungskosten von unfertigen und fertigen Erzeugnissen) zu probieren. Streng genommen ist auch dann auf die vorgelegte Bilanz abzustellen, wenn sie Fehler der Art enthält, die zu einer unzulässigen Erhöhung (z.B. überhöhte Rückstellungen) oder Verminderung (z.B. Nichtaktivierung von Herstellungsaufwand) der Bilanzsumme führen, selbst wenn daraus Größenklassenkonsequenzen resultieren. Dies ergibt sich daraus, dass es der Gesellschaft freisteht, einen fehlerhaften und mit einem eingeschränkten oder verweigerten Testat versehenen JA festzustellen und zu veröffentlichen. Zu fordern ist allerdings, dass der Abschlussprüfer in diesen Fällen die falsche Größenklassenzuordnung in seinem Testat explizit vermerkt.

2. Prüfung „ Umsatzerlöse

a) Inhalt der Norm


Die Norm ist eindeutig. Der Bedeutungsinhalt und -umfang der „ Umsatzerlöse “ ergibt sich aus der Definition des § 277 I HGB.

b) Feststellung des Sollobjekts/Istobjekts


Aus der Feststellung der Größenklassen erwachsen hinsichtlich der Umsatzerlöse keine arteigenen Probleme, es sind mit anderen Worten dieselben, die sich bei der Pr der GuV selbst ergeben. Da die Gesellschaft i.d.R. zur Vermeidung der Pr bei einem Grenzunternehmen vom Typ (a) klein/mittelgroß bzw. zur Sicherung der Ausweis- und Publizitätserleichterungen bei einem Grenzunternehmen vom Typ (b) mittelgroß/groß bestrebt sein wird, in die jeweils kleinere Größenklasse eingruppiert zu werden, ist bei der Pr besonderes Gewicht a) auf die zeitliche Abgrenzung und b) auf die Zuordnung i.S.d. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu legen (vgl. § 277 I i.V.m. IV HGB). Der Prüfer wird regelmäßig besonderes Gewicht auf die Ergebnisse der Pr des Internen Kontrollsystems zu legen haben und bei berechtigtem Zweifel hinsichtlich der zeitlichen Abgrenzung eine lückenlose Verdachtsprüfung der Positionen Debitoren und Umsatzerlöse für den Geschäftsjahresanfang und das Geschäftsjahresende vorzunehmen haben.

3. Prüfung „ Arbeitnehmer

a) Inhalt der Norm


Das Gesetz enthält keine abschließenden Definitionsmerkmale. Es wird lediglich verlangt, dass die zu bestimmende Anzahl der Arbeitnehmer durch das arithmetische Mittel aus Zahlen an den Quartalsstichtagen des abgelaufenen Geschäftsjahres zu errechnen ist, dass die im Ausland Beschäftigten als Arbeitnehmer im Sinn dieser Vorschrift gelten und dass die zur Berufsausbildung Beschäftigten nicht zu den Arbeitnehmern zählen (§ 267 V HGB). Welchen Personen die grundsätzliche Arbeitnehmerqualifikation zuzusprechen ist, sagt das Gesetz nicht. Eine Orientierung hat an den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die h.M. sieht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts jeden an, „ der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses in der Regel persönlich zur Leistung von Diensten für einen anderen in dessen Betrieb und nach dessen Weisung verpflichtet ist “ (stellvertretend Fabricius, F./Wiese, G./Thiele, W. et al. 1985).
Keine Arbeitnehmer sind demzufolge:

-

Organmitglieder

-

Leiharbeiter

-

freie Mitarbeiter

-

Mitarbeiter mit ruhendem Beschäftigungsverhältnis.


Teilzeitbeschäftigte sind den Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt.
Der Gesetzgeber sieht für die Bestimmung der durchschnittlichen Jahreszahl grundsätzlich keine Erleichterung vor. Es ist stets auf das Quartalsmittel abzustellen, auch dann wenn es im Monatsmittel, wie z.B. bei Saisonbetrieben, zu einer abweichenden Einordnung käme.

