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Mindestreservepolitik

Durch Veränderung der Mindest-reservesätze beeinflußt die Bundesbank die Möglichkeiten der Banken, Kredite zu geben. Je höher die Mindestreserve-sätze festgelegt werden, um so knapper wird die Geldmenge der Banken, die ihnen für Kredite zur Verfügung steht. Mindestreserve; ZentralbankGeldmenge.





1. Begriff. Mindestreserven sind Pflichtguthaben, die die Kreditinstitute bei der Zentralbank zu unterhalten haben. Die M. umfaßt alle Maßnahmen der Notenbank , welche diese Mindestreservehaltung regeln. Obligatorische Mindestreserven sind historisch gesehen zur Sicherung der Bankenliquidität (Liquidität) eingeführt worden. Heute dienen sie aber vorwiegend geldpolitischen Zielsetzungen. So ist das Ziel der M. in der Bundesrepublik nach der Legaldefinition des BBkG die "Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kreditgewährung". Zur Sicherstellung der Liquidität der einzelnen Kreditinstitute dienen in erster Linie die vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bankenaufsicht) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erlasssenen Liquiditätsgrundsätze. Die Mindestreserve kann an der Passivseite oder an der Aktivseite der Bankbilanzen (Bilanz) anknüpfen. Im ersten Fall spricht man von einer Passivmindestreserve oder Einlagenreserve, im zweiten von Aktivmindestreserve oder Kreditreserve.
2. Aufbau des Mindestreservesystems in der Bundesrepublik. In der Bundesrepublik besteht eine Passivmindestreserve. Sie ist in § 16 BBkG und in der Anweisung der Deutschen Bundesbank über Mindestreserven (AMR) geregelt. Nach § 16 BBkG kann die Bundesbank verlangen, daß die Kreditinstitute in Höhe eines Vom-Hundert-Satzes ihrer Verbindlichkeiten aus Sichteinlagen, befristeten Einlagen und Spareinlagen (Einlagen) sowie aus aufgenommenen kurz- und mittelfristigen Geldern mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber anderen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten Guthaben auf Girokonto bei ihr unterhalten. Die Bank darf den Vom-Hundert-Satz (Mindestreservesatz) für Sichtverbindlichkeiten nicht über dreißig, für befristete Verbindlichkeiten nicht über zwanzig und für Spareinlagen nicht über zehn festsetzen; für Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden ist jedoch ein Mindestreservesatz bis zu hundert zulässig. Innerhalb dieser Grenzen kann die Bundesbank die Sätze nach allgemeinen Gesichtspunkten differenzieren. Zur Unterhaltung von Mindestreserven sind grundsätzlich alle Kreditinstitute verpflichtet. Reservepflichtig sind mit wenigen Ausnahmen alle Verbindlichkeiten mit einer Befristung von weniger als 4 Jahren aus Einlagen und aufgenommenen Geldern, u. zw. bei Buchverbindlichkeiten mit einer Befristung von weniger als 4 Jahren und seit Mai 1986 bei Verbindlichkeiten bei Inhaber- und Orderschuldverschreibungen (Schuldverschreibung), die Teile einer Gesamtemission (Emission) sind, mit einer Befristung von weniger als zwei Jahren. Die Einbeziehung von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen (Schuldverschreibung) in die Mindestreservepflicht (Mindesreserve) war Teil einer Neuregelung, die das Ziel verfolgte, die Mindestreserve an neuere Entwicklungen an den Finanzmärkten anzupassen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Kreditinstitute (Banken) zu stärken. Zu diesem Zweck wurden die Reservesätze für befristete Verbindlichkeiten