Spaltung
Inhaltsübersicht
I. Grundbegriffe
II. Das Spaltungsverfahren
III. Wirkungen der Spaltung
IV. Rechnungslegung
V. Prüfung der Spaltung
I. Grundbegriffe
Die Spaltung von Rechtsträgern ist seit dem 01.01.1995 als Rechtsinstitut erstmals für einen größeren, gesetzlich definierten Kreis von Rechtsträgern geregelt. Die Spaltung soll nach der gesetzgeberischen Intention vorrangig dazu dienen, den Bedürfnissen von Unternehmensrechtsträgern zur Aufteilung ihres Vermögens auf mehrere Rechtsträger Rechnung zu tragen. Bei dem übernehmenden Rechtsträger einer Spaltung zur Aufnahme sind aber auch Verschmelzungseffekte zu erzielen.
1. Arten der Spaltung
Gem. § 123 UmwG sind drei Arten von Spaltungen zu unterscheiden, die Aufspaltung (§ 123 I UmwG), die Abspaltung (§ 123 II UmwG) und die Ausgliederung (§ 123 III UmwG). Sämtliche drei Arten der Spaltung sind jeweils zur Aufnahme und zur Neugründung möglich. Die Spaltung ist des Weiteren gleichzeitig zur Aufnahme und Neugründung gestattet (§ 123 IV UmwG). Eine „ verschmelzende Spaltung “ , d.h. dass zwei oder mehr Rechtsträger gleichzeitig jeweils einen Teil ihres Vermögens auf einen dritten – neu gegründeten oder bestehenden – Rechtsträger übertragen, ist mit dem numerus clausus der Umwandlungen (vgl. § 1 II UmwG) nicht vereinbar.
2. Definition der verschiedenen Spaltungsarten
Bei der Aufspaltung überträgt ein Rechtsträger sein gesamtes Vermögen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 131 I Nr. 1 Satz 1 UmwG) auf andere bestehende oder neu zu errichtende Rechtsträger, wobei der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung erlischt (§§ 123 I, 131 I Nr. 2 UmwG); die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten als „ Gegenleistung “ für die Vermögensübertragung Anteile an dem/den übernehmenden Rechtsträger(n). Bei der Abspaltung überträgt ein Rechtsträger Teile seines Vermögens im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 131 I Nr. 1 Satz 1 UmwG) auf einen oder mehrere andere Rechtsträger, ohne dass der Bestand des übertragenden Rechtsträgers rechtlich berührt wird (§ 123 II UmwG); die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten als „ Gegenleistung “ für die Vermögensübertragung Anteile an dem/den übernehmenden Rechtsträger(n). Bei der Ausgliederung überträgt ein Rechtsträger Teile seines Vermögens im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 131 I Nr. 1 UmwG) auf einen oder mehrere Rechtsträger, wobei aber – anders als bei der Abspaltung – der übertragende Rechtsträger als Gegenleistung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger erhält (§ 123 III UmwG).
3. Spaltungsfähige Rechtsträger
Die spaltungsfähigen Rechtsträger sind in §§ 124, 3 UmwG genannt. Als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger können somit Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine, genossenschaftliche Prüfungsverbände und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beteiligt sein (§§ 124 I Satz 1, 1. Halbsatz, 3 I UmwG). Bei einer Ausgliederung können zusätzlich als übertragende Rechtsträger Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen, Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, gebietskörperschaftliche Gemeindeverbände) sowie Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften anderer Rechtsform (kommunale Zweckverbände, kommunale Versorgungsverbände, Verbände der Krankenkassen und Sparkassen) beteiligt sein (§ 124 I Satz 1, 3. Halbsatz UmwG). Wirtschaftliche Vereine können stets nur übertragender Rechtsträger einer Spaltung sein (§ 124 I Satz 1, 2. Halbsatz UmwG). Die Spaltung kann sowohl rechtsformneutral als auch rechtsformübergreifend erfolgen (§§ 124 II, 3 IV UmwG).
