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Vermögenslage (Rechnungslegung)


Inhaltsübersicht
I. Begriff der Vermögenslage
II. Anlässe und Zwecke der Prüfung der Vermögenslage als Teil der wirtschaftlichen Lage
III. Teilschritte der Prüfung der wirtschaftlichen Lage unter besonderer Berücksichtigung der Vermögenslage

I. Begriff der Vermögenslage


1. Die wirtschaftliche Lage


Nach § 149 I AktG 1965 musste der Jahresabschluss „ einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft geben “ . Diese gesetzliche Regelung galt bis Ende 1986. Die wirtschaftliche Lage war vor 1986 allein anhand der Vermögens- und Ertragslage zu zeichnen. Erst mit dem BiRiLiG vom 19.12.1985 wurde vom Jahresabschluss nach § 264 II Satz 1 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) verlangt. Der Begriff der Finanzlage wurde also aus dem bisher verwandten gesetzlichen Begriff der Vermögenslage herausgelöst.
Leffson (Leffson, 1984) fasst alle in den Generalnormen der Gesetze genannten Teil- „ Lagen “ unter dem Stichwort „ wirtschaftliche Lage “ zusammen. Diese Zusammenfassung zur wirtschaftlichen Lage verdeutlicht, dass die Lage eines Unternehmens nur ungeteilt beurteilt werden kann. Zwischen den in der Generalnorm des § 264 II Satz 1 HGB angeführten Lagen bestehen nämlich unauflösliche Interdependenzen (Baetge, J./Commandeur, 2003).
Einerseits wirkt sich die Ertragslage im Zeitablauf auf die Vermögenslage aus, da sie die Zusammensetzung und Höhe des Vermögens beeinflusst. Andererseits hängt die Ertragslage von der Vermögenslage ab, die, neben anderen Faktoren wie Organisations- und Mitarbeiterstruktur, die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bildet. Interdependenzen treten ebenso zwischen der Vermögens- und Finanzlage auf, da liquide Mittel nur dann beschafft werden können, wenn entweder genügend nicht-betriebsnotwendige Vermögensgegenstände veräußert oder Kreditsicherheiten bereitgestellt werden können (Hinz, 1987).
Dementsprechend wird hier mit Leffson (Leffson, 1984) unter der wirtschaftlichen Lage die Fähigkeit des Unternehmens verstanden, die gesetzten Unternehmensziele künftig zu erreichen. Das minimale Oberziel eines jeden Unternehmens ist es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dieses Oberziel lässt sich durch die Unterziele (1) Erhaltung des Eigenkapitals, (2) Verlustvermeidung und (3) Liquiditätssicherung charakterisieren. Keines dieser Unterziele lässt sich aber isoliert verfolgen. Die gemeinsame Verfolgung der drei Ziele lässt sich als das Streben nach (Fort-) Bestandsfestigkeit des Unternehmens umschreiben. Im Folgenden wird daher die Prüfung der Lage anhand der (Fort-) Bestandsfestigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Vermögenslage betrachtet.

2. Die Vermögenslage als Element der wirtschaftlichen Lage


Vor dem BiRiLiG 1985 wurde der Begriff Vermögenslage so interpretiert, dass er auch die mit dem BiRiLiG eingeführte separate Finanzlage mit umfasste. Durch die Einführung des Begriffs der Finanzlage hat das Schrifttum (Baetge, J./Commandeur, 2003; Förschle, /Deubert, 2006) lediglich Elemente der Liquiditätslage dem neuen Begriff Finanzlage zugeordnet. Dagegen umfasst der Begriff Vermögenslage auch heute noch alle Aspekte der Finanzierung des Vermögens, also neben Vermögensintensitäten und Vermögensstrukturkennzahlen z.B. auch die Kapitalstruktur- und die Kapitalbindungskennzahlen.
In der Jurisprudenz versteht man unter dem Vermögen die Summe aller geldwerten Güter, Rechte und Forderungen, die einer Person zustehen, ohne Abzug der Schulden und Verpflichtungen (Mataja, 1888). Die Betriebswirtschaftslehre hat die juridische, sehr weite Definition des Vermögens auf die Rechte am Bestand an Vermögensgegenständen, die einem Unternehmen zustehen, eingeengt (Bartke, 1958; Wossidlo, 1981; Castan, 1993). Die Rechte am Bestand der Vermögensgegenstände eines Unternehmens werden allerdings bei Fremdfinanzierung manchmal begrenzt, z.B. durch Zession oder (verlängerten) Eigentumsvorbehalt.
Der Vermögensbegriff für die Handelsbilanz wird in der Weise eingeengt, dass unter Vermögen der Bestand an Vermögensgegenständen verstanden wird, die aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen bzw. müssen (Bartke, 1958; Perridon, /Steiner, M. 2004). Was als Vermögensgegenstand anzusehen ist und folglich grds. in der Bilanz unter den Aktiva angesetzt werden darf oder muss, legt der Aktivierungsgrundsatz durch das Kriterium der selbstständigen Verwertbarkeit fest (Baetge, J./Kirsch, /Thiele, 2005; ADS, 1995, § 246 HGB). Nach dem Kriterium der selbstständigen Verwertbarkeit liegt ein Vermögensgegenstand dann vor, wenn eine Sache, ein Recht oder ein wirtschaftlicher Wert auf irgendeine Weise außerhalb des eigenen Unternehmens, also gegenüber Dritten, verwertet werden kann. Verwertung bedeutet in diesem Zusammenhang Veräußerung, entgeltliche Nutzungsüberlassung sowie bedingter Verzicht. Erfüllt ein Gut das Kriterium der selbstständigen Verwertbarkeit, so ist es als Vermögensgegenstand zu qualifizieren und muss, wenn dem Bilanzansatz keine konkreten Ansatzverbote entgegenstehen, aktiviert werden. Es handelt sich um die abstrakte Aktivierungsfähigkeit. Von konkreter Aktivierungsfähigkeit hingegen spricht man bei Aktiva, die nicht Vermögensgegenstände i.S.d. Aktivierungsgrundsatzes sind, aber aufgrund von Ansatzgeboten bzw. Ansatzwahlrechten aktiviert werden müssen bzw. dürfen (z.B. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, derivativer Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) oder Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen).
Durch Ansatz- und Bewertungswahlrechte, Ermessensspielräume sowie sachverhaltsgestaltende Möglichkeiten (z.B. Asset Backed Securities, Factoring sale-and-lease-back-Maßnahmen oder Windowdressing) wird die Qualität der Angaben über die Vermögenslage, die unter der Annahme der Unternehmensfortführung auch als die (bilanzielle) „ Fortführungsvermögenslage “ (Streim, 1994) bezeichnet wird, beeinträchtigt. Nicht unerhebliche Bandbreiten für das Mengen- und Wertgerüst sind möglich, sodass der bilanzielle „ Wert “ des Vermögens bilanzpolitisch variiert werden kann. Ein eindeutiges Urteil über die Vermögenslage des zu betrachtenden Unternehmens auf der Grundlage des Informationsinstrumentes Jahresabschluss ohne zusätzliche Analyse (vgl. Abschn. III.) ist somit problematisch (Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. 2004).
Die Vermögenslage bezieht sich aber nicht nur auf die Aktivseite der Bilanz, sondern umfasst auch das auf der Passivseite ausgewiesene Eigen- und Fremdkapital (Hinz, 1987). Durch Abzug der Fremdkapitalsumme vom Bruttovermögen als Summe aller Vermögenswerte ergibt sich das sog. Reinvermögen (= Eigenkapital). Der Einblick in die Vermögenslage verlangt, dass der Vermögens- und Kapitalaufbau in seinen wesentlichen Posten offen gelegt wird. Zur Kennzeichnung der Vermögenslage im Sinne eines Elements der Bestandsfestigkeit des Unternehmens werden Kennzahlen aus den Informationsbereichen Kapitalbindungsdauer, Kapitalbindung, Verschuldung und Kapitalstruktur verwendet (vgl. Abb. 1). Kennzahlen über Vermögensintensitäten dienen darüber hinaus zur Charakterisierung des Unternehmens, ohne dass sich daran die Bestandsfestigkeit eines Unternehmens festmachen lässt.

