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Verfügungsrechtstheorie (Property Rights-Theorie)


Inhaltsübersicht
I. Einführung, Entstehungsgeschichte und Grundlagen
II. Der Begriff „ Verfügungsrechte “
III. Grundaussagen der Verfügungsrechtstheorie
IV. Weiterentwicklungen und Stand der Forschung
V. Ausgewählte Anwendungsgebiete und abschließende Betrachtung

I. Einführung, Entstehungsgeschichte und Grundlagen


Der Untersuchungsgegenstand der Verfügungsrechtstheorie (Property Rights-Theorie) sind jene Anreize zu wirtschaftlichem Handeln, die von den Eigentumsverhältnissen an (knappen) Ressourcen ausgehen. Die Untersuchung der Anreizwirkungen von Eigentumsstrukturen ist ein durchgängiges Element wirtschaftlichen Denkens. In der Nationalökonomie wurden Fragen der Verfügungsrechte zunächst im Rahmen der Diskussion um die Wirtschaftsverfassung (Kapitalismus mit der Institution Privateigentum versus Kommunismus/Sozialismus mit Kollektiveigentum an Produktionsmitteln) aufgeworfen. Zahlreiche Gedanken, die heute der Verfügungsrechtstheorie oder den verwandten Ansätzen (insb. der Transaktionskostentheorie, aber auch dem Prinzipal-Agenten-Ansatz) zugerechnet werden, entstammen dem Institutionalismus.
Die Entwicklung eines eigenständigen Gedankengebäudes im Sinne der oben genannten Abgrenzung der Theorie erfolgte erst Mitte der 1960er-Jahre (Alchian, Armen A. 1961; Alchian, Armen A. 1965; Alchian, Armen A./Kessel, Reuben 1962; Demsetz, Harold 1964a; Demsetz, Harold 1964b; Demsetz, Harold 1966; Demsetz, Harold 1967). Sie greifen auf Vorarbeiten zurück, die grundlegende Überlegungen zur Transaktionskostentheorie entwickelt haben (Coase, Ronald 1937). Weiterentwicklungen erfolgten in den 1970er-Jahren (Alchian, Armen/Demsetz, Harold 1972; Alchian, Armen/Demsetz, Harold 1973; Furubotn, Eirik/Pejovich, 1972). Klassischerweise werden als Erkenntnisziel der Property Rights-Theorie drei Fragen genannt (Alchian, Armen/Demsetz, Harold 1973):

-

Welche Struktur weisen die Verfügungsrechte in einer abgegrenzten Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt auf? Welche Property Rights existieren (z.B. an natürlichen Ressourcen wie Erdöl oder an Produktionsmitteln) und wer übt sie aus (z.B. staatliche Stellen oder private Wirtschaftssubjekte)?

-

Wie ist die beobachtete Verfügungsrechtsstruktur entstanden?

-

Welche Konsequenzen haben verschiedene Property Rights-Strukturen auf die Handlungen der Wirtschaftssubjekte?


II. Der Begriff „ Verfügungsrechte


Der Begriff „ Property Rights “ wird unterschiedlich übersetzt. Die wörtliche Übersetzung als Eigentums- oder Besitzrechte ist zu eng und juristisch geprägt. § 903 BGB definiert das Eigentumsrecht als absolutes Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Der Begriffsinhalt im Rahmen der Property Rights-Theorie ist weiter gefasst. Daher wird im deutschsprachigen Raum weitgehend der Begriff „ Verfügungsrechte “ verwendet.
Eine weit verbreitete enumerative Definition beinhaltet vier Komponenten, welche in ihrer Gesamtheit das Recht vollständig spezifizieren (Alchian, Armen/Demsetz, Harold 1972, S. 783):

-

das Recht, ein Gut zu nutzen und andere gegebenenfalls von der Nutzung auszuschließen (usus),

-

das Recht, dieses Gut formal, materiell und substanziell zu verändern (abusus),

-

das Recht, sich Gewinne und Erträge aus der Nutzung des Gutes anzueignen (usus fructus),

-

das Recht, das Gut vollständig oder in Teilen zu veräußern und den Erlös einzunehmen.


