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Währungsumrechnung im Konzernabschluss


Inhaltsübersicht
I. Problemstellung
II. Grundlagen
III. Umrechnungsmethoden
IV. Darstellung der Währungsumrechnung
V. Prüfung der Währungsumrechnung

I. Problemstellung


Einzel- und Konzernabschlüsse sind nach nationalen und internationalen Regelungen in einer Währung aufzustellen. Für deutsche Unternehmen war dies nach § 244 HGB bis zum 31.12.2001 die DM oder der Euro und danach nur noch der Euro. Die Geschäftstätigkeit von Unternehmen beschränkt sich jedoch oft nicht auf einen Währungsraum, sodass bei deren Abbildung eine Währungsumrechnung notwendig wird.
Auf der Ebene der rechtlichen Einheiten stellen sich dann die Probleme einer Umrechnung von in Fremdwährungen denominierten Geschäftsvorfällen und den daraus resultierenden Vermögensgegenständen und Schulden. Auf der Ebene eines aus mehreren rechtlichen Einheiten bestehenden Gesamtunternehmens (Konzern) stellt sich zusätzlich das Problem, dass nicht alle Konzerngesellschaften ihre Einzelabschlüsse in derselben Währung aufstellen. Es wird dann für die Teilmenge der betroffenen ausländischen Konzerngesellschaften eine Umrechnung in die Konzernberichtswährung erforderlich.
Geht man bei der Betrachtung des Konzerns von einer wirtschaftlichen und auch fiktiven rechtlichen Einheit aus (Einheitsgrundsatz), so sind vergleichbare ökonomische Sachverhalte im konsolidierten Abschluss vergleichbar abzubilden, unabhängig davon, bei welchem der einbezogenen Unternehmen sie vorliegen (Äquivalenzgrundsatz). Es sind dann eigentlich keine besonderen Regelungen für die Umrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden, Erträgen und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen erforderlich; diese sollten sich aus den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsregeln ergeben. Die 7. EG-Richtlinie und die allgemeinen Bewertungsregeln des HGB 1985 enthalten auch keine speziellen Vorschriften zur Währungsumrechnung, sondern lediglich eine Erläuterungspflicht, dass „ die Grundlagen für die Umrechnung in Euro (im Konzernanhang) angegeben werden, sofern der Konzernabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten “ (§ 313 I Nr. 2 HGB). Das Fehlen expliziter Regelungen wird von der h.M. freilich als Methodenwahlrecht interpretiert. Richtlinien- und Gesetzgeber haben in der Tat in die bis in die 1980er-Jahre national und international sehr kontroverse Diskussion um die Währungsumrechnungsmethode nicht eingreifen wollen (vgl. die Darstellung z.B. bei Busse von Colbe, /Ordelheide, 1993). Von den deutschen Unternehmen wurde dieses für die Höhe der im Konzernabschluss auszuweisenden Positionen (insbes. Periodenergebnis und Eigenkapital) bedeutsame Methodenwahlrecht in der Vergangenheit unterschiedlich ausgeübt.
Mehrere nie verabschiedete Entwürfe von Stellungnahmen des HFA (zuletzt HFA, 1998) haben eine gewisse Einschränkung des Methodenwahlrechtes auf die Alternativen „ Stichtagskurs-Methode “ und „ Zeitbezug-Methode “ sowie die „ funktionale Währungsumrechnungsmethode “ angestrebt. Das inzwischen zuständige Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat diesen Problemkreis bislang nicht angegangen.
Im internationalen Raum liegen inzwischen vielfach nationale institutionelle Regelungen, insbes. in den USA (SFAS 52) und Großbritannien (SSAP 20) sowie der internationale Rechnungslegungsgrundsatz IAS 21, vor, die gemeinsam das Konzept der „ funktionalen Währungsumrechnung “ zugrunde legen, welches eine situative Wahl zwischen Zeitbezug- und Stichtagskursmethode vorsieht. Auf weitere, früher relevante Umrechnungsmethoden (z.B. current-non current-Methode; monetary-non monetary-Methode) wird daher nicht eingegangen (vgl. z.B. die Darstellung bei Busse von Colbe, /Ordelheide, 1993; Langenbucher, 1998).

II. Grundlagen


1. Währungsarten


Grundsätzlich ist zwischen der Berichtswährung (reporting currency), der funktionalen Währung (functional currency) und der Währung, in der Transaktionen sowie daraus resultierende Abschlusspositionen denominiert sind (currency of denominiation), zu unterscheiden. Als Berichtswährung wird von den nationalen Rechnungslegungsvorschriften regelmäßig die Währung des Sitzlandes der Muttergesellschaft vorgeschrieben (z.B. SFAS 52.4; § 244 i.V.m. § 298 I HGB). IAS 21.4 ermöglicht grds. auch die Wahl einer anderen Währung (vgl. IASC SIC-19). Funktionalwährung ist die Währung, in der die bilanzierende Teileinheit primär ihre Geschäftstätigkeit abwickelt. Dies wird oft die Währung des Sitzlandes der Teileinheit sein; es kann aber auch eine andere Währung (insb. die des Mutterunternehmens bei engen operativen Verflechtungen) sein. SFAS 52.5 – 10 enthält Grundsätze zur Bestimmung der Funktionalwährung, ohne damit aber die Wahl eindeutig festlegen zu wollen. IAS 21.23 – 26 und der Entwurf des HFA (HFA, 1998) vermeiden den Begriff Funktionalwährung und umschreiben den Sachverhalt weniger detailliert.

