Stiftungen
Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Stiftungsrechtliche Forderungen
III. Steuerliche Vorschriften
IV. Folgerungen für Rechnungslegung und Prüfung
I. Begriff
Begibt sich ein Stifter unwiderruflich eines Vermögens, damit aus dessen Erträgen ein bestimmter, durch den Willen des Stifters definierter Zweck dauerhaft verwirklicht wird, so entsteht eine Stiftung. Ihre Ordnungsgrundlagen sind in den §§ 80 – 88 BGB (eingehend Rawert, 1995) und in den Stiftungsgesetzen der Länder normiert. Prototyp der Stiftung ist die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Materiell-rechtlich ist die Stiftung eine auf Dauer eingerichtete Verknüpfung der Wesenselemente Vermögen, Zwecksetzung und nicht verbandsmäßiger Eigenorganisation. Die Stiftung hat keine Mitglieder, sie gehört gewissermaßen sich selbst. In der Regel verfolgen Stiftungen öffentliche, gemeinnützige Zwecke und sind deshalb steuerbegünstigt (§§ 51 – 68 AO). Ansätze für eine betriebswirtschaftliche Theorie der Stiftung finden sich in der deutschsprachigen Literatur nur vereinzelt (Carstensen, 2003; Carstensen, 1998; Wagner, F. W. 1997).
II. Stiftungsrechtliche Forderungen
1. Stiftungsaufsicht
Zu ihrer Entstehung bedarf die Stiftung gem. § 80 BGB i.d.F. v. 15.07.2002 der staatlichen Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch Ausschüttung von Vermögenserträgen gewährleistet erscheint. Die bestehende Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht (eingehend Hof, 1999). Stiftungsaufsicht ist Rechtsaufsicht und nicht Wirtschafts-, Fach- oder Zweckmäßigkeitsaufsicht. Ihr steht ein Katalog abgestufter Maßnahmen zur Verfügung; insbes. besitzt sie Unterrichtungs- und Prüfungsrechte.
2. Allgemeine Vorschriften für die Verwaltung der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind verpflichtet, die Stiftung und das Stiftungsvermögen ordnungsmäßig und wirtschaftlich zu verwalten; der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters ist oberste Richtschnur des Handelns. Die „ Verwaltung “ betrifft die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks. „ Ordnungsmäßige “ Verwaltung verbietet es, Ausgaben zu leisten, die dem Zweck der Stiftung fremd sind.
3. Das Gebot der Vermögenserhaltung a) Die Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Bestand
Zur Gewährleistung der dauerhaften Zweckerfüllung enthalten alle Stiftungsgesetze das Gebot der Vermögenserhaltung. Die zentrale Vorschrift lautet: „ Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand (ungeschmälert) zu erhalten. “ Dies ist der wichtigste Grundsatz für die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Erhaltung des Stiftungsvermögens „ in seinem Bestand “ bedeutet Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem wirtschaftlichen Wert und damit in seiner Ertragskraft. Dies schließt den Ausgleich des allgemeinen Geldwert-/Kaufkraftschwundes ein. Erhaltung des Vermögens in seinem wirtschaftlichen Wert ist somit Kaufkrafterhaltung des Vermögens. Kaufkrafterhaltung des Vermögens bedeutet, dass am Ende einer Periode dieselbe Stiftungsleistung erbracht werden kann wie am Anfang der Periode; stiftungsrechtliche Vermögenserhaltung ist reale Vermögenserhaltung. Sofern nicht der Ausnahmefall der Verbrauchsstiftung, deren Vermögen sich nach dem Willen des Stifters im Zeitablauf durch Ausschüttung verzehren soll, vorliegt, gilt der Grundsatz der Vermögenserhaltung uneingeschränkt (Carstensen, 1996a; Carstensen, 1996b; Carstensen, 1999; vgl. auch IDW, 1997). b) Maßnahmen der Vermögenserhaltung
