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Abschreibungsfinanzierung


Inhaltsübersicht
I. Abschreibungen: Zweck, Arten und Methoden
II. Finanzierung aus Abschreibungen
III. Finanzierung aus Abschreibungsgegenwerten

I. Abschreibungen: Zweck, Arten und Methoden


1. Zweck und Arten von Abschreibungen


Abschreibungen werden vorgenommen, um die Wertminderungen von Vermögensgegenständen zu erfassen und zu verrechnen. Sie werden als Kosten bzw. Aufwand verrechnet und mindern so den Periodenerfolg. Die Höhe und Verlauf der vorzunehmenden Abschreibungen werden maßgeblich durch die Zwecksetzung der Vermögens- und Erfolgsrechnung und somit durch den zugrunde liegenden Gewinnbegriff bestimmt.

a) Handelsrechtliche Abschreibungen


Die Abschreibungen nach Maßgabe des Handelsrechts unterteilen sich in planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen. Planmäßige Abschreibungen sind auf abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vorzunehmen, wobei die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden. Außerplanmäßige Abschreibungen können für Vermögensgegenstände sowohl des Anlage- als auch des Umlaufvermögens anfallen. In der Rechnungslegung nach IFRS werden ebenfalls planmäßige Abschreibungen, die sog. depreciation bzw. amortisation (für immaterielle Anlagewerte), und außerplanmäßige impairment-Abschreibungen unterschieden.

b) Steuerrechtliche Abschreibungen


Die steuerrechtlichen Abschreibungen korrespondieren zum großen Teil mit den handelsrechtlichen. So entsprechen den planmäßigen Abschreibungen die steuerrechtlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA) und die Absetzungen für Substanzverringerung (AfS)). Die außerplanmäßigen Abschreibungen finden ihr steuerrechtliches Pendant in den Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen (AfaA) sowie in den Teilwertabschreibungen.

c) Kalkulatorische Abschreibungen


Die kalkulatorischen Abschreibungen unterliegen keiner gesetzlichen Normierung. Sie sind frei nach den innerbetrieblichen Zwecken der Kostenrechnung, z.B. der Ermittlung von Produkt- und Periodenerfolgen, gestaltbar. Kalkulatorische Abschreibungen werden zur Erfassung der Wertminderung abnutzbarer Gebrauchsgüter verrechnet. Hierbei können anders als nach Handels- und Steuerrecht auch Wiederbeschaffungswerte als Verteilungsgrundlage verwendet werden.

2. Methoden der Abschreibung


Unterschieden werden verbrauchs- und zeitabhängige Abschreibungsverfahren. Bei den verbrauchsabhängigen Abschreibungen ist die Abschreibung eines Vermögensgegenstandes entsprechend der Minderung des ex ante geschätzten Nutzungspotentials zu bemessen. Zeitabhängige Verfahren verteilen den Abschreibungsbetrag, d.h. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich eines etwaigen Resterlöses, auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes. Bei der linearen Abschreibung wird für jede Periode ein gleich bleibender Betrag verrechnet, der sich durch Division des Abschreibungsbetrags mit der Nutzungsdauer ergibt. Degressive Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe der Abschreibung im Zeitverlauf abnimmt. So ergibt sich der Abschreibungsbetrag bei der geometrisch-degressiven Abschreibung durch Multiplikation des (Rest-)Buchwertes des Gegenstands mit einem konstant gehaltenen Abschreibungsprozentsatz. Bei der arithmetisch-degressiven Methode sinkt die Höhe der Abschreibung in jeder Periode um einen gleich bleibenden Betrag. Progressive Abschreibungsverfahren führen zu einem im Zeitablauf zunehmenden Abschreibungsbetrag.

