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Quotenkonsolidierung


Inhaltsübersicht
I. Begriff der Quotenkonsolidierung
II. Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Quotenkonsolidierung
III. Ausübung des Wahlrechts zwischen Quotenkonsolidierung und Equity-Methode
IV. Vorgehensweise bei der Quotenkonsolidierung
V. Pflichtangaben im Anhang
VI. Kritische Würdigung der Quotenkonsolidierung
VII. Quotenkonsolidierung nach IFRS/IAS
VIII. Quotenkonsolidierung nach US-GAAP

I. Begriff der Quotenkonsolidierung


Unter Quotenkonsolidierung versteht man im Gegensatz zur Vollkonsolidierung die nur anteilmäßige Einbeziehung der Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss. Die Kapitalkonsolidierung, die Schuldenkonsolidierung, die Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie die Zwischenergebniseliminierung erfolgen dabei nur entsprechend dem Beteiligungsverhältnis.
Durch die anteilmäßige Konsolidierung soll der Einflussbereich des Konzerns umfassender abgebildet werden, als es durch eine Bilanzierung der Beteiligung zu Anschaffungskosten oder einem niedrigeren Wert nach den Regeln des Einzelabschlusses oder nach der Equity-Methode möglich wäre. Nach der Equity-Methode wird die Beteiligung im Konzernabschluss grundsätzlich mit dem fortgeschriebenen anteiligen Eigenkapital angesetzt. Bei der Quotenkonsolidierung wird dagegen nicht die Beteiligung als solche ausgewiesen. Sie wird statt dessen durch die anteilig einbezogenen Vermögensgegenstände und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen im konsolidierten Abschluss repräsentiert, obwohl keine alleinige Verfügungsmacht durch das Konzern-Gesellschafterunternehmen vorliegt.
Die Quotenkonsolidierung ist ebenso wie die Equity-Methode eine Zwischenlösung zwischen der Darstellung des Konzern-Einflussbereiches bei Vollkonsolidierung und der Darstellung im Einzelabschluss. Dementsprechend können zahlreiche Details des Vorgehens bei der Quotenkonsolidierung verschieden interpretiert werden. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Grundzüge.

II. Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Quotenkonsolidierung


Die Quotenkonsolidierung kann gem. § 310 HGB zur Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen (u.a. auch als Partnerschaftsunternehmen, Joint Ventures bezeichnet) in den Konzernabschluss nach HGB angewendet werden (Wahlrecht). Alternativ wäre die Equity-Methode anzuwenden.
Voraussetzung für die Anwendung der Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode ist, dass nach § 290 HGB oder § 11 PublG aufgrund anderer verbundener Unternehmen ein Konzernabschluss aufzustellen ist.
Das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens allein bewirkt nicht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses; die Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen wäre dann lediglich im Einzelabschluss auszuweisen und dort nach § 253 HGB zu Anschaffungskosten oder einem niedrigeren Wert zu bewerten (Baetge, J. 2004).
Unter einem Gemeinschaftsunternehmen i.S.d. § 310 HGB versteht man ein rechtlich selbständiges Unternehmen (ohne Rücksicht auf seine Rechtsform), das von 2 oder mehreren rechtlich selbständigen und voneinander unabhängigen, d.h. nicht im gleichen Konzernabschluss einbezogenen Gesellschafterunternehmen gemeinsam geführt wird. Keines dieser Unternehmen darf dabei allein einen beherrschenden Einfluss auf das Gemeinschaftsunternehmen ausüben.
Entscheidend für die Klassifizierung als Gemeinschaftsunternehmen ist die gemeinsame Führung durch die Gesellschafterunternehmen. Diese liegt gem. Tz. 3 des DRS Nr. 9 (Bilanzierung von Anteilen am Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss) bei einstimmig zu treffenden strategischen Geschäftsentscheidungen und Entscheidungen über Investitions- und Finanzierungstätigkeiten vor (Krawitz, 2001). Es kommt auf die tatsächliche, gleichberechtigte Mitwirkung in den Entscheidungsgremien an.
Die Zusammenarbeit und die gemeinsame Führung müssen auf Dauer angelegt sein.
Auf die Beteiligungshöhe kommt es grundsätzlich nicht an, jedoch wird davon ausgegangen, dass zumindest ein maßgeblicher Einfluss (i.d.R. ab 20%) durch das Gesellschafterunternehmen vorliegen muss. Andererseits muss mindestens die Hälfte der Anteile am Gemeinschaftsunternehmen von Konzernfremden gehalten werden, da sonst ein voll zu konsolidierendes Tochterunternehmen vorliegt. Somit liegt die Beteiligungshöhe eines Gesellschafterunternehmens am Gemeinschaftsunternehmen i.d.R. zwischen 20% und 50%. Die Verteilung der Anteile auf die Gesellschafterunternehmen muss nicht zwingend paritätisch sein (z.B. Busse v. Colbe, /Ordelheide, 1993; ADS, 1995; Zündorf, 1987b).
Problematisch ist die Frage, wie mit Gemeinschaftsunternehmen verfahren werden soll, die gemeinsam mit einem gem. § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen geführt werden. Gegen eine nach dem Gesetzeswortlaut (§ 310 HGB) und nach Tz. 3 des DRS Nr. 9 mögliche Quotenkonsolidierung (Krawitz, 2001) spricht, dass das Merkmal der gemeinsamen Führung gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass der Einfluss des Konzerns auf das Gemeinschaftsunternehmen nur begrenzt ist. Diese Begrenzung ist durch das Mutter-Tochter-Verhältnis aber i.d.R. nicht gegeben, sodass von einigen Autoren in diesen Fällen eine Vollkonsolidierung vorgezogen wird (ADS, 1995; Zündorf, 1987b).
Ebenso problematisch ist die Behandlung eines Gemeinschaftsunternehmens, das gemeinsam mit einem anderen Gemeinschaftsunternehmen geführt wird (ADS, 1995).
Wird ein Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam mit einem assoziierten Unternehmen geführt, besteht das Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung, da assoziierte Unternehmen schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 311 I Satz 1 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen sind und somit als fremde Unternehmen gelten (ADS, 1995; mit anderer Begründung Baetge, J. 2004).

