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Zwischenberichterstattung


Inhaltsübersicht
I. Begriffsbestimmung
II. Normierung
III. Aufstellungspflicht
IV. Zielsetzung
V. Gegenstand der Berichterstattung
VI. Berichtspflichten
VII. Grundsätze der Zwischenberichterstattung
VIII. Prüfung des Zwischenberichts

I. Begriffsbestimmung


Der Zwischenbericht ist ein – vornehmlich von börsennotierten Unternehmen – regelmäßig aufzustellendes Rechungslegungsinstrument über einen unterjährigen Berichtszeitraum. Im Gegensatz zum handelsrechtlichen Jahresabschluss handelt es sich beim Zwischenbericht um ein rein kapitalmarktorientiertes Informationsinstrument, das sich vor allem durch seine besondere Zeitnähe auszeichnet (vgl. Übersicht bei Coenenberg, 2005). Allerdings enthält er gegenüber der jährlichen Berichterstattung einen geringeren Informationsumfang. Des Weiteren bildet er keine Bemessungsgrundlage für Steuerzahlungen an den Fiskus oder Dividendenausschüttungen an die Anteilseigner.
Die Zwischenberichterstattung bildet einen wesentlichen Bestandteil innerhalb des Publizitätssystems und der Corporate Governance börsennotierter Unternehmen. Aus Kapitalmarktsicht kommt ihr bei der Preiswürdigkeitsbeurteilung von Aktien und der Abschätzung von Dividendenzahlungen besondere Bedeutung zu.

II. Normierung


Im Rahmen der Transformation der EG-Zwischenberichtsrichtlinie 82/121/EWG vom 15.02.1982 wurde die Verpflichtung zur Zwischenberichterstattung in Deutschland erstmals gesetzlich geregelt. Die Umsetzung der EG-Richtlinie erfolgte durch die Einfügung des § 44b BörsG am 16.12.1986 und die Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (BörsZulV) vom 15.04.1987. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenberichten wurde auf nach dem 31.12.1989 beginnende Geschäftsjahre festgelegt. Mittlerweile wird die börsenrechtliche Zwischenberichterstattung in § 40 BörsG geregelt. Während in § 40 BörsG die grundsätzliche Aufstellungspflicht und die Generalnorm verankert sind, werden die formalen und inhaltlichen Berichterstattungserfordernisse in den §§ 53 – 62 BörsZulV kodifiziert. Eine weitere Konkretisierung und Ausgestaltung der Zwischenberichterstattung erfolgt mit dem vom Deutschen Standardisierungsrat am 11.01.2001 verabschiedeten und am 02.02.2001 vom Bundesjustizministerium bekannt gemachten DRS 6 „ Zwischenberichterstattung “ , der erstmals für das nach dem 30.06.2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden ist. Mit DRS 6 wird der Informationsgehalt im Vergleich zur bisherigen börsenrechtlichen Regelung deutlich erhöht und gleichzeitig die bestehende Regelungslücke zu den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen geschlossen (Alvarez, /Wotschofsky, 2001).

III. Aufstellungspflicht


Die Aufstellungspflicht betrifft Emittenten zugelassener Aktien oder sie ersetzender Zertifikate, die gem. § 40 I BörsG innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht offenzulegen haben. Durch DRS 6 wird der Berichtszeitraum mit einem Quartal enger gefasst. Für die ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres ist die Aufstellung eines Zwischenberichts verpflichtend; eine Berichterstattung über das vierte Quartal ist dagegen fakultativ (DRS 6.11 f.).
Auch internationale Rechnungslegungsgrundsätze sehen eine – wenn auch nicht gesetzlich, sondern institutionell geregelte – Verpflichtung zur Bereitstellung regelmäßiger unterjähriger Informationen vor. In den USA wird die Pflicht zur Offenlegung von Zwischenberichten dabei auf Unternehmen beschränkt, die den Bestimmungen der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) unterliegen. Die betroffenen Unternehmen haben demnach zumindest für die ersten drei Quartale eines jeden Geschäftsjahres einen auf Form 10-Q erstellten Zwischenbericht bei der SEC einzureichen. Daneben sind sowohl für gegenüber der SEC berichtspflichtige Unternehmen als auch für Gesellschaften, die freiwillig Zwischenberichte veröffentlichen, die Vorschriften in APB 28 „ Interim Financial Reporting “ zu beachten. Im Gegensatz zu der börsenrechtlichen Regelung und den Börsenregularien der SEC wurde in IAS 34 „ Interim Financial Reporting “ auf eine Konkretisierung der Aufstellungsverpflichtung mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit der Regelungsinstitutionen der jeweiligen Länder, in denen die Unternehmen ansässig sind, verzichtet (IAS 34.1).

