Leasing
Inhaltsübersicht
I. Einführung
II. Formen des Leasing
III. Leasing in Handels- und Steuerbilanz
IV. Vorteilhaftigkeit des Leasing im Vergleich zu Kauf
I. Einführung
Leasing hat sich in Deutschland in den letzten 30 Jahren zu einem bedeutenden Finanzierungsinstrument entwickelt. So stiegen die Leasinginvestitionen von nominal 200 Mio. DM 1967 auf rund 74 Mrd. DM 1998; dies repräsentiert einen Anteil von über 14% an allen gesamtwirtschaftlichen Investitionen (Kayser, 1999). Der Anteil des Mobilien-Leasing an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen ist von unter 4% 1970 auf knapp 20% 1998 gewachsen. Sucht man in der betriebswirtschaftlichen Literatur nach Gründen für diesen außergewöhnlichen Markterfolg, so findet man zwar eine Reihe interessanter Erklärungsansätze, die jedoch aufgrund der Unterschiede und teilweisen Widersprüche weder die Verbreitung noch die zeitliche Entwicklung des Leasing hinreichend erklären können. So ist es bspw. bis heute umstritten, ob die Schaffung steuerrechtlicher Klarheit für bestimmte Leasingvarianten deren Entwicklung hemmt und zu Ausweichhandlungen führt oder fördert (Schneider, D. 1992, S. 695; Krahnen, J.P. 1991, S. 156f. u. 199f.). Auch nach Ansicht des Autors legte die Klarheit, die der Bundesminister der Finanzen für das Mobilienleasing mit den Schreiben vom 19.04.1971 ( „ Vollamortisationserlass “ ) und 22.12.1975 ( „ Teilamortisationserlass “ ) geschaffen hat, den Grundstein für den großen Markterfolg des Mobilienleasing insbesondere in der Fahrzeugbranche, die 1998 (ebenfalls nach Kayser, U. 1999) über 60% Anteil an den gesamten Leasinginvestitionen aufwies. Für das Immobilienleasing, dessen Anteil an den Immobilieninvestitionen 1998 bei 5,6% liegt, wurde die verbreitete Ungewissheit mit dem BMWF-Schreiben vom 21.03.1972 ( „ Immobilien-Vollamortisationserlass “ ) und mit dem BdF-Schreiben vom 23.12.1991 ( „ Immobilien-Teilamortisationserlass “ ) weitestgehend beseitigt. Es ist zu hoffen, dass diese Klarheit auch bei der Überarbeitung der Leasingerlasse, die Ende 2000/Anfang 2001 erwartet wird, erhalten bleibt. Da gerade das Immobilienleasing aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht hochinteressante Gestaltungsmöglichkeiten aufweist, die es in vielen Fällen dem eigen- oder kreditfinanzierten Kauf sowohl bei gewerblich als auch privat genutzten Objekten überlegen machen (vgl. Kapitel IV.), steht nach Ansicht des Autors zu erwarten, dass sich in den nächsten Jahren und Jahrzehnten hier ein beträchtlicher Markterfolg einstellen wird.
II. Formen des Leasing
Bei der Charakterisierung von Leasingverträgen ist zunächst die bereits angesprochene Unterscheidung wichtig, ob es sich beim Leasinggegenstand um ein bewegliches (Mobilie) oder unbewegliches Wirtschaftsgut (Immobilie) handelt. Im ersten Fall spricht man von Mobilienleasing, im zweiten von Immobilienleasing.