2. Wechselkursarten und Umrechnungszeitpunkte


Formal besteht die Währungsumrechnung in der Multiplikation eines Wechselkurses mit einem Fremdwährungsbetrag. Inhaltlich geht es um das Problem, wann welcher Wechselkurs auf welchen Fremdwährungsbetrag anzuwenden ist. Unterschiedliche Wechselkursarten sind zum einen in jedem Zeitpunkt zu beobachten: Grundsätzlich werden hier nur Devisenkurse und keine Sortenkurse verwendet. Obgleich es sinnvoll sein könnte, für Bilanzposten mit unterschiedlichen Fristigkeiten die entsprechenden Devisenterminkurse zu verwenden, werden bei der Umrechnung von Einzelabschlüssen i.d.R. nur Devisenkassakurse verwendet. Auf eine Differenzierung zwischen Geld- und Briefkursen wird anders als bei der Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen verzichtet, indem die Einzelabschlüsse regelmäßig zu Mittelkursen umgerechnet werden.
Für die wichtigsten Welthandelswährungen liegen börsentäglich amtliche Devisenkurse oder Kurse im Freiverkehr vor. Für nicht frei konvertierbare Währungen gibt es Kursnotizen an den „ schwarzen “ oder „ grauen “ Parallelmärkten. Grundsätzlich sollten nur solche Wechselkurse verwendet werden, zu denen auch Transaktionen abgewickelt werden können. In diesem Sinne verlangt SFAS 52.27 im Kontext der Stichtagskurs-Methode die Anwendung des Kurses, zu dem Dividendenausschüttungen transferiert werden können.
Unterschiedliche Wechselkurse resultieren im Zeitablauf aus Auf- oder Abwertungen. Für Bestandspositionen aus Vorperioden stellt sich dann die Frage, ob diese mit den historischen Kursen bei Zugang in den Konsolidierungskreis oder mit dem aktuellen Kurs des Bewertungsstichtages umgerechnet werden sollen. Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen den Verfahren der einheitlichen Umrechnung zum Stichtagskurs ( „ Stichtagskurs-Methoden “ ) und den Verfahren der differenzierenden Umrechnung mit Stichtagskursen oder historischen Kursen. Vereinfachend werden die Zugänge in der Praxis auch mit monatlichen oder anderen Durchschnittskursen umgerechnet.
Die Umrechnung von Stromgrößen – Erträgen/Aufwendungen oder Ein-/Auszahlungen – erfolgt in beiden Klassen von Umrechnungsverfahren im Grundsatz zu den (Transaktions-)Kursen, mit denen die Bestandsgrößen im Zeitpunkt der Bestandsänderungen umgerechnet werden. Als vereinfachende Näherungslösung wird regelmäßig die Umrechnung mit gewichteten Periodendurchschnittskursen zugelassen und von Unternehmen auch praktiziert. Bei den Stichtagskurs-Methoden wird oft alternativ auch eine Umrechnung der Stromgrößen mit dem Stichtagskurs empfohlen bzw. zugelassen.

