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Finanzinstrumente (Rechnungslegung)


Inhaltsübersicht
I. Definitionen und Abgrenzung
II. Funktionsweise und Einsatz derivativer Finanzinstrumente
III. Bilanzierung und Bewertung ausgewählter derivativer Finanzinstrumente nach HGB
IV. Bilanzierung und Bewertung bei Absicherungszusammenhängen nach HGB
V. Berichterstattung über derivative Finanzinstrumente
VI. Bilanzierung und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten nach IFRS/IAS und US-GAAP
VII. Bewertung von Finanzinstrumenten zum fair value nach der EU-Fair-Value-Richtlinie
VIII. Prüfung

I. Definitionen und Abgrenzung


Finanzinstrumente (financial instruments) führen auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum Zugang/Abgang von anderen Finanzinstrumenten. Zivilrechtlich können Kaufverträge (z.B. Erwerb von Wertpapieren; Wertpapiere), Darlehensverträge (z.B. Geldverbindlichkeit) oder Verträge sui generis (z.B. Aktienindexfutures) vorliegen. Nach der aus IAS 32 in IAS 39 übernommenen Definition ist ein Finanzinstrument ein Vertrag, der bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert (financial asset) und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit (financial liability) oder einem Eigenkapitalinstrument (equity instrument of another entity) führt (vgl. IAS 39).
Finanzielle Vermögenswerte umfassen:

(a)

Kassenbestände;

(b)

das Recht, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten;

(c)

das Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter potenziell vorteilhaften Bedingungen austauschen zu können;

(d)

ein als Aktivum gehaltenes Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens;

(e)

einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, sofern es sich um ein nicht derivatives Finanzinstrument handelt, das eine vertragliche Verpflichtung beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmen zu erhalten, oder

(f)

einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, und ein derivatives Finanzinstrument vorliegt, das auf andere Weise als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder erfüllt werden kann.


Eine finanzielle Verbindlichkeit ist:

(a)

eine vertragliche Verpflichtung, flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben;

(b)

eine vertragliche Verpflichtung, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter potenziell nachteiligen Bedingungen austauschen zu müssen;

(c)

ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, sofern es sich um ein nicht derivatives Finanzinstrument handelt, das eine vertragliche Verpflichtung beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens abzugeben, oder

(d)

einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, und ein derivatives Finanzinstrument vorliegt, das auf andere Weise als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder erfüllt werden kann.


Ein Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden begründet.
Ein derivatives Finanzinstrument ist ein Finanzinstrument,

(a)

dessen Wert sich infolge einer Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- und Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variabel (auch „ Basisobjekt “ genannt) verändert,

(b)

das verglichen mit anderen Verträgen, die in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, keine oder nur eine geringe anfängliche Netto-Investition erfordert, und

(c)

das zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird.


Basisobjekte (underlyings) können Devisen, Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Indizes (z.B. ein Aktienindex) oder andere Finanzderivate (z.B. Option auf einen Future-Kontrakt) sein. Finanzderivate werden an Börsen gehandelt oder von Banken oder Wertpapierhäusern over the counter (OTC) emittiert und vertrieben.
Typische Beispiele für derivative Finanzinstrumente sind Financial Futures, Optionen und Swaps.
Gegenstand dieses Beitrags sind allein derivative Finanzinstrumente. Neben den im Folgenden in ihrer einfachen (plain vanilla-)Ausprägung behandelten weit verbreiteten Zins- und Währungsderivaten gibt es eine kaum mehr überschaubare Vielfalt von Variationen, deren Bilanzierung sich nach den nachstehend dargelegten Grundsätzen in analoger Weise ergibt. Zu originären Finanzinstrumenten siehe Finanzanlagen; Forderungen; Verbindlichkeiten; Wertpapiere.

