A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
wirtschaftslexikon wirtschaftslexikon
 
Wirtschaftslexikon Wirtschaftslexikon

 

wirtschaftslexikon online lexikon wirtschaftslexikon
   
 
     
wirtschaftslexikon    
   
    betriebswirtschaft
     
 
x

Factoring


Inhaltsübersicht
I. Historische Entwicklung
II. Begriffsabgrenzung, Vertragsgestaltung und Funktionen des Factoring
III. Anwendungsbereiche des Factoring
IV. Formen des Factoring
V. Beurteilung des Factoring
VI. Kreditwesengesetz und Factoring
VII. Perspektiven des Factoring

I. Historische Entwicklung


Erste Ursprünge des Factoring finden sich bereits im Altertum bei Babyloniern, Chaldäern, Phöniziern und Römern. Später im Mittelalter verfügen z.B. die Fugger und Welser über Handelsniederlassungen in Übersee. Diese wurden als Faktoreien, die von einem Faktor geleitet wurden, bezeichnet. Die Vorläufer des heutigen Factoring waren somit in erster Linie Agenten (lat. „ facere “ = machen, tun, handeln; franz. „ facteur “ = Agent).
Das „ moderne “ Factoring hat seinen Beginn im 19. Jahrhundert in den USA und entwickelte sich schrittweise vom Warenfactoring (agent factoring), bei dem der Factor noch unmittelbar mit der Ware in Berührung kam, zum heute üblichen Finanzierungsfactoring (credit factoring), bei dem die Lagerungs- und Verkaufsfunktion völlig aufgegeben wurde. In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Factoringverfahren im Jahre 1956 erstmals praktiziert, wobei die Factoringverträge in der Anfangsphase stets ohne die Übernahme des Delkredererisikos abgeschlossen wurden, soweit es sich um Inlandsfactoring handelte. Dagegen war es bei Export- und Importfactoringverträgen üblich, dass der Factor das Delkredererisiko trug. Es ist daher zu vermuten, dass in der Bundesrepublik Deutschland das Factoring von Anbeginn als ein dem Bankgeschäft nahes Finanzierungsgeschäft missverstanden wurde. Darauf deutet auch hin, dass die überwiegende Mehrzahl der deutschen Factoringinstitute von Kreditinstituten gegründet wurde.

II. Begriffsabgrenzung, Vertragsgestaltung und Funktionen des Factoring


Unter dem Factoringgeschäft versteht man heute eine Finanzierungsmöglichkeit, die über die reine Liquiditätsversorgung hinaus eine umfassende Buchhaltungsdienstleistung sowie Schutz vor Forderungsverlusten bietet. Durch die Kombination verschiedener Leistungen hebt sich Factoring deutlich von anderen Finanzierungsformen ab. Rechtlich ist Factoring als Kaufgeschäft einzuordnen und nicht mit dem Zessionskredit zu verwechseln. Im Gegensatz zum Bankkredit entsteht zwischen dem Kunden und dem Factor kein Kreditverhältnis, sondern es findet ein Gläubigerwechsel statt; die Forderungen gehen zu Erfüllungszwecken auf den Factor über. Beim konventionellen Factoring (Old-line-Factoring), das inzwischen durch zahlreiche Varianten ergänzt wurde, lassen sich insbesondere die folgenden drei Schwerpunkte hervorheben:

-

Ankauf und Finanzierung der Forderung (Finanzierungsfunktion),

-

Übernahme des Delkredereschutzes (Schutz vor Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers/Delkrederefunktion),

-

Übernahme von Buchhaltung, Mahnwesen und Inkasso (Dienstleistungsfunktion).


In der Bündelung dieser Funktionen liegt der spezifische Charakter des Factoring. Neben der Erbringung des kompletten Leistungspaketes ist es auch denkbar, nur die beiden erstgenannten Funktionen oder die Funktionen eins und drei auszuwählen.