3. Äquivalenzprinzip


Nach der Einheitsfiktion sind Fremdwährungstransaktionen des Konzerns so abzubilden, als ob sie in einer bereits in Konzernwährung geführten Buchführung erfasst und unter Anwendung der konzerneinheitlichen Bilanzierungsgrundsätze aus dieser in den Konzernabschluss übernommen worden wären. Die Anwendung dieses Äquivalenzprinzips auf Fremdwährungstransaktionen von Konzernunternehmen soll an folgendem Beispiel aufgezeigt werden (vgl. Gebhardt, 1987).
Das deutsche Mutterunternehmen HANDELS AG und das in ihrem vollständigen Besitz stehende, in Outland ansässige Tochterunternehmen TRADE Inc. kaufen per t = 0 jeweils 100 ME des Produktes XY von dem konzernexternen Lieferanten Z zum Preis von 1,00 LW/ME. Diese Produkte werden von beiden Konzernunternehmen über mehrere Bewertungsstichtage unbearbeitet im Bestand gehalten. Vereinfachend wird angenommen, dass zusätzlich keine Anschaffungsnebenkosten anfallen.
Währungsumrechnung im Konzernabschluss
Abb. 1: Abbildung von Fremdwährungstransaktionen in Einzelabschlüssen und in umgerechneten Abschlüssen
Abb. 1 enthält die Bilanzierung dieser Vorräte auf der Grundlage des Anschaffungswertprinzips sowohl beim Mutterunternehmen als auch beim Tochterunternehmen im Anschaffungszeitpunkt (t = 0) sowie an drei nachfolgenden Bewertungsstichtagen mit unterschiedlichen Konstellationen von Preisen und Wechselkursen. Im Anschaffungszeitpunkt werden die Vorräte bei der HANDELS AG mit den EUR-Anschaffungskosten (AWEUR) erfasst, die sich als Produkt der Anschaffungskosten in Landeswährung (AWLW) mit dem – historischen – Wechselkurs (HK) ergeben. Vereinfachend wird dabei angenommen, dass die Vorräte bar bezahlt werden und der Wechselkurs das Austauschverhältnis angibt, zu dem der Umtausch von EUR in LW erfolgte. Diese EUR-Anschaffungskosten (i.S.d. §§ 253 I, 255 I HGB) sind im Einzelabschluss des deutschen Mutterunternehmens solange auszuweisen, wie nicht eine Abschreibung auf einen niedrigeren Tageswert aufgrund des strengen Niederstwertprinzips für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (§ 253 III HGB) erforderlich wird.
Bei Vermögensgegenständen, die aus dem Ausland bezogen und in ausländischer Währung fakturiert werden, ergibt sich an Folgezeitpunkten der dem EUR-Anschaffungswert im Rahmen des Niederstwerttests gegenüberzustellende EUR-Tageswert (TWEUR) wiederum als Produkt aus Tageswert in fremder Währung (TWLW) und dem Wechselkurs bei (fiktivem) Umtausch am Bewertungsstichtag (TK). Bei den in Abb. 1 (Zeile [3], [5]) angenommenen Preis- und Wechselkursentwicklungen wird in t = 1 trotz eines gestiegenen LW-Preises eine Abschreibung der Vorräte erforderlich, da der Wechselkurs EUR/LW relativ stärker gesunken ist. Es ist nicht strittig, dass eine solche Abschreibung gem. § 253 III HGB im Einzelabschluss des Mutterunternehmens ergebniswirksam vorzunehmen ist.
Bei Wegfall der Gründe für eine solche Abschreibung an Folgezeitpunkten gilt für Kapitalgesellschaften das Wertaufholungsgebot des § 280 I HGB, das im Beispiel in t = 2 zu befolgen ist. In t = 3 wird bei der HANDELS AG erneut eine Abschreibung der Vorräte wegen gesunkener LW-Preise und Wechselkurse erforderlich. Für die Bilanzierung der Vorräte bei dem Tochterunternehmen TRADE Inc. wird davon ausgegangen, dass dieses im LW-Einzelabschluss nach den Bilanzierungsregeln des Mutterunternehmens verfährt. Im Rahmen des Niederstwerttests an den drei Bewertungsstichtagen sind entsprechend Anschaffungswert und Tageswerte des Vorratsbestandes jeweils in Landeswährung gegenüberzustellen. Bei der angenommenen LW-Preisentwicklung wird eine Abschreibung nur in t = 3 erforderlich (Abb. 1, Zeile [12], [13]).
Die konsequente Anwendung der Einheitsfiktion (§ 297 III HGB) führt zur Forderung, dass im Konzernabschluss die bei dem Mutterunternehmen und beim Tochterunternehmen lagernden Vorräte jeweils mit dem gleichen EUR-Betrag auszuweisen sind. Zu diesem Ergebnis führt die in Abb. 1 (Zeile [14] – [17]) dargestellte Anwendung der Zeitbezug-Methode (temporal principle; vgl. Busse von Colbe, 1972; Lorensen, 1972; zum Grundgedanken bereits Busse von Colbe, /Ordelheide, 1969). Die so realisierte Äquivalenz der Abbildungen vergleichbarer Sachverhalte erfordert insbes. auch eine erfolgswirksame Verrechnung von Änderungen der EUR-Wertansätze im umgerechneten Abschluss des Tochterunternehmens (vgl. Gebhardt, 1976).
Das Vorgehen bei der Umrechnung nach der Zeitbezug-Methode wird in SFAS 52.10 treffend als „ remeasurement “ charakterisiert: Es geht im Grundsatz dabei nicht um eine einfache Umrechnung von Jahresschlusspositionen, sondern es wird im Effekt ein Abschluss in Konzernwährung für das Tochterunternehmen aufgestellt (vgl. Gebhardt, 1976). Vertreter der Stichtagskurs-Methode fordern die Einhaltung konzerneinheitlicher Bilanzierungsgrundsätze nur auf der Ebene der in der jeweiligen Landeswährung aufgestellten Einzelabschlüsse (vgl. v. Wysocki, 1971). Die darauf folgende Umrechnung wird als reiner Transformationsvorgang angesehen, durch den die Abschlusspositionen in einer einheitlichen Recheneinheit ausgedrückt werden. Dies führt im Beispiel (Abb. 1, Zeile [20]) zu einem – im Einzelabschluss des Mutterunternehmens unzulässigen – Ansatz der Vorräte über den EUR-Anschaffungskosten (in t = 2) bzw. unter dem durch das Niederstwertprinzip gebotenen EUR-Bilanzansatz (in t = 1). Dann ergibt sich im Konzernabschluss ein unterschiedlicher Ausweis der beim Mutterunternehmen lagernden Vorräte und damit ein Verstoß gegen die Einheitsfiktion.
Die Gegenüberstellung der Änderung der EUR-Bilanzbestände bei Stichtagskursumrechnung mit den ebenfalls zum Tageskurs umgerechneten Erträgen und Aufwendungen der LW-Erfolgsrechnung (Abb. 1, Zeile [21], [22]) zeigt ein weiteres Problem dieser Methode: Die umgerechneten Erfolgsrechnungen weisen die EUR-Wertänderungen von Bestandspositionen nicht vollständig aus, sodass zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 I Nr. 1 HGB) die nicht erfolgswirksam verrechneten EUR-Wertänderungen von Bilanzpositionen in einer besonderen Eigenkapitalposition aufgefangen werden müssen (vgl. Gebhardt, 1976).