Auch jüngere Definitionen weisen nur geringe inhaltliche Unterschiede zu dieser Begriffsabgrenzung auf: „ Property rights specify the norms of behaviour with respect to scarce goods that each person must observe in interactions with others or bear the cost of nonobservance. “ (Pejovich, Svetozar 1995, S. 65). So gesehen umfasst der Property Rights-Begriff alle institutionell festgelegten Handlungs- bzw. Verfügungsrechte.

III. Grundaussagen der Verfügungsrechtstheorie


Auf der Basis der konstituierenden Elemente methodologischer Individualismus, individuelle Nutzenmaximierung, begrenzte Rationalität und dem Begriff der Verfügungsrechte bildet die Property Rights-Theorie Hypothesen über die Verteilung der Verfügungsrechte und die damit verbundenen Konsequenzen. Die Grundfrage lautet: Welche Anreize auf wirtschaftliche Handlungen gehen von verschiedenen Verfügungsrechtskonstellationen an (knappen) Ressourcen aus? Aufgrund der getroffenen Verhaltensannahmen gilt als zugrunde liegende Basishypothese, dass die Verteilung der Verfügungsrechte das menschliche Verhalten systematisch und daher in vorhersehbarer Weise beeinflusst (vgl. Richter, Rudolf 1998, S. 328).
Aus der Perspektive der Akteure ist der subjektive Wert eines Gutes nicht allein durch dessen physikalisch-technische Eigenschaften bestimmt, sondern hängt auch vom Umfang der Verfügungsrechte ab, die mit dem Gut verbunden sind. Bspw. sinkt der Wert eines Sportwagens mit der Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzungen. Jede Einschränkung von Verfügungsrechten wird als Property Rights-Verdünnung bezeichnet. Prinzipiell kann diese Verdünnung auf zwei Arten erfolgen. Zum einen können die Verfügungsrechte an einem Gut generell eingeschränkt sein, d.h. dass faktisch oder juristisch bestimmte Rechte ausgeschlossen sind. Zum anderen können die Rechte an einem Gut auf verschiedene Personen verteilt sein. Je stärker die Verfügungsrechte verdünnt sind, desto umfangreicher ist das Ausmaß externer Effekte. Unter externen Effekten versteht man die unkompensierten Nutzenveränderungen, die ein Handelnder durch seine Handlungen bei anderen Wirtschaftssubjekten hervorruft. Einer vollständigen Konzentration der Verfügungsrechte stehen in der Regel jedoch hohe Transaktionskosten entgegen. Hierzu zählen alle Kosten, die bei der Spezifizierung, Zuordnung und Durchsetzung von Verfügungsrechten anfallen. Von mehreren Verfügungsrechtsstrukturen ist diejenige effizient, die die Summe aus externen Effekten und Transaktionskosten minimiert (Picot, Arnold/Dietl, Helmut/Franck, Egon 2002, S. 57 – 59).