und Spareinlagen kräftig gesenkt. Ferner wurden die Fremdwährungsverbindlichkeiten der Kreditinstitute gegenüber Gebietsfremden weitgehend von der Reservepflicht freigestellt. Schließlich erhebt die Bundesbank keine Einwendungen mehr gegen die Ausgabe von auf D-Mark lautenden Schuldverschreibungen, die den Charakter von Einlagenzertifikaten (CD) haben, durch inländische Banken. Allerdings erforderte dies, solche Einlagenzertifikate wie alle kürzerfristigen Inhaberschuldverschreibungen in die Mindestreservepflicht einzubeziehen, um eine Umgehung der Mindestreserve zu verhindern. Die Mindestreservesätze wurden in der Vergangenheit teilweise in differenzierter Weise nach verschiedenen Gesichtspunkten gestaffelt, nämlich nach der Art der Verbindlichkeiten, ihrer Herkunft (Inlands- und Auslandseinlagen) und ihrer Höhe. In besonderen Situationen wurde auch nach dem Bestand und dem Zuwachs an reservepflichtigen Verbindlichkeiten differenziert. Besondere Mindestreservesätze auf den Zuwachs an reservepflichtigen Verbindlichkeiten (Zuwachsreserve) hat die Bundesbank bevorzugt zur Abwehr von Auslandsgeldzuflüssen eingesetzt. Seit Mai 1986 sind die Mindestreservesätze nur nach der Art der reservepflichtigen Verbindlichkeiten gestaffelt, eine Differenzierung nach der Höhe gibt es nur noch bei den Sichteinlagen (Einlagen). Die Differenzierung der Reservesätze nach der Art der Verbindlichkeiten knüpft an den unterschiedlichen Liquiditätsgrad der einzelnen Bankeinlagen an. So sind die Sätze für Sichteinlagen am höchsten und für Spareinlagen am niedrigsten. Dem Umfang der reservepflichtigen Sichtverbindlichkeiten wird dadurch Rechnung getragen, indem diese (Inlands-) Verbindlichkeiten in drei Reservestufen eingeteilt sind, für die von Stufe zu Stufe ansteigende Reservesätze gelten (Progressionsstaffelverfahren). Auf Auslandssichtverbindlichkeiten werden einheitlich die Sätze der dritten Reservestufe angewandt. Das Mindestreserve-Soll der Kreditinstitute ergibt sich durch Anwendung der Reservesätze auf den Durchschnitt der reservepflichtigen Verbindlichkeiten in einem bestimmten Monat. Dieser Durchschnitt kann von den Banken entweder aus den Endständen der Kalendertage vom 16. des Vormonats bis zum 15. des laufenden Monats oder aus dem Stand dieser Verbindlichkeiten am 23. und Ultimo des Vormonats und am
7. und 15. Tag des laufenden Monats errechnet werden. Vom Reserve-Soll können die Kreditinstitute seit März 1978 ihre jeweiligen Bestände an inländischen gesetzlichen Zahlungsmitteln absetzen, soweit diese die Hälfte des Reserve-Solls nicht übersteigen. Insoweit ist also eine indirekte Reservehaltung in Form von Kasse zugelassen. Dem so errechneten Reserve-Soll ist die Ist-Reserve gegenübergestellt; das ist der kalendertägliche Durchschnitt der im Laufe des betreffenden Monats bei der Bundesbank unterhaltenen Guthaben. Diese Guthaben werden im Einklang mit dem BBkG nicht verzinst. Da die Mindestreserve nicht täglich, sondern nur im Monatsdurchschnitt zu erfüllen ist, haben die Reserveguthaben für die Banken gleichzeitig den Charakter von "Arbeitsguthaben". Die Kreditinstitute brauchen also zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der Bundesbank keine besonderen Einlagen zu unterhalten. Tatsächlich sind ihre Überschußreserven (der Betrag, um den das Reserve-Ist das Reserve-Soll übersteigt) gewöhnlich gering. Hierzu trägt auch bei, daß die Berechnungsperioden für das Reserve-Soll und das Reserve-Ist einen halben Monat auseinanderliegen (verzögerte Reservehaltung). Den Banken verbleibt somit nach dem 15. jeden Monats, wenn sie ihr individuelles Reserve-Soll kennen, bis zum Monatsende noch ein ausreichender zeitlicher Spielraum. Gelingt es einer Bank nicht, ihr Reserve-Soll zu erfüllen, hat sie auf den Differenzbetrag, um den das Reserve-Ist das Soll unterschreitet, einen Sonderzins in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Lombardsatz für dreißig Tage zu zahlen.