III. Ausübung des Wahlrechts zwischen Quotenkonsolidierung und Equity-Methode


Liegen innerhalb eines Konzerns Beteiligungen an mehreren Gemeinschaftsunternehmen vor, kann für jedes Gemeinschaftsunternehmen das Wahlrecht zwischen Quotenkonsolidierung und Equity-Methode gesondert ausgeübt werden.
Wurde die Wahl für ein Gemeinschaftsunternehmen jedoch einmal getroffen, ist nach dem Grundsatz der Stetigkeit auch an zukünftigen Bilanzstichtagen bei dieser Alternative zu bleiben, sofern nicht wichtige Gründe den Wechsel der Einbeziehungsmethode rechtfertigen (z.B. Änderung der Beteiligungshöhe oder der Beziehungen zwischen den Gesellschafterunternehmen). Ein solcher Wechsel ist im Anhang zu begründen und sein Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns anzugeben (§§ 294, 310 i.V.m. § 297 II Sätze 2 – 5 HGB).
Außerdem ist eine Ent- bzw. Übergangskonsolidierung vorzunehmen.
Da § 310 HGB jeweils für das Gesellschafterunternehmen gilt, brauchen die am Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Gesellschafterunternehmen das Wahlrecht zwischen Quotenkonsolidierung und Equity-Methode nicht einheitlich ausüben (Busse v. Colbe, /Ordelheide, 1993; Baetge, J. 2004).

IV. Vorgehensweise bei der Quotenkonsolidierung


Nach dem Einheitsgrundsatz ist davon auszugehen, dass auch die quotal einbezogenen Unternehmen zu einem einheitlichen Konzernunternehmen gehören. Dabei wird eine gedankliche Trennung des Gemeinschaftsunternehmens in einen konzerneigenen und einen konzernfremden Teil vorgenommen. Der konzerneigene Teil wird wie eine 100%-Beteiligung konsolidiert (Ebeling, 1995).
Grundsätzlich sind die gleichen Konsolidierungsschritte durchzuführen wie bei einer Vollkonsolidierung (u.a. Dusemond, 1997).

-

Die zugrunde gelegten Einzelabschlüsse der einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen dürfen nicht älter als 3 Monate sein, sonst ist ein Zwischenabschluss gem. § 299 II HGB zu erstellen.

-

Falls das Gemeinschaftsunternehmen selbst Mutterunternehmen anderer Unternehmen ist und somit einen Konzernabschluss aufstellt, ist dieser der Quotenkonsolidierung zugrunde zu legen.

-

Die Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sind im Konzern einheitlich auszuüben. Die Anpassungen dafür sind in der Handelsbilanz II (HB II) vorzunehmen.