IV. Zielsetzung


Im Unterschied zum handelsrechtlichen Jahresabschluss besteht die Zielsetzung des Zwischenberichts als kapitalmarktorientiertes Publizitätsinstrument in erster Linie in dem Schutz der (potenziellen) Anleger. Die Eigenkapitalgeber sollen mit Hilfe aktueller Informationen über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens die Möglichkeit erhalten, positive und negative Tendenzen in der Entwicklung der Gesellschaft bereits während des Geschäftsjahres zu erkennen, um dadurch eine Beurteilung ihres finanziellen Engagements auf kurze Sicht vornehmen zu können (Busse von Colbe, /Reinhard, H. 1989). Diese Intention der Investororientierung deckt sich mit der angloamerikanischen Rechnungslegungsphilosophie, die ebenfalls vom Schutzbedürfnis der Anleger geprägt ist. Daneben wird mit der Zwischenberichtspublizität die Zielsetzung verfolgt, die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu sichern. Diese ist jedoch nicht als Selbstzweck zu sehen. Vielmehr stehen die beiden Schutzobjekte – (potenzielle) Anleger und Kapitalmarkt – in einer interdependenten Beziehung, da die jeweils erforderlichen Maßnahmen eine gegenseitige Förderung der Zielerreichung bewirken (Koch, /Schmidt, R. H. 1981). Der Beitrag der Zwischenberichterstattung zur Verbesserung der Markteffizienz liegt dabei insbes. in der Zeitnähe der Informationsvermittlung (Coenenberg, /Federspieler, 1999; Henes, 1995).
In DRS 6 wird der Zwischenberichterstattung die als Generalnorm formulierte Zielsetzung zugeschrieben, regelmäßige, zeitnahe und verlässliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens und die künftige Entwicklung des Geschäftsjahres zu vermitteln (DRS 6.1). Diese Intention trägt letztlich wiederum dem Schutz der Anleger und damit gleichzeitig dem Schutz des Kapitalmarktes Rechnung.

V. Gegenstand der Berichterstattung


Sofern der Emittent zur Veröffentlichung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, wird ihm gem. § 56 Satz 1 BörsZulV das Wahlrecht eingeräumt, einen Einzel- oder Konzernzwischenbericht aufzustellen. Dieses Wahlrecht wird mit DRS 6 eingeschränkt. Mutterunternehmen haben nunmehr zwingend einen Zwischenbericht auf konsolidierter Grundlage aufzustellen. Auch nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der Konzern verpflichtender Berichtsgegenstand (IAS 34.14; SFAS 94.1 i.V.m. ARB 51.1).

VI. Berichtspflichten


1. Mindestbestandteile eines Zwischenberichts

a) Berichtsbestandteile nach HGB


Mit der Neuregelung der Zwischenberichterstattung in DRS 6 werden insbes. die quantitativen Angabepflichten deutlich erweitert. Waren bisher als Zahlenangaben lediglich die Rahmendaten der GuV (Umsatzerlöse und Ergebnis vor oder nach Steuern) verlangt (§ 54 I BörsZulV), so werden nunmehr als Mindestumfang folgende Bestandteile gefordert (DRS 6.13):

-

eine Gewinn- und Verlustrechnung für das zum Stichtag endende Quartal (current period) sowie eine für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag fortgeführte Gewinn- und Verlustrechnung (year-to-date) mit jeweils entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die korrespondierenden Zeiträume des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

eine Bilanz zum Ende des Zwischenberichtszeitraums mit entsprechenden Vergleichszahlen zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

eine Kapitalflussrechnung für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag des Zwischenberichts (year-to-date) mit entsprechenden Vergleichszahlen des korrespondierenden Zeitraums des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

erläuternde Angaben zum Zwischenabschluss sowie

-

Angaben zum Geschäftsverlauf und der voraussichtlichen Entwicklung des Geschäftsjahres.


Die Gliederung der Berichtsinstrumente hat die wesentlichen, im letzten Abschluss ausgewiesenen Posten und Zwischensummen zu umfassen, sodass eine zusammengefasste Darstellung ermöglicht wird (DRS 6.15).
Zusätzliche Informationen dürfen in die Zwischenberichterstattung aufgenommen werden, soweit diese dazu geeignet sind, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu fördern (DRS 6.14).

b) Berichtsbestandteile nach IFRS


Nach International Financial Reporting Standards (IFRS) werden für den Zwischenbericht folgende Mindestbestandteile in vollständiger oder zusammengefasster Form verlangt (IAS 34.5 bzw. IAS 34.8 i.V.m. IAS 34.20):

-

eine Gewinn- und Verlustrechnung für das zum Stichtag endende Quartal (current period) sowie eine für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag fortgeführte Gewinn- und Verlustrechnung (year-to-date) mit jeweils entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die korrespondierenden Zeiträume des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

eine Bilanz zum Ende des Zwischenberichtszeitraums mit entsprechenden Vergleichszahlen zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

eine Kapitalflussrechnung für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag des Zwischenberichts (year-to-date) mit entsprechenden Vergleichszahlen des korrespondierenden Zeitraums des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

eine Eigenkapitalveränderungsrechnung entweder mit der Darstellung sämtlicher Veränderungen des Eigenkapitals (all changes in equity) oder lediglich der Veränderungen, die nicht aus Kapitaltransaktionen mit den Gesellschaftern resultieren (changes in equity other than arising from capital transactions with owners and distribution to owners), für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag des Zwischenberichts (year-to-date) mit entsprechenden Vergleichszahlen des korrespondierenden Zeitraums des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

ergänzende Angaben und Erläuterungen.