3. Wirkungsweise der M. Die M. ist ein wichtiges "Grobsteuerungsinstrument" zur Beeinflussung der Bankenliquidität. Sie hat eine liquiditätspolitische Doppelfunktion. Zum einen schafft sie bei gegebenen Reservesätzen  einen Bedarf der Banken an Zentralbankguthaben, dessen Höhe vom Wachstum der reservepflichtigen Verbindlichkeiten abhängt. Im Februar 1986 betrug die Mindestreservequote (Mindestreserve-Soll bezogen auf die reservepflichtigen Verbindlichkeiten nach Absetzung der anrechenbaren Kassenbestände) 4,8%. Der mit der Zunahme der Bankeinlagen einhergehende zusätzliche Zentralbankgeldbedarf stellt zusammen mit dem Anstieg des Bargeldumlaufs den Hebel dar, mit dem die Notenbank die Giralgeldschöpfung (Geldproduktion, Geldangebotstheorie) der Banken begrenzen kann. Nur wenn die Notenbank diesen Bedarf deckt, ist den Banken eine Geldschöpfung möglich. Zum anderen kann die Notenbank durch Änderungen der Reservesätze Zentralbankguthaben freigeben oder absorbieren und damit die angesprochene Hebelwirkung abschwächen oder verstärken. In die gleiche Richtung gehen die Zinswirkungen (Zins) der Mindestreserve. Da die Mindestreserveguthaben nicht verzinst werden, mindert jede Erhöhung der Reservesätze im ersten Schritt die Rentabilität der Banken. Sie werden u.a. versuchen, diese Belastung in Form höherer Kreditzinsen an ihre Kreditkunden weiterzugeben. Dies ist geldpolitisch durchaus erwünscht, weil die Liquiditätseffekte reservepolitischer Maßnahmen insoweit durch Rentabilitäts- bzw. Zinseffekte ergänzt werden, die die Kreditvergabebereitschaft der Banken und die Kreditnachfrage der Nichtbanken beeinflussen. Die Bundesbank hat die M. insbesondere in der Zeit der festen Wechselkurse benutzt, um damit Liquiditätszuflüsse aus dem Ausland zu absorbieren. In den letzten Jahren hat sie von diesem Instrument weniger Gebrauch gemacht und stattdessen verstärkt neue Wege der Offenmarktpolitik zur Steuerung der Bankenliquidität eingesetzt. Dabei spielte eine Rolle, daß Änderungen der Mindestreservesätze häufig erhebliche Signalwirkungen auslösen, die keineswegs immer erwünscht sind. Wenn es beispielsweise lediglich darum geht, marktbedingte Liquiditätsverluste auszugleichen, eignen sich andere "geräuschlosere" Instrumente besser. Im übrigen könnte eine laufende Senkung der Mindesteservesätze an Grenzen stoßen, weil das Band, das die Geldschöpfung der Banken an die Notenbank bindet, erhalten werden muß.

Literatur: Deutsche Bundesbank, Die Deutsche Bundesbank, Geldpolitische Aufgaben und Instrumente. Sonderdrucke der Deutschen Bundesbank Nr. 7,
4. A., 1987. D. Dickertmann/A. Siedenberg, Instrumentarium der Geldpolitik.
4. A., Düsseldorf 1984. H. J. Jarchow, Theorie und Politik des Geldes, II. Geldmarkt, Bundesbank und geldpolitisches Instrumentarium.
4. A., Göttingen 1983. Bundesbankdirektor Norbert Bub, Frankfurt a.M.

 

 


 

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