IV. Weiterentwicklungen und Stand der Forschung


Durch mehrere wegweisende Arbeiten (Grossman, Sanford/Hart, Oliver 1986; Hart, Oliver/Moore, John 1990) hat die Property Rights-Theorie zusammen mit dem Prinzipal-Agenten-Ansatz zur Weiterentwicklung der Vertragstheorie beigetragen. Ausgangspunkt der Überlegungen bildet die Erkenntnis, dass Verträge häufig nicht alle Eventualitäten vorwegnehmen können und deshalb zwangsläufig „ unvollständig “ bleiben. Diese „ Vertragslücken “ werden durch Property Rights geschlossen, da Property Rigths letztlich nichts anderes als Residualrechte darstellen, die es dem Inhaber erlauben, alle vertraglich nicht eingeschränkten Handlungsspielräume auszufüllen.
Die wesentlichen Ergebnisse dieser jüngeren Property Rights-Theorie lassen sich in einem einfachen Modell darstellen (vgl. Baker, George/Gibbons, Robert/Murphy, Kevin J. 2001; Gibbons, Robert 2001 und Baker, George/Gibbons, Robert/Murphy, Kevin J. 2002). Die Grundstruktur des Modells ist in der nachfolgenden Abb. 1 dargestellt.
Verfügungsrechtstheorie (Property Rights-Theorie)
Abb. 1: Grundstruktur des Modells
Ein Lieferant produziert mit Hilfe von Produktionsanlagen ein Zwischenprodukt, das von einem Abnehmer weiterverwendet wird. Die Verfügungsrechte an dem Zwischenprodukt liegen beim Eigentümer der Produktionsanlagen. Das Gut hat für den Abnehmer einen Wert von Q Geldeinheiten. Der Lieferant kann das Gut zudem noch einer alternativen Verwendung zuführen (in der Regel einem weiteren Transaktionspartner), in der es den Wert P aufweist. Dabei wird unterstellt, dass Q größer als P ist. Der Modellaufbau ist universell. Es ist ebenso möglich, die Transaktionspartner nicht als Unternehmen, sondern als Individuen zu interpretieren. Die Produktionsanlagen und das Vorleistungsgut müssen nicht physisch greifbar sein. So kann der Lieferant auch ein Erfinder sein, der mit seinem Verstand ( „ Produktionsanlage “ ) eine Erfindung ( „ Vorleistungsgut “ ) tätigt, die er an ein Produktionsunternehmen ( „ Abnehmer “ ) zu verkaufen sucht.
Die Leistungsanreize des Lieferanten werden durch die Verteilung der Property Rights an den Produktionsanlagen determiniert. Wenn der Abnehmer die Property Rights an den Produktionsanlagen besitzt, ist der Lieferant ein Geschäftsbereich bzw. ein Angestellter des Abnehmers. Das Zwischenprodukt gehört dann dem Abnehmer. In diesem Fall wird der Lieferant vom Abnehmer für seinen verifizierbaren Arbeitseinsatz X entlohnt. Häufig ist nur eine Dimension des Arbeitseinsatzes (z.B. Quantität) verifizierbar. In diesem Fall wird der Lieferant auch nur für diesen verifizierbaren Teil seines Arbeitseinsatzes entlohnt. Der Lieferant hat dann keine Anreize, in die nicht-verifizierbaren Dimensionen (z.B. Qualität) zu investieren.
Wenn der Lieferant die Property Rights an den Produktionsanlagen besitzt, ist er selbstständig und besitzt die Verfügungsrechte an dem Zwischenprodukt. In diesem Fall wird der Lieferant mit dem Abnehmer über den Kaufpreis verhandeln. Dabei muss der Abnehmer dem Lieferanten mindestens einen Kaufpreis in Höhe von P bieten, da der Lieferant das Zwischenprodukt ansonsten der alternativen Verwendung zuführt. Andererseits kann der Lieferant nicht mehr als Q verlangen. Der Preis, den beide akzeptieren, muss also zwischen P und Q liegen. Aus Vereinfachungsgründen unterstellen wir, dass sich beide Verhandlungsseiten genau in der Mitte treffen und (Q + P)/2 als Kaufpreis vereinbaren. Als Eigentümer der Produktionsanlagen (und damit des Zwischenproduktes) kann der Lieferant den Kaufpreis erhöhen, indem er P und/oder Q steigert.
Mit Hilfe dieses Grundmodells lassen sich die Anreizwirkungen unterschiedlicher Verfügungsrechtsstrukturen analysieren. Falls der Abnehmer die Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen besitzt, ist der Lieferant Angestellter und wird versuchen, X zu optimieren. Falls der Lieferant die Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen besitzt, ist er selbstständig und wird versuchen, (Q + P)/2 zu optimieren. Welche Property Rights-Verteilung effizient ist, hängt davon ab, inwieweit sich X, Q und P unterscheiden. Zur Verdeutlichung nehmen wir an, dass nur eine Dimension des Arbeitseinsatzes, z.B. die „ Quantität “ (a1) verifizierbar ist. Somit gilt X = a1. Falls auch der Wert des Zwischenproduktes für den Abnehmer (Q) nur von a1 abhängt, besitzt der Lieferant als Angestellter effiziente Leistungsanreize. Die Property Rights an den Produktionsanlagen sollten beim Abnehmer liegen. Nur für den Spezialfall, dass Q = P = a1, d.h. dass es sich um kein spezifisches Zwischenprodukt handelt, spielt die Property Rights-Verteilung keine Rolle. In diesem Spezialfall gilt X = (Q + P)/2.
In vielen Fällen hängt Q jedoch nicht nur von verifizierbaren, sondern auch von nichtverifizierbaren Dimensionen des Arbeitseinsatzes ab. Wir betrachten deshalb den Fall X = a1 und Q = a1 + ka2. In diesem Fall kann der Lieferant als Angestellter nicht dazu bewegt werden, a2 durchzuführen. Die effiziente Property Rights-Verteilung hängt in diesem Fall von k und P ab. Falls P = a2 und k sehr groß ist, sollte der Lieferant die Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen besitzen. Nur dann hat er Anreize, a2 auszuführen. Ist hingegen k sehr klein und hängt P weder von a1 noch von a2 ab, sondern von einer dritten Dimension a3 (P = a3), ist es effizient, wenn der Abnehmer die Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen besitzt. Hierdurch wird verhindert, dass der Lieferant Anreize erhält, in a3 zu investieren. a3 verursacht lediglich Kosten, steigert aber den Wert von Q nicht.
Der letzte Fall macht deutlich, dass durch die Zuweisung von Verfügungsrechten auch dysfunktionale Leistungsanreize entstehen können. Wenn der Lieferant im letzten Fall die Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen besitzt, wird er a3 optimieren, da er hierdurch seine Verhandlungsposition gegenüber dem Abnehmer verbessert.