II. Das Spaltungsverfahren
1. Spaltungsvertrag/Spaltungsplan a) Allgemeines
Die rechtliche Grundlage der Spaltung zur Aufnahme ist der zwischen dem übertragenden und aufnehmenden Rechtsträger vereinbarte Spaltungs- und Übernahmevertrag (Spaltungsvertrag); bei der Spaltung zur Neugründung ist es der Spaltungsplan. Der Spaltungsvertrag bzw. der Spaltungsplan ist von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger zu erstellen (§§ 125 Satz 1, 4 I UmwG; § 136 Satz 1 UmwG) und bedarf jeweils der notariellen Beurkundung (§ 125 Satz 1, 6 UmwG; §§ 135 I Satz 1, 125 Satz 1, 6 UmwG). b) Katalog der Mindestangaben
Der Mindestinhalt des Spaltungsvertrages ist in § 126 I UmwG rechtsformübergreifend normiert. Als wichtige Bestandteile sind hervorzuheben:
- | bei Aufspaltung und Abspaltung: das Umtauschverhältnis der Anteile und ggf. die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern (§ 126 I Nr. 3 UmwG); | - | der Spaltungsstichtag, d.h. die Angabe des Zeitpunktes, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (§ 126 I Nr. 6 UmwG); | - | die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern (§ 126 I Nr. 9 UmwG); | - | bei Aufspaltung und Abspaltung: die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie der Maßstab für die Aufteilung (§ 126 I Nr. 10 UmwG). |
Diese Angaben gelten für den Spaltungsplan entsprechend (vgl. § 136 Satz 2 UmwG).
Der gem. § 126 I Nr. 1 – 11 UmwG vorgeschriebene Mindestinhalt des Spaltungsvertrages kann rechtsformspezifisch erweitert oder eingeschränkt sein (vgl. §§ 125 Satz 1, 40 UmwG zur Personenhandelsgesellschaft; §§ 125 Satz 1, 45b UmwG zur Partnerschaftsgesellschaft; §§ 125 Satz 1, 46 UmwG zur GmbH; §§ 125 Satz 1, 80 zur Genossenschaft; §§ 125 Satz 1, 110 zum VVaG). Bei einer rechtsformübergreifenden Auf-/Abspaltung ist ferner den dissentierenden Anteilsinhabern im Spaltungsvertrag eine Barabfindung anzubieten (§§ 125 Satz 1, 29 I Satz 1 UmwG). Dasselbe gilt auch bei einer rechtsformneutralen Auf-/Abspaltung, wenn die Anteile im übernehmenden Rechtsträger einer Verfügungsbeschränkung unterworfen sind (§ 125 Satz 1, 29 I Satz 2 UmwG). c) Bedeutung der wesentlichen spaltungsvertraglichen Regelungen (1) Aufteilung der Vermögensgegenstände gem. § 126 I Nr. 9 UmwG
§ 126 I Nr. 9 UmwG liegt die Wertung zugrunde, dass dem übertragenden Rechtsträger bei der Bestimmung, welche Vermögensgegenstände auf den/die übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, Gestaltungsfreiheit zusteht. Die Vermögensaufteilung kann sich sowohl auf die Zuteilung eines einzigen Gegenstandes beschränken wie auch das gesamte Vermögen erfassen. Materiell-rechtlich ist es somit nicht erforderlich, dass die Vermögensaufteilung ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Teilbetrieb zum Gegenstand hat. Eine ertragsteuerneutrale Spaltung setzt hingegen gem. § 15 I, III UmwStG voraus, dass mindestens ein Teilbetrieb übertragen wird und bei der Abspaltung beim übertragenden Rechtsträger ein Teilbetrieb verbleibt (vgl. Schaumburg, 2004).
Die auf die übernehmenden Rechtsträger übergehenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens müssen mit hinreichender Genauigkeit bezeichnet werden. Nur so kann dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Letztlich wird damit die Erstellung einer „ Vermögensaufstellung “ gefordert, in der die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (u.a. Anlage- und Umlaufvermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten), Immaterialgüterrechte, sonstige Vermögensrechte etc. im Einzelnen aufgelistet sein müssen. Auch nicht bilanzierungsfähige Rechte und Verbindlichkeiten müssen aufgeführt werden. Dasselbe gilt für nicht vollständig abgewickelte Verträge (Priester, 2004b). § 126 II Nr. 1 und 2 UmwG fordert für übergehende Grundstücke deren genaue Bezeichnung unter Hinweis auf den Grundbuchbezirk und das Grundbuchblatt. Bei Sachgesamtheiten ist ein zusammenfassender Hinweis statthaft. Insbesondere bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben erleichtert § 126 II Nr. 3 UmwG die Bezeichnung der übergehenden Gegenstände, indem die Möglichkeit eröffnet wird, auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug nehmen zu können. Allerdings müssen die in Bezug genommenen Urkunden unmittelbar eine Individualisierung der Gegenstände ermöglichen; eine Weiterverweisung auf andere Urkunden ist nicht statthaft. Daher ist die Beifügung von Spaltungsbilanzen zur Individualisierung der übergehenden Vermögensgegenstände nicht ausreichend (Kallmeyer, 2006b; Schöne, 1998; a.A. Priester, 2004b). (2) Umtauschverhältnis und bare Zuzahlungen
Außer bei der Ausgliederung ist das Umtauschverhältnis bei jeder Auf- und Abspaltung im Spaltungsvertrag bzw. -plan festzulegen (vgl. § 126 I Nr. 3 UmwG).
