Aktie
Urkunde über einen rechtlichen Anspruch auf einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft in der Höhe des aufgedruckten Geldbetrages (Nennwert). Aktien werden in der Regel durch Kauf erworben. Ihr Marktpreis wird von der zu erwartenden Dividende, aber auch vom Interesse an dem Besitz eines Aktienpaketes bestimmt. Der Preis wird oft auch künstlich beeinflusst (Mediennachrichten. Bilanzveröffentlichungen usw.). Die Aktie verbürgt ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung der Aktionäre und einen Anspruch auf Zahlung der dort beschlossenen Dividende. Die Dividende wird aus dem Profit der Aktiengesellschaft bezahlt, macht aber nur einen kleinen Teil des Gesamtprofits aus. Von den verschiedenen Formen der Aktie sind hervorzuheben: die Vorzugsaktie (meist höhere Dividende, dafür Verlust des Stimmrechts) und die Mehrstimmrechtsaktie (sie verleiht dem Inhaber auf der Hauptversammlung mehr Stimmen, als ihrem Nennwert entspricht). Bei den Depotaktien handelt es sich um Aktien, deren Verwaltung und Stimmrecht an Banken übertragen wurde. Mit diesem Depotstimmrecht üben Banken entscheidenden Einfluss in Aktiengesellschaften aus. Der Vorteil für die Aktienbesitzerinnen besteht darin, dass die Anteile leicht gehandelt werden können und ihre augenblickliche Bewertung leicht feststellbar ist. Die Unternehmen (Aktiengesellschaften) haben dadurch den Vorteil der einfachen Kapitalbeschaffung bei einer großen von Anzahl Kapitalgebern und die Unkündbarkeit der Aktien (sie können nur verkauft werden). Durch den niederen Mindestbetrag pro Aktie können auch kleinste Kapitalbeträge zur Finanzierung der Konzerne mobilisiert werden und es wird dadurch eine hohe Vergesellschaftung erreicht. Aktien sind vor allem ein Spekulationsobjekt. Neben realen Projekten, Bauwerken usw., können phantastische Projekte lanciert werden mit der Zielsetzung, Aktien in großen Mengen zu verkaufen und den Kurs in die Höhe zu treiben, bis die Spekulationsblase platzt.
(A) (deutsches Recht) (a). Der Begriff hat mehrere Bedeutungen:
(1) das die Beteiligung des Aktionärs an der Aktiengesellschaft verbriefende Wertpapier;
(2) die Beteiligungsquote des Aktionärs am Grundkapital, wobei jede Aktie einen Bruchteil des Grundkapitals repräsentiert;
(3) das Mitgliedschaftsrecht (die Rechtsstellung) des einzelnen Aktionärs. (b) Die Aktie gewährt dem Aktionär die Dividende. (c) Sie ist Bestandteil des Vermögens des Aktionärs. Sie kann nicht geteilt werden, aber durch Einräumung von Niessbrauch, Verpfändung oder Treuhand belastet werden. Sie kann Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Siehe auch Aktie (österreichisches Recht), Aktienarten und Aktiengesellschaft (mit Literaturangaben). (B) (österreichisches Recht). Der Begriff der Aktie hat dreifache Bedeutung. Er bezeichnet
(1) einen Anteil am Grundkapital einer AG (§§ 1, 6 Abs. 1 öAktG) dar,
(2) das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs an der AG und
(3) die Urkunde, die diese Mitgliedschaft verbrieft (deklaratives Wertpapier: die beteiligung entsteht unabhängig von der Ausgabe einer Aktienurkunde). Unterscheide verschiedene Aktiengattungen (§ 11 öAktG: Arten von Aktien, mit denen unterschiedliche Rechte verbunden sind: Stammaktien, Vorzugsaktien, Nebenleistungsaktien) und Aktientypen (Arten von Aktien, die keine unterschiedliche Rechtsstellung begründen: Nennbetragsaktien, Stückaktien, Inhaberaktien, Namensaktien, Zwischenscheine, vinkulierte Aktien, Vorratsaktien, Gratisaktien, junge Aktien, Eigene Aktien). Siehe auch Aktie (deutsches Recht).
Siehe auch Abschreibungsgesellschaft, Aktienfond, Aktiengesellschaft, Aktienindex, Aktienkapital, Aktienkurs, Aktienmarkt, Aktienpaket, Aktienstreuung, Aktionär, Aktionäre, ethische, Aktionäre, kritische, Analyst, Ausschüttung, Dividende, Emerging Markets, Emission von Effekten, Hauptaktionärin, Hausse
Literatur: Grünwald, AlfonsISchummer, Gerhard, Wertpapierrecht, 4. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2004); Mader, Peter, Kapitalgesellschaften, 5. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006) Internetadressen: Wiener Börse http://www.wienerboerse.at
ein unteilbares Wertpapier, das dem Aktionär (Aktiengesellschaft) sein Recht an der Gesellschaft verbrieft, das er durch Übernahme eines Anteiles am Grundkapital erworben hat. Die A. muß in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 8 AktG auf einen in EUR denominierten Nennbetrag, mindestens EUR 50,- lauten (Nennwert-A. siehe unter Summen-A.) i. Ggs. zur Quotenaktie. Nennwertlose A., bei denen kein Nominalwert als Bezugsgröße angegeben ist, sind in der Bundesrepublik nicht zugelassen, hingegen in anderen Ländern wie z.B. USA, Japan, Belgien, Italien. A. derselben AG können unterschiedliche Rechte gewähren, z. B. auf höhere Dividende (Vorzugs-A.), i. Ggs. dazu die Stamm-A., die nur gleiche Rechte verbrieft. Die Minder-A., die gleiche Rechte wie die Stamm-A. gewährt, aber nur auf einen Nennwert unter EUR 50,- ausgestellt ist, wurde in Deutschland nach dem
2. Weltkrieg mit der Privatisierung von Staatsbetrieben, z.B. VW, eingeführt (Volks-A.). Ihre Einführung wird unter dem Aspekt der Förderung der Anlage von Privatkapital in Produktivkapital (Kapital, II.) diskutiert. Nach ihrer Übertragbarkeit ist zu unterscheiden:
1. Inhaber-A. lautet auf den Inhaber; in der Bundesrepublik Deutschland die übliche Form,
2. Namens-A., der Aktionär wird namentlich bezeichnet und in das Aktienbuch des Unternehmens (Betrieb, I.,
2.) eingetragen,
3. vinkulierte Namens-A., die Übertragung der A. ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Die A. wird durch Emission auf den Markt gebracht und an der Börse gehandelt. Ihr Preis ist der Kurs an der Börse und gibt den Wertanteil am Gesamtvermögen der Gesellschaft an. Die A., besonders die Inhaber-A., zeichnet sich durch eine große Fungibilität aus, da die Mitgliedschafts-, Informations- und Gewinnanspruchsrechte gesetzlich genormt (Aktienecht)sind und sie zu jedem Zeitpunkt übertragen werden kann.
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