V. Ausgewählte Anwendungsgebiete und abschließende Betrachtung


Aufgrund ihrer Struktur findet die Verfügungsrechtstheorie im Rahmen der Betriebswirtschaftslehre breite Anwendungsmöglichkeiten (vgl. zu einen generellen Überblick: Barzel, Yoram 1997; Pejovich, Svetozar 1995; Richter, Rudolf/Furubotn, Eirik 1999). Die neuere Forschungsrichtung ist weit ausdifferenziert (vgl. Paul, Ellen Frankel/Miller, Fred D./Paul, Jeffrey 1994; Schmitz, Patrick W. 1999). Ein Hauptanwendungsgebiet ist die Analyse des Verhältnisses von Property Rights und Investitionsanreizen (Meza, David de/Lockwood, Ben 1998; Demsetz, Harold 1998; Hart, Oliver 1991; Hart, Oliver 1995; Hart, Oliver/Holmström, Bengt 1987; Hart, Oliver/Moore, John 1999; Holmström, Bengt/Milgrom, Paul 1994; Holmström, Bengt/Roberts, John 1998; Maskin, Eric/Tirole, Jean 1999a; Maskin, Eric/Tirole, Jean 1999b; Nöldeke, Georg/Schmidt, Klaus M. 1995; Nöldeke, Georg/Schmidt, Klaus M. 1998; Rajan, Raghuram/Zingales, Luigi 1998; Tirole, Jean 1999).
Die mikroökonomische Fundierung der Verfügungsrechtstheorie eröffnet ihr eine Vielfalt weiterer Anwendungen im Rahmen der Theorie der Unternehmung und Corporate Governance (Unternehmensverfassung) (vgl. Picot, Arnold 1981). Den Ausgangspunkt dieser Diskussion bildet die Kontroverse, ob private, staatliche oder regulierte Unternehmen effizient agieren (vgl. Budäus, Dietrich 1988). Wie sollen in Unternehmen die Verfügungsrechte verteilt und ausgestaltet werden? Wo liegen die effizienten Grenzen der Unternehmung, d.h. wie weit reicht die Konzentration der Property Rights? Ist die Manager- oder Eigentümerunternehmung die optimale Rechtsform (vgl. Picot, Arnold 1981; Picot, Arnold/Michaelis, Elke. 1984)? Ebenso sind Fragen der Mitbestimmung relevant, da die Mitbestimmung eine Verdünnung der Verfügungsrechte darstellt (vgl. Gerum, Elmar 1988; Frick, Bernd 1997).
Ohne an dieser Stelle die Diskussionen in der Literatur aufzeigen zu können, seien einige Hauptargumentationsmuster genannt. Zunächst besteht weitestgehende Einigkeit, dass die verschiedenen Formen der „ kapitalistischen Unternehmung “ und des eigenverantwortlich handelnden Unternehmers eine aus Sicht der Verfügungsrechtstheorie geeignete Organisationsform für arbeitsteilig agierende Wirtschaften darstellen, weil sie unter geeigneten staatlichen Verdünnungsmechanismen (bspw. Sozial-, Arbeits-, Umweltschutzgesetzgebung) ein zufriedenstellendes Ergebnis liefern. Fragen der Corporate Governance (Unternehmensverfassung) lassen sich als Suche nach der geeigneten Verfügungsrechtsstruktur interpretieren. Welche Rechte, Anreize und Kontrollmechanismen gehen von einer bestimmten Verfügungsrechtsstruktur aus? Die Frage nach der verfügungsrechtlichen Effizienz der Mitbestimmung ist bislang noch strittig. Stellt sie eine ineffiziente weil zu umfassende Verdünnung der Verfügungsrechte der Eigentümer (bzw. des durch sie eingesetzten Managements) dar, oder dient sie der Effizienz des Gesamtunternehmens (vgl. Eger, Thomas/Nutzinger, Hans G./Weise, Peter 1993; Nutzinger, Hans G. 1998)? Abschließend kann festgehalten werden, dass die Untersuchung verschiedener rechtlicher Umweltzustände durch die Verfügungsrechtstheorie ein ökonomisches Korsett erfährt, das eine breite Anwendung eröffnet (vgl. Posner, Richard 1998; Schäfer, Hans Bernd/Ott, Claus 1986).