Aufgrund des uneinheitlichen Sprachgebrauchs muss sodann der Begriff Finanzierungsleasing geklärt werden. Dieses ist gemäß BdF-Schreiben vom 19.04.1971 dadurch gekennzeichnet, dass „ der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt “ . M.a.W. werden die gesamten AHK des Leasinggebers während der (bei ordnungsgemäßer Erfüllung unkündbaren) Grundmietzeit vollständig amortisiert. Deshalb haben sich hierfür in weiten Teilen des Schrifttums die Begriffe Vollamortisationsleasing bzw. Vollamortisationsverträge eingebürgert. Über die AHK hinaus kann der Leasinggeber am Ende der Grundmietzeit über Mietverlängerungsraten oder Verkauf an den Leasingnehmer oder einen Dritten weitere Einnahmen erwarten. Soweit die AHK des Wirtschaftsgutes und die Kalkulationsgrundlagen für Leasinggeber und Leasingnehmer (bei einem alternativen Kauf) übereinstimmen, ist Finanzierungsleasing aufgrund dessen betriebswirtschaftlich i.d.R. für den Leasinggeber vorteilhaft, jedoch für den Leasingnehmer in vielen Fällen nachteilig. Aus diesem Grund ist bei identischen AHK Finanzierungsleasing im Markt kaum mehr verbreitet, sondern es spielen dann die nachfolgend beschriebenen Teilamortisationsverträge die dominierende Rolle. Die beiden letzten Aussagen treffen jedoch nicht zu, wenn die AHK des Leasinggebers geringer als die des Leasingnehmers (bei Kauf) sind. Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Leasinggeber zugleich Hersteller des Leasinggegenstandes ist (Hersteller-Leasing) oder er aufgrund seiner Marktmacht oder Marktkenntnis bessere Beschaffungspreise als der Leasingnehmer selbst erzielen kann. In diesen Fällen genügt für die Qualifikation als Finanzierungsleasing die Amortisation der geringeren AHK des Leasinggebers durch die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten und es entstehen erhebliche steuerliche Vorteile für den Leasinggeber im Vergleich zu Verkauf (vgl. Kapitel IV.; Buhl, H.U. 1989).
Im Gegensatz zu Vollamortisationsverträgen sind Teilamortisationsverträge gemäß BdF-Schreiben vom 22.12.1975 dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer mit seinen Zahlungen während der Grundmietzeit nicht alle Kosten des Leasinggebers deckt; sie fallen daher im Gegensatz zum teilweise vorzufindenden Sprachgebrauch in der betriebswirtschaftlichen Literatur auch nicht unter die obige Definition des Finanzierungsleasing. Durch
- | entweder ein Andienungsrecht des Leasinggebers, welches bei Ausübung den Leasingnehmer zur Übernahme des Wirtschaftsgutes zu einem vereinbarten Preis am Ende der Grundmietzeit verpflichtet, | - | oder eine Schlusszahlung des Leasingnehmers in Höhe der noch nicht amortisierten Kosten des Leasinggebers abzüglich (eines Teils) des Veräußerungserlöses am Ende der Grundmietzeit oder bei Kündigung |
ist aber sichergestellt, dass insgesamt alle Kosten des Leasinggebers auch bei Teilamortisationsverträgen gedeckt sind. Das Risiko der Wertminderung trägt also bei allen im Teilamortisationserlass beschriebenen Varianten allein der Leasingnehmer, während der Leasinggeber an der Chance der Wertsteigerung partizipiert. In der Praxis vorzufinden sind eine große Anzahl von Variationen solcher Teilamortisationsverträge, sodass eine nähere Beschreibung hier den Rahmen sprengen würde (Weinhardt, C. 1993, S. 243).