Maßnahmen der realen Vermögenserhaltung sind zunächst Maßnahmen der Vermögensverwaltung (Carstensen, 2003; Carstensen, 2005). Diese verfolgt erstens das Ziel der Erwirtschaftung von Erträgen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zweitens das Ziel der Vermögenserhaltung. Maßnahmen der Vermögenserhaltung liegen in inflationsresistenten Anlageentscheidungen, die über nominale Wertzuwächse der Kapitalanlagen zu einem Ausgleich der Geldentwertung führen. Dies schließt entsprechende Vermögensumschichtungen ein, sofern der Stifter diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (a.A. Hüttemann, 1998, der Umschichtungen nur für zulässig hält, wenn sie vom Stifterwillen gedeckt sind). Weiterhin ist wesentliches Instrument der Werterhaltung die Nichtausschüttung von Vermögenserträgen (Thesaurierung, Admassierung) und ihre Zuführung zum Stiftungsvermögen, um reale Wertverluste auszugleichen. c) Reale versus nominale Vermögenserhaltung
Aus dem steuerlichen Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) wird ein grundsätzliches Verbot gefolgert, Mittel zur „ Mehrung “ bzw. „ Bildung “ eines Vermögens einzusetzen (Kießling, /Buchna, 2000; BFH, 1990; Ausnahmen vgl. III.). Dies hat traditionell auf das Stiftungsrecht abgefärbt; Vermögenserhaltung wird teilweise – abgeleitet vom Nominalwertprinzip – als Nominalwerterhaltung verstanden. Demgegenüber haben Wagner/Walz (Wagner, F. W. 1997; Walz, 1997) gezeigt, dass die Gültigkeit des Nominalwertprinzips steuerlich auf die Sphäre der Einkommensermittlung beschränkt bleibt und nicht die Einkommensverwendung betrifft. Hüttemann (Hüttemann, 1998) wiederum meint aus stiftungsrechtlicher Sicht, aus dem Vermögenserhaltungsprinzip lasse sich keine Verpflichtung zur Kaufkrafterhaltung ableiten, weil dies eine Abkehr vom Nominalwertprinzip bedeute; die Forderung etwa im Stiftungsgesetz von Bayern nach einer „ sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung “ reduziere den Grundsatz auf nominale Werterhaltung. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Vermögensverwaltung, die inflationäre Einflüsse außer Acht lässt, weder sicher noch wirtschaftlich ist. Andererseits führt Hüttemann (Hüttemann, 1998, Kritik an Carstensen) aus, im Falle der Ertragsthesaurierung ginge es nicht um „ Vermögenserhaltung um ihrer selbst willen “ , sondern darum, ob man auf eine gegenwärtige Zweckverwirklichung zugunsten künftiger Aktivitäten verzichtet; Thesaurierung sei „ nur “ das Mittel, um eine im Zeitablauf real gleich bleibende Stiftungsleistung zu ermöglichen. Ökonomisch bedeutet dies aber nichts anderes als die Kaufkrafterhaltung des Stiftungsvermögens.
4. Die Verwendung der Erträge für den Stiftungszweck
Einige Stiftungsgesetze schreiben vor, dass die Erträge des Stiftungsvermögens ausschließlich „ für den “ oder „ entsprechend dem Stiftungszweck “ zu verwenden sind. Teilweise wird hieraus ein stiftungsrechtliches Admassierungsverbot abgeleitet. Dies ist ein Trugschluss, denn eine Thesaurierung von Erträgen zur notwendigen Werterhaltung des Stiftungsvermögens erfolgt stets für den Stiftungszweck; das Vermögen insgesamt ist diesem gewidmet. Die Vorschrift besagt ausschließlich, dass Erträge nicht für Zwecke, die dem Stiftungszweck fremd sind, ausgeschüttet werden dürfen, und will im Übrigen eine grundlose Thesaurierung ausschließen. Dies ist insoweit die Vorgabe für Geschäftsführung, Rechnungslegung und Prüfung. Um eine qualitative Frage, ob die Stiftung den Stiftungszweck innovativ oder bürokratisch, gestalterisch oder formal erfüllt, handelt es sich nicht.