3. Die Vermögenslage in der IASB-Rechnungslegung


Die Darstellung der Vermögenslage eines nach den Regelungen des International Accounting Standards Board (IASB), den International Financial Reporting Standards (IFRS), bilanzierenden Unternehmens wird im Vergleich zur handelsrechtlichen Darstellung der Vermögenslage durch den Vermögensbegriff sowie die bilanzpolitischen Möglichkeiten in der IASB-Rechnungslegung bestimmt.
Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Rechnungslegung wird in der IASB-Rechnungslegung nicht von Vermögensgegenständen, sondern von Vermögenswerten (assets) gesprochen. Ein Vermögenswert ist definiert als eine Ressource, die aufgrund vergangener Ereignisse in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird. Darüber hinaus ist für diejenigen Posten, welche die Definitionskriterien für einen Vermögenswert erfüllen, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sie die allgemeinen Ansatzkriterien für Vermögenswerte erfüllen. Ein Vermögenswert ist danach in einem IFRS-Abschluss anzusetzen, wenn der künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen wahrscheinlich zufließen wird und wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich ermittelt werden können. Der in der IASB-Rechnungslegung verwendete Begriff des Vermögenswertes stellt somit entscheidend auf das in diesem verkörperte Nutzenpotenzial ab und ist deshalb dynamisch geprägt. Das Schuldendeckungspotenzial spielt bei seiner Definition – im Vergleich zur handelsrechtlichen Definition eines Vermögensgegenstandes (und ebenso im Vergleich zum deutschen steuerrechtlichen Aktivierungskonzept) keine Rolle. Die selbständige Verwertbarkeit ist anders als im deutschen Handelsbilanzrecht keine notwendige Voraussetzung für die Vermögenswerteigenschaft in einem IFRS-Abschluss. Der Begriff des Vermögenswertes geht insofern über den Umfang der Definition eines Vermögensgegenstandes nach handelsrechtlicher Auffassung hinaus. Die Definition eines (IFRS-)Vermögenswertes umfasst dementsprechend auch Rechnungsabgrenzungsposten, aktivische latente Steuern, den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert und bestimmte Entwicklungskosten (Pellens, B./Fülbier, R. U./Gassen, J. 2006; Wagenhofer, B. 2005).
Hinsichtlich der bilanzpolitischen Möglichkeiten, die sich dem Bilanzierenden aus den Regelungen des IASB eröffnen und die über die Möglichkeiten in einem handelsrechtlichen Abschluss hinausgehen, ist festzustellen, dass vor allem bestehende Bewertungswahlrechte sowie faktische Wahlrechte (Ziesemer, S. 2002) das Bild der Vermögenslage beeinträchtigen können (Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. 2004). Während Ansatzwahlrechte in der IASB-Rechnungslegung nicht existieren, gibt es in den folgenden Bereichen bilanzpolitisch bedeutsame Bewertungswahlrechte: die Neubewertung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens gemäß IAS 16 und des immateriellen Anlagevermögens gemäß IAS 38, die erfolgswirksame oder erfolgsneutrale Erfassung von Wertänderungen bei der Folgebewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 und die Neubewertung von Finanzimmobilien (Investment Properties) gemäß IAS 40. Faktische Wahlrechte hingegen resultieren daraus, dass die IFRS den Einzelfall vielfach anhand detaillierter Tatbestandsmerkmale regeln. Aus den detaillierten Tatbestandsmerkmalen einer IFRS-Regelung ergibt sich nämlich für den Bilanzierenden die Möglichkeit zur bilanzpolitisch motivierten Sachverhaltsgestaltung. Dies konterkariert den eigentlichen Zweck einer IFRS-Regelung, die wirtschaftliche Realität im Jahresabschluss – entsprechend der Entscheidungsnützlichkeit für den Investor – abzubilden und widerspricht der in IAS 1.13 festgeschriebenen Vermutung, dass die Beachtung sämtlicher IFRS zu einem Abschluss führt, der u.a. ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage zeichnet. Wesentliche faktische Wahlrechte in der IASB-Rechnungslegung bestehen z. B. bei der Aktivierung von Entwicklungskosten gemäß IAS 38, der Bilanzierung von Finanzinstrumenten gemäß IAS 39 und der Folgebewertung des Goodwill gemäß IFRS 3 i.V.m. IAS 36 sowie bei allen Bilanzierungs-/Bewertungsaufgaben, bei denen fair values (Zeitwerte) mit Hilfe von Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Kalküle) zu ermitteln sind.
Zur Einschätzung der Vermögenslage eines nach IFRS bilanzierenden Unternehmens und der Prüfung der Vermögenslage bzw. der wirtschaftlichen Lage ist es deshalb besonders bedeutsam, kreative, d.h. Bilanzpolitik konterkarierende Kennzahlen zu bilden, wie sie in Abschn. III. näher vorgestellt werden.