Im Hinblick auf den in Teilen des Schrifttums unterschiedlichen Sprachgebrauch ist schließlich noch die Klärung der Begriffe „ Operate Leasing “ einerseits und „ Capital Leasing “ bzw. „ Financial Leasing “ andererseits erforderlich. Im amerikanischen Sprachgebrauch ist mit „ Operate Leasing “ nach den Bilanzierungsgrundsätzen des Financial Accounting Standards Board (FASB) Statement 13 – Accounting for Leases – ein Leasingvertrag mit Zurechnung (vgl. Kapitel III.) des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber gemeint. Dem gegenüber bezeichnet „ Capital Leasing “ bzw. „ Financial Leasing “ Verträge mit Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer. Diese Zurechnungsaussagen beziehen sich auf das wirtschaftliche Eigentum nach den „ generally accepted accounting principles “ , die im Deutschen oft mit den hiesigen handelsrechtlichen Bestimmungen verglichen werden. Die steuerrechtliche Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums folgt in den USA jedoch nicht notwendig den „ handelsrechtlichen “ Bestimmungen, sondern wird hiervon getrennt durchgeführt. Da bei „ Financial Leasing “ der Leasinggeber bezüglich Umsatz- und Gewinnrealisierung (!) ähnlich wie bei Verkauf gestellt ist, spielt angesichts der kurzfristigen Gewinnorientierung vieler amerikanischer Unternehmen dort „ Capital Leasing “ bzw. „ Financial Leasing “ mit Zurechnung beim Leasingnehmer eine bedeutende Rolle. Eine Übersetzung von „ Financial Leasing “ in „ Finanzierungsleasing “ ist jedoch unzutreffend, da in der Bundesrepublik Deutschland – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – bei Finanzierungsleasing Zurechnung sowohl beim Leasinggeber als auch beim Leasingnehmer möglich ist (Die Zurechnung beim Leasinggeber ist jedoch häufiger vorzufinden). Die meisten hierzulande verbreiteten Leasingverträge haben daher dieselben Zurechnungsfolgen, wie dies in den USA bei „ Operate Leasing “ der Fall ist.
Nach der 1997 vom International Accounting Standards Comittee revidierten leasingrule (IAS 17) gibt es für nach IAS bilanzierende Unternehmen ein zusätzliches Regelwerk zu berücksichtigen, welches einen Kompromiss zwischen anglo-amerikanischen und europäischen Auffassungen darstellt und daher sowohl von US-GAAP als auch von den deutschen Bestimmungen abweicht. Mit den daraus resultierenden Problemen und Gestaltungsmöglichkeiten im Einzel- und Konzernabschluss beschäftigt sich Helmschrott (Helmschrott, H. 2000).
Im (Neu-)Deutschen werden zum Teil – unabhängig von der obigen Definition – Leasingverträge mit kurzen bis mittleren Vertragslaufzeiten, die mit Kündigungsrechten ausgestattet sind, ebenfalls als „ Operate Leasing “ bzw. „ Operating-Leasing “ bezeichnet (z.B. Coenenberg, A.G. 1997; Eckstein, W. 1985; Hagenmüller, K.F./Stoppok, G. 1988). Damit sind meist nicht die Verträge nach den o.g. amerikanischen Kriterien gemeint, sondern es können sich hinter dieser Bezeichnung aus deutscher Sicht sowohl Mietverträge im Sinne des BGB als auch Teilamortisationsverträge verbergen. Daher wird hier der Begriff „ Operate Leasing “ nicht mehr verwendet.
Abschließend soll noch kurz auf den Begriff Spezial-Leasing eingegangen werden: Darunter versteht man Leasingverträge über Wirtschaftsgüter, die so speziell auf den Leasingnehmer zugeschnitten sind, dass eine wirtschaftliche Nutzung durch Dritte nach Ablauf der Grundmietzeit aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden kann (BdF, 1971). Aus diesem Grund werden bei Spezial-Leasing die Leasinggegenstände regelmäßig dem Leasingnehmer zugerechnet.