-

Im Zuge der Aufstellung der HB II ist ggf. eine Währungsumrechnung vorzunehmen.

-

Die Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie die Zwischenergebniseliminierung erfolgen jeweils quotal.

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Es sind u.U. latente Steuern auszuweisen.


Bei der Ermittlung der einheitlich auf alle Konsolidierungsmaßnahmen anzuwendenden Beteiligungsquote kommt es nicht auf den Stimmrechtsanteil, sondern auf den Kapitalanteil an (gezeichnetes Kapital bei Kapitalgesellschaften maßgebend, sonst „ feste “ Kapitalkonten). Die Beteiligungsquote wird nach § 16 II, IV AktG ermittelt. In diese Beteiligungshöhe sind ebenso die Anteile mit einzubeziehen, die andere vollkonsolidierte Unternehmen des Konzerns am Gemeinschaftsunternehmen haben. Ebenfalls einzurechnen sind die Anteile von gem. § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen am Gemeinschaftsunternehmen (ADS, 1995; Baetge, J. 2004; Krawitz, 2001).
Werden in einen Konzernabschluss mehrere Gemeinschaftsunternehmen quotal einbezogen, sind die zwischen diesen Unternehmen aufgetretenen Beziehungen ebenfalls quotal, bei unterschiedlicher Beteiligungshöhe entsprechend dem niedrigeren Anteil zu eliminieren (z.B. ADS, 1995). Teilweise wird in der Literatur aber auch die Auffassung vertreten, die zu eliminierende Quote sei durch eine multiplikative Verknüpfung der Beteiligungsquoten zu ermitteln (Krawitz, 2001; Busse v. Colbe, /Ordelheide, 1993; aus Praktikabilitätsgründen dagegen: z.B. Zündorf, 1987c).
Ein gesonderter Ausweis der quotal einbezogenen Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge getrennt von den vollkonsolidierten Posten ist nicht vorgeschrieben; dadurch wird die Bedeutung der quotal konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen nicht voll erkennbar.

1. Besonderheiten bei der Kapitalkonsolidierung


Die Konsolidierung erfolgt im Rahmen der Erwerbsmethode (Purchase Method). Die Interessenzusammenführungsmethode darf nicht angewandt werden.
Es kann sowohl die Buchwertmethode als auch die Neubewertungsmethode zur Anwendung kommen (ADS, 1995; Baetge, J. 2004).
Es ergeben sich folgende Unterschiede zur Vollkonsolidierung:

1.

Die Vermögensgegenstände und Schulden werden nur entsprechend der Beteiligungshöhe in den Konzernabschluss einbezogen.

2.

Die stillen Reserven und stillen Lasten werden methodenunabhängig stets nur anteilmäßig aufgedeckt.

3.

Der Ausweis der Beteiligungen anderer Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens in einem „ Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter “ entfällt ebenso wie der gesonderte Ausweis des entsprechenden Erfolgsanteils in der GuV.

4.

Anders als bei der Vollkonsolidierung existieren bei der Quotenkonsolidierung somit im Ergebnis keine Unterschiede zwischen der Buchwertmethode und der Neubewertungsmethode.


Der sich bei der Kapitalkonsolidierung ergebende Unterschiedsbetrag ist wie bei der Vollkonsolidierung zu behandeln, also ggf. nach der Aufdeckung stiller Reserven/Lasten auf der Aktivseite als Geschäfts- oder Firmenwert bzw. auf der Passivseite als „ Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung “ auszuweisen und gem. § 309 HGB aufzulösen.

2. Besonderheiten bei der Schuldenkonsolidierung


Auch die Schuldenkonsolidierung erfolgt quotal. Beim Gesellschafterunternehmen bleibt somit ein Teil der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen bestehen. Sie heben sich nur entsprechend der Beteiligungshöhe auf. Der Rest (dem Anteil der anderen Gesellschafterunternehmen entsprechend) gilt als gegenüber fremden Dritten bestehend und wird in der Konzernbilanz entweder unter den Positionen „ Forderungen (Verbindlichkeiten) gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht “ oder freiwillig in einem gesonderten Posten ausgewiesen.
Der Unterschiedsbetrag aus der Schuldenkonsolidierung (Bewertungsdifferenz zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten im Konzern) ist nach h.M. ebenfalls quotal zu eliminieren (ADS, 1995; Sigle, 1998). Andere Auffassungen unterscheiden dahingehend, ob die Eliminierung im JA eines vollkonsolidierten Unternehmens oder im JA des Gemeinschaftsunternehmens erfolgt (Ebeling, 1996).