Die Aufstellung der GuV ist ebenso wie nach HGB entsprechend dem Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren möglich. Werden in der Eigenkapitalveränderungsrechnung nicht sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals dargestellt, so ist zumindest eine Aufgliederung des Periodengesamterfolges getrennt nach ergebniswirksamen und -neutralen Vermögensänderungen (statement of recognised gains and losses) vorzunehmen (im Einzelnen dazu Alvarez, /Wotschofsky, 2003; Coenenberg, 2005).
Bei einer Offenlegung in zusammengefasster Form ist der Ausweis in den einzelnen Berichtsinstrumenten auf die wesentlichen Positionen ( „ headings and subtotals “ ) des vorangegangenen Jahresabschlusses zu beschränken.

c) Berichtsbestandteile nach US-amerikanischen Vorschriften


Gegenüber der SEC berichtspflichtige Unternehmen haben die inhaltlichen Anforderungen der Regulations der SEC zu beachten. Diesen zufolge hat der Zwischenbericht zumindest folgende Mindestbestandteile in Kurzform zu enthalten (Form 10-Q Part I i.V.m. Regulation S-X, Rule 10 – 01):

-

eine Gewinn- und Verlustrechnung für das zum Stichtag endende Quartal (current period) sowie eine für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag fortgeführte Gewinn- und Verlustrechnung (year-to-date) mit jeweils entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die korrespondierenden Zeiträume des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

eine Bilanz zum Ende des Zwischenberichtszeitraums mit entsprechenden Vergleichszahlen zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

eine Kapitalflussrechnung für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag des Zwischenberichts (year-to-date) mit entsprechenden Vergleichszahlen des korrespondierenden Zeitraums des vorangegangenen Geschäftsjahres;

-

ergänzende Angaben und Erläuterungen.


Eine Eigenkapitalveränderungsrechnung ist nach den Regulations der SEC nicht vorgeschrieben.
Die auszuweisenden Posten innerhalb der geforderten Berichtsinstrumente orientieren sich an den für die Jahresberichterstattung vorgegebenen Gliederungsvorschriften der Regulation S-X. Bei einer Offenlegung in zusammengefasster Form sind zumindest die jeweils aufgeführten Hauptüberschriften zu übernehmen.
Nicht börsennotierte Unternehmen, die gemäß APB Opinion No. 28 auf freiwilliger Basis Zwischenberichte erstellen, jedoch nicht die von der SEC geforderten Berichtsbestandteile offen legen wollen, werden dazu angehalten, wenigstens bestimmte Einzelangaben zu präsentieren. Diese umfassen insbesondere einzelne Erfolgsdaten, und zwar sowohl für die aktuelle Berichtsperiode (current period) als auch für den seit Geschäftsjahresanfang fortgeführten Zeitraum (year-to-date) mit den entsprechenden Vergleichszahlen des Vorjahres (APB 28.30):

-

Umsatzerlöse;

-

wesentliche saisonal bedingte Erträge und Aufwendungen;

-

Ertragsteuern;

-

Ergebnis aus der Aufgabe von Geschäftsbereichen sowie aus ungewöhnlichen oder seltenen Ereignissen;

-

außerordentliche Erfolge (nach Steuern);

-

Auswirkungen durch den Wechsel von Bewertungsmethoden;

-

Ergebnis der Periode nach Steuern;

-

Gewinn pro Aktie.


Neben diesen Erfolgsdaten sollen zumindest die für eine Beurteilung wesentlicher Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage notwendigen Angaben gemacht werden. Zu diesen funds flow data gehören regelmäßig Informationen zur Veränderung der flüssigen Mittel, des Nettoumlaufvermögens, der langfristigen Schulden und des Eigenkapitals (APB 28.30).

2. Ergänzende Angaben und Erläuterungen

a) Angabe- und Erläuterungspflichten nach HGB


Auch hinsichtlich der erläuternden Angaben ergeben sich durch DRS 6 im Vergleich zu § 55 BörsZulV deutlich detailliertere und umfangreichere Offenlegungserfordernisse, sodass von einem (verkürzten) Anhang gesprochen werden kann. Dieser nimmt als integraler Abschlussbestandteil eine gegenüber den Rechenwerken Bilanz, GuV und Kapitalflussrechnung gleichberechtigte Stellung ein. Zu präsentieren sind dabei folgende Informationen, soweit diese nicht bereits an einer anderen Stelle im Zwischenbericht aufgeführt werden (DRS 6.26):

-

Erklärung der Beibehaltung der im Zwischenbericht angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zum unmittelbar vorangegangenen Jahresabschluss und zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres beziehungsweise bei Abweichungen eine Beschreibung der Art und betragsmäßigen Auswirkung der Änderungen;

-

Angaben zu Vorgängen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Ausmaßes für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von besonderer Bedeutung sind;

-

Angaben zu Eigenkapitaländerungen einschließlich der gezahlten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden wahlweise aggregiert oder je Aktie, gesondert für Stammaktien und sonstige Aktiengattungen;

-

Erläuterung der Auswirkungen bei Konsolidierungskreisänderungen (einschließlich Unternehmenszusammenschlüssen), Erwerb oder Veräußerung von Tochterunternehmen;

-

Informationen zu Restrukturierungsmaßnahmen und Einstellungen von Geschäftsbereichen;

-

Erläuterungen zu wesentlichen Investitionen sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

-

Angabe der Berechnungsgrundlage für das Ergebnis je Aktie;

-

Segmentumsatzerlöse und Segmentergebnis für jedes anzugebende Segment für dieselben Zeiträume wie sie für die Gewinn- und Verlustrechnung verlangt werden;

-

Änderungen in der Segmentberichterstattung;

-

Zahl der Arbeitnehmer;

-

Angabe, ob der Zwischenbericht den Anforderungen des DRS 6 entspricht (compliance).