Das Umtauschverhältnis ist ursprünglich ein Element des Verschmelzungsrechts. Es wird definiert als das Verhältnis, mit dem ausgedrückt wird, wie viele Anteile ein Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers an Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers erhält. Durch das Umtauschverhältnis soll das Gebot der Wertneutralität der Spaltung für die Gesellschafter der spaltungsbeteiligten Rechtsträger sichergestellt werden. Seine Ermittlung setzt voraus, dass zunächst für jeden spaltungsbeteiligten Rechtsträger der Wert eines Anteiles am gesamten Unternehmenswert anhand grds. gleicher Bewertungsmethoden festgestellt wird. Diese Werte werden anschließend zu den Nennbeträgen des jeweiligen Rechtsträgers ins Verhältnis gesetzt. Die jeweiligen Werte der einzelnen Nominalanteile der beteiligten Rechtsträger werden schließlich zueinander in Relation gesetzt und ergeben das Umtauschverhältnis. Ergibt die vorstehend skizzierte Berechnung kein „ glattes “ Umtauschverhältnis, sind zur Wahrung des Wertneutralitätsgebotes ergänzend in den Grenzen der §§ 125 Satz 1, 54 IV UmwG bare Zuzahlungen festzusetzen. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers können wegen einer zu niedrigen Festsetzung des Umtauschverhältnisses das Spruchverfahren gem. §§ 305 ff. UmwG einleiten.
Für die verschiedenen Arten der Spaltung kommt dem Umtauschverhältnis jeweils eine unterschiedliche Bedeutung zu (vgl. eingehend Schöne, 1998). (3) Aufteilung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft
§ 128 UmwG definiert die nicht-verhältniswahrende Spaltung. Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers steht – ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss vorausgesetzt – die Freiheit der Anteilsverteilung am übernehmenden Rechtsträger zu. Zum Zwecke der Auseinandersetzung unter Aktionärsgruppen oder Familienstämmen sowie zur Vorwegnahme oder Vorbereitung von Erbauseinandersetzungen kann auch eine Spaltung „ zu Null “ erfolgen, bei der einzelne Anteilsinhaber an einem übernehmenden Rechtsträger keine Anteile erhalten (vgl. Kallmeyer, 2006a; Schöne, 1998). Die gem. § 126 I Nr. 10 UmwG zwingend im Spaltungsvertrag zu treffende Regelung über die Aufteilung der Anteile ist Voraussetzung dafür, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers in entsprechender Weise gem. § 131 I Nr. 3 UmwG Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers werden.
2. Informationspflichten
Die verantwortliche Entscheidung der Anteilsinhaber über die Spaltung setzt ihre umfassende Kenntnis über die mit der Spaltung verbundenen Auswirkungen voraus. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung sieht das UmwG folglich weitreichende Informationsrechte der Anteilsinhaber vor. a) Spaltungsbericht
Die maßgebliche Informationsgrundlage der Anteilsinhaber ist der Spaltungsbericht. Er ist von dem Vertretungsorgan jedes an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers zu erstellen. Dabei handelt es sich um einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem die Spaltung, der Spaltungsvertrag und die wesentlichen Angelegenheiten der mit den beteiligten Rechtsträgern verbundenen Unternehmen (vgl. §§ 127 Satz 2, 8 I Satz 3 UmwG) im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen sind (§ 127 Satz 1 UmwG).
Die Anforderungen an den Inhalt des Spaltungsberichts sind sehr hoch angesiedelt. Bei der Erläuterung der wirtschaftlichen Bedeutung der Spaltung ist die unternehmerische Zweckmäßigkeit der Spaltung durch Darlegung der zu erwartenden Dekonzentrationseffekte beim übertragenden Rechtsträger und der zu erwartenden Synergieeffekte beim übernehmenden Rechtsträger aufzuzeigen. Des Weiteren sind die spaltungsspezifischen Haftungsrisiken (vgl. § 133 UmwG) zu verifizieren. Die Erläuterung des Spaltungsvertrags hat sich auf jeden einzelnen Regelungsgegenstand (vgl. den Mindestkatalog gem. § 126 I Nr. 1 – 11 UmwG) zu erstrecken. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Erläuterung des Umtauschverhältnisses der Anteile und der Höhe der baren Zuzahlungen (§ 126 I Nr. 3 UmwG). Eine unzureichende Berichterstattung macht den Spaltungsbeschluss fehlerhaft und eröffnet den Anteilsinhabern die Möglichkeit, den Spaltungsbeschluss binnen Monatsfrist gem. §§ 125 Satz 1, 14 I UmwG anzufechten.