III. Umrechnungsmethoden


1. Zeitbezug-Methode


Der Grundkonzeption der Zeitbezug-Methode entspricht es, den im Beispiel für Vorräte dargestellten Niederstwerttest auf alle Vermögensgegenstände und analog einen Höchstwerttest auf alle Schulden anzuwenden:
Währungsumrechnung im Konzernabschluss
Damit ist auch die Umrechnung der Positionen der Erfolgsrechnung festgelegt: Erträge und Aufwendungen sind Veränderungen von Bestandspositionen und als solche mit den Kursen umzurechnen, mit denen die betroffenen Bestandspositionen im Zeitpunkt der Transaktion umgerechnet wurden. In dieser „ reinen “ Form wird die Zeitbezug-Methode in SFAS 8, SFAS 52 und IAS 21 sowie im Entwurf des HFA (HFA, 1998) nicht gefordert, sondern in Form von Näherungslösungen, bei denen eine Umrechnung von Bilanzpositionen entweder zum Stichtags- oder zum historischen (Transaktions-)Kurs vorgeschrieben wird (vgl. die detaillierte Diskussion bei Gebhardt, 1987; Busse von Colbe, /Ordelheide, 1993). Abb. 2 enthält eine Gegenüberstellung, aus der einige Unterschiede der vorliegenden Empfehlungen deutlich werden.
Währungsumrechnung im Konzernabschluss
Abb. 2: Umrechnungsregeln bei der Zeitbezug-Methode
Zum Stichtagskurs umgerechnet werden alle Geldvermögens- und Geldverbindlichkeitspositionen sowie die Positionen des Sachvermögens und der Sachverbindlichkeiten (z.B. erhaltene Anzahlungen), die zu Tageswerten bilanziert werden. Zu historischen Kursen umzurechnen sind Sachvermögen und -verbindlichkeiten sowie immaterielle Anlagewerte, die im lokalen LW-Einzelabschluss mit den – ggf. fortgeschriebenen – Anschaffungswerten angesetzt sind. Einen expliziten Niederstwerttest fordert SFAS 52.49 – 53 nur für das Vorratsvermögen. Ob in IAS 21.28 ein weitergehender Niederstwerttest für alle Vermögensgegenstände vorgesehen ist, bleibt unklar. Der HFA fordert einen Niederstwerttest, „ wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen niedrigerer Tageswerte bestehen oder die Tageskurse die historischen Kurse wesentlich unterschreiten “ (HFA, 1998, S. 551). Einen Höchstwerttest verlangt nur der Entwurf des HFA, wobei aber für kurzfristige Verbindlichkeiten eine grundsätzliche Umrechnung zu Stichtagskursen zugelassen wird. Solche vereinfachten Vorgehensweisen sind im Hinblick auf die Einzelbewertung von Vermögensgegenständen und Schulden (§ 252 I Nr. 3 HGB i.V.m. § 308 HGB) problematisch. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit sind sie vorteilhaft und solange nicht zu beanstanden, wie die Zielsetzung des Konzernabschlusses (§ 297 II HGB) nicht durch erhebliche Abweichungen beeinträchtigt wird.
Eine bilanzielle Umrechnungsdifferenz ergibt sich bei der Zeitbezug-Methode als Saldo aller Wertänderungen von Vermögensgegenständen und Schulden. Nach dem Vorsichtsprinzip (§ 252 I Nr. 4 HGB) sind zwar alle unrealisierten Verluste aus Wertminderungen von Vermögensgegenständen bzw. Werterhöhungen von Schulden sofort im Periodenergebnis auszuweisen; unrealisierte Währungsgewinne sind danach erst bei Abgang der Bestände zu vereinnahmen. Es liegt dann nahe, sie in einem Sonderposten aus der Währungsumrechnung abzugrenzen (vgl. Gebhardt, 1976). Nach dem HFA soll dafür eine „ Rückstellung für Währungsrisiken “ gebildet werden, in die ein positiver Saldo einzustellen wäre. Dies impliziert eine problematische Verrechnung von unrealisierten Währungsgewinnen und -verlusten, die auch die anderen Stellungnahmen vorsehen.
In der Praxis hatten früher einige deutsche Unternehmen eine erfolgsneutrale Verrechnung solcher bilanziellen Umrechnungsdifferenzen mit den Rücklagen vorgenommen (vgl. Treuarbeit, 1990), die mit dem Konzept der Zeitbezug-Methode und auch den vorliegenden Verlautbarungen nicht vereinbar ist. Die Bedeutung der Zeitbezug-Methode bzw. einer differenzierenden Umrechnung hat mit dem Übergang vieler deutscher Unternehmen auf eine Rechnungslegung nach IFRS/IAS oder US-GAAP stark abgenommen: In den Konzernabschlüssen 1989 hatten noch 20 Unternehmen (30%) die Zeitbezug-Methode gewählt (vgl. Treuarbeit, 1990); von den zum 31.12.1999 im DAX 100 enthaltenen Unternehmen gaben nur noch drei Unternehmen (Beiersdorf, Mannesmann, Spar) an, dass sie sie in ihren HGB-Konzernabschlüssen verwenden. Zusätzlich berichtet BASF, dass für ihren US-GAAP-Konzernabschluss eine Teilmenge der Abschlüsse ausländischer Teileinheiten nach der Zeitbezug-Methode umgerechnet wird.