Obgleich eine Verpflichtung zur Angabe des Ergebnisses je Aktie nicht explizit erwähnt ist, muss dennoch von einem zwingenden und nicht fakultativen Ausweis des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie (undiluted and diluted earnings per share) entsprechend dem internationalen Vorbild ausgegangen werden und zwar für dieselben Zeiträume, wie sie für die GuV selbst gefordert werden (Alvarez, /Wotschofsky, 2001).
Zusätzliche Posten oder Erläuterungen sind – analog zur Vorschrift des § 264 II Satz 2 HGB für den JA  – in den Zwischenbericht aufzunehmen, wenn sonst kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleistet ist (DRS 6.15). Sofern eine prüferische Durchsicht (review) durch den Abschlussprüfer stattgefunden hat, ist gem. DRS 6.27 über deren Ergebnis zu berichten.
Neben den genannten Erläuterungen sind weitere, analog zum handelsrechtlichen Lagebericht gemäß § 289 HGB normierte Angaben zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Unternehmens (Wirtschaftsbericht) zu machen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage vermittelt wird (DRS 6.28). Zudem ist auf besonders bedeutende, nach dem Quartalsstichtag eingetretene Vorgänge (Nachtragsbericht) sowie auf die Aussichten für das laufende Geschäftsjahr (Prognosebericht) einzugehen. Konkretisiert werden die Angaben zum Geschäftsverlauf und zur voraussichtlichen Entwicklung durch den Hinweis, dass diese in aller Regel auch Ausführungen zur Auftragslage und zur Entwicklung der Kosten und Erlöse, wie sie in § 55 Satz 1 BörsZulV gefordert werden, beinhalten (DRS 6.29). Entsprechendes trifft auch für saisonale Schwankungen von Umsatzerlösen und Zwischenergebnissen sowie deren Interpretation im Hinblick auf die Umsatz- und Ergebnisentwicklung des Gesamtjahres zu. Die Risiken der künftigen Entwicklung (Risikobericht) sind lediglich zusammengefasst und insoweit darzustellen, wie sich seit Anfang des Geschäftsjahres wesentliche Änderungen ergeben haben.

b) Angabe- und Erläuterungspflichten nach IFRS


Nach IFRS sind die ergänzenden Angaben und Erläuterungen auf wesentliche Ereignisse und Geschäftsvorfälle, die zu einer Veränderung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in der Berichtsperiode geführt haben und daher für das Verständnis des Lesers eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen, zu beschränken (IAS 34.15). Als Beispiele für Erläuterungsangaben lassen sich anführen (IAS 34.16):

-

Erklärung der Beibehaltung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze zum vorangegangenen Jahresabschluss bzw., im Falle eines Wechsels, die Angabe des Grundes und der betragsmäßigen Auswirkungen;

-

saisonale Abhängigkeiten und konjunkturbedingte Einflüsse;

-

Ursachen und betragsmäßige Angabe von Posten, die aufgrund ihres Ursprungs, ihrer Größe oder ihres Auftretens außergewöhnlich sind;

-

Ursachen und Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Bewertungsmethoden und Schätzungsannahmen;

-

Dividendenangabe pro Aktie;

-

Segmentberichtsangaben in Form von Umsatzerlösen und Ergebnissen für die Einheiten der primären Segmentierungsebene (primary segment reporting format);

-

wesentliche Ereignisse nach dem Stichtag der Zwischenperiode;

-

Auswirkungen aus Veränderung im Konsolidierungskreis;

-

Veränderungen von Eventualverbindlichkeiten und -forderungen.


Diese Angaben sind im Wesentlichen mit denen des DRS 6 vergleichbar. Lediglich die in DRS 6 fehlende Offenlegungspflicht der Veränderungen von Eventualverpflichtungen oder -forderungen führt zu einem gegenüber IAS 34 geringeren Informationsgehalt.