1. Finanzierungsfunktion


Bei den meisten Factoringinteressenten steht der Finanzierungsaspekt im Vordergrund. Grundlage der Factoring-Finanzierung bildet ein Factoring-Vertrag zwischen einem Anschlusskunden (Produktions-, Großhandels- oder Dienstleistungsunternehmen) und einer Factoring-Gesellschaft mit einer Laufzeit von in der Regel zwischen zwei und vier Jahren (im Gegensatz zur Forfaitierung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Einzelgeschäft bezieht). Im Rahmen dieses Vertrages hat der Anschlusskunde dem Factor sämtliche Forderungen an seine Debitoren zum Kauf anzubieten. In Ausnahmefällen können auch nur klar abgrenzbare Teilbereiche (Produktgruppen, Kundengruppen, Verkaufsgebiete) in das Factoring-Verfahren einbezogen werden. Der Anschlusskunde haftet für die Verität der Forderung, d.h., dass die abgetretene Forderung zu Recht besteht, weder gepfändet, verpfändet noch anderweitig abgetreten ist und überträgt das Eigentum der gelieferten Ware auf den Factor. Im Gegenzug verpflichtet sich der Factor zum Ankauf aller Forderungen, soweit sie innerhalb des für jeden einzelnen Abnehmer festgesetzten Einreicherlimits liegen.
Die Finanzierungsfunktion des Factors ergibt sich, indem er die Forderungen für die Zeit zwischen der Rechnungserteilung und dem Fälligkeitstag bevorschusst. Bei der so betriebenen Art des Factoring erfolgt in der Bilanz des Anschlusskunden ein Aktivtausch zwischen Kundenforderungen und Bankguthaben bzw. führt bei der Begleichung von Verbindlichkeiten mit den Forderungsgegenwerten zu einer Bilanzverkürzung und einer gleichzeitigen Verbesserung der Bilanzstrukturen.
Der bilanzorientierte Finanzierungsbegriff ordnet deshalb den Forderungsverkauf unter die Finanzierungssurrogate oder die Finanzierungsvermeidung ein. Es wird kein Kapital beschafft, sondern Vermögen mit oder ohne Funktionsausgliederung liquidiert. Der an der Bewegungsbilanz orientierte Finanzierungsbegriff sieht den Forderungsverkauf als Aktivminderung und somit Mittelherkunft an. Der Kunde reicht seine Ausgangsrechnungen beim Factor ein und erhält auf die angekauften Forderungen den vertraglich vereinbarten Anteil, in der Regel zwischen 80 und 90% des Rechnungsbetrages. Der Sicherheitseinbehalt –  als Disagio auf den Rechnungsbetrag – kommt nach Eingang der Forderungen zur Auszahlung. Dieser Sicherheitseinbehalt ist für den Factor unabdingbar, da seitens des Debitoren für Mängelrügen, Warenretouren oder vorgenommene Skonti Abzüge von den Rechnungsbeträgen gemacht werden können und der Abnehmer gegenüber der vom Factor erworbenen Forderung das Recht behält, mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Die Freigabe dieses Depots erfolgt nach voller Bezahlung der Rechnungen oder Eintritt des Delkrederefalls und wird zinsmäßig kompensiert. Die Bevorschussung liquidiert sich demnach selbst.
Die Bevorschussung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt zwischen der Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit in Anspruch genommen werden. Der Klient ist nicht dazu verpflichtet, seine Forderungen stets von seinem Factor vorfinanzieren zu lassen. Sofern seine Liquiditätslage dies erlaubt, kann er sich mit dem Eingang der Mittel am Fälligkeitstag zufriedengeben. (Fälligkeits-Factoring/Collection-Factoring/Maturity-Factoring).
Beim Verkauf von Forderungen handelt es sich um eine nachgelagerte finanzwirtschaftliche Funktionsausgliederung, die mit einer Vermögensliquidation und damit einer Kapitalfreisetzung verbunden ist.