Der Spaltungsbericht kann gem. § 127 Satz 1, 2. Halbsatz UmwG von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger gemeinsam erstattet werden. Während die Vereinbarkeit eines gemeinsamen Spaltungsberichts für die Spaltung von Aktiengesellschaften mit Art. 7 I, 9 I Spaltungsrichtlinie streitig ist (vgl. Engelmeyer, 1995; Hommelhoff, 2004; Schöne, 1998), ist ein gemeinsamer Bericht für die Spaltung von Rechtsträgern anderer Rechtsform zulässig. Der gemeinsame Bericht bedeutet nicht allein die formale Zusammenfassung der Einzelberichte jedes beteiligten Rechtsträgers in einer Dokumentation, sondern die Vorlage eines zwischen den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträgern abgestimmten, textgleichen Berichts. Bei dieser Abstimmung ist indes auf die ggf. divergierenden Informationsbedürfnisse der Anteilsinhaber des übertragenden und der übernehmenden Rechtsträger angemessen Rücksicht zu nehmen (Schöne, 1998; Hommelhoff, 2004).
Der Spaltungsbericht ist von Gesetzes wegen entbehrlich, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§§ 127 Satz 2, 8 III Satz 1, 2. Alternative UmwG). Ferner ist ein in notarieller Form erklärter Verzicht aller Anteilsinhaber auf die Erstattung des Spaltungsberichts möglich (§§ 127 Satz 2, 8 III 1, 1. Alternative UmwG). b) Spaltungsprüfungsbericht
Die zweite Säule der beschlussvorbereitenden Information ist der Spaltungsprüfungsbericht gem. §§ 125 Satz 1, 12 UmwG. Die Spaltung ist grds. gem. §§ 125 Satz 1, 9 UmwG durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Spaltungsprüfer) zu prüfen (s.u. V. 4.). c) Übersendungs-/Erteilungs-/Auslagepflichten
Die Informationsgrundlagen für die Beschlussfassung müssen den Anteilsinhabern zugänglich gemacht werden. Der Spaltungsbericht ist den Anteilsinhabern rechtzeitig vor der Beschlussfassung über die Spaltung zugänglich zu machen. Bei Personenhandelsgesellschaften (§§ 125 Satz 1, 42 UmwG), Partnerschaftsgesellschaften (§§ 125 Satz 1, 45e, 42 UmwG), GmbH (§§ 125 Satz 1, 47 UmwG) ist der Spaltungsbericht den Anteilsinhabern spätestens mit der Einladung zur beschließenden Anteilsinhaberversammlung zu übersenden. Bei der Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften ist der Spaltungsbericht von dem Zeitpunkt der Einberufung der beschließenden Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht auszulegen (§§ 125 Satz 1, 63 I Nr. 4 UmwG); außerdem ist jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift zu erteilen (§§ 125 Satz 1, 63 III UmwG). Gleiches gilt für eine Spaltung unter Beteiligung von Genossenschaften (§§ 125 Satz 1, 82 I Satz 1, 82 II UmwG), von Vereinen (§§ 125 Satz 1, 101 I Satz 1, 101 II UmwG) und von VVaG (§§ 125 Satz 1, 112 I Satz 1, 112 II Satz 1 UmwG).
Diese Grundsätze gelten für den Spaltungsprüfungsbericht in gleicher Weise. Bei der Spaltung unter Beteiligung von AG, e.G., Vereinen und VVaG wird für die Auslegung des Spaltungsprüfungsberichts in den Geschäftsräumen des jeweiligen Rechtsträgers auf die vorstehend für den Spaltungsbericht genannten Vorschriften verwiesen. Die Übersendung des Spaltungsprüfungsberichts für Personenhandelsgesellschaften und GmbH ist zwar gesetzlich nicht geregelt; die §§ 125 Satz 1, 42, 47 UmwG sind aber analog anzuwenden. Die durch den Spaltungsbericht und Spaltungsprüfungsbericht erteilten Informationen werden durch weitere Unterlagen ergänzt bzw. abgesichert, deren Auslegung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft von dem Zeitpunkt der Einberufung der beschließenden Anteilsinhaberversammlung vorgeschrieben ist (vgl. §§ 125 Satz 1, 49 II, 63 I, 82 I 1, 101 I Satz 1, 112 II Satz 1 UmwG). Dabei handelt es sich insbes. um die Auslage der Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Jahre der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger. d) Auskunftserteilung in der beschließenden Anteilsinhaberversammlung
Neben den schriftlichen Informationen haben die Anteilsinhaber in der beschließenden Anteilsinhaberversammlung einen Anspruch auf Erteilung mündlicher Informationen (vgl. §§ 125 Satz 1, 64 I Satz 2 UmwG, § 131 AktG zur AG; §§ 125 Satz 1, 64 I Satz 2 UmwG analog, § 51a GmbHG zur GmbH; 125 Satz 1, 83 I Satz 2 UmwG, § 131 AktG analog zur e.G.; §§ 125 Satz 1, 102 Satz 2, 64 I Satz 2 UmwG zum Verein; §§ 125 Satz 1, 112 II Satz 2, 64 I Satz 2 UmwG, § 131 AktG analog zum VVaG).