c) Angabe- und Erläuterungspflichten nach US-amerikanischen Vorschriften


Die Regulations der SEC fordern gem. Form 10-Q von börsennotierten Unternehmen neben den Rechenwerken zusätzlich Angaben und Erläuterungen, die grds. aus allgemeinen, erläuternden Informationen (notes) bzw. ergänzenden Tabellen und Übersichten (schedules) bestehen können. Bei Zahlenangaben ist entweder eine Aufnahme in das entsprechende Rechenwerk oder als eine gesonderte Anhangangabe möglich.
Gemäß Teil I von Form 10-Q „ Financial Information “ sind eine dem handelsrechtlichen Lagebericht ähnelnde Stellungnahme des Managements zum Geschäftsverlauf in der Berichtsperiode und zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft abzugeben sowie Angaben zu den Marktrisiken zu machen. Weitere Offenlegungserfordernisse bestehen entsprechend Teil II von Form 10-Q „ Other Information “ in der Angabe von anhängigen Gerichtsverfahren, Veränderungen in der Eigenkapitalstruktur, wesentlichen Rückständen bei Zins-, Tilgungs- oder Dividendenzahlungen, abstimmungspflichtigen Ereignissen durch die HV und Informationen, die in der Berichtsperiode Gegenstand der Ad hoc-Publizität waren. Zusätzliche Angabepflichten ergeben sich noch aus Regulation S-K und Regulation S-X, die im Wesentlichen mit denen nach DRS 6 und IAS 34 vergleichbar sind.
Den Erläuterungen wird in der angloamerikanischen Rechnungslegung erhebliche Bedeutung beigemessen. Sie dienen als unerlässliche Interpretationshilfe für die Entscheidungsfindung des Investors. Dies spiegelt sich in den vergleichsweise umfangreichen und detaillierten Angabeerfordernissen des internationalen Zwischenberichts wider. Mit DRS 6 wurde dieser Sichtweise auch in Deutschland Rechnung getragen und eine dahingehende Angleichung an internationale Standards vollzogen.
Nicht gegenüber der SEC berichtspflichtige Unternehmen sind bei einer freiwilligen unterjährigen Publizität gem. APB Opinion No. 28 dazu aufgefordert, wenigstens Informationen zu den folgenden bedeutenden Vorgängen im Berichtszeitraum zu gewähren (APB 28.30):

-

Wechsel der angewandten Bewertungsmethoden oder Schätzungen (explizit hervorgehoben werden dabei wesentliche Änderungen in der Ertragsteuerbelastung oder der ihr zugrunde liegenden Schätzungsannahmen);

-

Einstellungen von Geschäftsbereichen;

-

außerordentliche, ungewöhnliche oder unregelmäßig vorkommende Ereignisse;

-

Veränderungen von Eventualverbindlichkeiten und -forderungen.


3. Form und Frist der Veröffentlichung


Der Zwischenbericht ist alternativ in mindestens einem Börsenpflichtblatt, im Bundesanzeiger oder als Druckschrift, die bei den Zahlstellen für das interessierte Publikum zu hinterlegen ist, zu veröffentlichen (§ 61 I Satz 1 BörsZulV). Sofern keine Offenlegung im Bundesanzeiger erfolgte, ist dort zumindest darauf hinzuweisen, wo der Zwischenbericht dem Publikum zugänglich gemacht wurde (§ 61 I Satz 2 BörsZulV). Daneben ist dieser den Zulassungsstellen zu übermitteln (§ 62 BörsZulV). Gängige Praxis ist mittlerweile auch die Offenlegung über das Internet; die Zwischenberichte werden hierbei auf der Homepage des Unternehmens hinterlegt.
Der Zwischenbericht ist grds. innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Berichtsperiode zu veröffentlichen (§ 61 I Satz 1 BörsZulV; DRS 6.30). In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsstelle eine Fristverlängerung einräumen (§ 61 III BörsZulV). Rückversicherungsgesellschaften wird generell eine Fristverlängerung bis zu sieben Monaten gewährt (§ 61 II BörsZulV), wobei diese Frist teilweise durch die Regularien für einzelne Börsensegmente reduziert wird.
Mangels einer sanktionsfähigen Überwachungsstelle wird vom IASB lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, den nach IFRS aufgestellten Zwischenbericht innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Berichtsperiode zu veröffentlichen.
Gegenüber der SEC berichtspflichtige Unternehmen haben einen nach Form 10-Q aufgestellten Quartalsbericht sowohl bei der SEC selbst als auch bei der jeweiligen Börse einzureichen. Die Einreichungsfrist hierfür beträgt lediglich 35 Tage. Eine Veröffentlichung ist grds. nicht vorgeschrieben, allerdings werden die Unternehmen dazu aufgefordert, ihre Berichte den Interessenten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen (Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2001).

4. Branchenspezifische Besonderheiten und Befreiungsvorschriften in Sonderfällen


Sonderregelungen im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten und Erleichterungen in bestimmten Ausnahmefällen ergeben sich aus den §§ 57 – 60 BörsZulV. Auch beim internationalen Zwischenbericht sind branchenspezifische Regelungen zu berücksichtigen (z.B. IAS 30 für Banken und ähnliche Finanzinstitute).