b) Feststellung des Sollobjekts/Istobjekts


Führt ein Abschlussprüfer die Pr durch, erhält er das Istobjekt aus der Vorlage der vom Vorstand/den Geschäftsführern erstellten Berechnungsunterlagen. Liegen derartige Unterlagen nicht vor, erhält er seine Information aus Befragung und über die Vollständigkeitserklärung.
Das Sollobjekt ermittelt er aus den oben gegebenen Normen und über Einsicht in die Personalunterlagen des Mandanten. Hier sind in erster Linie die Personalakten einzusehen. Kontrollinformationen gewinnt er aus Lohn- und Gehaltslisten, aus den Lohnsteuerkarten, den Abführungen zur Sozial- und Krankenversicherung und aus den entsprechenden Kreditoren. Die Pr ist lückenlos durchzuführen, jedoch aus zwei Gründen verhältnismäßig unproblematisch und wenig zeitintensiv: (1) weil regelmäßig Vertragsunterlagen und mit den Kreditoren pagatorische Größen vorliegen und (2) weil die Pr selbst für eine große Kapitalgesellschaft verhältnismäßig früh, d.h. spätestens bei einer Zahl von 251 Arbeitnehmern, abgebrochen werden kann. Bei Großunternehmen erübrigt sich eine eigenständige Pr, bereits ein Plausibilitätstest ist ausreichend.

VI. Besonderheiten für Konzernabschlüsse nach HGB, Ausstrahlung auf andere Anwendungsfelder


Ohne Zweifel hat die Frage der Größenmerkmale für Einzelabschlüsse nach HGB die größte praktische Bedeutung. § 267 HGB hatte gleichsam Vorbildfunktion für die Regelung im Rahmen der Konzernrechnungslegung.
Für die Pr hat dies die Konsequenz, dass sich auch keine grundsätzlich neuen Probleme stellen, d.h. das oben beschriebene prüferische Vorgehen ist analog anwendbar. Besonderheiten ergeben sich generell aus einzelnen Normdifferenzen in erster Linie hinsichtlich der Bestimmung des Soll-Objekts. Für den JA nach DMBilG bestand eine gewisse Normunschärfe, jedoch dürfte diese Problematik allenfalls noch Folgewirkungen für offenstehende Fragen im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung haben.

1. Besonderheiten für Konzernabschlüsse nach HGB


§ 293 HGB hebt für die Bestimmung der Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflicht von Konzernen ebenfalls auf die Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer ab. Die Besonderheit besteht darin, dass mit der sog. Brutto- und der sog. Nettomethode zwei verschiedene Methoden (mit unterschiedlichen Schwellenwerten) alternativ zur Wahl gestellt werden. Die Wahl kann jedoch nur methoden-einheitlich ausgeübt werden, zulässig erscheint aber ein Wechsel von einer zur anderen Methode von Jahr zu Jahr. Da die Bruttomethode höhere Grenzen kennt und auch einfacher, nämlich durch bloße Addition der Bilanzsummen bzw. Umsatzerlöse der in den Abschluss einzubeziehenden Unternehmen, also ohne Erstellung eines (Probe-)Konzernabschlusses, zu handhaben ist, wird ihr in der Praxis der Vorzug gegeben. Unstrittig ist, dass sich je nach Methodenverwendung Grenzkonzerne einmal als pflichtige, einmal als befreite erweisen können.
Die Diskussion zu Konzernabschlüssen dürfte über die Änderung der Größenklassenbestimmung für diese Unternehmenszusammenschlüsse neue Nahrung gewinnen. Manche Betroffene mögen übersehen haben, dass die vertrauten „ hohen “ Zahlen auf Grund einer Schutzklausel in der 7. EGR nur für 10 Jahre anwendbar waren; vertragsgemäß hat sie der deutsche Gesetzgeber nun mit Wirkung zum 01.01.2000 faktisch halbiert. (Die Übergangsvorschrift über das EHGB gibt nur eine kurzfristige Erleichterung und soll deshalb hier nicht näher zitiert werden; vgl. Artikel 49 EHGB gem. Artikel 5 des KapCoRiLiG.)
Die jetzt geltenden Zahlen für die Befreiung lauten:
Größenklassen
Diese kleineren Zahlen erfassen nun in weitem Umfang auch den Mittelstand. Besonderes Gewicht erreicht diese Neufassung durch die gleichzeitige Einführung der kapitalgesellschaftlichen Pflichten für „ bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften “ , den gesamten Zweiten Abschn. des Dritten Buches des HGB anzuwenden, wozu auch die Konzernrechnungslegung zählt.
Diese Änderungen hinsichtlich Unternehmen in der Rechtsform der kapitalistischen Personenhandelsgesellschaft und Wertabsenkung für Konzernunternehmen ist Bedrohung und Chance zugleich, sieht doch § 264 b HGB eine Befreiung von der Offenlegung des JA einer Kapitalgesellschaft und Co vor, wenn die betreffende Gesellschaft in den Konzernabschluss eines übergeordneten Unternehmens einbezogen wird. Dabei kann von dieser Befreiung auch Gebrauch gemacht werden, wenn die Einbeziehung freiwillig erfolgt. Es ist zu erwarten, dass ein nicht unbedeutender Teil der mittelgroßen und großen Töchter diese Möglichkeit ergreifen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es zu einer Verschiebung aus dem Bereich der Abschlüsse von Einzelunternehmen zu dem der Konzernabschlüsse kommen wird.