II. Anlässe und Zwecke der Prüfung der Vermögenslage als Teil der wirtschaftlichen Lage


Gemäß § 316 I HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, die eine Kapitalgesellschaft als Vollhafter haben (§ 264a HGB), durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, wenn diese Gesellschaften eine bestimmte Mindestgröße überschreiten. Sowohl im Prüfungsbericht (§ 321 II Satz 2 HGB) als auch im Bestätigungsvermerk (§ 322 I, III HGB) muss der Abschlussprüfer angeben, ob der Jahresabschluss und der Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage des Unternehmens vermittelt.
Nach der Verabschiedung des KonTraG (1998) muss der Prüfer zusätzlich sowohl im Prüfungsbericht (§ 321 I Satz 3 HGB) als auch im Bestätigungsvermerk (§ 322 II Satz 2 HGB) bei Bestandsgefährdung(en), also bei Gefährdung für das in I.1. genannte minimale Oberziel der Bestandfestigkeit des Unternehmens, dieses Risiko angeben (IDW PS 400; IDW PS 450). Da eine Gefahr für den Bestand eines Unternehmens aber nicht allein an der Vermögenslage festgemacht werden kann, sondern nur an der ungeteilten wirtschaftlichen Lage, also der verbundenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, wird im Folgenden die Prüfung der wirtschaftlichen Gesamtlage unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung der Vermögenslage behandelt.

III. Teilschritte der Prüfung der wirtschaftlichen Lage unter besonderer Berücksichtigung der Vermögenslage


1. Der Prüfungsprozess


Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage umfasst – wie jede andere Prüfung auch – grds. sechs Teilschritte: (1) Auswahl bzw. Feststellung oder Ermittlung der Ist-Objekte, (2) Feststellung bzw. Ermittlung der zugehörigen Vergleichsobjekte, (3) Vergleich der Objektpaare, (4) Beurteilung der einzelnen Abweichungen, (5) Zusammenfassung der Teilurteile zu einem Gesamturteil und (6) Urteilsmitteilung. Kernstücke der Prüfung der wirtschaftlichen Lage sind der unter (3) genannte Vergleich der Ist-Objekte mit den Vergleichsobjekten sowie die unter (4) genannte Beurteilung der einzelnen Abweichungen.
Bei der handelsrechtlichen Abschlussprüfung setzt ein Vergleich der Ist-Lage eines Unternehmens mit einer Vergleichs-Lage voraus, dass die dokumentierte Ist-Lage aus geprüften Daten und damit auch aus dem geprüften und ohne Einschränkungen testierten Jahresabschluss und Lagebericht oder aus entsprechend berichtigten Daten ermittelt wird. Der Ist-Lage muss also das geprüfte Zahlenmaterial zu Grunde liegen.
Um ein sicheres und genaues Urteil über die Ist-Lage abgeben zu können, muss sich der Abschlussprüfer zu Beginn seiner Prüfung auch mit der Geschäftstätigkeit, dem wirtschaftlichen Umfeld, dem Rechnungslegungssystem, dem Überwachungssystem und dem Risikomanagementsystem des Unternehmens sowie den Risiken und Chancen (DRS 5.4 – .5 i.V.m. DRS 15.83 – .91) des Prüfungsfeldes „ Wirtschaftliche Lage “ (VFE-Lage) vertraut machen (IDW PS 240; ISA 300).

2. Die Ermittlung der Ist-Lage unter besonderer Berücksichtigung der Vermögenslage


Zur Ermittlung der Ist-Lage muss sich der Prüfer auf alle internen Daten des zu prüfenden Unternehmens stützen. Hierbei greift er auf das gesamte Rechenwerk, u.a. auf die Finanzbuchführung, die Kostenrechnung und die Planungsrechnung, zurück. Die Finanzbuchführung und der Jahresabschluss erfassen alle sog. Geschäftsvorfälle. Sie geben damit ein – wenn auch unvollständiges – Spiegelbild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, denn die Geschäftsvorfälle umfassen die Zu- und Abflüsse von Gütern und Geld.
Weitere relevante Informationen über die wirtschaftliche Lage, die nicht im Jahresabschluss abgebildet sind, könnten mittels des Rechnungslegungsinstrumentes Lagebericht offen gelegt werden. Zu den Aufgaben des Lageberichts gehört, dass dieser die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen verdichtet und verbal erläutert (Verdichtungsaufgabe). Dabei ist neben Risiken neuerdings auch auf Chancen einzugehen (§ 315 I Satz 5 HGB, DRS 5, DRS 15). Zudem soll der Lagebericht den Jahresabschluss sachlich und zeitlich ergänzen (Ergänzungsaufgabe) (Baetge, J./Fischer, T.-R./Paskert, 1989; Lück, 1995) sowie Informationen enthalten, die es dem Lageberichtleser erleichtern, den Wert des Unternehmens zu ermitteln. Um den Jahresabschluss sachlich zu ergänzen, muss der Lagebericht Angaben über die gesamtwirtschaftliche Situation, die Branchensituation und über die Situation des Unternehmens in Teilbereichen der Welt- und Volkswirtschaft sowie der Branche im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie in der Zukunft enthalten. Bei der Darstellung der Vermögenslage sind u.a. Angaben über Anlageintensitäten, über die Investitions- und Abschreibungspolitik sowie über Abweichungen von branchenüblichen Werten zu liefern. Zeitlich wird der Jahresabschluss durch den Lagebericht (§ 315 HGB, DRS 15), mit Risikobericht (Risiken der künftigen Entwicklung) (DRS 5) und Prognosebericht sowie eine Analyse des Ergebnisses nach § 315 I HGB als Bestandteile des Lageberichts ergänzt (Baetge, J./Schulze, D. 1998; Baetge, J./Heumann, R. 2006)).
Sowohl die Ist-Lage als auch die Vergleichs-Lage sind anhand von geeigneten Kennzahlen zu ermitteln. Die relevanten Kennzahlen dürfen nicht nach subjektivem Belieben ausgewählt werden. Vielmehr müssen, um einen aussagekräftigen Indikator für die wirtschaftliche Lage im Sinne eines Urteils über die Bestandsfestigkeit des Unternehmens zu erhalten, bilanzpolitik-konterkarierende, objektive, d.h. auf einer breiten empirischen Grundlage ausgewählte Kennzahlen, und ganzheitliche, alle Bereiche der wirtschaftlichen Lage erfassende Kennzahlen verwendet werden (Baetge, J./Dossmann, /Kruse, 2000). Welche Kennzahlen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage heranzuziehen sind, wird im Zusammenhang mit der Ermittlung der Sollwerte für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens erläutert. Dabei werden die Kennzahlen zur Beurteilung der Vermögenslage besonders hervorgehoben.

