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Kreditversicherungen


Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
II. Arten
III. Funktionen

I. Allgemeines


Die Kreditversicherung dient dazu das Risiko aus der Einräumung von Krediten vom Kreditgeber abzuwenden oder zu mindern. Bei der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes passt sich die Kreditversicherung den subjektiven Gegebenheiten der einzelnen Kreditgeschäfte an. Sie bietet Schutz vor Forderungsausfällen und Vermögensschäden, stellt Bürgschaften, Garantien und Bonds.
Die Bezeichnung Kreditversicherung ist der Oberbegriff für den gesamten Tätigkeitsbereich des Kreditversicherers, gleichzeitig steht er für einen Ausschnitt seiner Tätigkeit (Delkredereversicherung). In diese Sparte fallen die Warenkreditversicherung, die Ausfuhrkreditversicherung, die Investitionsgüterkreditversicherung und im weiteren auch die Konsumentenkreditversicherung.
Weitere Sparten der Kreditversicherung sind die Kautionsversicherung und die Vertrauensschadenversicherung, während die Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland einen Sonderfall bilden.
Die Anfänge der drei Sparten der Kreditversicherung gehen in die Mitte des vorigen Jahrhunderts zurück. Bis zum Ersten Weltkrieg fristeten sie in Deutschland ein mehr oder minder bescheidenes Dasein. Befassten sich Sachversicherer mit einer oder mehreren Sparten der Kreditversicherung, betrieben sie diese häufig nur nebenbei. Die Gesellschaften hatten oft nur die Absicht Eingang bei Firmen zu finden, mit denen andere Versicherungen abgeschlossen werden sollten.
Zur Belebung der deutschen Ausfuhr wurde 1926 die staatliche Exportkreditversicherung ins Leben gerufen. Durch Übernahme weitgehender Risikohaftung machte sich die Reichsregierung zu deren Träger. Mit der Abwicklung beauftragte sie die bis 1929 noch bestehende Frankfurter Allgemeine Versicherungs-AG (FAVAG) und die Hermes Kreditversicherungsbank Aktiengesellschaft.

II. Arten


1. Delkredereversicherung

a) Warenkreditversicherung


Beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen sind Zahlungsziele und Wechselzahlungen die Regel. Für Lieferanten ist dieses Verfahren riskant: Sie laufen Gefahr, dass sie ihre Leistungen erbracht haben und der Kunde insolvent geworden ist, bevor er seine Rechnung bezahlt hat. Vor diesen Forderungsverlusten schützt die Warenkreditversicherung.
Zu Beginn der Geschäftsverbindung prüft der Kreditversicherer, ob er dem vom Lieferanten gewünschten Lieferkredit – auch Versicherungssumme oder Kreditlimit genannt – zustimmen kann. Grundlage ist die Kreditwürdigkeit des Abnehmers, die auch während der Vertragslaufzeit ständig überwacht wird. So erkennt der Kreditversicherer frühzeitig kritische Risiken und warnt seinen Versicherungsnehmer entsprechend.
Als neutrale Institution stützt der Versicherer sich dabei auf umfassende Informationen von Banken und Auskunfteien, zieht Bilanzen, Geschäftsberichte und Selbstauskünfte für sein Krediturteil heran und greift auf Zahlungserfahrungen anderer Lieferanten und auf eigenes Know-how zurück. Diese Leistung reduziert die Kosten der eigenen Kreditprüfung des Lieferanten ganz erheblich.
Trotz der sorgfältigen Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass Forderungsverluste entstehen. In diesem Punkt tritt die Warenkreditversicherung ein. Der Versicherungsfall ist die Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Sie liegt bedingungsgemäß vor bei einem gerichtlichen Insolvenzverfahren oder außergerichtlichem Vergleich oder nach erfolgloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden. Auch der sogenannte Nichtzahlungstatbestand ist versicherbar, d.h. bei längerem Zahlungsverzug erfolgt die Entschädigung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Kreditversicherer ersetzt den größten Teil des Schadens, in der Regel 70% bis 75%. Der verbleibende Eigenanteil von 25% bis 30% trägt dazu bei die Prämie niedrig zu halten und vor allem das Interesse des Versicherungsnehmers an dem von ihm eingeräumten Lieferantenkredit zu schärfen. Durch die übliche Mitversicherung der Mehrwertsteuer ermäßigt sich der tatsächliche Selbstbehalt, weil der Versicherer seine Leistung aus dem Brutto-Ausfall erbringt und andererseits das Finanzamt die gezahlte Mehrwertsteuer zurückerstattet.
Als Sonderform wird die Warenkreditversicherung auch für kleine und mittelständische Firmen, Selbständige und Freiberufler angeboten. Der Versicherer ersetzt hier ebenfalls Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, die dadurch entstehen, dass Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zahlungsunfähig werden. Auch Kunden in anderen wichtigen Exportländern können hier eingeschlossen werden.
Auch bei der Warenkreditversicherung für kleine und mittelständische Firmen ist der Versicherungsfall bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden sowie bei längerem Zahlungsverzug gegeben.