2. Ausstrahlung auf Stiftungen


Das BGB und die meisten Landesstiftungsgesetze sehen Rechnungslegungspflichten für Stiftungen vor. Die Regelungen sind dabei recht unterschiedlich. Es bestehen aber zunehmend Überlegungen, auch bei Stiftungen für die Jahresrechnung die Erstellung eines kaufmännischen JA zu verlangen, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung also nicht mehr für ausreichend zu halten.
Obwohl die gesetzlichen Vorschriften i.d.R. keine explizite Größenklassendifferenzierung kennen, hat sich ganz offenbar als Fachmeinung herausgebildet, den Grundgedanken des § 267 HGB analog auf die Rechnungslegungsfragen von Stiftungen anzuwenden (RS HFA 5). Eine unmittelbare Übernahme der drei Größenkriterien auf Stiftungen verbietet sich naturgemäß, da i.d.R. „ Umsatz “ und „ Arbeitnehmerzahl “ keine Bedeutung haben. Die Meinung des IDW, „ die Größenabgrenzung nach dem Merkmal der Bilanzsumme oder der erhaltenen Zuwendungen bzw. Erträge aus der Vermögensverwaltung vorzunehmen “ , erscheint sachgerecht (RS HFA 5).
Auf Stiftungen, die die in § 1 PublG bezeichneten Schwellenwerte mit ihrem Unternehmen überschreiten, sind die einschlägigen Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 bis 312 HGB) weitgehend sinngemäß anzuwenden.

VII. Sanktionen


Die bisherigen Sanktionen des HGB entfalteten ganz offenbar keine besondere Wirksamkeit. Deutsche Unternehmen verhielten sich größenunabhängig wie kleine Gesellschaften, verweigerten also in vielen Fällen die Offenlegung. Der EuGH attestierte 1997 der Bundesrepublik Deutschland eine mangelhafte Umsetzung der 4. EGR und verlangte verschärfte Sanktionen für mangelhafte Publizität. Die vom KapCoRiLiG befürchteten und im Gesetzentwurf vorgesehenen deutlich strengeren Regelungen mit Zwangs- und Ordnungsgeldern von mindestens 5.000 Euro bis zu einer Registersperre sind jedoch ausgeblieben. §§ 335, 335a, 335b, 340o, 341o HGB sehen jetzt nach der Umsetzung des KapCoRiLiG nur ein Ordnungsgeldverfahren von 2.500 Euro bis 25.000 Euro vor. Zwangsgeld kann als Sanktion nur wie bisher auf Antrag und nicht von Amts wegen verhängt werden und darf 5.000 Euro nicht überschreiten. Es ist zu bezweifeln, dass diese Neuregelung die erhofften und notwendigen Wirkungen entfalten werden.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Biener, H. : Einzelne Fragen zum Publizitätsgesetz, in: WPg 1972, S. 1 – 11, 85 – 94
Fabricius, F./Wiese, G./Thiele, W. : Betriebsverfassungssetz, Gemeinschaftskommentar, Neuwied u.a. 1985
Heni, B. : Transformation der GmbH & Co.-Richtlinie – Neuer Schub für die Konzernrechnungslegung, in: DStR 1999, S. 912 – 916
Küting, K./Weber, C.-P. : Handbuch der Rechnungslegung, 4. A., Stuttgart 1995
Scheffler, E. : Neue Vorschriften zu Rechnungslegung. Prüfung und Offenlegung nach dem Kapitalgesellschaften & Co.-Richtlinie-Gesetz, in: DStR 2000, S. 529 – 532
Strobel, W. : Anpassung des HGB-Bilanzrechts an EU-Vorgaben, in: BB 1999, S. 1054 – 1058

 

 


 

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