3. Die Ermittlung der Soll-Lage unter besonderer Berücksichtigung der Vermögenslage


Will der Prüfer die Ist-Lage beurteilen, so benötigt er ein aussagekräftiges Vergleichsobjekt. Vorstellbar ist grds. sowohl ein Ist-Ist-Vergleich als auch ein Soll-Ist-Vergleich. Nur wenn sich der Prüfer mit einem Ist-Vergleichsobjekt begnügt, wie das beim innerbetrieblichen Zeitvergleich der Fall ist, können bereits vorliegende Kennzahlen des Vorjahres als Vergleichsobjekte herangezogen werden. Ein Vergleichsobjekt braucht in diesem Fall nicht mehr ermittelt zu werden. Dieser Ist-Ist-Vergleich birgt zwar die Gefahr, „ Schlendrian mit Schlendrian “ zu vergleichen (Schmalenbach, 1926), doch zeigt der Ist-Ist-Vergleich eine Aufwärts- oder Abwärtsentwicklung des Unternehmens bereits recht gut.
Ein Ist-Ist-Vergleich ist aber dann hilfreich, wenn der Ist-Wert von einem als „ gut “ beurteilten Vergleichsunternehmen stammt und daher zur Norm (zum Soll) erhoben wird. Wenn der Jahresabschluss des Vergleichsunternehmens aber bilanzpolitisch verändert und von Sondereinflüssen geprägt ist, dann lässt sich daraus unmittelbar kein objektiver Maßstab zur Beurteilung der Ist-Lage ableiten. Der Ist-Wert eines angeblich „ guten “ Vergleichsunternehmens ist also möglicherweise stärker vom „ Schlendrian “ beeinflusst als der Durchschnitt einer repräsentativen Stichprobe der Ist-Werte von gesunden Unternehmen.
Demnach ist also eine repräsentative Soll-Lage zu ermitteln, die als Norm für die Beurteilung der Ist-Lage herangezogen werden kann. Die Soll-Lage könnte entweder auf der Basis betriebswirtschaftlich theoretischer oder praxisbezogener, empirisch und großzahlig belegter Erkenntnisse gebildet werden. Eine theoretisch ermittelte Soll-Lage ist dann eine idealtypische, i.S.d. individuellen Unternehmensziele optimale Lage. Nachteilig an dieser Art der Soll-Objekt-Ermittlung ist, dass der Prüfer für jedes zu prüfende Unternehmen das Zielsystem analysieren und daraus die optimalen Sollwerte für die zu Grunde gelegten Ist-Kennzahlen ermitteln müsste. Abgesehen von den enormen praktischen Ermittlungsproblemen kann der Prüfer diese Aufgabe aber nicht einmal theoretisch lösen, wenn das Unternehmen – wie in praxi oft zu beobachten – kein einheitliches, hinreichend operationales und widerspruchsfreies Zielsystem besitzt. Im Übrigen könnte die Unternehmensleitung, abhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage, die angeblich angestrebten Ziele nach Inhalt, Ausmaß und Zeitbezug (beliebig) ändern, sodass keine verlässliche Grundlage für die Soll-Lage gegeben ist.
Eine empirisch aus einer sehr großen Zahl von Jahresabschlüssen gewonnene Soll-Lage hingegen beruht auf einer objektiven Datenbasis. Dabei werden die Jahresabschlüsse solcher Unternehmen, die als Unternehmen mit einer „ guten “ wirtschaftlichen Lage angesehen werden, d.h. solvente Unternehmen, bei denen ohne Einschränkung die going-concern-Annahme (Bestandsfestigkeit) erfüllt ist, ausgewertet. Zwar steckt der „ Schlendrian “ auch hier in jedem einzelnen Abschluss, doch kommt es durch die große Zahl von ausgewerteten Abschlüssen zu einem Fehlerausgleich bezüglich des Schlendrians.
Im Folgenden skizzieren wir diesen zweiten in der Praxis von den Banken zur Beurteilung von Kreditkunden herangezogenen und nach Basel II (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 2006) heranzuziehenden Ansatz. Die Soll-Lage und die Ist-Lage werden durch die gleichen Jahresabschlusskennzahlen erfasst. Um objektive und widerspruchsfreie Aussagen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zu erlangen, werden Verfahren der modernen empirisch-statistischen Bilanzanalyse für den Soll-Ist-Vergleich herangezogen (Baetge, J. 1998a). In der modernen Bilanzanalyse wurde in der Vergangenheit v.a. die lineare multivariate Diskriminanzanalyse (MDA) angewendet. In neuerer Zeit wird indes die Künstliche Neuronale Netzanalyse (KNNA) als verlässlicheres mathematisch-statistisches Verfahren zur Analyse von Jahresabschlüssen benutzt (Baetge, J./Jerschensky, 1996; Hartmann-Wendels, et al.2004).
Die lineare MDA ist ein Verfahren, mit dem analysiert wird, welche Variablen besonders gut dazu geeignet sind, bestimmte Gruppen zu unterscheiden (Backhaus, /Erichson, /Plinke, et al. 2000). Für die Bilanzanalyse bedeutet dies, dass es die lineare MDA ermöglicht, „ gute “ (= solvente) und „ schlechte “ (= bestands-/insolvenzgefährdete) Unternehmen anhand einer linearen Kombination von mit der MDA ausgewählten Kennzahlen zu unterscheiden und nach dem Grad der Bestandsfestigkeit zu klassifizieren. Indes unterliegt die MDA strengen Anwendungsvoraussetzungen, z.B. müssen die Kennzahlenwerte normalverteilt sein, um optimale Klassifikationsergebnisse zu erzielen. Allerdings erweist sich die MDA auch bei Verletzung dieser Voraussetzungen als recht robust (Niehaus, 1987; Feidicker, 1992; Hüls, 1995).
Hingegen bildet ein Künstliches Neuronales Netz (KNN) auch (unbekannte) nicht-lineare Zusammenhänge mit sehr gutem Erfolg ohne die strengen Anwendungsvoraussetzungen ab. Das neuronale Netz besteht aus einzelnen Zellen (Neuronen), die miteinander verknüpft sind und Signale empfangen und weitergeben können. Ein KNN ist in mehrere Schichten von Neuronen gegliedert, sodass in der Eingabeschicht aufgenommene Daten (Kennzahlen der VFE-Lage) ins Netzinnere weitergeleitet, verarbeitet und schließlich mit einem Ausgabeneuron zum N-Wert (Netz-Wert), einem zusammenfassenden Urteil über die VFE-Lage, verdichtet werden (Zimmermann, H. G. 1994; Baetge, /Hüls, /Uthoff, 1995; Rojas, 1996). Die Besonderheit der KNN besteht darin, dass sie die Fähigkeit besitzen zu lernen. So wählt das KNN anhand eines sehr großen Kennzahlenkatalogs aus einer sehr großen Zahl von Jahresabschlüssen von gesunden und kranken Unternehmen jene Kennzahlen (Merkmale) verlässlich aus, die dazu geeignet sind, Unternehmen als solvent oder bestands- bzw. insolvenzgefährdet einzustufen, und gewichtet diese Kennzahlen so, dass ein minimaler Beurteilungsfehler entsteht. Überdies ist das KNN in der Lage, dieses Wissen auf fremde Datensätze (Jahresabschlüsse von neuen Unternehmen) zu übertragen und diese mit geringen Fehlern erfolgreich zu beurteilen. Das Ergebnis ist eine Mustererkennung für kranke Unternehmen, die auf diese Weise Jahre vor einer Insolvenz als bestandsgefährdet identifiziert werden.