b) Ausfuhrkreditversicherung


Eine wirksame Sicherheit für Exportgeschäfte bietet die Ausfuhrkreditversicherung. Sie schützt vor Forderungsverlusten durch wirtschaftlich bedingte Zahlungsunfähigkeit der ausländischen Abnehmer. Im Gegensatz zu den staatlichen Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) geht es hier in erster Linie nur um das wirtschaftliche, weniger um das politische Risiko.
Der Kreditversicherer überprüft die vom Versicherungsnehmer benannten Kunden auf deren aktuelle Kreditwürdigkeit, die er dann in der weiteren Zusammenarbeit laufend überwacht. Hierzu hat er umfassendere Möglichkeiten als der einzelne Lieferant; denn er beobachtet weltweit die wirtschaftliche Entwicklung einer großen Zahl von Unternehmen und Branchen. Er stützt sich auf Bilanzen, Zahlungserfahrungen anderer, bereits versicherter Lieferanten, auf Handels- und Bankauskünfte sowie auf Informationen ausländischer Kreditversicherer.
Als Ergebnis der Kreditprüfung bestätigt er dem Versicherungsnehmer die Versicherungssummen, in deren Rahmen seine Forderungen gedeckt sind. Verschlechtert sich während der Laufzeit des Vertrages die Kreditwürdigkeit des Abnehmers, warnt er frühzeitig. Damit kann der Lieferant entsprechend handeln und wird vor finanziell gefährdeten Abnehmern geschützt. Diese Zusammenarbeit verschafft ihm nicht nur einen besseren Informationsstand, sondern entlastet seine eigene Kreditprüfung ganz erheblich.
Der Versicherungsfall ist der Konkurs, der Vergleich oder die erfolglose Zwangsvollstreckung. Der Versicherer zahlt auch, wenn bei nachgewiesenen ungünstigen Umständen eine Bezahlung durch den Kunden aussichtslos erscheint. Unter bestimmten Bedingungen kann auch der Zahlungsverzug mitversichert werden. Dann wird bereits entschädigt, wenn der Kunde die Forderungen in einem festgelegten Zeitraum nach Fälligkeit nicht bezahlt hat. Im Schadenfall ersetzt der Kreditversicherer in der Regel 75% bis 80% des Ausfalls.

c) Investitionsgüterkreditversicherung


Die Investitionsgüterkreditversicherung ist speziell auf die Risiken der Finanzierung des Verkaufs oder Leasings von Anlagegütern abgestimmt. Auf Grundlage eines Mantelvertrages kann der Lieferant jedes einzelne Geschäft, entsprechend der jeweiligen Besonderheiten, absichern – mit Kreditlaufzeiten bis zu 5 Jahren.
Der Kreditversicherer berät den Lieferanten bereits im Stadium der Vorverhandlungen: Die Bonitätsbeurteilung und fachliche Beratung über die Gestaltung und Absicherung des Geschäfts ermöglichen es dem Lieferanten auf Kundenwünsche einzugehen. Er ist bereits in diesem Zeitpunkt in der Lage die Finanzierung gezielt zu planen.
Kommt es trotz Bonitätsprüfung zu einem Forderungsausfall, entschädigt der Versicherer je nach Art des Geschäfts bis zu 80% des Ausfalls.

d) Konsumentenkreditversicherung


In der Konsumentenkreditversicherung werden Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister gegen die Risiken aus Konsumentenkrediten versichert. Der Versicherungsschutz umfasst für Banken und Sparkassen die Absicherung von Dispositions- und Ratenkrediten. Zusätzlich bietet die Konsumentenkreditversicherung Schutz gegen Risiken aus Kredit- und Scheckkarten sowie durch EC-Schecks.
Versichert ist das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, entschädigt werden 80% des Ausfalls. Versicherungsfall ist nach Wahl des Versicherungsnehmers die Zwangsvollstreckung, die Titulierung oder die Kontokündigung. Nach Eintritt des Versicherungsfalles wird durch einen beauftragten Inkassodienst die Forderungsbeitreibung vorgenommen. Dadurch entsteht für den Versicherungsnehmer ein erheblicher Kostenentlastungseffekt.