Insgesamt hat sich die Verfügungsrechtstheorie als tragfähiges Konzept erwiesen, das sowohl durch breite Anwendung als auch durch Weiterentwicklungen und Verbindungen mit der Vertragstheorie und der Spieltheorie zu neuer Erkenntnis beigetragen hat. Als integrative Theorie, die ökonomische und juristische Elemente zusammenführt und ihre Wirkungen auf menschliches Verhalten analysiert, bleibt die Property Rights-Theorie ein aktuelles Forschungsfeld. Die Verwendung formaler Methoden hat zu einer Konvergenz verschiedener – bislang getrennter – Ansätze geführt und zu einem deutlichen Erkenntnisfortschritt beigetragen.
Literatur:
Alchian, Armen A. : Some Economics of Property Rights, in: Il Politico, Jg. 30, 1965, S. 816 – 829
Alchian, Armen A. : Some Economics of Property, Rand Paper P-2316, The Rand Corporation (Santa Monica), 1961
Alchian, Armen/Demsetz, Harold : The Property Rights Paradigm, in: Journal of Economic History, Jg. 33, 1973, S. 16 – 27
Alchian, Armen/Demsetz, Harold : Production, Information Costs, and Economic Organization, in: AER, Jg. 62, 1972, S. 777 – 795
Alchian, Armen A./Kessel, Reuben : Effects of Inflation, in: J.Polit.Econ., Jg. 70, 1962, S. 521 – 537
Baker, George/Gibbons, Robert/Murphy, Kevin J. : Relational Contracts and the Theory of the Firm, in: QJE, Jg. 117, 2002, S. 39 – 83
Baker, George/Gibbons, Robert/Murphy, Kevin J. : Bringing the Market Inside the Firm?, in: AER, Jg. 91, 2001, S. 212 – 218
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Coase, Ronald : The Nature of the Firm, in: Economica, Jg. 4, 1937, S. 386 – 465
Demsetz, Harold : Review: Oliver Hart, Firms, Contracts, and Financial Structure, in: J.Polit.Econ., Jg. 106, 1998, S. 446 – 452
Demsetz, Harold : Toward a Theory of Property Rights, in: AER, Jg. 62, 1967, S. 347 – 359
Demsetz, Harold : Some Aspects of Property Rights, in: Journal of Law and Economics, Jg. 9, 1966, S. 61 – 70
Demsetz, Harold : Some Aspects of Property Rights, in: Journal of Law and Economics, Jg. 7, 1964a, S. 11 – 26
Demsetz, Harold : The Exchange and Enforcement of Property Rights, in: Journal of Law and Economics, Jg. 7, 1964b, S. 11 – 26
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Furubotn, Eirik/Pejovich, Svetozar : Property Rights and Economic Theory: A Survey of Recent Literature, in: Journal of Economic Literature, Jg. 10, 1972, S. 1137 – 1162
Gerum, Elmar : Unternehmensverfassung und Theorie der Verfügungsrechte, in: Betriebswirtschaftslehre und Theorie der Verfügungsrechte, hrsg. v. Budäus, Dietrich/Gerum, Elmar/Zimmermann, Gebhard, Wiesbaden 1988, S. 21 – 43
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