Ein weiteres mathematisch-statistisches Verfahren ist die Logistische Regression (LR). Dabei wird mit Hilfe des Regressionsansatzes der Zusammenhang zwischen einer abhängigen Variablen (der Bestandsfestigkeit) und mehreren unabhängigen Variablen (den Jahresabschlusskennzahlen) untersucht (Backhaus, /Erichson, /Plinke, et al.2003). So wird eine objektive Gesamturteilsbildung auf der Basis von Jahresabschlüssen möglich. Gleichzeitig können die Gewichte der abhängigen Variablen so bestimmt werden, dass eine gute Modellanpassung und damit eine hohe Übereinstimmung und hohe Trennschärfe bzgl. der Bestandsfestigkeit erreicht wird. Die LR eignet sich besonders für die Ermittlung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, da sie zur Schätzung von Gruppenzugehörigkeitswahrscheinlichkeiten verwendet werden kann. Damit ist es möglich, Eintrittswahrscheinlichkeiten von Beobachtungswerten für den Ausfall zu ermitteln. Mithilfe der LR wurden auf der Basis des Bilanzbonitäts-Ratingmodells Baetge-Bilanz-Rating das Moodys KMV RiskCalc entwickelt. Beide Ansätze werden nachfolgend unter besonderer Beachtung der Beurteilung der Vermögenslage vorgestellt.
Ein konkretes Verfahren der modernen Bilanzanalyse basierend auf KNN ist das BBR Baetge-Bilanz-Rating® (BBR). Dieses System wurde 1995 mit Hilfe der KNN-Analyse (KNNA) am Institut für Revisionswesen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Zusammenarbeit mit der BPA Baetge & Partner GmbH & Co. Auswertungszentrale KG entwickelt. Als Grundlage für die Entwicklung standen 11.427 Jahresabschlüsse zur Verfügung (Baetge, J./Kirsch, /Thiele, 2004). Davon stammten 10.515 Jahresabschlüsse von solventen und 912 Jahresabschlüsse von später insolvent gewordenen Unternehmen. Der der Entwicklung zu Grunde liegende Kennzahlenkatalog des BBR bestand zunächst aus 259 Kennzahlen einschließlich vieler Kennzahlen zur Charakterisierung der Vermögenslage. In den Katalog wurden auch „ intelligente “ Kennzahlen, die Bilanzpolitik und Sachverhaltsgestaltungen neutralisieren, aufgenommen (Baetge, J. 1998b). Für jede Kennzahl wurde eine Hypothese der Art gebildet: I < S oder I > S. Dabei steht I für den Kennzahlenwert eines insolvenzgefährdeten und S für den eines solventen Unternehmens. Mittels statistischer Voranalyse konnten bereits 50 Kennzahlen bspw. aufgrund von Hypothesenverstößen eliminiert werden. Die restlichen 209 Kennzahlen gingen in die KNNA ein. Mit zahlreichen Lern-, Test- und Validierungsphasen und dem Einsatz diverser Pruning-Methoden wurden die Muster (= optimale Kennzahlen-Kombinationen), mit denen sich die Bestandsfestigkeit am besten beurteilen lässt, identifiziert und optimal kombiniert. Als Ergebnis stand damit das dem BBR zu Grunde liegende KNN BP-14 (Back propagation Netz mit 14 Kennzahlen) fest. Mit den extrahierten 14 Kennzahlen kann die Bestandsfestigkeit eines Unternehmens sehr zuverlässig ermittelt werden. Die Abb. 1 enthält die drei zu beurteilenden Lagen, die acht Informationsbereiche, die Definitionen der 14 Kennzahlen und die zugehörigen Hypothesen. Der Kennzahlenkatalog enthält zum überwiegenden Teil „ intelligente “ , bilanzpolitik-konterkarierende Kennzahlen. Zudem werden mit diesen Kennzahlen sämtliche Lagen eines Unternehmens in die Analyse einbezogen. Das BBR entspricht somit dem Objektivierungsprinzip aufgrund seiner empirischen Fundierung, dem Neutralisierungsprinzip, da „ intelligente “ Kennzahlen gebildet werden, und dem Ganzheitlichkeitsprinzip, da sämtliche Lagen eines Unternehmens betrachtet werden (Baetge, J. 1998b). Zudem konnte festgestellt werden, dass das BBR auch auf deutsche Jahresabschlüsse, die nicht nach HGB, sondern nach IFRS bzw. nach US-GAAP aufgestellt wurden, übertragbar ist. Die Abb. 2 zeigt, dass zur Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage die Hälfte der vom KNN extrahierten 14 Kennzahlen der Vermögenslage zuzuordnen sind. Die acht Informationsbereiche zur Gesamtlage eines Unternehmens wurden mit Hilfe der Cluster- und Faktorenanalyse ermittelt (Hüls, 1995).
Vermögenslage (Rechnungslegung)
Abb. 1: Kennzahlen des Baetge Bilanz Rating (BBR)
Vermögenslage (Rechnungslegung)
Abb. 2: Zusammenhänge im Baetge Bilanz Rating (BBR)
Die Vermögenslage wird durch die vier Informationsbereiche Kapitalbindungsdauer, Kapitalbindung, Verschuldung und Kapitalstruktur im Hinblick auf die Bestandsfestigkeit beurteilt (Abb. 2). Vermögensintensitätskennzahlen wurden indes im Kennzahlenkatalog vom KNN nicht als relevant für die Bestandsfestigkeit identifiziert. Insgesamt sieben Kennzahlen wurden zur Beurteilung der Bestandsfestigkeit aus dem Bereich der Vermögenslage empirisch-statistisch herausgefiltert. Auch die übrigen sieben Kennzahlen der Finanz- und Ertragslage sind beim BBR unverzichtbar und haben einen starken Einfluss auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage.
Der Prüfer beurteilt beim Einsatz des BBR die einzelnen Lagen eines Unternehmens nicht isoliert, sondern verdichtet die Kennzahlen der VFE-Lage entsprechend dem Ganzheitlichkeitsprinzip zum N-Wert. Der N-Wert wird auf einer Skala von +10 bis – 10 abgebildet. Diese Skala ist in sechs Güteklassen und vier Risikoklassen unterteilt. Dabei geben die Güteklassen den Grad der Bestandssicherheit und die Risikoklassen den Grad des Bestandsrisikos des Unternehmens an. Zu jeder Klasse wurde ferner auf der Grundlage des Bayes-Theorems mittels einiger tausend Jahresabschlüsse die zugehörige a-posteriori-Insolvenzwahrscheinlichkeit (Bestandsrisiko) ermittelt. In Abb. 2 sind die Zusammenhänge im BBR schematisch veranschaulicht.