II. Finanzierung aus Abschreibungen


1. Finanzierungseffekt der Verrechnung von Abschreibungen


Die Finanzierung aus Abschreibungen ist in der Systematik der Finanzierungsarten mit der Selbstfinanzierung und der Finanzierung aus Rückstellungender Innenfinanzierung zuzuordnen. Der Finanzierungseffekt von Abschreibungen beruht auf der Ausschüttungsbemessungsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Demnach sind Auszahlungen an Eigentümer in Form von Ausschüttungen und über das Maßgeblichkeitsprinzip mittelbar auch Steuerzahlungen an den Fiskus an das Ergebnis des vergangenen Geschäftsjahres, ggf. modifiziert um die im Rahmen der Gewinnverwendung durch Rücklagenauflösung generierten früheren positiven Periodenergebnisse, gebunden (vgl. insb. §§ 57 III AktG, 30 I GmbHG). Hieraus folgt, dass positive Zahlungsstromsalden aus Transaktionen im abgelaufenen Geschäftsjahr mit Nicht-Finanzierungsmärkten in der Höhe einer Ausschüttungssperre unterliegen und damit Innenfinanzierungsvolumen darstellen, wie ihnen kein entsprechender Bilanzgewinn gegenübersteht.
Finanzierung aus Abschreibungen lässt sich folglich als Innenfinanzierung durch gesetzlich vorgesehene Gewinnermittlungsregeln auffassen. Das der Handelsbilanz zugrunde liegende Konzept der nominellen Kapitalerhaltung erzwingt, dass Gewinn erst dann auszuweisen ist und somit Zahlungsmittel zur Ausschüttung freizugeben sind, wenn das eingesetzte Kapital erwirtschaftet worden ist, d.h. die Auszahlungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen vollständig zurückgeflossen sind. Die Verbuchung der Abschreibungen berücksichtigt dies: Abschreibungen stellen Aufwendungen dar, denen keine entsprechenden Auszahlungen in derselben Periode gegenüberstehen; in Höhe des Abschreibungsaufwands werden Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung neutralisiert und nicht zu ausschüttungsfähigem Jahresüberschuss. Finanzierung aus Abschreibungen bedeutet somit im Kern, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften potentielle Zahlungen an Anteilseigner und Fiskus zwingend im Unternehmen zurückbehalten werden.

2. Voraussetzungen für eine Finanzierung aus Abschreibungen


Aus der Verrechnung von Abschreibungen resultieren keine unmittelbaren Änderungen des Zahlungsmittelbestands; sie stellen reine Gegenbuchungen dar. Voraussetzung für den Finanzierungseffekt der Abschreibungsverrechnung ist, dass in der jeweiligen Periode die Einzahlungen aus dem Umsatzprozess über den verrechneten Aufwendungen liegen. Hierbei ist zu beachten, dass einerseits aufgrund von Zielverkäufen die ertragswirksamen Umsätze einer Periode nicht mit den Einzahlungen aus dem Umsatzprozess gleichzusetzen sind. Andererseits erhöhen erhaltene Anzahlungen als Zahlungsmittelzugänge das Innenfinanzierungsvolumen, werden jedoch erfolgsneutral erfasst. Will man im Rahmen der Bilanzanalyse das Potential der Abschreibungsfinanzierung eines Unternehmens einschätzen, liefert daher nicht die GuV, sondern die Cashflow-orientierte Kapitalflussrechnung die relevanten Informationen.

3. Bedeutung der Abschreibungsfinanzierung


Der Innenfinanzierung durch Abschreibungsverrechnung ist eine hohe Bedeutung beizumessen, die im Einzelfall jedoch insb. von Art und Umfang des Sachanlagevermögens im Unternehmen abhängt und somit im industriellen Bereich häufig stärker ausfällt als bei Dienstleistungsunternehmen.
In Zukunft muss indes von einer abnehmenden Bedeutung der Finanzierung aus Abschreibungsgegenwerten ausgegangen werden. In Folge von Globalisierung und kapitalmarktinduzierter Nachfrage nach einheitlicher Unternehmenspublizität hat die Bedeutung internationaler Rechnungslegungsstandards insb. der IFRS in Deutschland seit Mitte der Neunziger Jahre zugenommen. Seit 01.01.2005 sind deutsche kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen. In der weiteren Entwicklung ist auch von einer Ausstrahlung auf den HGB-Einzelabschluss auszugehen. Dessen Ausschüttungsbemessungsfunktion als zentrales Element des gesellschaftlichen Kapitalschutzes wird daher in ihrer Funktionalität zunehmend in Frage gestellt, zumal die IFRS-Vorschriften ausschließlich eine Informationsfunktion erfüllen. Der bisherige strikte Zusammenhang zwischen ausgewiesenem Gewinn und Ausschüttungsbemessung würde dadurch verloren gehen. Bestehen bliebe der Finanzierungseffekt (Steuerstundung) aufgrund von in der Steuerbilanz vorgenommenen Abschreibungen.