a) Rechnungslegung
Die Stiftungsgesetze verlangen in aller Regel die Vorlage einer Jahres(ab)rechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Mehrzahl der Stiftungsgesetze fordert ferner ausdrücklich eine laufende ordnungsmäßige Buchführung. Für die übrigen Länder ergibt sich die Buchführungspflicht aus der Notwendigkeit der Jahres(ab)rechnung bzw. aus der Einhaltung der Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung (Carstensen, 1996a; Carstensen, 1996b; Orth, M. 1997; Orth, M. 1999; IDW, 1997). Der Bezug auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Stiftungsorgane zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung zu sehen. Hieraus ergeben sich Ermessensbegrenzungen in der Rechnungslegung, die sich aus der für Kaufleute geltenden Buchführungspflicht gem. § 238 I HGB ableiten lassen. Das eröffnet den Rückgriff auf die kodifizierten Buchführungs- und Bilanzierungsnormen des HGB in Verbindung mit der Rechtsprechung des BFH, und eine Buchführung ist auch in steuerlicher Hinsicht ordnungsmäßig, wenn sie den Grundsätzen des Handelsrechts entspricht (Scholtz, 1996, § 145 AO, Rz. 2). Orientiert sich die Buchführung der Stiftung an diesen Grundsätzen, so ist sie ebenfalls in stiftungsrechtlicher Hinsicht ordnungsmäßig, denn es gibt keine davon abweichenden Grundsätze ordnungsmäßiger Stiftungsbuchführung. Weicht sie hiervon ab, ergeben sich Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im stiftungsrechtlichen Sinne. Diese Überlegungen führen zu der Empfehlung, dass die Stiftung freiwillig für eine Rechnungslegung nach den Vorschriften für alle Kaufleute des HGB optieren sollte. Stiftungsorgane und Prüfinstanzen erhalten so Rechtssicherheit in Form einer objektivierten Geschäftsgrundlage für eine ordnungsmäßige Ertragsermittlung und Ertragsverwendung. Zwar steht es der Stiftung unter Beachtung der GoB frei, ob sie eine kameralistische oder kaufmännische Buchführung anwendet; die Kameralistik weist aber entscheidende Schwächen hinsichtlich der Bewertung der Vermögensgegenstände auf. b) Prüfung
Sinn und Zweck der Rechnungslegung der Stiftung und deren Prüfung sind die zentralen Forderungen der Stiftungsgesetze:
- | ungeschmälerte Bestandserhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Wert, | - | Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks. |
Diese binden Stiftungsverwaltung und Stiftungsbehörde gleichermaßen.
Die Mehrzahl der Stiftungsgesetze sieht vor, dass die Stiftungsbehörde die Stiftung durch Dritte, insbes. Wirtschaftsprüfer, prüfen lassen kann; eine solche Prüfung befreit die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung. Eine solche Prüfungspflicht kann auch in der Stiftungssatzung vorgeschrieben sein.
III. Steuerliche Vorschriften
1. Ordnungsmäßige Geschäftsführung
Gemäß § 55 I Ziff. 1 AO dürfen Mittel der Stiftung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwendung hat gem. § 55 I Ziff. 5 AO zeitnah, d.h. spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Wirtschaftsjahr, zu erfolgen; nicht dem Gebot der zeitnahen Verwendung unterliegt das Vermögen einschließlich etwaiger Umschichtungsgewinne (Anwendungserlass 2005 AO, Ziff. 28 zu § 55). Gemäß § 63 I und III AO muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des Stiftungszwecks gerichtet sein, der Nachweis ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Vorschriften der §§ 140 ff. AO über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sind zu beachten (Anwendungserlaß 2005 AO, Ziff. 1 zu § 63). Diese Vorschriften ergänzen die stiftungsrechtlichen Regelungen aus steuerlicher Sicht.