II. Funktionsweise und Einsatz derivativer Finanzinstrumente


Derivative Finanzinstrumente erlauben eine isolierte Bewertung, Bündelung und Weitergabe insbes. von Marktpreisrisiken. Beispielsweise lässt sich das mit einem festverzinslichen Wertpapier verbundene Zinsänderungsrisiko mit einem entsprechenden Future isoliert darstellen. Finanzderivate eigenen sich deshalb dazu, finanzielle Risikopositionen (Zinsänderungs-, Währungs- und Aktienkursänderungsrisiken) gezielt zu steuern. Dabei kann das Ziel in der Risikoabsicherung (hedging) oder in der Risikoübernahme (Spekulation) bestehen (Rudolph, 1995).
Interest rate futures bestehen in der vertraglichen Vereinbarung, ein nach Laufzeit und Verzinsung bestimmtes Zinsinstrument zu einem im Voraus festgelegten Preis zu einem späteren Liefertag zu liefern (Verkäufer des Futures; short position) bzw. abzunehmen (Käufer des Futures, long position). Der Verkauf (short hedge) erlaubt die Absicherung gegen steigende Zinsen, der Kauf (long hedge) die Absicherung gegen sinkende Zinsen. Beim Euro-Bund-Future ist das Basisobjekt eine synthetische 6%-Bundesanleihe mit einer Laufzeit von 8,5 bis 10,5 Jahren. Eine Future-Position kann jederzeit glattgestellt werden, indem man zu einer Short-Position eine kongruente Long-Position eingeht oder umgekehrt. Bei Einnahme einer Future-Position ist eine initial-margin als Sicherheit an die clearing-Stelle zu zahlen. Die clearing-Stelle schreibt täglich unrealisierte Gewinne gut und belastet entsprechend unrealisierte Verluste (variation margins) auf das Konto des Marktteilnehmers (Steiner, M./Bruns, 2002; Prahl, /Naumann, 2000).
Ein forward rate agreement (FRA) ist eine individuelle Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, in der die Verzinsung eines Kapitalbetrages für eine in der Zukunft liegende Zinsperiode festgeschrieben wird. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Kontraktzinssatz (FRA-Satz) und dem am Abrechnungstag (Beginn der Zinsperiode) gültigen Referenzzinssatz wird zwischen den Partnern ausgeglichen (Ausgleichszahlung). Kapitalbewegungen finden nicht statt. Als Käufer (Verkäufer) eines FRA gilt die Partei, die sich gegen steigende (sinkende) Zinsen absichern möchte. Der Käufer (Verkäufer) erhält die Ausgleichszahlung, wenn der Referenzzinssatz am Abrechnungstag über (unter) dem FRA-Satz liegt.
Interest rate futures und FRAs sind unbedingte Termingeschäfte mit einem symmetrischen Gewinn-/Verlustprofil.
Eine Option ist das Recht, nicht aber die Pflicht, innerhalb einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Vertragspartner (Stillhalter) eine bestimmte Menge eines Basiswertes zu einem im Voraus festgelegten Preis (Basispreis) zu kaufen (Kaufoption; call) oder ihm diese zu verkaufen (Verkaufsoption; put). Für dieses Recht bezahlt der Käufer dem Verkäufer bei Abschluss des Optionsgeschäfts einen Optionspreis (Optionsprämie). Basiswerte können Kassainstrumente (z.B. Aktien, Devisen), Indizes (z.B. DAX), Termingeschäfte (z.B. Futures), Swapgeschäfte oder andere Optionen sein. Die Grundpositionen bei Optionen sind long call (Käufer oder Inhaber einer Kaufoption), short call (Verkäufer oder Stillhalter einer Kaufoption), long put (Käufer oder Inhaber einer Verkaufsoption) und short put (Verkäufer oder Stillhalter einer Verkaufsoption). Optionen stellen bedingte Termingeschäfte mit einem asymmetrischen Gewinn-/Verlustprofil dar. Beispielsweise weist ein long call ein auf die gezahlte Optionsprämie begrenztes Verlustrisiko und ein unbegrenztes Gewinnpotenzial auf. Umgekehrt ist bei einem short call die Gewinnchance auf die erhalte Optionsprämie begrenzt und das Verlustpotenzial unbegrenzt. Die Handlungsalternativen des Inhabers einer Option sind (1) ausüben, (2) verfallen lassen und (3) glattstellen durch Verkauf einer kongruent gegenläufigen Option. Der Stillhalter hat zu warten, bis der Inhaber die Option ausübt und kann die Optionsverpflichtung durch Kauf einer kongruent gegenläufigen Option wirtschaftlich kompensieren (Steiner, M./Bruns, 2002).
Bei einem Zinsswap werden zwischen zwei Parteien Zinszahlungen ausgetauscht, die auf einen (fiktiven) Kapitalbetrag bezogen sind und eine unterschiedliche Zinsbasis aufweisen. Im Fall eines Kuponswaps wird Festzins gegen variablen Zins getauscht. Bei einem Basisswap werden verschiedene variable Zinsen (z.B. 1-Monats-EURIBOR gegen 3-Monats-EURIBOR) getauscht. Zinsswaps erlauben zum einen die Nutzung von Arbitragemöglichkeiten. Sofern die Swap-Partner entgegengesetzte Finanzierungsinteressen hinsichtlich der Zinsberechnungsbasis haben, zwischen den Partnern ein Bonitätsunterschied besteht und die Differenz der Risikoprämien bei unterschiedlicher Zinsbasis verschieden ist, kann der komparative Kostenvorteil unter den Partnern aufgeteilt werden. Außerdem eignen sich Zinsswaps zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos. Zum Beispiel kann das Kursrisiko von festverzinslichen Wertpapieren durch einen payer swap ausgeschaltet oder begrenzt werden.
Währungsswaps bestehen aus drei Transaktionen: Bei der Anfangstransaktion werden Kapitalbeträge in verschiedenen Währungen zum Devisenkassakurs ausgetauscht. Auf der Grundlage der ausgetauschten Kapitalbeträge und der vereinbarten Zinssätze werden sodann die entsprechenden Zinszahlungen ausgetauscht (Zinstransaktionen). Die Schlusstransaktion besteht im Rücktausch der Kapitalbeträge zum ursprünglichen Devisenkassakurs. Währungsswaps werden zur Nutzung von Arbitragevorteilen und zur Absicherung langfristiger Währungsrisiken eingesetzt.