2. Kautionsversicherung


Auftraggeber wollen Sicherheiten. Von Bauunternehmern oder Herstellern von Maschinen und Anlagen verlangen sie deshalb häufig eine Absicherung für den Fall, dass diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Diese Sicherheit kann in der Bundesrepublik Deutschland durch Bürgschaft oder Garantie, im Ausland durch Garantie oder andere Haftungsformen erbracht werden. Aussteller sind entweder Banken oder Sparkassen oder im Rahmen der Kautionsversicherung die Kreditversicherer.
Je nach Stand des Vertrages bzw. seiner Durchführung sind unterschiedliche Bürgschaftsformen erforderlich. So sind Bietungsbürgschaften bei Ausschreibungen, insbesondere im öffentlichen Bereich, zu stellen.
Für den Vertragsabschluss verlangt der Auftraggeber oft eine Vertragserfüllungsbürgschaft.
Leistet der Auftraggeber Anzahlungen oder Abschlagszahlungen – etwa zur Abdeckung der Kosten für die Materialbeschaffung – wird das Risiko dieser geldlichen Vorleistung durch eine Anzahlungsbürgschaft abgesichert.
Die Mängelgewährleistungsbürgschaft ist nach Abnahme der Bauleistung bzw. der Lieferung zu stellen. Da in vielen Bauverträgen Gewährleistungseinbehalte vereinbart werden, dient die Gewährleistungsbürgschaft auch zur Ablösung dieses Einbehalts. Das verschafft dem Auftragnehmer eine höhere Liquidität.
Auch ausländische Vertragspartner von deutschen Unternehmen verlangen Sicherheiten. Mehr noch als im Inland kommt es hier auf die Kompetenz des Bürgen an. In der Regel werden die Avale vom Kautionsversicherer direkt gegenüber dem ausländischen Begünstigten übernommen. Sofern ein landesansässiger Bürge/Garant vorgeschrieben ist, wird vom deutschen Kautionsversicherer ein dort ansässiger Vorderbürge (Kreditversicherer oder Bank) mit der Erstellung des Avals beauftragt.
Importeure oder Spediteure nutzen die vielfältigen Möglichkeiten, sich bei der Einfuhr von Waren Vorteile zu verschaffen. Typisches Beispiel ist der Zahlungsaufschub der sogenannten Eingangsabgaben (Zölle und Verbrauchssteuern), der auf Antrag beim Zollamt gegen eine Sicherheit gewährt wird. Gleiches gilt für den Zahlungsaufschub der Branntweinsteuer bei Herstellern oder Importeuren.
Die Prämien/Avalprovisionen in der Kautionsversicherung werden individuell – ohne Tarif – vereinbart. Die Berechnung der Prämie erfolgt aus den jeweiligen Bürgschaftssummen. Bei vorzeitiger Rückgabe wird die Prämie zeitanteilig rückvergütet. Eine Bereitstellungsprovision auf den Kreditrahmen wird nicht berechnet.

3. Vertrauensschadenversicherung


Gegenstand der Vertrauensschadenversicherung sind Vermögensschäden, die von Vertrauenspersonen vorsätzlich verursacht werden, und zwar durch Diebstahl, Unterschlagung, Betrug (einschließlich Computerbetrug), Untreue oder sonstige vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die zum Schadenersatz verpflichten, wie z.B. Sachbeschädigung oder Sabotage.
Der Versicherungsschutz gilt bis zu 30 Tage nach dem Ausscheiden der betreffenden Personen. Dabei sind nicht nur die Vermögensschäden versichert, die das versicherte Unternehmen betreffen, sondern auch Schäden, die Dritten durch die im Versicherungsvertrag eingeschlossenen Mitarbeiter vorsätzlich zugefügt werden, wenn diese sich bereichert haben. Auch im Bereich EDV sind Schäden durch Dritte abgedeckt, z.B. die sogenannten Hacker-Schäden.
Der Versicherer entschädigt, wenn der Täter namentlich ermittelt und dessen Haftung nachgewiesen ist. Auch wenn der Täter nicht namentlich identifiziert werden konnte, wird entschädigt, solange sicher ist, dass der Schaden durch (irgend)einen Mitarbeiter des Unternehmens verursacht wurde. In einem solchen Fall ist eine umgehende Strafanzeige verpflichtend.

4. Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland


Die Grundlage der staatlichen Ausfuhrgarantien und -bürschaften bildet das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltes. Danach ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit Ausfuhren zugunsten von Exporteuren und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner zu übernehmen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie trifft die Entscheidungen über eine Übernahme von Exportkreditgarantien mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen sowie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Interministeriellen Ausschuss für Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften.
Das Risiko aus den übernommenen Gewährleistungen trägt die Bundesrepublik Deutschland. Mit der Geschäftsführung sind die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG und die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Mandatare beauftragt. Hermes ist Federführer – woraus sich der in der Wirtschaft geläufige Begriff „ Hermesdeckung “ erklärt.
Bei der Übernahme der Deckung wird zwischen Geschäften mit privaten ausländischen Unternehmen (Garantien) und Geschäften mit ausländischen Regierungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bürgschaften) differenziert. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen bei den gedeckten Risiken und beim Entgelt.
Die Risiken von Ausfuhrgeschäften verteilen sich auf zwei Zeitabschnitte: auf die Risiken vor Versendung der Ware (Fabrikationsrisiken) und die Risiken nach Versendung der Ware (Ausfuhrrisiken). Für beide Bereiche können Garantien oder Bürgschaften übernommen werden.
Im Schadenfall entschädigt der Bund den Ausfall abzüglich einer vom Exporteur zu tragenden Selbstbeteiligung. Diese beträgt in der Regel 5% für die politischen sowie 15% für die wirtschaftlichen Risiken und den Nichtzahlungstatbestand. Bei Pauschaldeckungen gilt ein Selbstbeteiligungssatz für wirtschaftliche Risiken von 10%.
Seit April 1999 gilt für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten ab 2 Jahren ein OECD-weites einheitliches Prämiensystem. Über die OECD-Vereinbarung hinaus, die lediglich Prämien für die Deckung des politischen Risikos erfasst, wurden alle Bereiche des deutschen Deckungssystems angepasst, so z.B. hinsichtlich kurzfristiger Geschäfte, der Fabrikationsrisiken, der Sonder- und Nebendeckungen und der Käuferzuschläge.
Basis ist eine gemeinsame Risikoklassifizierung der Käuferländer in sieben Stufen. Weiterhin hängt die Höhe der Prämie im Wesentlichen vom gedeckten Forderungsbetrag ab sowie der Risikolaufzeit und der Qualität des Käufers.

III. Funktion


1. Betriebswirtschaftliche Funktion

a) Abwehr erkennbarer Schäden


Durch die ständige intensive Bonitätsüberwachung der Abnehmer auf der Grundlage stets aktualisierter Unterlagen werden kritische Risiken frühzeitig erkannt. Dies führt zu einer rechtzeitigen Vermeidung, zumindest aber erheblichen Minderung von Verlusten. Dieser Service wird von den meisten versicherten Unternehmen als die wichtigste Funktion angesehen.

b) Entschädigung von Forderungsausfällen


Bei Eintritt einer Insolvenz wird der entstehende Ausfall im Rahmen der vereinbarten Konditionen schnell entschädigt. Dadurch bleibt auch ein größerer Forderungsverlust ohne nennenswerten Einfluss auf Liquidität und Ertrag.

c) Minderung des Schadenausmaßes


Von besonderem Wert ist bei der Insolvenz eines Abnehmers die Unterstützung, die der Kreditversicherer zur Minderung des Ausfalls geben kann. Erfahrene Schadenexperten stehen mit entscheidenden Hinweisen für schadenbegrenzende Maßnahmen zur Verfügung und vertreten die Versicherungsnehmer auf deren Wunsch in den Gremien der Gläubiger.

2. Volkswirtschaftliche Funktion


Die volkswirtschaftliche Funktion der Kreditversicherung beruht vor allem auf der erhöhten Wahrnehmung unternehmerischer Chancen, die sonst ungenutzt geblieben wären. Damit wirkt die Kreditversicherung produktionssteigernd. Gerade in Zeiten nachlassender Konjunktur trägt sie zudem dazu bei, dass volkswirtschaftlich ein Ausgleich, eine größere Stabilität und Sicherheit erreicht wird.
Literatur:
Habicht, H. : Die Kreditversicherung vor, in und nach dem Kriege, Hamburg 1948
Meyer, B.H. : Die Kreditversicherung, 4. A., Frankfurt am Main, 1997

 

 


 

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