3. Besonderheiten bei der Zwischenergebniseliminierung


Grundsätzlich erfolgt auch die Zwischenergebniseliminierung nur quotal (Tz. 11 f. DRS Nr. 9).
Zu unterscheiden ist zwischen upstream-Geschäften und downstream-Geschäften.
Bei upstream-Geschäften erfolgt eine Lieferung des Gemeinschaftsunternehmens an das vollkonsolidierte Unternehmen. Die umzubewertenden Vermögensgegenstände befinden sich im Bestand des vollkonsolidierten Unternehmens. Diese Vermögensgegenstände sind nach h.M. in Höhe der nichteinbezogenen Quote wie Fremdbezüge zu behandeln. Ihr Wertansatz liegt damit zwischen dem Wert, der die konzerneigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten widerspiegelt und dem Wert bei Fremdbezug. Der Zwischenerfolg wird also nur quotal eliminiert. Der andere Teil des Zwischenerfolges gilt als mit fremden Dritten realisiert und bleibt im Konzernabschluss im Wertansatz der Vermögensgegenstände stehen (z.B. ADS, 1995; Busse v. Colbe, /Ordelheide, 1993; Baetge, J. 2004; Krawitz, 2001).
Andere Auffassungen dagegen schlagen bei upstream-Geschäften eine vollständige Zwischenergebniseliminierung vor (z.B. Sigle, 1998; Ebeling, 1996, gegensätzlich aber in Ebeling, 1995).
Bei downstream-Geschäften erfolgt eine Lieferung des vollkonsolidierten Unternehmens an das Gemeinschaftsunternehmen. Die umzubewertenden Vermögensgegenstände befinden sich zum Abschluss-Stichtag im Bestand des Gemeinschaftsunternehmens. Sie werden nur anteilig in die Konzernbilanz einbezogen. Der auf diesen Anteil entfallende Zwischenerfolg wird bereinigt. Der beim vollkonsolidierten Unternehmen ausgewiesene Erfolg aus dem Geschäft mit dem Gemeinschaftsunternehmen bleibt somit teilweise erhalten, da dieser Teil als mit Konzernfremden realisiert betrachtet wird.

4. Besonderheiten bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung


Auch die Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfolgt anteilig.
Bei Geschäften zwischen einem vollkonsolidierten Unternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen sind die Umsätze nur in Höhe der Beteiligung als Innenumsätze anzusehen. Nur in dieser Höhe können sie mit den auf sie entfallenden Aufwendungen verrechnet werden bzw. in die Posten „ Bestandsänderungen “ oder „ andere aktivierte Eigenleistungen “ umgegliedert werden. Der übrige Teil gilt als mit Konzernfremden realisiert.
Von der quotalen Konsolidierung gibt es jedoch eine Ausnahme: Die Beteiligungserträge, die aus Ausschüttungen des Gemeinschaftsunternehmens an das vollkonsolidierte Gesellschafterunternehmen resultieren, werden voll eliminiert, da sie bereits der Beteiligungsquote entsprechen. Aus Konzernsicht handelt es sich hierbei um eine Thesaurierung.

V. Pflichtangaben im Anhang


Im Konzernanhang sind für die Quotenkonsolidierung entsprechende Angaben wie bei einer Vollkonsolidierung vorzunehmen (§§ 313, 314 HGB).
Es sind u.a. der Name und Sitz des Gemeinschaftsunternehmens anzugeben, die Höhe der Beteiligung sowie der Tatbestand, aus dem sich das Merkmal der gemeinsamen Führung ergibt. Wünschenswert, jedoch nicht Pflicht, ist die Angabe der anderen Gesellschafterunternehmen sowie des Zwecks der Zusammenarbeit (Tz. 21 ff. DRS Nr. 9, Baetge, J. 2004; ADS, 1995).

VI. Kritische Würdigung der Quotenkonsolidierung


Die Quotenkonsolidierung kann im Vergleich zur Equity-Methode detailliertere Informationen über die hinter einer Beteiligung stehenden Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen liefern und eine zutreffendere Beurteilung und Darstellung der Gesamtaktivitäten eines Konzerns bewirken.
Durch den unsaldierten Ausweis von Vermögensgegenständen und Schulden bzw. Aufwendungen und Erträgen lassen sich u.U. aussagefähigere Abschlussanalysen durchführen.
Allerdings wird die Quotenkonsolidierung in der Literatur u.a. aus folgenden Gründen kritisiert:

-

Die Quotenkonsolidierung steht im Widerspruch zur Einheitstheorie. Da der Einfluss fremder Gesellschafter nicht ausgewiesen wird, ist eine Interpretation des Konzernabschlusses nur im Sinne der Interessentheorie möglich.