2. Delkrederefunktion


Mit dem Verkauf der Forderungen geht das Ausfall-(Delkredere-)Risiko vollständig auf den Factor über, so dass eine Risikobeteiligung des Kunden entfällt. Der Kunde trägt nur dann ein eigenes Delkredererisiko, wenn er über das vereinbarte Limit hinaus liefert. Die Abnehmerbonität wird vom Factor laufend überprüft und er behält sich das Recht vor, Limite zu kürzen oder ganz zu streichen.
Gemäß den üblichen Vertragsbedingungen tritt der Delkrederefall ein, wenn eine Forderung nicht innerhalb einer Frist von 120 Tagen nach ihrer Fälligkeit beglichen wurde. Der Kunde erhält dann den Sicherheitsabschlag zurück. Die vom Factor übernommene Delkrederefunktion kommt dem Abschluss einer Kreditversicherung gleich und ist durch eine Prämie in Höhe von 0,2 bis 1,2% des Umsatzes vom Klienten abzugelten. Bei der Festlegung des Satzes spielen die Bonität der Abnehmer, ihre Zahlungsmoral, die Anzahl dubioser Forderungen am Gesamtumsatz sowie die Risikostreuung der Abnehmer nach Größe und Branche eine Rolle. Die Delkrederegebühren müssten mit denen der Warenkreditversicherung (bei Berücksichtigung der verminderten Übernahme des Ausfallrisikos) verglichen werden, um deren Vorteilhaftigkeit beurteilen zu können.
Die alleinige Sicherheit liegt für den Factor in der Bonität der Forderungsschuldner, weshalb er bemüht sein wird, die gesamten Debitoren eines Unternehmens und nicht lediglich die „ schlechten Risiken “ übertragen zu bekommen, so dass er durch Übernahme des Inkasso- und Mahnwesens genauesten Einblick in die Risikostruktur der Forderungen erhält.

3. Dienstleistungsfunktion


Der Factoringvertrag beinhaltet außerdem die Übernahme von betrieblichen Verwaltungsaufgaben (Debitorenbuchhaltung) – die einer leistungswirtschaftlichen Funktionsausgliederung (Fremdbezug) gleichkommt. Die angekauften Forderungen gehen in das Vermögen des Factors über, der für diese Forderungen buchführungspflichtig ist. Dem Factor obliegen die Terminüberwachung der Forderungen sowie das gesamte Mahn- und Inkassowesen. Der Kunde wird über die Zahlungsweise seiner Abnehmer unterrichtet.
Für die Übernahme dieser Funktionen hat der Anschlusskunde eine wertabhängige Dienstleistungsgebühr, die zwischen 0,3 und 3% des Umsatzes liegt, zu entrichten. Diese starke Gebührendifferenzierung macht deutlich, wie entscheidend die Einschätzung der individuellen Verhältnisse eines Unternehmens und des hierdurch ausgelösten Arbeitsanfalls für die Entgeltvereinbarung ist. Die Factoring-Gesellschaften versuchen, dem unterschiedlichen Arbeitsanfall gerecht zu werden, indem sie ihre Entgeltbemessungen an einer Reihe von Größen orientieren: Gesamtumsatz, durchschnittlicher Rechnungsbetrag, durchschnittliche Laufzeit, Zahl der Beanstandungen und Rückbelastungen, Veränderungszahlen der Abnehmerkonten u.a. Diese Maßgrößen sind zu komplex, um die aus Sicht des Factors erwünschte Proportionalität zwischen dem stückorientierten Arbeitsanfall und den ebenso stückabhängigen Bearbeitungskosten einerseits und der wertabhängig berechneten Dienstleistungsgebühr andererseits herbeizuführen.

III. Anwendungsbereiche des Factoring


Factoring eignet sich vor allem für mittelständische Produktions-, Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen ab einem Umsatz von ca. 0,5 Mio. Euro p.a., die außerdem folgende Voraussetzungen erfüllen:

-

Belieferung gewerblicher Abnehmer;

-

weitgehend konstanter Kundenstamm mit einem Mindestabsatz von 2.500 bis 5.000 Euro pro Jahr je Abnehmer;

-

durchschnittliche Rechnungsgrößen nicht unter 500 Euro:

-

Begrenzung der Zielgewährung im Inlandsgeschäft auf max. 90 Tage und im Exportgeschäft auf max. 180 Tage;

-

eine verhältnismäßig gute Bonität der Käufer und als Exportländer solche, die man allgemein zu den Industrienationen zählen kann;

-

Forderungen aus der Lieferung von Gebrauchsgütern, in der Regel aus der Serien- und Massenproduktion. Als typische Branchen sind u.a. zu nennen: Textilien, Konfektion, Möbel, Werkzeuge, Apparatebau, Kleinmaschinen, Autozubehör usw. Den Forderungen müssen voll erbrachte Leistungen zugrunde liegen. Der Anlagenbau, bei dem für jede Lieferung individuelle Konditionen mit langfristigen Finanzierungen ausgehandelt werden, ist genauso ungeeignet wie die Baubranche, mit der nur schwer zu ermittelnden Erfassbarkeit der Rechnungsstellung. Außerdem ist Factoring ungeeignet für Problemlösungen notleidender Betriebe.