III. Bilanzierung und Bewertung ausgewählter derivativer Finanzinstrumente nach HGB


1. Financial futures und forward rate agreements


Financial futures stellen vom Abschluss des Geschäfts bis zur Glattstellung oder Erfüllung ein schwebendes Geschäft dar. Die bei Abschluss von Geschäften mit financial futures gezahlte initial margin ist ihrem Charakter als geleistete Sicherheit entsprechend zu aktivieren. Während des Schwebezustandes anfallende variation margins sind ebenfalls als geleistete (oder empfangene) Sicherheitsleistungen zu qualifizieren und daher durch Aktivierung bzw. Passivierung erfolgsneutral zu halten. Zum Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob aus financial futures nach dem Imparitätsprinzip zu antizipierende Verluste vorliegen. Dies ist bei gekauften (verkauften) financial futures dann der Fall, wenn der Börsenkurs unter (über) dem Kontraktkurs notiert. Der vorwegzunehmende Verlust ist durch die Bildung einer Drohverlustrückstellung oder durch Abschreibung der (regelmäßig in gleicher Höhe) aktivierten variation margin zu erfassen. Bei der üblichen Glattstellung sowie dem cash settlement von physisch nicht erfüllbaren financial futures sind die aufgelaufenen und in Form der variation margins zahlungswirksamen Erfolgsbeiträge in der GuV zu vereinnahmen; etwa gebildete Rückstellungen sind aufzulösen. Werden financial futures ausnahmsweise physisch durch Lieferung des underlying erfüllt, sind beim Erwerber des underlying die variation margins in die Anschaffungskosten des erworbenen underlying einzubeziehen. Beim Veräußerer des underlying gehen die variation margins in die Bestimmung des Abgangserfolges für das gelieferte underlying ein (Prahl, /Naumann, 2000).
Forward rate agreements sind vom Abschluss bis zum Beginn der Zinsperiode (Abrechnungstag) schwebende Geschäfte. Bei forward rate agreements ist zum Bilanzstichtag festzustellen, ob ein Verlust droht. Sind die Referenzzinsen gegenüber dem Abschlusszeitpunkt gesunken (gestiegen), so ist der Marktwert gekaufter (verkaufter) forward rate agreements negativ. Für forward rate agreements mit am Bilanzstichtag negativen Marktwerten ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Die zum Abrechnungstag fließende Ausgleichszahlung ist in voller Höhe erfolgswirksam zu erfassen. Eine Verteilung über die Zinsperiode des forward rate agreement kommt nicht in Betracht. Allenfalls kann die Ausgleichszahlung unter bestimmten, in der Stellungnahme 2/1993 des Bankenfachausschusses einzeln aufgeführten Voraussetzungen in die Anschaffungskosten der Anschlussgeldanlage/Anschlussrefinanzierung zu den gegenüber dem Abschlusszeitpunkt des forward rate agreement veränderten Zinsen einbezogen werden (BFA, 1993).