2. Vermögenserhaltung durch Rücklagenbildung
Die zeitnahe Mittelverwendungspflicht findet steuerlich eine Ausnahme in § 58 Ziff. 6 und 7 AO. Dabei betrifft Ziff. 6 lediglich den Ansammlungsvorgang für eine spätere Mittelverwendung. Für das Erfordernis der Kaufkrafterhaltung verbleibt im Wesentlichen Ziff. 7a), wonach die Stiftung von 1985 bis 1999 bis zu 25% des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen konnte. Es ist zu bezweifeln, dass die Quote für die Realkapitalerhaltung ausreicht (Carstensen, 1996a; Carstensen, 1996b; Carstensen, 2003). Die von diesen Analysen angestoßene Diskussion führte zu dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000 (BGBl. S. 1034), mit dem u.a. die Thesaurierungsquote des § 58 Ziff. 7a) AO von 25% auf 33% angehoben wurde.
IV. Folgerungen für Rechnungslegung und Prüfung
1. Vermögenserhaltung und handelsrechtliche Rechnungslegung a) Vermögenserhaltung und Rechnungslegung nach den Vorschriften für alle Kaufleute
Die nach den handelsrechtlichen Vorschriften für alle Kaufleute erstellte Bilanz erfüllt „ die Aufgabe, einen Vermögenszuwachs zu ermitteln, der unter Ausschüttungsgesichtspunkten als überschüssig gelten darf “ (Moxter, 1984, S. 157 f.). Es ist nicht die Ermittlung des Effektivvermögens als eines potenziellen Preises, welcher Ausdruck des Ertragswertes ist, beabsichtigt. Die Bilanz ist nicht für den Nachweis konzipiert, ob das Vermögen der Stiftung in seinem Bestand ungeschmälert erhalten worden ist. b) Vermögenserhaltung und Rechnungslegung nach den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften
Nach § 264 II HGB hat der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Aber auch hier bleibt es Primäraufgabe der Ansatz- und Bewertungsvorschriften, den vorsichtig bemessenen ausschüttbaren Gewinn zu bestimmen (Moxter, 1986). Auch der so erweiterte Jahresabschluss ist nicht in der Lage, den Nachweis über die Erhaltung des Stiftungsvermögens führen zu können.
2. Die Kapitalerhaltungsrechnung als Kriterium für die Vermögenserhaltung der Stiftung a) Das Theorem des Dynamischen Gleichgewichts
Es ist gezeigt worden, dass Kaufkrafterhaltung des Stiftungsvermögens nur dann erreicht wird, wenn der üblicherweise Jahr für Jahr eintretende Inflationsverlust des bei Gründung der Stiftung eingebrachten Ausstattungskapitals jeweils kompensiert wird, indem die jährliche Ausschüttung regelmäßig nur dem Realertrag entspricht, während inflationsbedingte Scheinerträge thesauriert werden. Nur dann entspricht die Kaufkraft der ausgeschütteten Stiftungserträge am Periodenanfang auch derjenigen am Periodenende; Stiftungsvermögen und ausgeschüttete Stiftungserträge befinden sich über eine beliebig lange Gesamtperiode real im Gleichgewicht (Theorem des Dynamischen Gleichgewichts). Mit Hilfe einer im Jahr der Stiftungsgründung einsetzenden Modellrechnung wird mit den Messgrößen der jährlichen Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere und der jährlichen Inflationsrate die Zielvorgabe für die Erhaltung des Stiftungsvermögens geliefert. Diese führt am Ende der Planperiode zu dem Inflationierungsfaktor für das Ausstattungskapital der betrachteten Stiftung (Carstensen, 1996a). b) Die Entwicklung der Kapitalerhaltungsrechnung
Die Kapitalerhaltungsrechnung ist eine Momentaufnahme am Bilanzstichtag zur Beantwortung der Frage, ob die Kaufkrafterhaltung des Stiftungsvermögens im Zeitablauf erreicht worden ist; hier geht es – im Gegensatz zur Bilanz – um die Frage des „ wirklichen “ Vermögenswerts. Ihre Entwicklung stellt sich wie folgt dar:
Zunächst werden die einzelnen Vermögensposten zu Marktpreisen bewertet. Dies geschieht bei börsennotierten Wertpapieren anhand der aktuellen Kurse. Bei zinstragenden Wertpapieren erstellt man eine Eigenbewertung anhand des aktuellen Marktzinses. Für die Bewertung von Immobilien wird man eine gutachterliche Verkehrswertermittlung vornehmen (lassen). Damit werden die am Bilanzstichtag im Stiftungsvermögen vorhandenen stillen Reserven offen gelegt. Hiervon werden die Verbindlichkeiten (zu ihrem Rückzahlungsbetrag) abgesetzt. Der Saldo repräsentiert das zu Marktpreisen bewertete Stiftungsvermögen oder – anders ausgedrückt – das reale Stiftungskapital (Carstensen, 1996a). c) Der Vermögensvergleich
Für den Vermögensvergleich wird nunmehr das Ausstattungskapital nach Maßgabe des Dynamischen Gleichgewichts inflationiert; es ergibt sich das Zielkapital am Bilanzstichtag. Der Abgleich mit dem zu Marktpreisen am Bilanzstichtag bewerteten Stiftungsvermögen beantwortet die Frage, ob das Stiftungsvermögen „ in seinem wirtschaftlichen Wert “ erhalten worden ist. d) Die Abweichungsanalyse
Abweichungen beim Vermögensvergleich führen zu Zielvorgaben für die folgende Periode. Die Abweichungen können sowohl in der Vermögensverwaltung als auch in der Ausschüttungspolitik oder in der Kombination beider Effekte begründet sein. Die Vermögensverwaltung wird daran gemessen, ob sie die von der Umlaufrendite gesetzte Zielvorgabe erreicht hat. Die Scheinertragsquote markiert die Zielvorgabe der Vermögenserhaltung. Die Wahrung des Dynamischen Gleichgewichts ist die Messlatte für die Prüfung, ob die Stiftungsorgane ihrer Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Stiftungsvermögens nachgekommen sind. Im Zeitablauf wird man einen Korridor akzeptieren können, innerhalb dessen das so bewertete Stiftungsvermögen um den Idealpfad der realen Kapitalerhaltung oszilliert. Denn bei der punktgenauen Bewertung zu Marktpreisen ist das in der Handelsbilanz verankerte Vorsichtsprinzip ausgeschaltet; aus einzelnen Abweichungen sollte man keine voreiligen Schlüsse ziehen.
3. Die Position des IDW
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in den letzten Jahren Verlautbarungen zur Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen vorbereitet (Orth, M. 1997; IDW, 1997) und schließlich die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) sowie den IDW-Prüfungsstandard Prüfung von Stiftungen (IDW PS 740) verabschiedet. Größeren Stiftungen wird hiernach dringend nahegelegt, auf freiwilliger Grundlage ihre Rechnungslegung nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Bilanzierung auszugestalten, wobei zumindest die Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches HGB (§§ 238 – 263), die für alle Kaufleute Geltung haben, erforderlich sei. Unter dem Aspekt, dass der Vorstand der Stiftung ihm nicht gehörendes Vermögen verwaltet, empfiehlt das IDW weiterhin die Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Bewertungsvorschriften des HGB, insbes. um die willkürliche Bildung stiller Reserven zu unterbinden, sowie für mittelgroße und große Stiftungen (nach dem Merkmal der Bilanzsumme) die Anwendung der erweiterten Gliederungs- und Erläuterungsvorschriften für Kapitalgesellschaften.
Es begründet dies damit, dass auf andere Weise die Erhaltung des Stiftungsvermögens aus der Rechnungslegung nicht erkennbar wird. Aus den vorstehend unter Ziff. 1. und 2. genannten Gründen kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
Die Internationalisierung des Wettbewerbs auf den Güter- und Kapitalmärkten bewegt börsennotierte Unternehmen zu einer stärker anlegerorientierten Rechnungslegung. Vor diesem Hintergrund ist § 292a HGB entstanden (befreiender Konzernabschluss Befreiung von Konzernabschlusserstellung z.B. nach US-GAAP oder International Financial Reporting Standards (IFRS)). Die damit angestrebte Zielsetzung einer marktwertorientierten Rechnungslegung findet in etwa eine Parallele in der Zielsetzung der Kapitalerhaltungsrechnung der Stiftung.