-

Die gedankliche Trennung des Gemeinschaftsunternehmens in einen konzerneigenen und einen konzernfremden Teil widerspricht der Realität.

-

Die Höhe des Ausweises der Bilanzpositionen hängt von der Beteiligungshöhe ab.

-

Die sich bei einer Quotenkonsolidierung ergebenden Wertansätze widerspiegeln nicht mehr konkrete Vermögensgegenstände (§ 246 I HGB), sondern lediglich Wertanteile.

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Der quotale Bilanzausweis ist auch deshalb zu kritisieren, da ein Gesellschafterunternehmen über die ausgewiesenen Vermögensgegenstände/Schulden nicht allein verfügen kann und auch kein Bruchteilseigentum vorliegt. Das Gesellschafterunternehmen allein kann nur über die Beteiligung verfügen, weshalb die Equity-Methode vorzuziehen wäre, wobei zusätzliche Angaben im Anhang den Informationswert weiter verbessern könnten (Ebeling, 1996).

-

Das Argument, die Quotenkonsolidierung liefere einen zuverlässigeren Einblick in die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Konzerns als die Equity-Methode, wird bestritten, da die quotal ausgewiesenen Positionen nicht gesondert erscheinen müssen, sondern in der jeweiligen Gesamtsumme enthalten sind. Aussagekräftiger wäre daher ein gesonderter Ausweis der nur quotal konsolidierten Werte in einer Vorspalte oder im Anhang.

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Teilweise wird ein höherer Aufwand bei der Quotenkonsolidierung im Vergleich zur Equity-Methode bemängelt, da alle Schritte wie bei der Vollkonsolidierung erforderlich sind. Unter Umständen kann es Probleme bei der Informationsbeschaffung geben.

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Das Wahlrecht zwischen Quotenkonsolidierung und Equity-Methode eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, die der Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen im Wege stehen.


Auf wichtige Kenngrößen zur Beurteilung der Lage des Konzern hat die Quotenkonsolidierung i.d.R. folgenden Einfluss (Dusemond, 1997; Baetge, 2004):

1.

Da die Vermögensgegenstände und Schulden anteilig ausgewiesen werden, ist die Bilanzsumme niedriger als bei der Vollkonsolidierung, aber höher als nach der Equity-Methode.

2.

Die Eigenkapitalquote des Konzerns kann sich damit im Vergleich zur Vollkonsolidierung erhöhen, vermindert sich aber im Vergleich zur Equity-Methode.

3.

Der Anlagendeckungsgrad ist gegenüber der Equity-Methode geringer.

4.

Die Konzernumsatzerlöse sind bei der Quotenkonsolidierung höher als bei der Equity-Methode.


VII. Quotenkonsolidierung nach IFRS/IAS


Die Anwendung der Quotenkonsolidierung ist in IAS 31 „ Financial Reporting of Interests in Joint Ventures “ geregelt, jedoch hat das IASB die vollständige Abschaffung der Quotenkonsolidierung angekündigt (IASB 2005). Joint Ventures können dabei in 3 Formen auftreten, wobei nur die „ jointly controlled entities “ den Gemeinschaftsunternehmen entsprechen und mit Hilfe der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden. Zwingende Voraussetzung ist eine vertragliche Beziehung zwischen den am Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung (joint control) der wirtschaftlichen Aktivitäten des Gemeinschaftsunternehmens.
Anders als im HGB ist ein Konzernabschluss für andere verbundene Unternehmen nicht Voraussetzung für die Anwendung der Quotenkonsolidierung (Busse v. Colbe, /Ordelheide, 1993). Nach IAS 31.31 müssen auch Gesellschafterunternehmen, die keinen Konzernabschluss aufstellen, detailliert über ihre Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen informieren.
Obwohl auch laut IAS die Wahl zwischen der Quotenkonsolidierung (Benchmark treatment, IAS 31.30) und der Equity-Methode (IAS 31.38) zulässig ist, empfehlen die IAS ausdrücklich die nach ihren Auffassungen aussagekräftigere Quotenkonsolidierung (IAS 31.40).
Die Vorgehensweise entspricht auch nach IAS grundsätzlich der Vollkonsolidierung (IAS 27), wobei die Einbeziehung jeweils nur quotal erfolgt (IAS 31.33).
Gem. IAS 31 erfolgt die Zwischenergebniseliminierung generell quotal. Entgegen diesem Grundsatz sind Zwischenverluste in bestimmten Fällen nicht zu eliminieren, sondern voll zu erfassen, z.B. wenn sie durch eine generelle Verkaufspreisminderung kurzfristiger Aktiva verursacht sind (IAS 31.48 ff.).
Anders als im HGB gibt es strengere Vorschriften zum Ausweis der quotal einbezogenen Werte. Dabei können gleichberechtigt zwei Alternativen zur Anwendung kommen (IAS 31.34):