3. Beschlussfassung
Der Spaltungsvertrag bzw. -plan wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss zustimmen (§§ 125 Satz 1, 13 I Satz 1 UmwG). Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber (d.h. Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung) gefasst werden (§§ 125 Satz 1, 13 I Satz 2 UmwG); eine schriftliche Beschlussfassung, wie sie § 48 II GmbHG erlaubt, ist daher nicht gestattet (§ 1 III 1 UmwG). Grundsätzlich bedarf der Spaltungsbeschluss einer ¾-Mehrheit (§§ 125 Satz 1, 50 I Satz 1, 65 I Satz 1, 84 Satz 1, 103 Satz 1, 112 III Satz 1 UmwG). Bei Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ist Einstimmigkeit vorgeschrieben (§§ 125 Satz 1, 43 I, 45d I UmwG); im Gesellschaftsvertrag kann aber als Beschlussquorum die qualifizierte Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen vorgesehen werden (§§ 125 Satz 1, 43 II Satz 2, 45d II Satz 2 UmwG). Bei einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Mehrheitsentscheidung sind ferner Individualzustimmungsrechte gem. §§ 125 Satz 1, 13 II, 50 II UmwG zu beachten. Bei einer nicht-verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung bedarf die Beschlussfassung über den Spaltungsvertrag stets der Einstimmigkeit (§ 128 Satz 1 UmwG).
4. Handelsregistereintragung
Die Spaltung ist von dem Vertretungsorgan jedes der beteiligten Rechtsträger in das jeweils relevante Register anzumelden (§§ 125 Satz 1, 16 I Satz 1 UmwG). Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers kann auch die Anmeldung für den übertragenden Rechtsträger vornehmen (§ 129 UmwG). Bei der Spaltung zur Neugründung hat das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers jeden neuen Rechtsträger (§ 137 I UmwG) und die Spaltung (§ 137 II UmwG) zur Eintragung in das Register anzumelden.
Bei der Anmeldung der Spaltung hat das Vertretungsorgan die sogenannte Negativerklärung gem. §§ 125 Satz 1, 16 II Satz 1 UmwG abzugeben. Die Negativerklärung kann durch einen Unbedenklichkeitsbeschluss gem. §§ 125 Satz 1, 16 III Satz 1 UmwG ersetzt werden, der nur unter den engen Voraussetzungen des §§ 125 Satz 1, 16 III Satz 2 UmwG ergehen darf. Ohne die Negativerklärung oder den Unbedenklichkeitsbeschluss darf die Spaltung gem. §§ 125 Satz 1, 16 II Satz 2 UmwG nicht in das Register eingetragen werden (Registersperre). Der Anmeldung sind die in §§ 125 S. 1, 17 I, II UmwG genannten Unterlagen beizufügen.
III. Wirkungen der Spaltung
Die Wirkungen der Spaltung treten mit Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers ein (§ 131 I UmwG). Die Wirkungen der Spaltung erstrecken sich zunächst auf den Übergang des Vermögens vom übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach Maßgabe der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung. Die Vermögensaufteilung gem. § 126 I Nr. 9 UmwG wirkt konstitutiv. Nicht im Spaltungsvertrag bezeichnete Vermögensgegenstände verbleiben bei der Abspaltung und Ausgliederung bei dem übertragenden Rechtsträger. Ob nicht ausdrücklich in der Vermögensaufteilung aufgelistete Gegenstände von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge erfasst werden, richtet sich danach, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie konkludent einem anderen Rechtsträger zugeordnet worden sind oder ob es sich um „ vergessene “ Gegenstände handelt, für die § 131 III UmwG gilt. Von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge erfasst werden danach auch die nicht ausdrücklich aufgelisteten Gegenstände, wenn sie durch eine „ Auffangklausel “ einem übergehenden Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden können. Dasselbe gilt für die von einer Surrogationsklausel erfassten Gegenstände, die sich auf diejenigen Gegenstände erstreckt, die der übertragende Rechtsträger infolge von Bestandsveränderungen zwischen der Erstellung der Vermögensaufstellung und dem tatsächlichen Rechtsübergang erworben hat.