Literatur:
BFH, : Urteil v. 13.09.1989, in: BStBl. II 1990, S. 28 ff
Carstensen, C. : Vermögensverwaltung, Vermögenserhaltung und Rechnungslegung gemeinnütziger Stiftungen, 2. A., Frankfurt am Main et al. 1996a
Carstensen, C. : Die ungeschmälerte Erhaltung des Stiftungsvermögens, in: WPg 1996b, S. 781 – 793
Carstensen, C. : Stichwort „ Stiftung “ , in: Knapps Enzyklopädisches Lexikon des Geld-, Bank- und Börsenwesens, hrsg. v. Thießen, F., 4. A., Frankfurt 1999, S. 1832 – 1841
Carstensen, C. : Vermögensverwaltung, in: Handbuch Stiftungen, hrsg. v. Bertelsmann Stiftung, , 2. A., Wiesbaden 2003, S. 535 – 563
Carstensen, C. : Vorgaben für die Vermögensverwaltung der Stiftung nach Gesetz, Satzung und Rechtsprechung, in: ZSt Zeitschrift für Stiftungswesen 4 – 5/2005, Jahrgang 3, S. 90 – 98
Hof, H. : Stiftungsaufsicht, in: Handbuch des Stiftungsrechts, hrsg. v. Seifart, W./v. Campenhausen, A., 2. A., München 1999, S. 270 – 350
Hüttemann, R. : Der Grundsatz der Vermögenserhaltung im Stiftungsrecht, in: Festgabe für Werner Flume zum 90. Geburtstag, hrsg. v. Jakobs, H. H., Berlin 1998, S. 59 – 98
IDW, : Stiftungen – Rechnungslegung, Kapitalerhaltung, Prüfung und Besteuerung, Düsseldorf 1997
Kießling, H./Buchna, J. : Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 7. A., Achim 2000
Moxter, A. : Bilanzlehre, Bd. I: Einführung in die Bilanztheorie, 3. A., Wiesbaden 1984
Moxter, A. : Bilanzlehre, Bd. II: Einführung in das neue Bilanzrecht, 3. A., Wiesbaden 1986
Orth, M. : Zur Rechnungslegung von Stiftungen, in: DB 1997, S. 1341 – 1351
Orth, M. : Rechnungslegung, in: Handbuch des Stiftungsrechts, hrsg. v. Seifart, W./v. Campenhausen, A., 2. A., München 1999, S. 551 – 644
Rawert, P. : Stiftungen, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, hrsg. v. v. Staudinger, J./Martinek, M., Berlin 1995, S. 363 – 513
Seifart, W./v. Campenhausen, A. : Handbuch des Stiftungsrechts, 2. A., München 1999
Scholtz, R.-D. : Abgabenordnung, Kommentar, hrsg. v. Koch, K./Baum, M., 5. A., Köln u.a. 1996
Wagner, F. W. : Die Rücklagenbildung als Problem einer ökonomischen Theorie gemeinnütziger Stiftungen, in: Zweckerfüllung gemeinnütziger Stiftungen durch zeitnahe Mittelverwendung und Vermögenserhaltung, hrsg. v. Wagner, F. W./Walz, W. R., Baden-Baden 1997, S. 11 – 64
Walz, W. R. : Das Verhältnis von Bestandserhaltungsgebot und Thesaurierungsverbot bei gemeinnützigen Stiftungen, in: Zweckerfüllung gemeinnütziger Stiftungen durch zeitnahe Mittelverwendung und Vermögenserhaltung, hrsg. v. Wagner, F. W./Walz, W. R., Baden-Baden 1997, S. 65 – 117
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