2. Stichtagskurs-Methoden


Als „ Stichtagskurs-Methoden “ werden hier alle Verfahren bezeichnet, bei denen sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen zum Kurs des Abschlussstichtages umgerechnet werden. Bei der all current method werden zusätzlich sämtliche Eigenkapitalpositionen sowie die Erträge und Aufwendungen zum Stichtagskurs umgerechnet. Diese lineare Transformation sämtlicher Abschlussposten ist angewandt auf einen einzelnen Abschluss rechnerisch sehr einfach. Sie führt aber zu Problemen bei der Darstellung des Bilanzzusammenhangs, da bei Wechselkursänderungen die EUR-Wertansätze der Eröffnungsbilanz nicht aus der EUR-Schlussbilanz des Vorjahres entnommen werden können, sondern die LW-Anfangsbestände mit dem Stichtagskurs zum Periodenende umzurechnen sind. Die so entstehenden EUR-Wertänderungen von Vermögensgegenständen und Schulden (bilanzielle Umrechnungsdifferenzen) werden implizit mit dem EUR-Eigenkapital saldiert und somit in der umgerechneten Erfolgsrechnung nicht ausgewiesen (erfolgsneutrale Umrechnung). Bei der von SFAS 52 geforderten Variante der Stichtagskurs-Methode gelangen bilanzielle Umrechnungsdifferenzen in einer Sonderposition (translation adjustment) dadurch zum Ausweis, dass die Eigenkapitalpositionen mit den historischen Kursen bei Einzahlungen bzw. Rücklagendotierung umgerechnet werden. Bei der Umrechnung der Erträge und Aufwendungen fordert SFAS 52.12 im Prinzip die Anwendung von Transaktionskursen, lässt aber zur Vereinfachung die Verwendung angemessen gewichteter Durchschnittskurse zu. Das Periodenergebnis als Saldo der umgerechneten EUR-Erträge und Aufwendungen wird in die Bilanz übernommen.
Die Umrechnung von Bilanzposten, die nicht zu Tageswerten ausgewiesen werden, mit Stichtagskursen führt zu ökonomisch nicht sinnvoll interpretierbaren Wertansätzen. Die Stichtagskurs-Umrechnung wird auch nicht als Teil der Bewertung angesehen, sondern als „ Transformationsvorgang “ , bei dem die Relationen des LW-Abschlusses erhalten bleiben sollen. Wechselkursbedingte Wertänderungen werden nicht als unrealisierte Gewinne oder Verluste betrachtet, sondern als rechnerische Größen, die bis zum Abgang der Beteiligung das Periodenergebnis des Konzerns nicht beeinflussen sollten. IAS 21.37 – 38 sieht eine ergebniswirksame Auflösung bereits bei teilweiser Veräußerung von Anteilen oder Teilliquidation vor, während nach SFAS 52.14 dies erst bei einer im Wesentlichen vollständigen Veräußerung bzw. Liquidation erfolgen kann.
Diese Umrechnung ist nicht mit dem Einheitsgrundsatz vereinbar. Als konzeptionelle Grundlage wird ein sog. net investment concept propagiert, bei dem der Konzern als Gesamtheit aus dem Mutterunternehmen und den mit diesem über Eigenkapitalinvestitionen verbundenen Tochterunternehmen angesehen wird, die selbstständig in ihren jeweiligen Währungsräumen agieren. Relevant für den Konzernerfolg seien daher nur die Zahlungen zwischen den Tochterunternehmen und dem Mutterunternehmen, sodass Währungsdifferenzen aus der Umrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden der ausländischen Teileinheiten nicht auf das Konzernergebnis durchschlagen sollten. Dies ist eine andere Konzernkonzeption als die der Einheitstheorie.

3. Funktionale Währungsumrechnungsmethode


Die mit SFAS 52 eingeführte funktionale Währungsumrechnungsmethode besteht nicht in der Anwendung eines einheitlichen Umrechnungsverfahrens, sondern macht deren Wahl von der Art der Beziehungen zwischen dem Tochterunternehmen und den anderen Teileinheiten des Konzerns abhängig: Ist die Geschäftstätigkeit stark in die des Gesamtunternehmens integriert, so ist nach SFAS 52.47 – 54 und IAS 21.27 eine Umrechnung nach der Zeitbezug-Methode vorzunehmen; für relativ selbstständige Teileinheiten, deren Geschäftstätigkeit sich auf ein bestimmtes Land konzentriert, ist eine Umrechnung nach der Stichtagskurs-Methode vorgesehen (vgl. SFAS 52.12 – 14, IAS 21.30 – 35). Dies gilt als eine einheitliche Methode, sodass auch ein Wechsel des Umrechnungsverfahrens für eine Teileinheit nicht als Methodenwechsel gilt, wenn er durch eine Änderung in der Art der Geschäftstätigkeit motiviert ist. In der Praxis hat die Anwendung von SFAS 52 und IAS 21 in den Konzernabschlüssen deutscher Unternehmen dazu geführt, dass regelmäßig nur die Stichtagskurs-Methode verwendet wird. Ausnahme unter den DAX 100-Unternehmen ist die BASF, die teilweise auch die Zeitbezug-Methode verwendet.

4. Umrechnung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern


Für Abschlüsse von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern – eher willkürlich definiert als kumulierte Inflationsrate von über 100% in einem Drei-Jahreszeitraum – ist eine Inflationsbereinigung nach IAS 29 durchzuführen, bevor eine Umrechnung zu Stichtagskursen erfolgt (restate-translate). Würden alle Bilanzpositionen dadurch zum Tageswert ausgewiesen, entspräche dies einer Umrechnung nach dem Zeitbezug. IAS 29 verlangt jedoch eine Inflationsanpassung nichtmonetärer Vermögensgegenstände und Schulden nicht mit individuellen Preisen, sondern mit einem landesüblichen allgemeinen Preisindex. SFAS 52.11 verlangt hier eine Anwendung der Zeitbezug-Methode. Die bei einigen deutschen Konzernen praktizierte Aufstellung von Hartwährungsabschlüssen ist konzeptionell äquivalent, wenn als Hartwährung die Berichtswährung gewählt wird und Niederstwert- bzw. Höchstwertvergleiche ergänzt werden (vgl. Gebhardt, /Bergmann, 1991).