Festzuhalten ist, dass der N-Wert ein geeigneter (Vergleichs)-Maßstab zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des zu prüfenden Unternehmens ist, da Auswahl, Gewichtung und Zusammenfassung der zu Grunde liegenden Kennzahlen objektiv, widerspruchsfrei, bilanzpolitik-konterkarierend und ganzheitlich erfolgt. Der Prüfer muss sich nach der N-Wert-Ermittlung zusätzlich die Frage stellen, welche Kennzahlen die Entwicklung des N-Wertes maßgeblich beeinflusst haben. Im vorliegenden Beitrag interessiert v.a., welchen Einfluss die Kennzahlen der Vermögenslage auf die N-Wert-Änderung besitzen.
Aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Baetge Bilanz Rating (BBR) wurde von der BPA Baetge & Partner GmbH & Co. Auswertungszentrale KG und Oliver Wyman & Company mithilfe der Logistischen Regressionsanalyse (LR) das Bilanzbonitäts-Ratingsystem Moody\'s KMV RiskCalc entwickelt und an Moody\'s in Lizenz gegeben (Baetge, J./Kirsch, /Thiele, 2004).
Dazu sind die Erkenntnisse aus dem BBR übertragen worden, wobei gleichzeitig für viele westeuropäische Länder ein länderspezifisches RiskCalc entwickelt wurde. Die Bilanzbonitätsbeurteilung geschieht bei Moody\'s RiskCalc anhand von Ausfallwahrscheinlichkeiten (Probabilities of Default = PD). Gleichzeitig wurde die international anerkannte Moody\'s Ratingskala (Aaa.pd – Caa-C.pd) verwendet (vgl. Abb. 3).
Vermögenslage (Rechnungslegung)
Abb. 3: Das deutsche KMV Moody\'s RiskCalc-Modell
Für die Entwicklung des deutschen RiskCalc standen die gleichen Jahresabschlüsse wie für die Entwicklung des BBR zur Verfügung (Escott, P./Glormann, F./Kocagil, A. 2003). Zur Messung der Klassifikationsgenauigkeit dienten 100.000 HGB-Jahresabschlüsse von mehr als 20.000 Unternehmen. Der konkrete Ausfall wird dabei definiert als der Zahlungsverzug eines Unternehmens von mehr als 90 Tagen. Die Wahrscheinlichkeit für den Ausfall wurde anhand der Insolvenzquote der Jahre 1992 – 1999 des Statistischen Bundesamtes i.H.v. 0,8% p.a. sowie der Daten der Creditreform (1,2% – 1,4%) und die jüngste mittlere Ausfallrate von 1,6% festgelegt. Die neun Kennzahlen des KMV Moody\'s RiskCalc (vgl. Abb. 4) decken sieben Informationsbereiche ab, die wiederum die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abbilden.
Vermögenslage (Rechnungslegung)
Abb. 4: Kennzahlen des deutschen KMV RiskCalc-Modells
Für die Beurteilung der Vermögenslage sind in RiskCalc die vier Kennzahlen Kapitalbindungsdauer, Nettoverschuldungsquote, Fremdkapitalstruktur und die Eigenkapitalquote maßgeblich.
Die Kennzahl Kapitalbindungsdauer (KBD) deckt den Informationsbereich Kapitalbindung ab und gibt an, in welchem Zeitraum ein Unternehmen in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und seine Wechselverbindlichkeiten aus dem Umsatz zu bedienen. Je niedriger die KBD ist, desto schneller kann ein Unternehmen aus dem von ihm generierten Umsatz seine Verbindlichkeiten begleichen, und desto geringer ist die zu erwartende Ausfallwahrscheinlichkeit. Die Kennzahlen Fremdkapitalstruktur (FKS) und Nettoverschuldungsquote (NVQ) decken den Informationsbereich Verschuldung ab. Die FKS gibt den prozentualen Anteil der Akzepte, Bankverbindlichkeiten und Kreditoren am Fremdkapital an. Die NVQ gibt die Höhe des Anteils des nicht durch liquide Mittel gedeckten kurzfristigen Fremdkapitals an der Bilanzsumme des Unternehmens an. Sowohl für die FKS, als auch für die NVQ gilt, dass insolvenzgefährdete Unternehmen durchschnittlich einen höheren Kennzahlenwert aufweisen als solvente Unternehmen. Die Eigenkapitalquote (EKQ) ist dem Informationsbereich Kapitalstruktur zuzuordnen. Die EKQ gibt den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital des Unternehmens an. Bei der Ermittlung der Kennzahl wird sowohl im Zähler als auch im Nenner der Wert der immateriellen Vermögensgegenstände vom Eigenkapital bzw. von der Bilanzsumme subtrahiert. Weiterhin werden im Nenner die liquiden Mittel von der Bilanzsumme abgezogen, um das Gesamtkapital aller Unternehmen vergleichbar zu machen. Dieses Vorgehen dient dazu, mögliche sachverhaltsgestaltende Maßnahmen, bspw. Window-Dressing (kurzfristige Verbesserung der Liquidität durch die Aufnahme von Fremdkapital kurz vor dem Bilanzstichtag) oder das Halten einer großen Kriegskasse zu neutralisieren. Außerdem werden im Nenner Grundstücke und Bauten vom Gesamtkapital abgezogen, um die EKQ von Unternehmen, die Sale-and-lease-back-Maßnahmen durchgeführt haben, mit jenen vergleichen zu können, die keine Sale-and-lease-back-Maßnahmen getätigt haben. Je höher die so ermittelte EKQ, desto geringer ist die Ausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens. Die weiteren fünf Kennzahlen (vgl. Abb. 4) des deutschen RiskCalc gehören nicht zur Charakterisierung der Vermögenslage und werden daher an dieser Stelle nicht weiter erläutert, obwohl sie für die Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit unabdingbar und auch sehr wichtig sind. Die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD-Wert) hilft dem Prüfer die Lage des Unternehmens zu beurteilen. Dazu wird die Ausfallwahrscheinlichkeit in die Moody\'s-Skala von Aaa – Caa – C eingruppiert (vgl. Abb. 5) (Escott, P./Glormann, F./Kocagil, A. 2003).
Vermögenslage (Rechnungslegung)
Abb. 5: Beispielhafte Entwicklung der Ausfallwahrscheinlichkeit eines Unternehmens
Das in Abb. 5 dargestellte Beispielunternehmen ist in den Jahren 2003 und 2004 mit Speculative Grade (2003: B1.pd und 2004: Ba2.pd) bewertet worden. Im Jahr 2005 ergibt sich eine sprunghafte Verbesserung und ein Investment-Grade-Mapping (2005: Aa3.pd). Die ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeit ist ein geeigneter Beurteilungsmaßstab, da die Auswahl, Gewichtung und Zusammenfassung der Kennzahlen objektiv, widerspruchsfrei, bilanzpolitik-konterkarierend und ganzheitlich ist. Außerdem wird die Branchenkonjunktur bei der Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) berücksichtigt.