VII. Grundsätze der Zwischenberichterstattung


1. Grundsätze unterjähriger Erfolgsermittlung


Die unterjährige Erfolgsermittlung wird als zentrales Problem der Zwischenberichtspublizität angesehen (Coenenberg, /Bridts, 1992). Diese Problematik ist im Wesentlichen geprägt von dem Verhältnis des Zwischenberichts zum Jahresabschluss. In den USA hat man hierfür mit dem integrativen Ansatz (integral view) und dem eigenständigen Ansatz (discrete view) bereits sehr früh zwei unterschiedliche Erfolgsabgrenzungskonzeptionen entwickelt. Die kontroverse Diskussion führte in der Folgezeit zu dem kombinierten Ansatz (combination view) als Kompromisslösung der beiden erstgenannten Ansätze (Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2001).
Der integrative Ansatz betrachtet die unterjährige Berichtsperiode als einen integrativen Bestandteil der Jahresperiode und unterstellt, dass der JA im Mittelpunkt der Informationsinteressen der Investoren steht (Coenenberg, 2005). Der Zwischenbericht dient hier als subsidiäres Instrument der Überbrückung zweier aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse (Köster, 1992). Die unterjährigen Erfolgszahlen bilden somit lediglich einen Ausschnitt des geschätzten Jahresergebnisses und sollen den Anteilseignern eine möglichst genaue Prognose des Jahresergebnisses sowie der zu erwartenden Dividenden ermöglichen (Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2001). Im Rahmen dieser prospektiv ausgerichteten Berichterstattung sind Schätzungen vorzunehmen, die eine Abgrenzung der Erfolgskomponenten im Hinblick auf das Geschäftsjahr ermöglichen (Kilgert, 1992). Die integrative Sichtweise kommt in APB Opinion No. 28 überwiegend zum Ausdruck.
Im Gegensatz dazu wird bei dem eigenständigen Ansatz die Zwischenberichtsperiode als vom JA unabhängig verstanden. Sie bildet den Zeithorizont für die Darstellung des Ergebnisses und des Geschäftsverlaufs (Busse von Colbe, /Reinhard, H. 1989). Demzufolge ist die Erfolgsabgrenzung analog zu der im JA vorzunehmen. Der International Accounting Standards Board (IASB) spricht sich grds. für den eigenständigen Charakter des Zwischenberichts aus und betont, dass jede Berichtsperiode – unabhängig von ihrer Länge – als eine eigenständige Abrechnungsperiode zu betrachten ist (IAS 34.28 f.).
Der deutsche Gesetzgeber hat ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Zwischenbericht als eigenständiges Informationsinstrument sieht, indem er eine Ermittlung der Zahlenangaben „ im Sinne der für die Rechnungslegung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften “ verlangt (§ 54 I Satz 1 BörsZulV). Dennoch befürwortet die deutsche Literaturmeinung überwiegend den kombinierten Ansatz (stellvertretend BDO, 1989; Busse von Colbe, /Reinhard, H. 1989). Demnach wird der Zwischenbericht als ein grds. eigenständiges Rechnungslegungsinstrument gesehen, der jedoch gleichzeitig eine sinnvolle Interpretation der jährlichen Erfolgszahlen sicherstellen soll. Entsprechendes geht auch aus DRS 6 hervor. Die handelsrechtlichen Abgrenzungsgrundsätze Realisationsprinzip, sachliche Abgrenzung, zeitliche Abgrenzung und Imparitätsprinzip kommen demnach weitestgehend analog zur Anwendung. Für gewisse Erfolgskomponenten ist jedoch eine integrative Erfolgsabgrenzung erforderlich, um eine verbesserte Prognosefähigkeit des Jahresergebnisses erreichen zu können. Hierzu gehören insbes. die typischen Jahresendbuchungen, wie z.B. Inventurdifferenzen, pauschale Wertberichtigungen auf Forderungen, Jahresboni, Mengenrabatte, Aufwendungen für die Altersversorgung, Steueraufwendungen, Aufwendungen für die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses sowie Risikovorsorge bei Kreditinstituten (DRS 6.20 f.). Diese zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass sie als Erfolge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht streng einer unterjährigen Berichtsperiode zurechenbar sind und dass zugleich eine vernünftige Abschätzung dieser Erfolge hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe ihres Eintretens vorgenommen werden kann. Die integrative Abgrenzung erfolgt i.d.R. durch zeitanteilige Glättung der betroffenen Erfolgskomponenten bezogen auf die Gesamtperiode, da dies die einfachste und wirtschaftlichste Methode darstellt (Bridts, 1990). Erst die Kombination aus eigenständigen und integrativen Ansatz führt zu einer sinnvollen Verbindung zweier aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse (Verbindungsfunktion) und damit zu einer i.S.d. Anleger bestmöglichen Informationsbereitstellung.