5. Wahl der Umrechnungsmethode


Für IFRS/IAS- und US-GAAP-Konzernabschlüsse ist eine Wahl der Umrechnungsmethoden nur im Rahmen der Regelungen von IAS 21 und SFAS 52 möglich. Die funktionale Währungsumrechnung beinhaltet ein faktisches Wahlrecht zwischen der Stichtagskurs-Methode und der Zeitbezug-Methode durch die Charakterisierung der Aktivitäten der Tochterunternehmen als integriert bzw. selbstständig, bei der den Bilanzierenden einiger Entscheidungsspielraum verbleibt. So hatte z.B. die Schering AG im Geschäftsbericht 1989 die Zeitbezug-Methode verwendet und dabei auf die starke Integration der ausländischen Gesellschaften verwiesen; im IAS-Abschluss 1999 kam unter IAS 21 einheitlich nur die Stichtagskurs-Methode zur Anwendung. Ob ein solcher Wechsel der Umrechnungsmethode auch bei vielen anderen deutschen Unternehmen mit grundlegenden Änderungen der Geschäftsstruktur einherging, die einen solchen Wechsel inhaltlich rechtfertigen, kann man bezweifeln.
Für HGB-Konzernabschlüsse wären die Generalnorm des § 297 II HGB und der Einheitsgrundsatz des § 297 III Satz 1 HGB zu beachten. Diese Regelungen lassen eigentlich nur die Zeitbezug-Methode zu. Selbst wenn durch Anwendung der Zeitbezug-Methode ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt würde (zu dieser Problematik vgl. Gebhardt, 1988), wäre sie nach der Gesetzessystematik dennoch anzuwenden und dann im Anhang durch zusätzliche Angaben zu erläutern. Nach h.M. wird freilich von einem Methodenwahlrecht ausgegangen.
Die Frage, ob die Methodenwahl auch einheitlich für alle Tochterunternehmen auszuüben ist, wird von den deutschen Unternehmen durchweg im Sinne einer Methodeneinheitlichkeit beantwortet. Die Wahl der Umrechnungsmethode unterliegt dem Stetigkeitsgebot, wobei offen bleiben kann, ob sie unter das Gebot der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden (§ 297 III Satz 2 HGB) oder unter das Gebot der Bewertungsstetigkeit (§ 298 I HGB i.V.m. § 252 I Nr. 6 HGB) fällt. Änderungen der Umrechnungsmethode sind in Ausnahmefällen möglich, lösen dann aber eine Angabe- und Begründungspflicht aus. Zusätzlich ist dann der Einfluss der Änderung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darzustellen (§§ 297 III Satz 3, 313 I Nr. 3 HGB).

IV. Darstellung der Währungsumrechnung


§ 313 I Nr. 2 HGB verlangt die Angabe der Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten. Dazu gehört nicht nur die Erläuterung der gewählten Umrechnungsmethoden, sondern auch die hier nicht zu behandelnde Darstellung der Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen in den Einzelabschlüssen.
Wenn auf die bei dem Wahlrecht nach h.M. auch in HGB-Konzernabschlüssen zulässige funktionale Umrechnung nach IAS 21 oder SFAS 52 verwiesen wird, bedarf es einer detaillierten Erläuterung der Umrechnungsmethoden nicht. Es sollte dann aber erläutert werden, nach welchen Gesichtspunkten und für welche Tochterunternehmen die Stichtagskurs- bzw. Zeitbezug-Methode zur Anwendung gelangten. Bei Verwendung der Zeitbezug-Methode erscheint eine Angabe erforderlich, in welchem Umfang ein Niederst- bzw. Höchstwerttest angewandt wurde. Besonders sollte ggf. auf das Vorgehen bei der Umrechnung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern eingegangen werden.
Sofern in HGB-Konzernabschlüssen Varianten der Stichtagskurs-Methode (z.B. all current method) oder der Zeitbezug-Methode (z.B. mit erfolgsneutraler Verrechnung von bilanziellen Umrechnungsdifferenzen) zugelassen werden, müssen die Anhangerläuterungen die Umrechnung der einzelnen Abschlussposten und die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen erkennen lassen. IAS 21.42 b und SFAS 52.31 sowie der Entwurf des HFA (HFA, 1998) fordern den Ausweis der bei der Stichtagskurs-Methode erfolgsneutral entstehenden kumulierten bilanziellen Umrechnungsdifferenzen in einer gesonderten Eigenkapitalposition, deren Veränderung gegenüber der Vorperiode in einer Überleitungsrechnung zu erläutern ist. Soweit nicht alle Anteile des Tochterunternehmens in Konzernbesitz stehen, ist nach IAS 21.32 sachgerecht der auf die Minderheiten entfallende Anteil der Umrechnungsdifferenzen als Bestandteil der Minderheitenanteile am Eigenkapital zu zeigen. Weiter verlangen IAS 21.42 a und SFAS 52.13 die Angabe der im Periodenergebnis enthaltenen Währungsdifferenzen, zu denen neben den Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen auch die Umrechnungsdifferenzen aus der Anwendung der Zeitbezug-Methode gehören. Im Schrifttum zum HGB-Konzernabschluss werden zum Teil quantitative Angaben zur Währungsumrechnung gefordert (vgl. v. Wysocki, 1988; Gebhardt, 1987). Es finden sich in deutschen Konzernabschlüssen auch durchaus weitergehende Angaben: Häufiger werden im Rahmen des Anlagespiegels die wechselkursbedingten Wertänderungen des Anfangsbestandes durch Anwendung unterschiedlicher Stichtagskurse gesondert ausgewiesen.