Die Wirkungen der partiellen Universalsukzession werden gem. § 132 UmwG eingeschränkt. Danach bleiben allgemeine Vorschriften, die die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung einer staatlichen Genehmigung bedarf, unberührt. Die Reichweite dieser Vorschrift ist höchst umstritten; bei wortlautgetreuer Anwendung wirkt sie als „ Spaltungsbremse “ (vgl. Hennrichs, 1995; Teichmann, 2004). Daher wird überwiegend eine teleologische Reduktion des § 132 UmwG für notwendig erachtet. Es erscheint sinnvoll, § 132 UmwG dann nicht anzuwenden, wenn im Wege der Spaltung ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen werden soll (Teichmann, 2004).
IV. Rechnungslegung
Für die Rechnungslegung ist einerseits zwischen dem übertragenden und den übernehmenden Rechtsträgern und andererseits für die Aufspaltung und die Abspaltung bzw. Ausgliederung zu differenzieren. Gem. §§ 125 Satz 1, 17 II Satz 1 UmwG ist der Anmeldung der Aufspaltung zum Register eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen, die auf einen Stichtag aufgestellt sein muss, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt (§ 125 Satz 1, 17 II Satz 4 UmwG); bei der Anmeldung der Abspaltung bzw. Ausgliederung ist eine Teil-Schlussbilanz beizufügen. Die Schlussbilanz bzw. Teil-Schlussbilanz dient einem zeitnahen Nachweis über das Vorhandensein der in die Jahresbilanz des übernehmenden Rechtsträgers übergehenden Vermögenswerte. Bei einer Abspaltung lässt sich anhand der Teil-Schlussbilanz auch die Notwendigkeit einer Kapitalherabsetzung beim übertragenden Rechtsträger feststellen. Die Schlussbilanz bzw. Teil-Schlussbilanz ist von den gesetzlichen Vertretern des übertragenden Rechtsträgers aufzustellen; sie bedarf keiner Feststellung. Für die Schlussbilanz bzw. Teil-Schlussbilanz gelten die §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB; eine Aufdeckung stiller Reserven kommt grds. nicht in Betracht (vgl. näher Budde, /Klingberg, 1999).
Die übergehenden Vermögenswerte können bei den übernehmenden Rechtsträgern in der Jahresbilanz zu Anschaffungskosten angesetzt werden; die in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte können übernommen werden (§§ 125 Satz 1, 24 UmwG). Der übernehmende Rechtsträger hat also das Recht zur Buchwertfortführung, er kann demnach das übernommene Vermögen unter Wahrung der Bilanzkontinuität bilanzieren (vgl. eingehend Priester, 2004a).
V. Prüfung der Spaltung
1. Notwendigkeit der Spaltungsprüfung
Die Spaltungsprüfung ist zwar gem. §§ 125 Satz 1, 9 ff. UmwG rechtsformneutral geregelt, doch gelten diese Vorschriften einerseits für bestimmte Arten der Spaltung generell nicht und im übrigen für die Rechtsträger der verschiedenen Rechtsformen nur mit Modifikationen. a) Obligatorische Prüfung
Die Spaltungsprüfung gem. §§ 125 Satz 1, 9 ff. UmwG ist für die Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 125 Satz 1, 60 I UmwG), von wirtschaftlichen Vereinen (§§ 125 Satz 1, 100 Satz 1 UmwG) sowie von Genossenschaften und VVaG obligatorisch. Gemäß §§ 125 Satz 1, 9 III, 8 III Satz 1, 1. Alternative UmwG ist die Prüfung indes nicht erforderlich, wenn sämtliche Anteilsinhaber auf die Prüfung durch notariell beurkundete Erklärungen (§§ 125 Satz 1, 9 III, 8 III Satz 2 UmwG) verzichten (streitig ist, ob der Verzicht durch die Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erklärt werden muss oder ob Verzichtserklärungen sämtlicher Anteilsinhaber des jeweiligen Rechtsträgers ausreichen; vgl. einerseits Marsch-Barner, 2006; andererseits Schöne, 1998). b) Prüfung auf Antrag
Für die Rechtsträger einzelner Rechtsformen ist hingegen die Spaltungsprüfung nur auf Antrag erforderlich. Wird die Spaltung unter Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit qualifizierter Mehrheit beschlossen, ist für die Prüfung der Spaltung das Verlangen eines Gesellschafters/Partners erforderlich und ausreichend (§§ 125 Satz 1, 44 Satz 1, 45e i.V.m. 44 Satz 1 UmwG). Gleiches gilt gem. §§ 125 Satz 1, 48 Satz 1 UmwG stets bei einer Spaltung unter Beteiligung von GmbH. Die Spaltung eines eingetragenen Vereins ist nach den §§ 9 – 12 UmwG zu prüfen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen (§§ 125 Satz 1, 100 Satz 2 UmwG).