2. Grundsätze unterjähriger Berichterstattung


Im Rahmen der unterjährigen Berichterstattung kommt den Grundsätzen des true and fair view, der Wesentlichkeit und der Vergleichbarkeit besondere Bedeutung zu.
Der Grundsatz des true and fair view wird in Anlehnung an die Generalnormen des § 264 II HGB für den Jahresabschluss und des § 289 I HGB für den Lagebericht prinzipiell auch auf die Generalnorm des Zwischenberichts in § 40 BörsG übertragen (Baumbach, /Duden, /Hopt, 1995). Wohl aufgrund eines redaktionellen Versehens hat der Zwischenbericht gem. der börsenrechtlichen Generalnorm anhand der offenzulegenden Zahlenangaben und Erläuterungen jedoch lediglich „ ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum “ zu vermitteln (§ 40 I BörsG). Dieser Interpretationsspielraum wurde mit DRS 6 behoben; diesem zufolge besteht die Intention des Zwischenberichts darin, Informationen über die Vermögens-, Finanz und Ertragslage sowie die künftige Entwicklung des Geschäftsjahres zu geben. Sind die in DRS 6 geforderten Mindestangaben allein nicht geeignet, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu gewährleisten, so werden in Analogie zur Vorschrift des § 264 II Satz 2 HGB zusätzliche Informationen verlangt (DRS 6.15). Eingeschränkt wird diese Forderung durch die eng auszulegende Restriktion der Zeitnähe, an der die unterjährige Berichterstattung auszurichten ist. Daher hat auch der Accounting Principles Board konstatiert, dass eine fair presentation nicht in dem Maße erfüllt werden kann, wie sie gem. US-GAAP für den JA geboten ist (APB 28.30).
Der Grundsatz der Wesentlichkeit erlangt für den Zwischenbericht aufgrund seiner Eigenschaft als Kurzbericht und seiner im Vergleich zum JA zeitnahen Veröffentlichungsfrist ebenfalls besondere Bedeutung (Coenenberg, 2005; Küting, /Hayn, 1993). Dies impliziert zugleich eine weitaus größere Relevanz von Schätzungen. Auch der nach internationalen Vorschriften aufgestellte Zwischenbericht trägt dem Grundsatz der Wesentlichkeit im besonderen Maße Rechnung (APB 28.30; IAS 34.6). Zum Tragen kommt dies v.a. bei den ergänzenden Angaben und Erläuterungen bzw. Notes, die sich auf solche Ereignisse und Transaktionen beschränken sollen, die für die Einschätzung der Vermögens- Finanz- und Ertragslage im Berichtszeitraum notwendig sind.
Die besondere Stellung des Zwischenberichts im Verhältnis zum Jahresabschluss erfordert zudem eine erweiterte Vergleichbarkeit der Informationen (Köster, 1992). Die Angaben unterliegen nicht nur innerhalb eines Geschäftsjahres der Vergleichbarkeit, sondern sollten auch im Interesse der Anleger in Bezug auf den JA in einem sinnvoll interpretierbaren Zusammenhang stehen (Coenenberg, /Bridts, 1992). Erreicht wird die Vergleichbarkeit der Informationen durch die Einhaltung der formalen und materiellen Stetigkeit (Coenenberg, 2000). Dieses Primat wird auch in der Normierung zur Zwischenberichterstattung hervorgehoben (§ 54 I Satz 1 und 2 BörsZulV; § 55 Satz 3 BörsZulV; DRS 6.13; DRS 6.26a). Dabei wird verlangt, dass die Zahlenangaben durch sinngemäße Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln, diese jeweils um Vergleichsangaben zu ergänzen sind, die Erläuterungen einen Vergleich mit den Angaben des Vorjahres zu gewährleisten haben und die Anwendung der gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zwischenbericht wie im letzten Jahresabschluss bzw. korrespondierenden Vorjahreszeitraum ausdrücklich zu bestätigen ist. Entsprechendes ergibt sich auch nach internationalen Vorschriften.

VIII. Prüfung des Zwischenberichts


1. Prüfung durch die Zulassungsstelle


Zum Aufgabenbereich der Zulassungsstellen gehört nach § 31 I Satz 2 BörsG u.a. die Prüfung der eingereichten Zwischenberichte (Hebestreit, 1992). Die Prüfung ist allerdings auf die in § 62 I Nr. 4 BörsG vorgeschriebenen Kriterien Einreichungsfrist, Form und Vollständigkeit beschränkt.
Bei der SEC einzureichende Quartalsabschlüsse unterliegen – in eingeschränktem Umfang – nicht nur einer Formal-, sondern auch einer Ordnungsmäßigkeitsprüfung (Grosse, H.-W. 1988).

2. Prüfung durch den Abschlussprüfer


Eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung des Zwischenberichtes durch den Abschlussprüfer besteht nicht. Für die in § 54 III BörsZulV vorgesehene freiwillige Prüfung erfahren die handelsrechtlichen Regeln zur Auswahl des Abschlussprüfers (§ 319 HGB) entsprechende Anwendung (Kilgert, 1992). Eine freiwillige Prüfung – in eingeschränktem Umfang – ist nicht nur als eine vertrauensbildende Maßnahme hinsichtlich der Zuverlässigkeit der veröffentlichten Informationen anzusehen, sondern bildet wegen der unterjährigen Einbindung des Abschlussprüfers auch eine grundlegende Voraussetzung für eine Stärkung der Corporate Governance und ist daher zu begrüßen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer prüferischen Durchsicht (review).
Bei einem review haben sich die Prüfungshandlungen an den Berufsgrundsätzen der WP zur Prüfung des JA und des Lageberichts zu orientieren. Im Gegensatz zu einer Prüfung (audit), die so auszulegen ist, dass ein verlässliches Urteil über die Ordnungsmäßigkeit der in die Prüfung miteinzubeziehenden Objekte abgegeben werden kann, zeichnet sich eine prüferische Durchsicht vorwiegend durch Plausibilitätsprüfungen, d.h. durch die Beschränkung auf wesentliche, insbes. analytische Prüfungshandlungen, aus. Daneben stellen die Befragungen des Managements sowie die Durchsicht wichtiger Unterlagen, wie z.B. der Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, eine weitere wesentliche Beurteilungsgrundlage dar. Dabei wird zugunsten einer zeitnahen Abwicklung der Prüfungshandlungen bewusst in Kauf genommen, dass hierdurch nicht dieselbe Prüfungssicherheit wie bei einer (Abschluss-)Prüfung gewährleistet werden kann.
Zwar sehen die Börsenregularien der SEC und die Vorschriften des IASB keine Pflichtprüfung für Zwischenberichte vor. Anders als nach IFRS unterliegen die Quartalsabschlüsse in den USA jedoch zumindest einer prüferischen Durchsicht durch einen US-amerikanischen Wirtschaftsprüfer (CPA). Richtlinien für die Prüfung eines nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Zwischenberichtes liefern Statement on Auditing Standards (SAS) No. 100 „ Interim Financial Information “ des American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) sowie ISA 910 „ Engagements to Review Financial Statements “ der International Federation of Accountants (IFAC). Diese dienen gleichzeitig auch als Anhaltspunkte für freiwillige prüferische Durchsichten deutscher Gesellschaften. Entsprechende Vorschriften ergeben sich auch nach deutschen Prüfungsgrundsätzen (IDW PS 900 „ Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen “ ).
Die Gewährleistung der in DRS 6 verankerten Zielsetzung der Vermittlung verlässlicher Informationen bedarf auch hierzulande einer prüferischen Durchsicht. Insofern ist künftig auch in Deutschland von der Einführung einer review-Pflicht auszugehen (Alvarez, /Wotschofsky, 2001).