V. Prüfung der Währungsumrechnung


1. Bestimmung der Prüfungsnormen


Als Prüfungsnormen für IFRS/IAS- und US-GAAP-Konzernabschlüsse kann auf die Regelungen von IAS 21 und SFAS 52 zurückgegriffen werden, während explizite Normen mit Ausnahme der Erläuterungspflicht des § 313 I Nr. 2 HGB für HGB-Konzernabschlüsse fehlen. Relevant sind jedoch die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze und v.a. das Stetigkeitsprinzip. Die gesetzlichen Vorschriften, die Verlautbarungen des Berufsstandes sowie Literaturdiskussionen und Kommentierungen schaffen einen sehr weiten Normenrahmen für die Prüfung der Währungsumrechnung. Die Unternehmen legen sich regelmäßig im Rahmen von internen Konzern-Bilanzierungsrichtlinien auf bestimmte Verfahrensweisen bei der Währungsumrechnung fest.
Interne Anweisungen bestimmen weiter, wer die Umrechnung vornimmt: Bei zentraler Umrechnung übernimmt dies eine zentrale Konsolidierungsstelle. Die dezentrale Umrechnung erfolgt bei den ausländischen Tochterunternehmen, die dann eine HB II/EUR an das Mutterunternehmen liefern. Beide Organisationsformen wie auch Mischformen, bei denen nur die größeren Tochterunternehmen umgerechnete Abschlüsse liefern, sind in der Praxis zu finden. Diese Unterscheidung ist im Hinblick auf die Arbeitsteilung der Abschlussprüfer von Bedeutung.

2. Auswahl der Prüfer


Die Zuständigkeit für die Prüfung der zusammenzufassenden Jahresabschlüsse weist § 317 II Satz 1 HGB eindeutig dem Konzernabschlussprüfer zu, der damit die Gesamtverantwortung trägt. § 317 II HGB sieht die Möglichkeit einer befreienden Prüfung für geprüfte Abschlüsse ausländischer Tochterunternehmen vor, wenn der Prüfer die Anforderungen der 8. EG-Richtlinie oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Dies ermöglicht die Übernahme der Ergebnisse aus den Einzelabschlussprüfungen für die Prüfung des Konzernabschlusses (Baetge, J./Hense, 1998). Der Nutzen dieser befreienden Einzelabschlussprüfungen ist jedoch begrenzt, da ihr Prüfungsgegenstand die Handelsbilanz I/LW ist, während der Konzernabschlussprüfer letztlich die HB II/EUR testieren muss. Die Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzansatz- und Bewertungsregelungen und die Vereinheitlichung der Recheneinheit sind daher ergänzend zu prüfen (vgl. § 316 III HGB). Wird diese Vereinheitlichung dezentral vorgenommen, ist es i.d.R. sinnvoll, auch die Prüfung dieser Anpassungsmaßnahmen dem lokalen Einzelabschlussprüfer zu übertragen und dessen Prüfungsauftrag entsprechend zu erweitern. Der Konzernabschlussprüfer wird dadurch nicht aus der Gesamtverantwortung entlassen, sodass er sich über Arbeitsweise und Qualifikation des lokalen Abschlussprüfers informieren muss. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass international tätige Unternehmen zunehmend nur noch internationale Prüfungsgesellschaften bzw. solche Prüfer wählen, die einem leistungsfähigen internationalen Verbund angehören.

3. Prüfungsdurchführung

a) Systemprüfung


Im Rahmen der Systemprüfung ist festzustellen, ob die vom Unternehmen getroffenen Anweisungen zu einer systematischen und korrekten Ableitung des konsolidierten Abschlusses aus den Einzelabschlüssen der Unternehmen des Konsolidierungskreises führen. Zunächst stellt sich die Frage, ob die im Rahmen der Konzern-Bilanzierungsrichtlinie vorgenommene Festlegung der Umrechnungsmethode(n) mit den Prüfungsnormen vereinbar ist. In der Praxis wird hier der Prüfer i.d.R. bei der Diskussion kritischer Fragen hinzugezogen. Weiter ist zu prüfen, ob das beschriebene Umrechnungsverfahren adäquat in Arbeitsabläufe übersetzt wurde. Dazu gehört nicht nur die Entwicklung von Formblättern, sondern auch die Sicherung der Bereitstellung der benötigten Daten: Neben Stichtagskursen (für unterschiedliche Transaktionszeitpunkte) sind z.T. auch zusätzliche LW-Wertansätze für einen Niederstwerttest vorzugeben.
Ansatzpunkte für eine Prüfung bieten Analysen der Währungsumrechnungsdifferenzen in den umgerechneten Bilanzen und Erfolgsrechnungen (detailliert dazu Gebhardt, 1987). Solche Differenzen entstehen bei allen Umrechnungsverfahren. Bei der Stichtagskurs-Methode in der Variante der all current method werden sie bei der Herstellung des von § 298 I i.V.m. § 252 I Nr. 1 HGB geforderten Bilanzzusammenhanges sichtbar. Die Abstimmung des EUR-Eigenkapitals als Saldo der umgerechneten Vermögensgegenstände und Schulden mit dem fortgeschriebenen EUR-Eigenkapital ist eine wirksame Kontrolle auf Konsistenz des verwendeten Umrechnungsverfahrens im Mehrperiodenzusammenhang.
Bei dezentraler Umrechnung ist zusätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Anweisungen zur Umrechnung auch lokal korrekt angewendet werden. Die oft notwendigen Übersetzungen von Richtlinien und Formblättern sind von sprach- und sachkundigen Prüfern kritisch auf mögliche Kommunikationsprobleme durchzusehen. Sowohl bei zentraler als auch bei dezentraler Umrechnung werden heute EDV-Programme eingesetzt, die auch Gegenstand der Systemprüfung sein sollten. Die Prüfung mit Hilfe von Testabschlüssen bei unterschiedlichen Annahmen über Wechselkursänderungen kann zwar nicht abschließend die Richtigkeit nachweisen, zeigt aber wenigstens für die geprüften Konstellationen auf, ob das beschriebene Umrechnungsverfahren korrekt realisiert wird (FAMA, 1988). Dabei sollten insbes. keine unerklärten (Rest-)Währungsumrechnungsdifferenzen verbleiben.
Die System- und Programmprüfung wird bei großen Prüfungen zweckmäßigerweise zeitlich vor den Abschlussstichtag gezogen und muss nicht jedes Jahr in voller Breite und Tiefe wiederholt werden. Folgeprüfungen können sich auf die Prüfung der Änderungen konzentrieren. Voraussetzung dafür ist eine vollständige und verlässliche Dokumentation der Änderungen (v. Wysocki, 1988).