2. Optionsgeschäfte


Der Käufer einer Option hat die dafür aufgewendete Optionsprämie im Zugangszeitpunkt zu aktivieren. Liegt der aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleitete oder beizulegende Wert am Bilanzstichtag unter dem Buchwert des Optionsrechts, ist im Falle von Umlaufvermögen eine Abschreibung vorzunehmen; im Falle von Anlagevermögen besteht die Abschreibungspflicht nur bei einer voraussichtlich nicht vorübergehenden Wertminderung. Übt der Käufer einer Kaufoption sein Wahlrecht aus, gehört die ursprünglich gezahlte Optionsprämie zu den Anschaffungskosten des Optionsgegenstandes. Bei Ausübung einer Verkaufsoption mindert die gezahlte Prämie den Verkaufserlös des abgehenden underlying. Bei Glattstellung ist die Differenz zwischen Buchwert der Option und erlöster Prämie aus dem Optionsverkauf Aufwand oder Ertrag. Nicht ausgeübte Optionsrechte sind mit Ablauf der Optionsfrist aufwandswirksam auszubuchen.
Der Verkäufer einer Option hat die eingegangene Verpflichtung in Höhe der erhaltenen Optionsprämie im Zugangszeitpunkt zu passivieren. Zu jedem folgenden Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob aus der geschriebenen Option ein Verlust droht. Bei physisch erfüllbaren Optionsverpflichtungen können zur Bestimmung des Vorsorgebedarfs zwei Methoden herangezogen werden: Nach der Ausübungsmethode wird nur der innere Wert, welcher sich aus einem Vergleich von Kassakurs des underlying und Basispreis der Optionsverpflichtung ergibt, zurückgestellt. Nach der Glattstellungsmethode wird demgegenüber der potenzielle Prämienaufwand für den Kauf einer kongruent gegenläufigen Option zurückgestellt. Bei physisch nicht erfüllbaren Optionsverpflichtungen kommt nur die Glattstellungsmethode in Betracht. Die Vereinnahmung der erhaltenen und passivierten Optionsprämie als Ertrag in der GuV kann erst bei Verfall oder Glattstellung erfolgen. Bei Ausübung einer Kaufoption durch den Käufer erhöht sich der Verkaufserlös beim Stillhalter um die Optionsprämie. Bei Ausübung einer Verkaufsoption durch den Käufer vermindern sich beim Stillhalter die Anschaffungskosten um die Optionsprämie (Prahl, /Naumann, 2000).

3. Swapgeschäfte


Zinsswaps stellen während der Vertragslaufzeit schwebende Geschäfte dar. Zum Bilanzstichtag bedarf es einer antizipativen Abgrenzung der für das abgelaufene Geschäftsjahr noch zu erstattenden bzw. zu leistenden „ Zins “ -Zahlungen. Hat der Zinsswap zum Bilanzstichtag einen negativen Marktwert, stellt sich die Frage nach der Bildung einer Drohverlustrückstellung. Nach h.M. scheidet die Passivierung eines negativen Marktwertes aus, wie auch Marktwertänderungsrisiken aus fristeninkongruenter Refinanzierung bilanzwirksamer Geschäfte (Buchforderungen, Geldverbindlichkeiten) grds. unberücksichtigt bleiben (Wiedmann, 2003; Prahl, /Naumann, 2000; KPMG, 1995; Prahl, 1996; kritisch Scharpf, /Luz, 2000; Mauritz, 1997). Ist ausnahmsweise die Auflösung eines Zinsswaps beabsichtigt, muss in Höhe eines negativen Marktwertes eine Drohverlustrückstellung gebildet werden. Im Übrigen sind die infolge einer einzelvertraglichen Swapauflösung realisierten positiven oder negativen Marktwerte sofort und in voller Höhe erfolgswirksam zu erfassen. Eine Verteilung der erhaltenen oder geleisteten Zahlung auf die Restlaufzeit des aufgelösten Zinsswaps scheidet aus, weil die Voraussetzungen für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht gegeben sind (KPMG, 1995; Prahl, /Naumann, 2000; Scharpf, /Luz, 2000).
Bei Währungsswaps ist die Anfangstransaktion als Aktivtausch abzubilden. Hinsichtlich der vereinbarten Zinszahlungen und des Rücktauschs der Kapitalbeträge liegt ein schwebendes Geschäft vor. Zum Bilanzstichtag sind die für das abgelaufene Geschäftsjahr noch zu erhaltenden und zu leistenden Zinszahlungen laufzeitbezogen antizipativ abzugrenzen. Eine zinsmäßige Bewertung von Währungsswaps scheidet nach h.M. wie im Falle von Zinsswaps aus. Eine Drohverlustrückstellung ist nur zu bilden, wenn der Kassakurs der Fremdwährung am Bilanzstichtag gegenüber dem Zeitpunkt der Anfangstransaktion gestiegen ist (KPMG, 1995; Prahl, /Naumann, 2000).