III. Finanzierung aus Abschreibungsgegenwerten


1. Kapitalfreisetzungseffekt (Ruchti-Effekt)


Dem Kapitalfreisetzungseffekt liegt die Betrachtungsweise zugrunde, dass Umsatzerlöse zumindest teilweise freigesetztes Kapital darstellen. Kapital ist in den Vermögensgegenständen gebunden und wird im Laufe der Zeit in Form von Umsatzerlösen freigesetzt: Abschreibungen werden als Desinvestitionen begriffen, d.h. als Vermögensumschichtung von gebundenen in liquide Mittel. Dies setzt voraus, dass die Abschreibungsgegenwerte über die Umsatzerlöse zurückfließen. Der Abschreibungsplan ist dann ein Kapitalfreisetzungsplan, der bestimmt, in welcher Höhe Umsatzerlöse als Abschreibungsgegenwerte anzusehen sind. Geht man von der Wiederbeschaffung der Betriebsausstattung aus, werden durch das zeitliche Auseinanderfallen von Abschreibungsrückflüssen und Reinvestitionen dauerhaft Mittel freigesetzt:
Ein Betrieb erwirbt in vier aufeinander folgenden Perioden je eine Anlage gleichen Typs zu 100 GE. Die Anlagen werden über eine Nutzungsdauer von 4 Jahren linear abgeschrieben. Es wird angenommen, dass die jeweiligen Abschreibungsgegenwerte in derselben Periode vollständig über die Umsatzerlöse zurückfließen. Zum Ende der Nutzungsdauer werden die Anlagen zum gleichen Preis wiederbeschafft. Die Kapitalfreisetzung in Form von erlösten Abschreibungsgegenwerten stellt sich folgendermaßen dar (vgl. Abb. 1).
Abschreibungsfinanzierung
Abb. 1: Kapitalfreisetzungseffekt
Ab dem Ende der 3. Periode stehen dem Betrieb dauerhaft 150 GE zur Verfügung. Das Verhältnis von freigesetztem zu gebundenem Kapital beträgt 150/250 = 0,6, entspricht also 60%.

2. Kapazitätserweiterungseffekt (Lohmann-Ruchti-Effekt)


Wird das durch das zeitliche Auseinanderfallen von Rückfluss der Abschreibungsgegenwerte und Reinvestition freigesetzte Kapital darauf verwendet, Erweiterungsinvestitionen in Anlagen gleichen Typs zu tätigen, kann so die Periodenkapazität der Anlagenausstattung, also die Leistungsabgabe pro Periode, erhöht werden (Kapazitätserweiterungseffekt). Entsprechen die Abschreibungen genau der Wertminderung der Anlagen, bleibt die Gesamtkapazität, also die Summe aller künftigen Leistungsabgaben, unverändert: Die erwirtschafteten Abschreibungsgegenwerte werden reinvestiert und somit die Wertminderung genau kompensiert. Die Verwendung freigesetzten Kapitals für Erweiterungsinvestitionen vermag unter diesen Voraussetzungen lediglich die Anzahl der Anlagen zu erhöhen, nicht aber die Gesamtkapazität des Anlagenparks.
Einer Erweiterung der Periodenkapazität durch Reinvestition freigesetzten Kapitals sind Grenzen gesetzt. Unterstellt man, dass die lineare Abschreibung den Wertverzehr der Anlagen genau erfasst, sowie dass das Kapital kontinuierlich freigesetzt und reinvestiert wird, so ist das zu Beginn investierte Kapital während der Nutzungsdauer nur zur Hälfte gebunden. Die maximale Ausweitung der Periodenkapazität erhält man, indem man die Gesamtzeit n, in der die Anschaffungsausgabe der Erstausstattung zurückfließt, durch die durchschnittliche Bindungsdauer des Kapitals n/2 dividiert, was den Wert 2 ergibt. Im unterstellten Fall kommt es also zu einer Verdoppelung der anfänglichen Periodenkapazität. Unter realistischen Bedingungen kann die tatsächliche Kapazitätserweiterung diesen Extremwert zwar nicht erreichen, kommt ihm aber umso näher, je kürzer die Reinvestitionsperiode ist. Hierunter versteht man den Zeitraum, der benötigt wird, bis aus den Abschreibungsgegenwerten die Mittel für den Erwerb einer zusätzlichen Anlage erwirtschaftet worden sind. Die Länge der Reinvestitionsperiode hängt von der Anzahl der Anlagen in der Erstausstattung sowie vom Abschreibungsverfahren ab.
Der Kapazitätserweiterungseffekt bewirkt eine langfristige Erweiterung der Periodenkapazität durch Reinvestition von Abschreibungsgegenwerten. Die Kapazitätsschwelle, ein Gleichgewichtszustand zwischen ausscheidenden und hinzukommenden Anlagen, ist dann erreicht, wenn der gleichaltrige Anfangsbestand an Anlagen ausgeschieden und eine gleichmäßige Altersstruktur der Anlagen erreicht worden ist (vgl. Abb. 2).