-

Falls ein immer häufiger vorzufindendes Zessionsverbot (§ 399 BGB) in die Lieferbedingungen aufgenommen wurde, entfällt normalerweise für diesen Kundenkreis (Ausnahme § 9 AGBG) die Möglichkeit des Factoring.


Ende 2004 waren in Deutschland 132 Factoring-Gesellschaften tätig. Der Deutsche Factoring-Verband e.V. verzeichnete hiervon zwanzig Mitgliedsfirmen, die ca. 95% des gesamten deutschen Factoringumsatzes auf sich vereinigen. Ihr Factoringgeschäft hat Ende 2004 die 45 Mrd. Euro-Grenze (Abb. 1) überschritten, wovon knapp 80% (35,4 Mrd. Euro) auf das Inlandsgeschäft entfielen. Dieses Volumen entspricht etwa 10% aller von den Kreditinstituten ausgelegten kurzfristigen Unternehmenskrediten. Der Factoringumsatz wird von ca. 3.000 Vertragspartnern erbracht, die aus über 30 Wirtschaftszweigen stammen. Schwerpunktmäßig sind sie folgenden Branchen zuzurechnen: Textil- und Bekleidungsindustrie, Lebensmittelindustrie, Holzverarbeitungs- und Möbelindustrie, EDV-/Computerindustrie, Metallverarbeitung und Automobilzulieferindustrie. Insgesamt verteilt sich der Forderungsumsatz 2004 zu etwa 40% auf die Industrie, zu 46% auf den Großhandel und zu rd. 14% auf den Dienstleistungssektor. Die über Jahre hinweg positive Entwicklung des Factoringumsatzes resultiert aus einem hohen Liquiditätsbedarf der Wirtschaft, der mit längeren Zahlungszielen und einer restriktiven Kreditpolitik der Banken und Sparkassen zusammenhängt, und einem anhaltenden Interesse an einer Absicherung gegen Forderungsausfälle.
Factoring
Abb. 1: Factoring in Deutschland

IV. Formen des Factoring


Die Factorinstitute in der Bundesrepublik Deutschland haben ihr Dienstleistungsangebot sukzessive ausgebaut und zunehmend den wirtschaftlichen Aspekten und Notwendigkeiten fast sämtlicher Branchen und Unternehmensgrößen angepasst. Heute lassen sich folgende Formen des Factoring unterscheiden:

1. Leistungsumfang


Echtes Factoring (Old-line-Factoring) ist die umfassendste und gleichzeitig gängigste Art des Factoring. Es beinhaltet alle drei Hauptfunktionen: Finanzierung, Delkredere- und Dienstleistungsfunktion.
Fälligkeits-Factoring (Maturity-Factoring). Hierbei entfällt die Finanzierungsfunktion, d.h. die Forderungen werden erst nach Eingang bzw. zu einem festgelegten Fälligkeitszeitpunkt beglichen.
Eigenservice-Factoring (Bull-Factoring). Dieser Variante fehlt die Verwaltungsfunktion. Die Anschlussfirmen wickeln ihre Buchhaltung in Eigenregie ab, was den Factor mit einem höheren Risiko belegt, da seine Kontrollmöglichkeiten über die Zahlungseingänge eingeschränkt sind.
Unechtes Factoring (account receivable financing). Hierbei übernimmt der Factor das Delkredererisiko nicht. Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.10.1981 das „ unechte “ Factoring als ein Kreditgeschäft angesehen hat, spielt es in der Bundesrepublik Deutschland kaum noch eine Rolle.

2. Forderungsabtretung


Offenes Factoring (Notification-Factoring)). Dem Abnehmer wird mitgeteilt, dass die Forderungen im Rahmen eines Factoring-Vertrages abgetreten sind und er mit befreiender Wirkung nur an den Factor bezahlen kann.
Stilles Factoring (Non-Notification-Factoring). Hierbei wird auf eine Offenlegung des Factoringverhältnisses verzichtet und der Abnehmer zahlt weiterhin direkt an den Lieferanten, der die Zahlungen an den Factor weiterleitet. Stilles Factoring gibt es nur beim „ echten “ Factoring und beim Eigenservice-Factoring, wobei die meisten Factoring-Gesellschaften dazu übergegangen sind, nur noch das offene Verfahren anzubieten.
Halboffenes Factoring. Der Factor wird auf den Rechnungen lediglich als Bankverbindung (Zahlstelle) aufgeführt. Im rechtlichen Sinne ist das Verfahren als stilles Factoring anzusehen.