4. Abweichungsanalyse und Berichterstattung


Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage ist v.a. eine Prüfung der Bestandsfestigkeit, also der Going-concern-Annahme. Die Going-Concern-Prämisse ist bestätigt, wenn das Unternehmen mit KMV Moody\'s RiskCalc als Investment-Grade eingestuft wird, wie beim Beispielunternehmen im Jahr 2005. Das Rating durch Moody\'s RiskCalc ist ein guter Ausgangspunkt für weitere Prüfungshandlungen bzgl. des Going Concern.
Die zeitliche Entwicklung der Kennzahlen des Beispielunternehmens (vgl. Abb. 6) verdeutlicht – vor allem im Vergleich zu den Branchendurchschnittskennzahlen in der letzten Spalte von Abb. 6 – , dass sich das Beispielunternehmen sehr positiv entwickelt hat.
Vermögenslage (Rechnungslegung)
Abb. 6: Kennzahlen des Beispielunternehmens der Jahre 2003 – 2005
Weitere Aufschlüsse erhält der Prüfer, wenn er über den Einfluss der Veränderung jeder Kennzahl auf die Ausfallwahrscheinlichkeit informiert wird (vgl. Abb. 7). Der Prüfer kann bei Verbesserungen bzw. bei Verschlechterungen der Ausfallwahrscheinlichkeit anhand der sog. individuellen Sensitivitätsanalyse feststellen, welche Kennzahlen die Veränderung der Ausfallwahrscheinlichkeit maßgeblich beeinflusst haben. Für jede Kennzahl von RiskCalc wird bei der individuellen Sensitivitätsanalyse der positive oder negative Einfluss auf den PD-Wert berechnet und nach seiner Einflussstärke gereiht.
Vermögenslage (Rechnungslegung)
Abb. 7: Prozentualer Einfluss der Kennzahlenänderung auf die Änderung der PD bei dem Beispielunternehmen von 2004 auf 2005
Abb. 7 zeigt die individuelle Sensitivitätsanalyse für das Beispielunternehmen für die in Abb. 5 zu erkennende positive Bilanzbonitätsänderung, nämlich von 2004 (PD-Wert 1,58%) auf 2005 (PD-Wert 0,06%). Dabei zeigt Abb. 7, den prozentualen Einfluss der Kennzahlen auf die Änderung des Rating-Urteils (NVQ: 22,18%, EBITD-ROI: 21,59%, EKQ: 16,53%, FINK: 14,97% und FKS: 12,02%). Die Informationen über den Einfluss der einzelnen Kennzahlenänderungen auf die Änderung der Ausfallwahrscheinlichkeit lassen sich weiter verdichten, um den Einfluss der einzelnen Informationsbereiche sowie der einzelnen Lagen auf die Veränderung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) darstellen zu können. Die Veränderung der Kennzahlen des Informationsbereichs Verschuldung mit den Kennzahlen NVQ und FKS haben mit 34,2% den größten Einfluss auf die PD-Änderung. Die Informationsbereiche Rentabilität (21,59%) und Kapitalstruktur (16,53%) folgen an zweiter und dritter Stelle. Die Vermögenslage mit ihren drei Informationsbereichen (vgl. Abb. 3) beeinflusst die Ausfallwahrscheinlichkeit mit ca. 51,38%.
Der auf Basis der individuellen Sensitivitätsanalyse durchgeführte Zeitvergleich für die Jahre 2004 und 2005 kann zusätzlich (vgl. Abb. 8) durch eine Benchmark-Analyse ergänzt werden. Für das Beispielunternehmen (schwarzer Balken) wird die Mappingverteilung für 2005 den Benchmark-Werten des Moody\'s RiskCalc-Gesamtportfolios und des -Branchenportfolios (dunkelgrauer Balken für den Durchschnitt) gegenübergestellt (vgl. Abb. 8). Damit ist eine hervorragende Möglichkeit für einen Betriebsvergleich und für ein Benchmarking geschaffen. Das Beispielunternehmen liegt – wie die beiden oberen Grafiken von Abb. 8 zeigen – im Benchmarking sowohl im Gesamtportfolio als auch im Branchenportfolio mit Aa3.pd unter den besten Unternehmen. Die beiden unteren Grafiken der Abb. 8 geben an, wie die einzelnen Kennzahlen des Beispielunternehmens prozentual zu der guten Beurteilung im Vergleich zum jeweiligen Medium beitragen.
Vermögenslage (Rechnungslegung)
Abb. 8: Gesamt- und Branchenportfoliovergleich des Beispielunternehmens für 2005
Trotz der überaus positiven Entwicklung des Beispielunternehmens muss der Prüfer bei der Prüfung auf die Ursachen der Entwicklung eingehen. Dem Beispielunternehmen ist es zweifelsohne im Jahr 2005 gelungen, Geld zu verdienen und die Verdienstquelle zu sichern. Um die Ursachen für die eklatante Verbesserung zu ermitteln, bietet es sich ebenso wie im Falle einer Stagnation oder Verschlechterung an, nach der fragengeleiteten Ursachenanalyse (vgl. Abb. 9) vorzugehen (Baetge, J./Kirsch, /Thiele, 2004). Entsprechend der Vorgehensweise aus der Fragenpyramide (vgl. Abb. 9) ist es dem Prüfer möglich, Informationsbereiche und Kennzahlen sowie Bilanz- und GuV-Posten zu identifizieren, die zu der Verbesserung der Lage wesentlich beigetragen haben. So lassen sich die Ursachen schneller erkennen und die zusätzlich erforderlichen betriebswirtschaftlichen Analysen auf die identifizierten Änderungen von Jahresabschlussposten konzentrieren.
Vermögenslage (Rechnungslegung)
Abb. 9: Die fragengeleitete Ursachenanalyse zu Moody\'s RiscCalc
Der Prüfer hat v.a. bei negativen PD-Wert-Änderungen, die das zu prüfende Unternehmen in eine niedrigere Ratingklasse einordnet, seine Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung und anschließende Berichterstattung an die ermittelte Verminderung der Bestandsfestigkeit an die Ergebnisse aus der Analyse aus Stufe 6 anzupassen.