Abb. 2: Kapazitätserweiterungseffekt
Die Anzahl der Anlagen und damit die Periodenkapazität erreicht ihr Maximum von sieben in Periode 4, unmittelbar vor dem Ausscheiden der Anfangsausstattung. Das langfristige Gleichgewicht von sechs Anlagen wird erst ab Periode 7 erreicht. Dies entspricht einer Kapazitätserweiterung von 50% gegenüber der Anfangsausstattung. Die theoretisch maximale Kapazitätserweiterung von 1,6 wird nicht erreicht, da aufgrund der mangelnden Teilbarkeit der Anlagen die freigesetzten Mittel nicht in jeder Periode voll reinvestiert werden können.
Übersteigen die Abschreibungsbeträge und damit die Kapitalfreisetzung die Wertminderung der Anlagen, kann nicht nur die Periodenkapazität, sondern auch die Gesamtkapazität erweitert werden. Dieser Fall setzt voraus, dass die Umsatzerlöse nicht nur die kalkulatorischen, sondern auch die ggf. höheren handels- bzw. steuerrechtlichen Abschreibungsbeträge decken. Dann enthalten die Abschreibungen stille Reserven: Die Reinvestition der Abschreibungsgegenwerte stellt in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich verrechneten und den der Wertminderung entsprechenden Abschreibungen eine verdeckte Gewinnverwendung dar. Der Ausbau der Gesamtkapazität wird durch stille Selbstfinanzierung alimentiert.
Der Kapazitätserweiterungseffekt beschränkt sich nicht nur auf Abschreibungen. Er gilt allgemein immer dann, wenn der bündelweisen Beschaffung betrieblicher Einsatzfaktoren und den damit verbundenen „ Ausgabenstößen “ gleichmäßig fließende Einnahmen der Erzeugnisse gegenüber stehen (Schneider, D. 1992).

3. Beurteilung


Die beschriebenen Wirkungen des Kapazitätserweiterungseffekts sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Durchführung der notwendigen Reinvestitionen von Anlagen gleichen Typs erfordert, dass Technologie und Wiederbeschaffungskosten längerfristig unverändert bleiben. Auf der Absatzseite muss der Markt die erhöhte Produktion aufnehmen, ohne dass es zu Preissenkungen kommt. Eine vollständige Reinvestition des freigesetzten Kapitals noch in derselben Periode erfordert die beliebige Teilbarkeit der Anlagen. Damit die Kapitalfreisetzung der Wertminderung entspricht und die Gesamtkapazität erhalten bleibt, muss der Abschreibungsverlauf dem Nutzungsverlauf entsprechen. Zuletzt gilt, dass die Abschreibungen der jeweiligen Periode auch verdient werden müssen, d.h. dem Unternehmen in Form von Einzahlungen zufließen. Nicht nur ist die Verfügbarkeit der Umsatzerlöse in Form liquider Mittel unrealistisch, auch die stets vollständige Vergütung der Abschreibungsgegenwerte ist auf Konkurrenzmärkten fraglich.
Für die Praxis ist trotz der offenkundigen Verletzung vieler der dem Kapazitätserweiterungseffekt zugrundeliegenden Prämissen von einem positiven Finanzierungseffekt auszugehen. Die Verwendung dieser innenfinanzierten Mittel ist allerdings nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bspw. bei außenfinanzierten Investitionen. Im Rahmen einer wertorientierten Unternehmensführung ist das Investitionsprojekt „ Kapazitätserweiterung “ nur dann durchzuführen, wenn die daraus zu erwartenden Zahlungsüberschüsse mindestens die Kapitalkosten decken. Diesem Kalkül tragen Steuerungskonzepte wie z.B. der Economic Value Added (EVA) Rechnung.
Literatur:
Ballwieser, W. : Abschreibungen, in: Lexikon des Rechnungswesens, hrsg. v. Busse von Colbe, W./Pellens, B., 4. A., München et al. 1998, S. 4 – 9
Coenenberg, A.G. : Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. A., Stuttgart 2005
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Hostettler, S. : Economic Value Added (EVA): Darstellung und Anwendung auf Schweizer Aktiengesellschaften, 4. A., Bern et al. 2000
Küpper, H.-U. : Abschreibungen, in: HWR, hrsg. v. Chmielewicz, K./Schweitzer, M., 3. A., Stuttgart 1993 Sp. 15 – 29
Perridon, L./Steiner, M. : Finanzwirtschaft der Unternehmung, 10. A., München 1999
Ruchti, H. : Die Abschreibung: Ihre grundsätzliche Bedeutung als Aufwandsfaktor, Ertragsfaktor, Finanzierungsfaktor, Stuttgart 1953
Ruchti, H. : Kapazitätserweiterungseffekt, in: HWF, hrsg. v. Büschgen, H., Stuttgart 1976, Sp. 937 – 946
Schneider, D. : Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7. A., Wiesbaden 1992
Süchting, J. : Finanzmanagement: Theorie und Politik der Unternehmensfinanzierung, 6. A., Wiesbaden 1995
Walterspiel, G. : Betriebswachstum aus Abschreibungen?, Wiesbaden 1977
Wöhe, G./Bilstein, J. : Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 8. A., München 1998

 

 


 

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