1.

Beim integrierten quotalen Ausweis (line-by-line) werden die Anteile an den Vermögensgegenständen etc. des Gemeinschaftsunternehmens in die jeweiligen Positionen des konsolidierten Abschlusses aufgenommen. Aus den Positionen ist nicht ersichtlich, wie hoch dieser Anteil ist. Deshalb sind im Anhang Angaben zum quotal konsolidierten kurz- und langfristigen Vermögen, den kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten sowie den Erträgen und Aufwendungen zu machen (IAS 31.56).

2.

Beim separaten Ausweis (separat line) erfolgt der Ausweis der Anteile an den Vermögensgegenständen etc. des Gemeinschaftsunternehmens jeweils separat unter der entsprechenden JA-Position.


Die Quotenkonsolidierung darf nicht angewandt werden (Einbeziehungsverbote), wenn die Anteile am Gemeinschaftsunternehmen nur zum Zweck der Weiterveräußerung gehalten werden (IAS 31.42).

VIII. Quotenkonsolidierung nach US-GAAP


Im US-amerikanischen Recht ist die Quotenkonsolidierung (pro rata consolidation) nur von untergeordneter Bedeutung. In der Regel erfolgt die Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen hier nach der Equity-Methode (Küting, /Weber, 2005).
Zulässig ist die Quotenkonsolidierung nur für unincorporated Joint Ventures, d.h. nicht körperschaftliche und damit nicht haftungsbeschränkend organisierte Unternehmen, wenn es in der entsprechenden Branche üblich ist, quotal zu konsolidieren.
Zulässig wäre die Quotenkonsolidierung ansonsten nur noch bei Joint Ventures, wenn der betreffende Joint Venturer von der gemeinsamen Führung ausgeschlossen ist und somit nicht einmal einen wesentlichen Einfluss hat. Nach deutschem Recht wären solche Unternehmen nicht als Gemeinschaftsunternehmen anzusehen (Niehus, /Thyll, 2000).
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Baetge, J. : Konzernbilanzen, 6. A., Düsseldorf 2004
Busse v. Colbe, W./Ordelheide, D. : Konzernabschlüsse, 6. A., Wiesbaden 1993
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee, : Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 9, Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss
Dusemond, M. : Quotenkonsolidierung versus Equity-Methode, in: DB 1997, S. 1781 – 1785
Ebeling, R. M. : Die Einheitsfiktion als Grundlage der Konzernrechnungslegung, Stuttgart 1995
Ebeling, R. M. : Fallstudien zur Konzernrechnungslegung, Stuttgart 1996
IASB, : Update December 2005, http://www.iasb.org/uploaded_files/documents/8_133_Upd0512.pdf, Stand: 11.1.2006
International Accounting Standards Committee, : International Accounting Standards 2005
Krawitz, N. : Quotenkonsolidierung für Gemeinschaftsunternehmen nach E-DRS 9, in: BB 2001, S. 668 – 673
Küting, K./Weber, C.-P. : Der Konzernabschluss, 9. A., Stuttgart 2005
Niehus, R. J./Thyll, A. : Konzernabschluß nach US-GAAP, 2. A., Stuttgart 2000
Sigle, H. : Kommentierung zu § 310 HGB, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 2. A., Stuttgart 1998, S. 1665 – 1709
Zündorf, H. : Quotenkonsolidierung versus Equity-Methode, Stuttgart 1987a
Zündorf, H. : Zum Begriff des Gemeinschaftsunternehmens in § 310 HGB, in: BB 1987b, S. 1910 – 1918
Zündorf, H. : Zur Problematik der Zwischenergebniseliminierung im Rahmen der Quotenkonsolidierung, in: BB 1987c, S. 2125 – 2133

 

 


 

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