Die Prüfungsschwerpunkte sind bei einer erheblichen Veränderung des PD-Wertes entsprechend zu wählen und der Prüfungsumfang ist, vor allem wenn das Unternehmen schlechter geratet wird, auszudehnen. Inhärentes Risiko, Kontrollrisiko, wesentliche Prüfungsfelder und Wesentlichkeitsgrenzen sind auf der Grundlage der Beurteilung der geringen Bestandsfestigkeit zu überdenken (ISA 300). Vor jeder Abschlussprüfung können mit einem Bilanzbonitätsrating die möglichen Risikobereiche eines Unternehmens frühzeitig identifiziert werden. Erweiterte Berichterstattungspflichten beginnen für den Prüfer grds. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen erstmals aus der Ratingeinstufung Investment Grade in die Ratingeinstufung Speculative Grade abrutscht. Gemäß § 321 I Satz 2 HGB hat der Prüfer im Prüfungsbericht zunächst die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage, die von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens im Jahresabschluss und Lagebericht abzugeben ist, zu beurteilen (IDW EPS 350 n.F.). Bei dieser Beurteilung muss der Prüfer v.a. prüfen, ob ein Unternehmen, das nach dem Ergebnis des Moody\'s RiskCalc bestandsgefährdet ist, diese Einschätzung auch im Risikobericht (Küting, /Hütten, 1997; Baetge, /Schulze, 1998; Baetge, /Linßen, 2000) des Lageberichts nach § 289 I Satz 4 bzw. 315 I HGB offen gelegt hat. Weiterhin hat der Prüfer nach §§ 321 I Satz 3, 322 II Satz 3 HGB die bestandsgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Tatsachen (IDW PS 400), die anhand der fragengeleiteten Ursachenanalyse des Moody\'s RiskCalc (vgl. Abb. 9) identifiziert wurden, im Prüfungsbericht zu nennen. Eine Bestandsgefährdung liegt vor, wenn die Gefahr einer drohenden Insolvenz durch Illiquidität, drohende Illiquidität und Überschuldung besteht. Die Entwicklung des Unternehmens ist wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass das bisherige Ertragsniveau im Unternehmen gehalten werden kann, sodass Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen größeren Umfangs notwendig werden. Damit Unternehmensrisiken frühzeitig erkannt werden und gezielte Gegenmaßnahmen vom betroffenen Unternehmen selbst eingeleitet werden können, sollte der Prüfer die für das konkrete Mapping mit Moody\'s RiskCalc ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeit (pd) im Prüfungsbericht angeben und interpretieren. Die Art der Berichterstattung ist indes im Prüfungsbericht zu erläutern, damit klar wird, dass es sich bei der angegebenen Insolvenzwahrscheinlichkeit nicht um eine Insolvenzprognose handelt, sondern um die Angabe einer Gefährdung, die durch entsprechende gezielte Gegenmaßnahmen erfolgreich bekämpft werden kann. Neben den Informationen aus dem Bericht (Extended Report) des KMV Moody\'s RiskCalc sollte der Prüfer zusätzlich sämtliche beschaffbaren Informationen nutzen, um das Bilanzbonitäts-Urteil zu interpretieren. Diese Informationen kann er systematisch durch eine „ Inventur der Risiken “ (Leffson, 1987) ermitteln. Als Hilfsmittel können Risiko-Checklisten verwendet werden, die systematisch sämtliche Negativmerkmale des geprüften Unternehmens erfassen (Farr, 1998). Seit März 2006 ist es mit der aktuellen Version von Moody\'s RiskCalc Version 3.1 (Moody\'s KMV 2006a) möglich, unterjährig, also auch monatlich die Bestandsgefährdung des Unternehmens zu messen. Mittels der neuen Kennziffer Liquidität (Flüssige Mittel/kurzfristige Verbindlichkeiten), die die Nettoverschuldungsquote ersetzt, den Jahresabschlussinformationen und aktuellen (Aktien-)Marktinformationen ist eine zeitnahe Beurteilung möglich (Moody\'s KMV 2006b). Eine weitere Berichterstattungspflicht obliegt dem Prüfer nach § 321 II Satz 3 HGB. Er muss dem Prüfungsbericht einen Erläuterungsbericht hinzufügen, wenn die VFE-Lage vom geprüften Unternehmen in dessen Anhang oder Lagebericht nicht zutreffend dargestellt wird. Werden vom Prüfer im Erläuterungsteil „ intelligente “ (bilanzpolitik-konterkarierende) Kennzahlen angegeben, dann sind diese Erläuterungen zur VFE-Lage in aller Regel aussagefähiger als die Werte der vom Unternehmen selbst ausgewählten und ermittelten und im Lagebericht angegebenen Kennzahlen (Baetge, /Kirsch, /Thiele, 2004). Im Bestätigungsvermerk, der durch das KonTraG zu einem problemorientierten Bestätigungsvermerk ausgestaltet worden ist, ist der Prüfer nunmehr gem. § 322 II Satz 3 HGB verpflichtet, über bestandsgefährdende Risiken zu berichten (IDW PS 400; ISA 700). Moody\'s RiskCalc bietet dem Bilanzierenden und/oder dem Prüfer eine objektive Beurteilungsgrundlage (second opinion). Die Berichterstattungspflichten des Prüfers über Bestandsgefährdungen werden ohne Frage dann ausgelöst, wenn das geprüfte Unternehmen als Speculative Grade eingestuft wird. In diesem Fall sind im Prüfungsbericht und im Bestätigungsvermerk der PD-Wert und das Bestandsrisiko zu nennen. Eine mögliche „ Spätwarnung “ des Prüfers, aber auch eine „ sich selbst erfüllende Prophezeiung “ des Prüfers würden u.E. verhindert, wenn er in jedem Bestätigungsvermerk das jeweils ermittelte Bestandsrisiko zusammen mit Informationen aus dem Extended Report veröffentlicht und zwar unabhängig von seiner Höhe. Auf diese Weise erlernen die Adressaten des Bestätigungsvermerks, die Angaben der Bestandsgefährdungen realistisch einzuschätzen und auf geringe, sich aber erhöhende Bestandsgefährdungen angemessen, d.h. nicht übertrieben zu reagieren. Die Gefahr möglicher Überreaktionen verringert sich im Vergleich zu einer Berichterstattung, die erst plötzlich bei überdurchschnittlicher Bestandsgefährdung einsetzt (Baetge, /Linßen, 1999).
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