Eine gesetzliche Frist für die Antragstellung existiert nicht. Der Anteilsinhaber kann das Prüfungsverlangen daher auch noch in der beschließenden Anteilsinhaberversammlung stellen. Eine einseitig durch die Geschäftsleitung mittels „ Gesellschafter-Rundschreiben “ erklärte Vorverlagerung der Antragsfrist ist unzulässig, da sie das zwingende (§ 1 III Satz 1 UmwG) Antragsrecht jedes einzelnen Anteilsinhabers verkürzt (Schöne, 1998; a.A. Winter, 2004). Hat ein Anteilsinhaber aber vor der beschließenden Anteilsinhaberversammlung durch notarielle Erklärung auf sein Antragsrecht verzichtet, fehlt ihm für einen in der Anteilsinhaberversammlung gestellten Antrag auf Prüfung der Spaltung die Antragsbefugnis (Schöne, 1998). Ein nach dem Spaltungsbeschluss binnen der Frist der §§ 125 Satz 1, 14 I UmwG gestellter Prüfungsantrag ist unbeachtlich (Winter, 2004; Schöne, 1998). c) Entbehrlichkeit der Spaltungsprüfung
Gem. § 125 Satz 2 UmwG findet bei der Ausgliederung eine Prüfung gem. §§ 9 – 12 UmwG nicht statt. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass bei der Ausgliederung kein Umtauschverhältnis zu ermitteln ist, der wesentliche Gegenstand der Spaltungsprüfung also fehlt. Des Weiteren ist die Spaltungsprüfung gem. §§ 125 Satz 1, 9 III, 8 III Satz 1, 2. Alternative UmwG zur Erleichterung von Konzernspaltungen entbehrlich, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Diese Regelung hat jedoch nur einen sehr engen Anwendungsbereich. Vom Wortlaut her ist sie zwar einschlägig für die Ausgliederung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf ihre Mutter. Der Zulässigkeit dieser Ausgliederung „ von unten nach oben “ steht aber regelmäßig das Verbot des Erwerbs eigener Anteile (§ 71d AktG, § 33 GmbHG) entgegen, und für die übrigen zulässigen Ausgliederungen ist eine Ausgliederungsprüfung ohnehin gem. § 125 Satz 2 UmwG entbehrlich. Die Anwendbarkeit der §§ 125 S. 1, 9 III, 8 III 1, 2. Alt. UmwG scheidet ebenso generell für die Aufspaltung zur Aufnahme aus. Da die Aufspaltung definitionsgemäß mehrere aufnehmende Rechtsträger voraussetzt, kann eine Aufspaltung einer 100 %igen Tochter alleine auf ihre Mutter nicht vorgenommen werden. Der Anwendungsbereich der §§ 125 Satz 1, 9 III, 8 III Satz 1, 2. Alternative UmwG kann sich daher nur noch auf die Abspaltung einer 100 %igen Tochter auf ihre Mutter erstrecken.
2. Gegenstand der Spaltungsprüfung a) Prüfung des Spaltungsvertrages/-planes
Die Spaltungsprüfung beschränkt sich gegenständlich auf die Prüfung des Spaltungsvertrages/-planes (§§ 125 Satz 1, 9 I UmwG). Der Inhalt des Spaltungsvertrages/-planes ist auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei konzentriert sich das Hauptaugenmerk auf die Prüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. b) Prüfung der Barabfindung
Unter den Voraussetzungen gem. §§ 125 Satz 1, 29 I Sätze 2 und 3 UmwG ist den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers eine Barabfindung anzubieten. Diese Barabfindung ist im Spaltungsvertrag festzulegen. Gem. §§ 125 Satz 1, 30 II Satz 1 UmwG ist die Angemessenheit der Barabfindung zu prüfen. Dies geschieht regelmäßig im Rahmen der Spaltungsprüfung, da die Barabfindung Bestandteil des Spaltungsvertrages ist. Wird indessen bei einer GmbH oder Personenhandelsgesellschaft ein gem. §§ 125 Satz 1, 44, 48 UmwG erforderlicher Antrag auf Spaltungsprüfung nicht gestellt und liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 125 Satz 1, 29 I UmwG vor, wird bei dem übertragenden Rechtsträger eine Barabfindungsprüfung relevant, soweit nicht die „ Berechtigten “ gem. §§ 125 Satz 1, 30 II Satz 3 UmwG auf diese Prüfung verzichten (vgl. hierzu eingehend Schöne, 1998).