3. Leistungsland


Export-Factoring. Wird als echtes Factoring, Fälligkeits-Factoring und Eigenservice-Factoring angeboten, wobei zur Übernahme des Delkredererisikos und zur Durchführung des Inkassos der deutsche Factor im jeweiligen Lande Korrespondenz- oder Schwestergesellschaften einschaltet, für die das Verfahren – das stets offen ist – Import-Factoring bedeutet.
Import-Factoring. Der deutsche Factor kauft aufgrund vertraglicher Absprachen mit ausländischen Factoringgesellschaften Forderungen, die aufgrund von Lieferungen aus dem Ausland an deutsche Abnehmer entstehen. In der Regel handelt es sich dabei um Fälligkeitsfactoring, das stets im offenen Verfahren durchgeführt wird. Die Bevorschussung der Forderungen übernimmt der ausländische Factor. Der deutsche Factor trägt das Delkredere, betreibt das Inkasso und bucht.

V. Beurteilung des Factoring


Die Beurteilung des Factoring soll anhand von Vor- und Nachteilen, die für den Anschlusskunden entstehen, stichwortartig vorgenommen werden.

1. Vorteile für das Unternehmen

a) Finanzierungsfunktion


-

sofortige Bereitstellung von Liquidität;

-

Anpassung des Finanzierungs- an das Umsatzvolumen;

-

Liquiditätspläne können leichter erstellt werden;

-

eine aus Vorsichtsmassnahmen gehaltene Liquiditätsreserve kann verringert werden;

-

alle Skontovorteile können ausgenutzt werden.

b) Delkrederefunktion


-

Vermeidung von Verlusten aus Insolvenzen der Abnehmer;

-

keine Reservebildung für Forderungsausfälle;

-

Einsparung von Vertriebskosten, da aufgrund der Bonitätsprüfung des Factors nur noch „ gute “ Kunden beliefert werden.

c) Dienstleistungsfunktion


-

Einsparung von Verwaltungskosten für die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen;

-

Gebühreneinsparung für Auskunftseinholung;

-

professionelles Inkasso verbessert das Zahlungsverhalten der Abnehmer.

d) Sonstige Vorteile


-

Umsatzwachstum kann durch Wegfall starrer Kreditlinien problemlos finanziert werden;

-

Stärkung der Wettbewerbsposition durch Flexibilität bei der Gewährung von Zahlungszielen;

-

Factoring-Kosten sind eine im voraus bekannte Größe und deshalb gut zu kalkulieren.


2. Nachteile für das Unternehmen


-

Unterbrechung des direkten Kontaktes zwischen Lieferant und Abnehmer;

-

Abnehmer könnten die Offenlegung des Factoring als wirtschaftliche Schwäche interpretieren;

-

konsequentes Mahn- und Inkassowesen bei guten Kunden, das zu Missstimmungen führen kann;

-

härtere Kreditwürdigkeitsprüfung durch den Factor als den Warenverkäufer kann zu Umsatzeinbußen und trotz Delkredereübernahme zu Gewinnausfall führen.


VI. Kreditwesengesetz und Factoring


Auch in der neuen Fassung des Kreditwesengesetzes (1996) ist Factoring kein Bankgeschäft im Sinne der Vorschriften des § 1 KWG). Das KWG ist für Factoring nur dann relevant, wenn es von einem Kreditinstitut betrieben wird. Reine Factoring-Institute werden vom KWG als „ Finanzunternehmen “ eingeordnet. Der Regelungsbereich des § 19 Abs. 1 Ziff. 4 ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Darin werden alle Arten von Forderungen erfasst, trotzdem kann man hieraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass Forderungen als Darlehensgeschäft einzuordnen und deshalb als Bankgeschäfte i.S.d. § 1 KWG anzusehen sind. Die Aufnahme und Einstellung des Factoringgeschäftes durch ein Kreditinstitut ist anzeigepflichtig, da von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 nur die „ Bankgeschäfte “ gem. § 1 Abs. 1 ausgenommen sind. Auch sind die Meldepflichten nach §§ 13 ff. KWG von den Factoringinstituten, die Bankcharakter haben, zu beachten, weil in dem neu gefassten § 19 Abs. 1 KWG das Factoring-Geschäft grundsätzlich in der Behandlung nach §§ 13 bis 14 dem Kreditgeschäft gleichgesetzt wird. Ein Kreditgeschäft liegt allerdings nur dann vor, wenn der Anschlusskunde für die Erfüllung der übertragenen Forderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat. Bei Handhabung des echten Factoring ist dies nicht der Fall.
Bei § 18 Satz 1 KWG besteht eine Ausnahme, da für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verlangt zu werden braucht. Voraussetzung ist, dass Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, dass der Veräußerer nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und dass die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tag des Ankaufs gerechnet, fällig ist. Für Kreditinstitute, die das Factoring betreiben, greifen die Vorschriften des § 10 a KWG über die Zusammenfassung bestimmter Kreditinstitute zu Institutsgruppen, die den Aufbau sogenannter Kreditpyramiden weitestgehend einschränken sollen.