3. Prüfungsberichterstattung und -bescheinigung


Hat eine prüferische Durchsicht stattgefunden, so ist über deren Ergebnis zu berichten (§ 54 III BörsZulV; DRS 6.27). Im Prüfungsbericht ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der freiwilligen Prüfung um eine eingeschränkte Prüfung und Berichterstattung handelt. Unbeschadet der reduzierten Prüfung unterliegt der Abschlussprüfer bei besonderen Vorkommnissen (Unrichtigkeiten, Verstöße, entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen) auch unterjährig der Redepflicht, sofern diese im Rahmen der Durchführung der prüferischen Durchsicht festgestellt wurden und damit ohnehin im Prüfungsbericht zum JA darzustellen sind.
Die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes i.S.v. § 322 I HGB ist nur möglich, wenn der Prüfungsauftrag vorsieht, dass die Prüfung nach Art und Umfang der handelsrechtlichen Abschlussprüfung entspricht. Bei einer eingeschränkten freiwilligen Prüfung wie der prüferischen Durchsicht darf – obwohl der Gesetzeswortlaut des § 54 III BörsZulV explizit von einem „ Bestätigungsvermerk “ spricht – wegen des reduzierten Umfangs an Prüfungshandlungen, die keine abschließende Beurteilung über die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes; in Deutschland unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) ermöglichen, lediglich eine „ Prüfungsbescheinigung “ erteilt werden. Hiernach hat der Abschlussprüfer darzulegen, ob er im Rahmen der vorgenommenen Prüfungshandlungen auf Tatsachen gestoßen ist, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass der Zwischenbericht nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt worden ist. Diese Negativbestätigung sollte dabei für eine prüferische Durchsicht, die im Rahmen von IDW PS 900 durchgeführt wird, wie folgt formuliert werden:
„ ? ist uns aufgrund der [?] dargestellten Tätigkeit nichts zur Kenntnis gelangt, das uns zu der Annahme veranlasst, dass der ungeprüfte US GAAP bzw. IFRS [Anm. d. Verf.] Konzernzwischenabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit US GAAP bzw. IFRS [Anm. d. Verf.] aufgestellt worden ist “ (IDW PS 910, Tz. 68; ähnlich Förschle, /Küster, 2003, § 322 HGB Tz. 87, in Bezug auf die prüferische Durchsicht von Abschlüssen, die in Übereinstimmung mit handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden sind).
Literatur:
Alvarez, M./Wotschofsky, S. : Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, 2. A., Bielefeld 2003
Alvarez, M./Wotschofsky, S. : Zwischenberichterstattung nach dem Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 6 (DRS 6), in: StuB 2001, S. 387 – 396
Baumbach, A./Duden, K./Hopt, K. J. : Handelsgesetzbuch, Kommentar, 29. A., München 1995
BDO, : Zwischenberichterstattung von Publikumsgesellschaften, o.O. 1989
Bridts, C. : Zwischenberichtspublizität, Düsseldorf 1990
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Coenenberg, A. G./Federspieler, C. : Internationale Zwischenberichtspublizität, in: Internationales Management, hrsg. v. Engelhardt, J./Oechsler, W. A., Wiesbaden 1999, S. 385 – 413
Coenenberg, A. G. : Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. A., Stuttgart 2005
Dahl, G. : Zwischenberichterstattung börsennotierter Unternehmen, Wiesbaden 1995
Federspieler, C. : Zwischenberichtspublizität in Europa, Frankfurt am Main u.a. 1999
Förschle, G./Küster, T. : Kommentierung zu § 322 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Berger, A./Ellrott, H./Förschle, G. et al., 5. A., München 2003, S. 1962 – 1995
Grosse, H.-W. : Die kurzfristige Rechnungslegung in den USA, Frankfurt am Main 1988
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Kilgert, T./Großmann, P. : Der Zwischenbericht, in: WPg 1990, S. 189 – 197
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