III. Leasing in Handels- und Steuerbilanz
Aus Platzgründen kann hier nicht im Detail auf die bereits oben kurz diskutierte Bilanzierung nach IAS bzw. US-GAAP, sondern nur auf die deutschen Bestimmungen eingegangen werden. Wir wenden uns zunächst dem für die Zurechnung in Handels- und Steuerbilanz wichtigen Begriff des wirtschaftlichen Eigentums zu:
Sowohl bei der handelsrechtlichen als auch bei der steuerrechtlichen Bilanzierung kommt es nicht auf die formalrechtlichen, sondern auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten an. Demzufolge richtet sich die handelsrechtliche und steuerliche Zuordnung bzw. Zurechnung von Wirtschaftsgütern nicht nach dem zivilrechtlichen, sondern nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Dieser Begriff hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert, obwohl er nicht unumstritten ist: Wirtschaftlicher Eigentümer ist danach derjenige, welcher die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt. §39 II Satz 1 AO führt hierzu aus: „ Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Nach dem „ Mobilienerlass “ vom 19.04.1971 ist für Finanzierungsleasingverträge mit Optionsrecht der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn keiner der nachfolgenden Sachverhalte vorliegt:
1. | Die Grundmietzeit beträgt weniger als 40% oder mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGND). | 2. | Es wurde eine Kaufoption vereinbart (zu Vertragsbeginn, während oder nach Ablauf der Grundmietzeit), die den linearen Restbuchwert oder den niedrigeren gemeinen Wert unterschreitet. | 3. | Eine Mietverlängerungsoption unterhalb des Wertverzehrs wie bei der Kaufoption wurde festgelegt. |
Wenn mindestens einer der vorstehenden Sachverhalte – möglicherweise auch nur knapp – zutrifft, erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer. Bei Verträgen ohne Optionsrecht mit einer Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erfolgt die Zurechnung grundsätzlich beim Leasinggeber (Spittler, H.-J. 1999).
Für das Finanzierungsleasing von Immobilien gemäß Erlass vom 21.03.1972 gelten analoge Zurechnungskriterien wie bei Mobilien. Danach muss für die Zurechnung beim Leasinggeber „ die Anschlussmiete mehr als 75 v.H. des Mietentgeltes ?, das für ein ? vergleichbares Grundstück üblicherweise gezahlt wird ? “ , betragen; andernfalls erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer. Allerdings muss bei Immobilien zwischen Grund und Boden einerseits und dem Gebäude andererseits unterschieden werden: Während nach dem „ Immobilien-Vollamortisationserlass “ bei Verträgen ohne Kaufoption eine unterschiedliche Zurechnung von Grund und Boden zum Leasinggeber und des Gebäudes zum Leasingnehmer möglich ist, sieht der „ Immobilien-Teilamortisationserlass “ von 1991 eine einheitliche Zurechnung vor.
Für Teilamortisationsverträge regeln die BdF, -Schreiben vom 22.12.1975 (Mobilien) und 23.12.1991 (Immobilien) die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums. Danach kann zusammenfassend (aus Platzgründen etwas verkürzt und unvollständig) folgendes ausgeführt werden: Der Leasinggegenstand ist grundsätzlich dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn keiner der nachfolgenden Sachverhalte zutrifft:
- | Es wurde ein Mehrerlös bei Mobilien mit einer geringeren Beteiligung des Leasinggebers als 25% vereinbart. | - | Es liegt Spezial-Leasing vor (vgl. Kapitel II.). | - | Die Grundmietzeit ist länger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. | - | Die Kaufoption ist geringer als der lineare Restbuchwert. | - | Die Mietverlängerungsoption ist günstiger als 75% des üblichen Mietentgelts. | - | Dem Leasingnehmer werden besondere Verpflichtungen bezüglich Untergang, Zerstörung, Nutzungsausschluss, Vertragsbeendigung, Ansprüchen Dritter oder de facto eine Erwerbspflicht auferlegt. |
Sofern mindestens einer dieser Sachverhalte zutrifft, erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer; bei Immobilien betrifft dies grundsätzlich auch die Zurechnung des Grundstücks.