VII. Perspektiven des Factoring


Die neue Insolvenzordnung, die am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, schränkt die Sicherungsrechte von Kreditinstituten für eingeräumte Kredite weiter ein, nachdem bereits die ständige Rechtsprechung Ende der 80er Jahre die Grenzen für eine Sicherung durch Forderungsabtretung enger gezogen hatte. Wegen der Besonderheiten des Factoringgeschäftes ist die Forderungsfinanzierung durch Factoringinstitute weder von der neuen Insolvenzordnung noch von der Rechtsprechung zur „ Übersicherung “ betroffen. Dadurch wird es zu engeren Kooperationen zwischen Banken und Factoringinstituten kommen, um mittelständischen Unternehmen eine ausreichende Liquiditätsversorgung im Wege der Finanzierung der Außenstände sicherzustellen. Unter anderem auch deshalb wird sich das Inlandsfactoring im Vergleich zum kurzfristigen Bankkredit weiterhin überdurchschnittlich entwickeln.
Am 01.12.1998 wurde die Ottawa-Konvention über internationales Factoring durch den Deutschen Bundestag ratifiziert. Vor dem Hintergrund vieler Regelungen des ausländischen Rechts stellt die Ottawa-Konvention eine erhebliche Vereinfachung der Forderungsabtretung nach deutschem Vorbild dar und dürfte das internationale Factoringgeschäft deutlich beleben. Zwischenzeitlich hat sich die UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) ebenfalls der Frage der internationalen Forderungsfinanzierung zugewandt und eine inhaltlich weitergehende internationale Konvention (United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade) vorgelegt. Diese wurde vom Deutschen Bundestag jedoch nicht ratifiziert.
Einen besonderen Wachstumsschub erhält Factoring durch die Umsetzung der für Kreditinstitute strengen Eigenkapitalregelungen von Basel II. Für Unternehmen lohnt sich der Forderungsverkauf zunehmend als Alternative zu kurzfristigen Bankkrediten, da diese wegen der Basel-II-Eigenkapitalregeln nur noch restriktiv vergeben werden. So wird für das Jahr 2005 auch von einer weiteren Zunahme des Factoring-Umsatzes von über 15% ausgegangen.
Literatur:
Bette, K. : Factoring und neues Insolvenzrecht, in: Finanzierung Leasing Factoring, 1997, S. 133 – 141
Bette, K. : Konkurrenz oder Kooperation zwischen Bank und Factor, in: Finanzierung Leasing Factoring, 1998, S. 45 – 50
Bette, K. : Das Factoringgeschäft in Deutschland, Stuttgart 1999
Bette, K. : Factoring – Finanzdienstleistung für mittelständische Unternehmen, Köln 2001
Brink, U. : Der Factoringvertrag, Köln 1998
Hagenmüller, K.F./Sommer, H.J./Brink, U. : Handbuch des nationalen und internationalen Factoring, 3. A., Frankfurt 1997
Mevissen, D. : Mittelstandsfinanzierung mit Factoring und Asset Backed Securities, Saarbrücken 2005
Reischauer, F./Kleinhans, J. : Kreditwesengesetz – Loseblattkommentar, Berlin 1963, letzte Erg. 12/2005
Schwarz, W. : Factoring, 4. A., Stuttgart 2002
Voigt, H./Müller, D. : Handbuch der Exportfinanzierung, 4. A., Frankfurt 1996
Wassermann, H. : Die jährliche Marktanalyse: Factoring in Deutschland 2004, in: Finanzierung Leasing Factoring 2005, S. 154 – 171

 

 


 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Fachmarkt
 
Factory-Outlet-Center