IV. Bilanzierung und Bewertung bei Absicherungszusammenhängen nach HGB


1. Grundlagen der Bildung von Bewertungseinheiten


Oftmals werden Finanzderivate zur Absicherung gegen Marktpreisrisiken eingesetzt. Es entspricht dem Zweck des Grundsatzes der Einzelbewertung und des Imparitätsprinzips, innerhalb einer Bewertungseinheit aus Grund- und Sicherungsgeschäften unrealisierte Verluste mit unrealisierten Gewinnen zu verrechnen und nur bei einem Aufwandsüberschuss einen drohenden Verlust zu antizipieren. Voraussetzungen für die Bildung einer Bewertungseinheit sind die Dokumentation der Zusammengehörigkeit von Grund- und Sicherungsgeschäften, die objektive Eignung der miteinander verknüpften Transaktionen zur Reduzierung eines Marktpreisrisikos, die getrennte Bestandsführung und die Durchhalteabsicht des Sicherungszusammenhangs. Umstritten sind insbes. die an Bewertungseinheiten im Einzelfall zu stellenden objektiven Anforderungen. Zumindest müssen Grund- und Sicherungsgeschäft derselben Preisrisikokategorie (Zinsen, Wechselkurse, Indexstände) angehören. Darüber hinaus gilt, dass zwischen Grund- und Sicherungsinstrument innerhalb einer Preisrisikokategorie Basisrisiken um so eher akzeptiert werden können, je besser das organisatorische Umfeld des Unternehmens in Bezug auf imperfekte Sicherungen ausgestaltet ist (Löw, 2004; KPMG, 1995; Prahl, /Naumann, 2000; Kütter, /Prahl, 2006; Naumann, T. 1995; Herzig, /Mauritz, 1997a; Gebhardt, 1996).

2. Ausprägungsformen von Bewertungseinheiten in der Praxis


Die kleinste Bewertungseinheit (Mikro-Bewertungseinheit) kann man durch Verknüpfung von zwei gegenläufigen Geschäften konstruieren. So kann beispielsweise eine Fremdwährungsforderung durch einen Devisenterminverkauf oder den Kauf einer Währungsoption, ein festverzinsliches Wertpapier durch einen payer-Zinsswap oder eine einzelne Aktie durch einen Terminverkauf abgesichert werden (Prahl, /Naumann, 2000; Kütter, /Prahl, 2006; KPMG, 1995; Löw, 2004). Die Zusammenführung mehrerer Instrumente, die der gleichen Preisrisikokategorie unterliegen, zu einer Makro-Bewertungseinheit repräsentiert die Fortentwicklung der Mikro-Bewertungseinheit. Handelsrechtlich ist die Zusammenführung von sämtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen innerhalb einer Fremdwährung zu einer Makro-Bewertungseinheit gängige Praxis. Analog dürften die Absicherung eines Portefeuilles festverzinslicher Wertpapiere durch Zinsinstrumente und eines Portefeuilles von Aktien durch den Verkauf von Aktienindexkontrakten handelsrechtlich nicht zu beanstanden sein (KPMG, 1995).
Von Portfolio-Bewertungseinheiten wird gesprochen, wenn nicht einzelne Transaktionen, sondern ganze Portfolien gegen Marktpreisänderungen abgesichert werden (portfolio hedge). Dabei treten an die Stelle der oben genannten transaktionsbezogenen Zuordnungsregeln organisatorische Regelungen. Dazu gehört etwa die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen und der innerhalb der Profitcenter zu verantwortenden Risiken durch eindeutige Definition von Hauptprodukt und hedge-Instrument. Bei der Portfolio-Bewertung werden – vereinfacht dargestellt – sämtliche zum Portfolio gehörenden Instrumente mit dem Marktwert bewertet, die gesamten positiven und negativen Bewertungsergebnisse miteinander verrechnet, ein Verlustüberhang passiviert und ein Gewinnüberhang nicht berücksichtigt (KPMG, 1995; Krumnow, 2004; Prahl, /Naumann, T. 1991; Naumann, T. 1995).