IV. Vorteilhaftigkeit des Leasing im Vergleich zu Kauf
Wie bereits einleitend erwähnt, gibt die betriebswirtschaftliche Literatur keinen hinreichenden und erschöpfenden Aufschluss über eine den Markterfolg erklärende Vorteilhaftigkeit des Leasing. Auf die zahlreichen in der Praxis und z.T. auch in der populärwissenschaftlichen Literatur angeführten Vorteile des Leasing wie bspw. Liquidität kann hier nicht eingegangen werden; es möge der Hinweis genügen, dass die meisten einer kritischen Überprüfung nicht standhalten bzw. auch bei anderen Finanzierungsvarianten erzielbar sind. Dagegen sollen abschließend einige mögliche Vorteilhaftigkeitsursachen als partielle Erklärungsansätze aus der betriebswirtschaftlichen Literatur kurz skizziert werden. Näheres dazu kann den im Literaturverzeichnis aufgeführten Arbeiten entnommen werden.
Als Referenz betrachten wir zunächst den Fall des vollkommenen Kapitalmarkts (im Konkurrenzgleichgewicht): Für diesen ist seit vielen Jahren bekannt, dass Leasing nicht vorteilhafter als Kauf ist. Ansatzpunkte für mögliche Vorteilhaftigkeitsursachen im Vergleich zu eigen- oder fremdfinanziertem Kauf sind daher von in der Realität beobachtbaren bzw. gestaltbaren Abweichungen von dieser Modellwelt zu suchen, bspw.:
Die AHK des Leasinggebers sind geringer als die des Leasingnehmers bei Kauf des Leasinggegenstandes. Dies liegt üblicherweise beim Hersteller-Leasing vor. Auch bei identischen Kalkulationszinsen und Steuersätzen von Leasinggeber und -nehmer kann Leasing dann für beide Vertragspartner vorteilhafter gestaltet werden als Kauf.
Leasinggeber und Leasingnehmer weisen unterschiedliche Kalkulationszinsen auf. Insbesondere bei höheren Kalkulationszinsen des Leasingnehmers können beträchtliche Leasingvorteile entstehen, welche durch eine geeignete Gestaltung des Zahlungsstroms der Leasingraten erheblich gesteigert werden können.
Die Ertragsteuersätze differieren: Je nach Gestaltung der Leasingverträge können sich hier nur kleine Barwertunterschiede zu Kauf ergeben, wie dies bspw. bei konstanten Leasingraten für Mobilien der Fall ist (Kruschwitz, L. 1991), oder aber beträchtliche Leasingvorteile: Bei Optimierung der Zahlungsströme ergibt sich, dass in vielen relevanten Fällen nichtkonstante Leasingraten und insbesondere Einmalzahlungen für beide Vertragspartner vorteilhaft sind. Im Extremfall kann aufgrund der steuerlichen Linearisierung (BdF, 1983; BdF, 1992; BFH, 1982) der Barwert der Steuergutschriften des Leasingnehmers höher als der Barwert der zugrundeliegenden Leasingrate(n) sein, also durch Leasingratenzahlung ein Vermögensvorteil nach Steuern erzielt werden. Bei Immobilien zeigt sich im Fall unterschiedlicher Ertragsteuersätze, dass der Gebäudeanteil am Gesamtwert von entscheidender Bedeutung für die Leasingvorteilhaftigkeit ist.
Gewerbesteuerliche Vorteile standen lange Zeit im Vordergrund des Interesses (Mellwig, W. 1980; Mellwig, W. 1983; Mellwig, W. 1985). Zwar wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 das „ Bankenprivileg “ des § 19 GewStDVO abgeschafft; dennoch können die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach wie vor bspw. durch Forfaitierung von Leasingraten vermieden werden.
Es gibt economies of scale oder economies of specialisation zugunsten des Leasinggebers. Bei der Anschaffung des Leasinggegenstandes, während oder nach der Grundmietzeit können solche Vorteile bestehen und trotz Transaktionskosten Leasing für den Leasingnehmer günstiger als Kauf machen. Bspw. kennt der Leasinggeber oft den Gebrauchtmarkt besser und kann daher entweder bessere Preise bei Verkauf oder erneuter Vermietung erzielen oder diese zumindest besser prognostizieren als der Leasingnehmer. Wesentliche Risikounterschiede gibt es dagegen i.Allg. nicht (Franke, G./Hax, H. 1999, S. 511; Bitz, M. 2000).