b) Ergebnisprüfung


Im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfungen bleibt dann zunächst nur noch festzuhalten, ob die vorab geprüften Verfahrensweisen und EDV-Programme identisch angewendet werden. Darüber hinaus sind die Inputdaten zu prüfen, z.B. auf Übertragungs- und Erfassungsfehler bei der Übernahme der HB II/LW. Die Überprüfung der verwendeten Umrechnungskurse ist keineswegs trivial. Es werden in der Praxis unterschiedliche Durchschnittskurse z.B. für Umsätze differenziert nach Sparten oder differenziert nach unterschiedlichen Aufwandspositionen verwendet, deren Angemessenheit festzustellen ist. Bei der Umrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern kann schon die Verwendung von Monatsdurchschnittskursen zu einer groben Verzerrung der ausgewiesenen Ergebnisse führen (Weber-Braun, /Weiss, /Ferlings, 1998).
Sofern die Umrechnung manuell erfolgt, können Fehler bei der Anwendung der Kurse auf die LW-Abschlusszahlen auftreten. Solche Fehler führen zu unerklärten Differenzen bei der oben angesprochenen Abstimmung mit der Fortschreibung des EUR-Eigenkapitals. Dies spricht für detaillierte Analysen der Währungsumrechnungsdifferenzen, die gezieltere Prüfungsmaßnahmen ermöglichen als das „ Abhaken “ aller umgerechneten Abschlusspositionen.

4. Berichterstattung über das Prüfungsergebnis


Im Rahmen des von § 321 HGB geforderten Prüfungsberichtes kommt nach FG 2/1988 (HFA, 1989; Verweis in IDW PS 450) der Berichterstattung über die Methoden der Währungsumrechnung besondere Bedeutung zu. In der Praxis wird der Darstellung der Methoden und der Behandlung von Umrechnungsdifferenzen im Prüfungsbericht regelmäßig ein besonderes Kapitel gewidmet. Obwohl § 321 I Satz 3 HGB eine Aufgliederung und Erläuterung nur für die Posten des Einzelabschlusses fordert, erscheint eine Aufgliederung der Währungsumrechnungsdifferenzen nach Währungen und/oder Tochterunternehmen wünschenswert. Von besonderem Interesse sind die Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf Ergebnis und Eigenkapital des Konzerns.
Literatur:
Baetge, J./Hense, H. : Prüfung des Konzernabschlusses, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 2. A., Stuttgart 1998
Busse von Colbe, W. : Zur Umrechnung der Jahresabschlüsse ausländischer Konzernunternehmen für die Aufstellung von Konzernabschlüssen bei Wechselkursänderungen, in: Liiketaloudellinen Aikakauskirja (The Finnish Journal of Business Economics) 1972, S. 306 – 333
Busse von Colbe, W./Ordelheide, D. : Konzernabschlüsse, 1. A., Wiesbaden 1969
Busse von Colbe, W./Ordelheide, D. : Konzernabschlüsse, 6. A., Wiesbaden 1993
FAMA, : Stellungnahme FAMA 1/1987: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei computergestützten Verfahren und deren Prüfung, in: WPg 1988, S. 1 – 35
Gebhardt, G. : Die Umrechnung und die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen bei der Aufstellung internationaler Konzernabschlüsse, in: WPg 1976, S. 30 – 42
Gebhardt, G. : Vereinheitlichung der Recheneinheit durch Währungsumrechnung, in: Beck\'sches Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Castan, E./Heymann, G./Müller, E. et al., Abschnitt C 310, München ab 1987
Gebhardt, G. : Zur Aussagefähigkeit von Währungserfolgen in Einzel- und Konzernabschlüssen, in: Unternehmungserfolg, Festschrift für W. Busse von Colbe, hrsg. v. Domsch, M. et al., Wiesbaden 1988, S. 169 – 185
Gebhardt, G./Bergmann, J. : Internationale Konzernabschlüsse, in: HdJ, hrsg. v.
v. Wysocki, K./Schulze-Osterloh, J. : Köln ab 1991, Abt. V/7
HFA, : Fachgutachten 2/1988: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlußprüfungen, in: WPg 1989, S. 20 – 27
HFA, : Entwurf einer Stellungnahme: Zur Währungsumrechnung im Konzernabschluß, in: WPg 1998, S. 549 – 554
Langenbucher, G. : Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 2. A., Stuttgart 1998
Lorensen, L. : Reporting Foreign Operations of U.S. Companies in U.S. Dollars, in: Accounting Research Study No. 12, hrsg. v. AICPA, , New York 1972, S. 10 – 28
Treuarbeit, : Konzernabschlüsse \'89, Düsseldorf 1990
Weber-Braun, E./Weiss, H.-J./Ferlings, J. F. W. : Organisation der Vorbereitung, Aufstellung und Kontrolle des Konzernabschlusses, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 2. A., Stuttgart 1998
v. Wysocki, K. : Weltbilanzen als Planungsobjekte und Planungsinstrumente multinationaler Unternehmen, in: ZfbF 1971, S. 862 – 700
v. Wysocki, K. : Zur Berichterstattung über die Grundlagen der Umrechnung von Fremdwährungspositionen nach § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB, in: Unternehmungserfolg. Festschrift für W. Busse von Colbe, hrsg. v. Domsch, M. et al., Wiesbaden 1988, S. 401 – 412

 

 


 

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