V. Berichterstattung über derivative Finanzinstrumente


Ohne spezifische gesetzliche Vorschriften hat sich in der Praxis eine Berichterstattung über das Ausmaß und die Risiken von bilanzunwirksamen Geschäften mit Finanzderivaten entwickelt. Auf Basis einer Empfehlung des Bundesverbandes deutscher Banken, welcher sich auch der Bundesverband der Deutschen Industrie angeschlossen hat, sollen ohne rechtliche Verpflichtung zumindest die Nominalvolumina (Kontraktvolumina) sowie die Summe der positiven Marktwerte aus Finanzderivaten getrennt nach Instrumenten und Restlaufzeiten offen gelegt werden (Ausschuß für Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, 1995). Durch diese Angaben wird ein Einblick in die Struktur und die Adressenausfallrisiken des Geschäfts mit Finanzderivaten ermöglicht. Eine Klassifikation nach externen oder internen Kontrahentenratings gibt zusätzliche Informationen über das Adressenausfallrisiko. Das Marktrisikopotenzial soll nach einem weiteren Vorschlag des Bundesverbandes deutscher Banken durch die Angabe stichtagsbezogener value-at-risk-Werte offen gelegt werden (Ausschuß für Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, 1996). Neben diesen quantitativen Angaben wird nach § 289 II HGB eine qualitative Berichterstattung in der Form verlangt, dass im Lagebericht (Lagebericht) jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und, sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der künftigen Entwicklung von Bedeutung ist, auf die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken und die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, eingegangen werden soll.

VI. Bilanzierung und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten nach IFRS/IAS und US-GAAP


1. Alleinstehende derivative Finanzinstrumente


Die Bilanzierung und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten ist international in IAS 39 und in SFAS 133 geregelt. Unter den Anwendungsbereich von IAS 39 und SFAS 133 fallen nicht nur einzelne derivative Finanzinstrumente wie Futures, forward rate agreements, Swaps oder Optionen, sondern auch derivative Komponenten von aufzuspaltenden zusammengesetzten Finanzinstrumenten wie etwa Aktienanleihen oder Wandelschuldverschreibungen. Eine Aufspaltungspflicht ist vorgesehen, wenn die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind, ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivate die Definition eines derivativen Finanzinstruments erfüllt und das gesamte strukturierte Instrument nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (fair value) bewertet wird (Löw, /Lorenz, 2005; Gebhardt, /Naumann, T. 1999; Scharpf, 2000a). Die von dem zusammengesetzten Finanzinstrument abzuspaltenden derivativen Finanzinstrumente werden sodann nach den gleichen Grundsätzen behandelt wie die übrigen derivativen Finanzinstrumente.
Der Rechnungslegung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP liegt die Auffassung zu Grunde, dass derivative Finanzinstrumente mit positivem Marktwert Vermögensgegenstände und derivative Finanzinstrumente mit negativem Marktwert Schulden sind, die nach dem Vollständigkeitsgebot als solche in der Bilanz auszuweisen sind. Ihre Zugangsbewertung erfolgt – wie für andere Vermögensgegenstände und Schulden auch – erfolgsneutral zu Anschaffungskosten, die bei marktgerechten Konditionen dem fair value im Abschlusszeitpunkt entsprechen. Im Rahmen der Folgebewertung werden derivative Finanzinstrumente in der Bilanz immer zum beizulegenden Zeitwert (fair value) angesetzt. Die Differenz zu den vormaligen Buchwerten, d.h. die Veränderung des fair value, ist bei allein stehenden derivativen Finanzinstrumenten erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung der betreffenden Periode zu erfassen.