Abhängig von der Wertbeständigkeit des Leasinggegenstandes können bei vorliegender Informationsasymmetrie und Haftungsbeschränkung geeignet gestaltete Leasingverträge Interessenkonflikte lösen helfen. Das Aussonderungsrecht des Leasinggebers im Konkursfall kann Wettbewerbsvorteile gegenüber Kreditgebern begründen. Hierauf aufbauende betriebswirtschaftliche Überlegungen, gestützt durch empirische Untersuchungen, aus den achtziger Jahren deuten im Gegensatz zu früheren Arbeiten darauf hin, dass zwischen Leasing und Kreditfinanzierung kein substitutiver, sondern ein komplementärer Zusammenhang besteht und dass im Gleichgewicht der Leasinganteil dem Anteil leasingfähiger Güter der Unternehmung entspricht (Smith, C.W./Wakeman, L.M. 1985; Krahnen, J.P. 1991; Krahnen, J.P./Meran, G. 1987).
Es besteht keine Einigkeit darüber, welche der o.g. und weiteren, aus Platzgründen nicht genannten, möglichen Vorteilhaftigkeitsursachen dominieren bzw. den Leasingerfolg erklären können. Nach Schneider ist „ das Vordringen des Leasing neben den Steuerarbitragemöglichkeiten also vor allem damit zu erklären, dass Leasing eine Methode zur Vermehrung von Unvollkommenheiten auf Sachanlage- und Finanzmärkten ist ?, die weniger Sicherheiten und Informationen erfordert, als sie sonst auf Finanzmärkten üblich sind “ (Schneider, D. 1992, S. 700). Andere Autoren messen der Erklärungskraft der Steuervermeidungshypothese keine große Bedeutung zu (Krahnen, J.P. 1991, S. 148f.). Nach Ansicht des Autors können steuerliche Aspekte zwar bestimmte Leasingverträge bzw. -vertragsvarianten erklären. Ein Blick in Wissenschaft und Praxis zeigt aber, dass die betriebswirtschaftlich vorteilhaftesten Varianten am Markt oft wenig verbreitet sind. Dies kann man nach Schneider mit Hinweis auf unzulängliche Leasingvorteilsvergleiche natürlich so erklären, dass „ unter den deutschen Managern das genaue Rechnen bei Investitionsentscheidungen noch immer nicht allgemein verbreitet “ ist und „ manche Bosse auf fragwürdige Rechnungen hereinfallen “ lässt (Schneider, D. 1992). In jedem Fall wird aber deutlich, dass das „ Leasing-Puzzle “ sich zumindest nicht vollständig auf steuerliche Ursachen zurückführen lässt (Ang, J./Peterson, P.P. 1984).
Als Fazit können wir festhalten: Die betriebswirtschaftliche Literatur liefert uns zwar eine Reihe von Erklärungsansätzen, dennoch bleibt eine ganze Menge „ Leasing-Puzzle “ übrig. Gängige Argumente wie z.B. Leasing wäre vorteilhafter als Kauf, da sämtliche Leasingraten-Auszahlungen sofort aufwands- und steuerwirksam sind – während bei Kauf die Investitionsauszahlungen i.d.R. aktiviert werden müssen und erst über die Abschreibungen sukzessive aufwands- und steuerwirksam werden – sind genauso unzutreffend wie die gegenteilige Aussage, die man im Schrifttum ebenfalls hin und wieder vorfindet. Für betriebswirtschaftlich fundierte Entscheidungen, welche Leasingvariante oder ob eigen- oder fremdfinanzierter Kauf im Einzelfall vorteilhafter ist, sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Finanzanalyse unter Berücksichtigung von Steuern erforderlich, welche aufgrund ihrer Komplexität zweckmäßigerweise EDV-gestützt durchgeführt werden sollte. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn Leasing als ein Baustein in komplexen (All-)Finanzdienstleistungslösungen eingesetzt wird.
Literatur:
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