3. Bestellung und Auswahl der Spaltungsprüfer
Die Spaltungsprüfer werden gem. §§ 125 Satz 1, 10 I Satz 1 UmwG auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden (§§ 125 Satz 1, 10 I Satz 2 UmwG). Die Auswahl und Bestellung der Spaltungsprüfer obliegt somit ausschließlich dem Gericht. Es ist nicht an den im Antrag des Vertretungsorgans enthaltenen Vorschlag eines gewünschten Prüfers gebunden. Durch die zwingende Auswahl- und Bestellungskompetenz des Gerichts soll dem Eindruck der Parteinähe der Prüfer zu den spaltungsbeteiligten Rechtsträgern von vornherein entgegengewirkt und damit die Akzeptanz der Prüfungsergebnisse erhöht werden. Die Abschlussprüfer und Berater bei den spaltungsbeteiligten Rechtsträgern scheiden i.d.R. schon wegen Besorgnis der Befangenheit als Spaltungsprüfer aus (§§ 125 Satz 1, 11 I Satz 1 UmwG i.V.m. § 319 II HGB).
4. Spaltungsprüfungsbericht
Gem. §§ 125 Satz 1, 12 I Satz 1 UmwG haben die Spaltungsprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Spaltungsprüfungsbericht dient neben dem Spaltungsbericht der Information der Anteilsinhaber. Der Spaltungsprüfungsbericht ist ein Ergebnisbericht, dessen Mindestinhalt in §§ 125 Satz 1, 12 II UmwG vorgegeben ist. Der Spaltungsprüfungsbericht muss insbes. eine Erklärung über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und die Höhe der baren Zuzahlungen enthalten. Die Berichterstattung über die Spaltungsprüfung muss aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit dem Spaltungsbericht nachvollziehbar sein. Konkrete Tatsachen und Zahlen, aufgrund derer die Spaltungsprüfer zu ihrem Ergebnis gelangt sind, müssen i.d.R. nicht mitgeteilt werden. Tatsachen, die geeignet sind, einem der beteiligten Rechtsträger einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, dürfen nicht in den Bericht aufgenommen werden (§§ 125 Satz 1, 12 III, 8 II UmwG). Ein fehlerhafter oder fehlender Spaltungsprüfungsbericht berechtigt die Anteilsinhaber zur Anfechtung des Spaltungsbeschlusses. Die Anteilsinhaber können unter den Voraussetzungen gem. §§ 125 Satz 1, 12 III, 8 III UmwG auf die Erstattung des Spaltungsprüfungsberichts verzichten.
Literatur:
Budde, W. D./Klingberg, D. : Abschn. I: Spaltungsbilanzen, in: Sonderbilanzen, bearb. v. Budde, W. D./Förschle, G., 2. A. 1999
Engelmeyer, C. : Die Spaltung von Aktiengesellschaften nach dem neuen Umwandlungsrecht, Köln 1995
Hennrichs, J. : Zum Formwechsel und zur Spaltung nach dem neuen Umwandlungsgesetz, ZIP 1995, S. 794 – 798
Hommelhoff, P. : Kommentierung zu § 127 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A., Köln 2004
Hommelhoff, P./Priester, H.-J./Teichmann, A. : Spaltung, in: Verschmelzung – Spaltung – Formwechsel nach neuem Umwandlungsrecht und Umwandlungsteuerrecht, hrsg. v. Lutter, M., Köln 1995
Kallmeyer, H. : Kommentierung zu § 128 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Kallmeyer, H., 3. A., Köln 2006a
Kallmeyer, H. : Kommentierung zu § 126 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Kallmeyer, H., 3. A., Köln 2006b
Marsch-Barner, : Kommentierung zu § 8 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Kallmeyer, H., 3. A., Köln 2006
Mertens, H.-J. : Die Gestaltung von Verschmelzungs- und Verschmelzungsprüfungsbericht, in: AG 1990, S. 20 – 32
Priester, H.-J. : Kommentierung zu § 24 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A., Köln 2004a
Priester, H.-J. : Kommentierung zu § 126 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A., Köln 2004b
Schaumburg, H. : Kommentierung zu § 151 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A., Köln 2004
Schöne, T. : Die Spaltung unter Beteiligung von GmbH, Köln 1998
Teichmann, A. : Kommentierung zu § 132 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A., Köln 2004
Winter, H. : Kommentierung zu § 48 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A., Köln 2004
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