2. Hedge accounting


Das Pendant zur Bildung von Bewertungseinheiten nach HGB stellt das hedge accounting auf dem Gebiet der internationalen Rechnungslegung dar. Durch die Regeln zum hedge accounting sollen die Erfolgswirkungen aus Sicherungsgeschäften mit derivativen Finanzinstrumenten in die Periode(n) verlagert werden, in der auch die Erfolgswirkungen aus den gesicherten Grundgeschäften auftreten. Da sich durch das hedge accounting die Regel umgehen lässt, dass Veränderungen des fair value des derivativen Finanzinstruments unmittelbar erfolgswirksam in der GuV erfasst werden, sind an das hedge accounting besonders restriktive Anforderungen gestellt worden, die nur in Ausnahmefällen erfüllt sein werden. Neben einer extensiven Dokumentation der paarweisen Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäften (micro-hedges) wird die Menge der zulässigen Kombinationen insbes. durch das Erfordernis einer großen Effektivität eingeengt. Effektivität bedeutet, dass nur solche derivativen Finanzinstrumente als Sicherungsgeschäfte eingesetzt werden können, die die Veränderungen beim Grundgeschäft mit Blick auf das gesicherte Risiko voraussichtlich kompensieren. Während SFAS 133 keine Bandbreiten vorgibt, verdeutlicht IAS 39, dass von Effektivität nur dann gesprochen werden kann, wenn das Ergebnis in einer Bandbreite von 80% bis 125% liegt.
Beim fair value hedge accounting werden Zeitwerte oder Komponenten von Zeitwerten der bilanzierten Grundgeschäfte (Vermögenswerte oder Schulden) sowie von festen Verpflichtungen (firm commitment) durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gesichert. In der Bilanz werden derivative Finanzinstrumente hierbei weiterhin zum fair value ausgewiesen; die Veränderung des fair value wird – wie bei allein stehenden derivativen Finanzinstrumenten – erfolgswirksam erfasst. Beim gesicherten Grundgeschäft wird der Buchwert erfolgswirksam um die risikobezogene Wertänderung adjustiert, so dass in der Gewinn- und Verlustrechnung der Periode nur aufgetretene Ineffektivitäten wie etwa Veränderungen des Zeitwertes von Optionen unkompensiert verbleiben.
Beim cash flow hedge accounting werden Zahlungsströme fixiert, die aus vorhandenen Beständen (z.B. variabel verzinslichen Geldaufnahmen) oder aus erwarteten Transaktionen stammen, deren Eintreten wahrscheinlich (US-GAAP) oder sehr wahrscheinlich (IFRS) ist. In der Bilanz werden als Sicherungsgeschäfte dienende derivative Finanzinstrumente auch beim cash flow hedge accounting zum fair value ausgewiesen. Die Behandlung des Bewertungsergebnisses ist hierbei jedoch differenziert: Der ineffektive Teil wird erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung der Periode erfasst, während der effektive Teil erfolgsneutral in einer gesonderten Eigenkapitalposition ausgewiesen wird. Die Erfolgswirksamkeit des effektiven Teils tritt in der Periode ein, in der auch das gesicherte Grundgeschäft die GuV berührt (Löw, /Blaschke, 2005; Löw, /Lorenz, 2005).

VII. Bewertung von Finanzinstrumenten zum fair value nach der EU-Fair-Value-Richtlinie


Die EU-Kommission hat am 27.9.2001 die EU-Fair-Value-Richtlinie (Richtlinie 2001/65/EG) verabschiedet. Damit wurden die Voraussetzungen für eine Anwendung der IFRS und eine Anpassung der nationalen Rechnungslegung an internationale Vorschriften, die bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten und im Speziellen von derivativen Finanzinstrumenten einen fair-value-Ansatz verfolgen, geschaffen. Nach der Fair-Value-Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bewertung von Finanzinstrumenten zum aktuellen Marktwert (Fair Value) mit der möglichen Einschränkung auf den Konzernabschluss zuzulassen oder vorzuschreiben. Hierbei wird die fair-value-Bewertung auf der Passivseite auf derivative sowie nur zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente beschränkt. Als Aktivposten sind bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sowie selbst vergebene Darlehen und Forderungen, die nicht dem Handelsbestand zugeordnet werden, von dem fair-value-Ansatz ausgeschlossen. Veränderungen im fair value eines Postens sind nach der Fair-Value-Richtlinie grundsätzlich ergebniswirksam in der GuV zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, dass Veränderungen im fair value von zur Veräußerung bereit stehenden nicht-derivativen Finanzinstrumenten bis zur tatsächlichen Realisierung ergebnisneutral in einer fair-value-Rücklage ausgewiesen werden. Die Fair-Value-Richtlinie enthält außerdem Vorschriften zum hedge accounting und zur Offenlegung. Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsunternehmen. Durch das BilReG wurde die Fair-Value-Richtlinie teilweise in deutsches Recht umgesetzt, indem u.a. in § 285 HGB eine den IFRS vergleichbare Definition des fair value eingefügt wurde. Eine weitergehende Umsetzung der Richtlinie bezüglich der Bewertung von Finanzinstrumenten zum fair value steht dagegen noch aus (Huthmann, /Hofele, 2005; Hommel, /Berndt, 2002; Kütter, /Prahl, 2006).

VIII. Prüfung


Die Prüfung derivativer Finanzinstrumente ist schwierig, weil die Instrumente immer komplexer werden, die Regeln zur Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP kompliziert sind und die Beurteilung der betreffenden Instrumente und Verfahren des Risikomanagements und Risikocontrollings besondere Anforderungen stellt.
Der Abschlussprüfer muss über eingehende Kenntnisse der Geschäftstätigkeit sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeldes des Unternehmens verfügen (IDW PS 230). Im Rahmen der Prüfung von Finanzderivaten gehört dazu ein sicheres Verständnis von Struktur, Risikogehalt und Zwecksetzung der Geschäfte sowie der betreffenden Geschäftsprozesse einschließlich des Risikomanagements und -controllings.
Kritische Prüfungsziele sind bei Finanzderivaten regelmäßig die Vollständigkeit der Erfassung sämtlicher Kontrakte und die Bewertung der einzelnen Positionen einschließlich der Zulässigkeit der Bildung von Bewertungseinheiten nach HGB bzw. eines hedge accounting nach IAS 39 oder SFAS 133.
Im Rahmen des Prüfungsrisikomodells bedarf es zunächst der Einschätzung des inhärenten Risikos. Das inhärente Risiko aus Finanzderivaten kann beispielsweise von folgenden Faktoren abhängen (International Federation of Accountants (IFAC), 2004):

-

Wirkungsweise und Zweck der Geschäfte mit Finanzderivaten;

-

Komplexität der eingesetzten Finanzderivate;

-

Einsatz von Finanzderivaten ohne Zahlungsvorgang bei Eingehen der Geschäfte;

-

Erfahrung des Unternehmens mit Finanzderivaten;

-

Geschäfte mit embedded derivatives (compound instruments, strukturierte Produkte);

-

Abhängigkeit von Marktverhältnissen (z.B. Volatilität);

-

Art des Handels (inländische/ausländische Börsen, OTC).


Zur Einschätzung des Kontrollrisikos von Abschlussaussagen über derivative Finanzinstrumente bedarf es zunächst der Beurteilung des Kontrollumfeldes. Hierzu ist insbes. zu fragen, welche Grundsätze für den Einsatz von Finanzderivaten gelten (Zwecke, zulässige Instrumente, zulässige Geschäftspartner etc.), ob ein geeignetes Limitsystem eingerichtet ist, inwieweit Funktionstrennung besteht und ob für eine angemessene Überwachung und Berichterstattung gesorgt ist. Die Einschätzung des Kontrollrisikos hängt im Übrigen maßgeblich davon ab, ob die Kontrollen zweckmäßig sind, die Mitarbeiter ausreichend darüber informiert sind, eine aktuelle, vollständige und inhaltlich zutreffende Information des Managements über die abgeschlossenen Finanzderivate gewährleistet ist und inwiefern das Management seinerseits (d.h. praktisch die Interne Revision) prüft, ob die eingerichteten Kontrollen wie geplant wirksam sind (AICPA, 2005).
Im Rahmen der ergebnisorientierten Prüfung (Einzelprüfungen und analytische Prüfungshandlungen; Plausibilitätsbeurteilungen) werden die Prüfungsziele Vollständigkeit, Bestehen und Eigentum bzw. Verpflichtung regelmäßig durch Bestätigungen der Gegenparteien und die Auswertung der entsprechenden Vertragsunterlagen abgedeckt. Soweit derivative Finanzinstrumente zum fair value zu bewerten sind und ihr fair value offen zu legen ist, kommt dessen Ermittlung besondere Bedeutung zu. Die Einzelprüfung besteht dabei je nach Art des Derivats im Vergleich mit Börsenkursen, mit von einzelnen Marktteilnehmern genannten Werten und mit Werten, die aus der Anwendung entsprechender Bewertungsmodelle gewonnen werden (International Federation of Accountants (IFAC), 2004; AICPA, 2005).
Literatur:
Adams, J./Montesi, C. : Major Issues Related to Hedge-Accounting, Norwalk 1995
AICPA, : AICPA Professional Standards as of June 1, 2005, Vol. 1, New York 2005
Anstett, W. : Die Bildung von Bewertungseinheiten bei Derivatgeschäften, in: BB 1998, S. 1523 – 1530
Arbeitskreis „ Externe Unternehmensrechnung “ der Schmalenbach-Gesellschaft, : Bilanzierung von Finanzinstrumenten im Währungs- und Zinsbereich auf der Grundlage des HGB, in: DB 1997, S. 637 – 642
Ausschuß für Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, : Bilanzpublizität von Finanzderivaten, in: WPg 1995, S. 1 – 7
Ausschuß für Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, : Marktrisikopublizität, in: WPg 1996, S. 64 – 66
Ballwieser, W./Kuhner, C. : Rechnungslegungsvorschriften und wirtschaftliche Stabilität, Köln 1994
Beckmann, R. : Termingeschäfte und Jahresabschluß, Köln 1993
Bertsch, A./Kärcher, R. : Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Derivaten und strukturierten Produkten, in: Handbuch Derivativer Instrumente, hrsg. v. Eller, R. et al., 3. A., Stuttgart 2005, S. 549 – 597
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