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Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut


Inhaltsübersicht
I. Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut in der Betriebswirtschaftslehre
II. Wirtschaftsgüter im Handelsrecht
III. Wirtschaftsgüter im Bilanzsteuerrecht
IV. Wirtschaftsgüter nach den US-GAAP
V. Wirtschaftsgüter nach den International Accounting Standards (IAS)
VI. Vergleich der Rechtskreise

I. Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut in der Betriebswirtschaftslehre


1. Begriff des Wirtschaftsgutes


In der Betriebswirtschaftslehre sind Wirtschaftsgüter – nach handelsrechtlicher Bilanzierung: insbes. Vermögensgegenstände – Objekte wirtschaftlichen Handelns. Ihr Begriffsumfang wird in den unterschiedlichen Teildisziplinen der Betriebswirtschaftslehre (z.B. Marketing oder Rechnungswesen) unterschiedlich weit gefasst. In der weitesten Form können Wirtschaftsgüter beschrieben werden als allgemeine Dinge, die als Mittel für einen wirtschaftlichen Zweck Bedeutung haben. Ein Wirtschaftsgut liegt in diesem Sinne jedoch nur vor, wenn folgende fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind (Jacobs, /Scheffler, W. 1993):
(a) Zweckeignung: Der Gegenstand muss sowohl der Art nach als auch der Güte nach geeignet sein, unmittelbare oder abgeleitete Zwecke eines Wirtschaftssubjektes zu erfüllen oder als Realbedingung bei der Erfüllung mitzuwirken.
(b) Vorhandensein: Ein Gegenstand ist im Wirkungsbereich eines Wirtschaftssubjektes vorhanden, wenn es in dessen wirtschaftlicher oder rechtlicher Zugriffsmöglichkeit liegt.
(c) Verfügbarkeit: Ein Wirtschaftsgut liegt nicht vor, wenn die Verfügbarkeit durch rechtliche, faktische, technische oder soziale Gegebenheiten ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist.
(d) Übertragbarkeit: Ein Gegenstand ist übertragbar, wenn er vom Wirkungsbereich eines Wirtschaftssubjektes in den eines anderen überführt werden kann, er also Objekt des Wirtschaftsverkehrs sein kann.
(e) Relative Knappheit: Ein Gut ist knapp, wenn die verfügbare Gütermenge den Bedarf nicht deckt. Fehlt bei einem marktfähigen Wirtschaftsgut das Kriterium der Knappheit, handelt es sich um ein freies Gut.

2. Erfassung des Wirtschaftsgutes im Rechnungswesen


Das Rechnungswesen bildet Wirtschaftsgüter mit ihren Werten ab und lenkt die Wirtschaftsgüterprozesse. Umfang und Bewertung der im Rechnungswesen erfassten Güter variieren dabei mit der vorgegebenen Zielsetzung der Rechenwerke.
Die Finanzrechnung beschränkt sich auf die Erfassung von Zahlungsströmen. In einer zukunftsbezogenen Stromgrößenrechnung (Finanzplan, Investitionsrechnung) werden Aus- und Einzahlungen gegenüber gestellt. Im Gegensatz dazu werden bei der Kapitalflussrechnung Veränderungen des Zahlungsmittelfonds in der abgelaufenen Periode dokumentiert. In diesen Zahlungsmittelfonds sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen. Die Erfolgsrechnung als dritte Form einer Stromgrößenrechnung erfasst insbesondere die wertmäßige Entstehung und den Verbrauch von absoluten Gütern. In Abhängigkeit von den angewendeten Bewertungsregeln ist zwischen dem kalkulatorischen und dem pagatorischen Erfolg zu unterscheiden (Kostenrechnung).
Den engsten Bezug zum Wirtschaftsgutbegriff besitzt die Bilanz, die auf der Aktivseite den Güterbesitz (Vermögen) und auf der Passivseite die Güterverpflichtungen (Schulden) enthält. Der dargestellte Umfang der in den Bilanzen erfassten Wirtschaftsgüter bezieht sich auf ein einzelnes Wirtschaftssubjekt. Bei einer Zusammenfassung verschiedener Wirtschaftseinheiten zu integrierten einzelwirtschaftlichen Einheiten (z.B. Konzerne) reduziert sich der Güterumfang, da die sich entsprechenden abgeleiteten Aktiv- und Passivgüter innerhalb des Aggregationskreises durch Konsolidierungen entfallen (Jacobs, /Scheffler, W. 1993).

3. Bilanzielle Erfassung von Wirtschaftsgütern


Ob wirtschaftliche Sachverhalte in die Bilanz aufzunehmen oder in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, hängt von der verfolgten Zielsetzung des jeweiligen Rechenwerkes ab. Für die Aktivseite ist dabei zu entscheiden, ob wirtschaftliche Sachverhalte, die Ausgaben veranlasst haben, als Aktivposten, insbesondere Vermögensgegenstände, zu qualifizieren oder als Aufwand der Periode zu verrechnen sind.
Zur Beantwortung dieser Frage sind Kriterien aufzustellen, die ein wirtschaftlicher Sachverhalt erfüllen muss, um einem Bilanzposten zugeordnet werden zu können (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit). Ob für einen abstrakt bilanzierungsfähigen Sachverhalt dann tatsächlich ein Bilanzposten angesetzt wird, muss durch das Prüfen der konkreten Bilanzierungsfähigkeit entschieden werden. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit wird durch gesetzliche oder berufsständische Vorschriften geregelt, wobei zum einen der Ansatz von Vermögensgegenständen im konkreten Fall verboten werden kann, zum anderen aber auch der Ansatz von anderen bestimmten Posten erlaubt oder gefordert werden kann (Baetge, J./Kirsch, 2002).
Sowohl die Kriterien zur Bestimmung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit als auch die Regelungen der konkreten Bilanzierungsfähigkeit unterscheiden sich dabei zwischen den Rechenwerken der unterschiedlichen Rechtskreise teilweise erheblich. Dies hat seine Ursache primär in den unterschiedlichen Zielsetzungen der Rechenwerke und schlägt sich in den unterschiedlichen Definitionen und Interpretationen der als Aktivposten anzusetzenden wirtschaftlichen Sachverhalte nieder.

II. Wirtschaftsgüter im Handelsrecht


1. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit


Im deutschen Recht wird üblicherweise nicht der Begriff Wirtschaftsgut verwendet, sondern auf Gegenstände abgestellt (z.B. §§ 135, 161, 185 BGB). Unter diesen Begriff werden alle Sachverhalte gefasst, die Objekte des Rechtsverkehrs sein können, wie Sachen (§ 90 BGB), Forderungen, Immaterialgüterrechte und sonstige Vermögensrechte (Tiedchen, 1991). In den unmittelbar für die deutsche Rechnungslegung bedeutsamen Vorschriften des Handelsrechts werden die Begriffe Vermögensgegenstand und Schuld verwendet (§§ 246, 252, 253, 265 HGB). Jedoch wird der Begriff des Vermögensgegenstandes im deutschen Handelsgesetzbuch nicht definiert, sondern ist aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abzuleiten. Dabei hat die Auslegung unter Beachtung der verfolgten Zielsetzung der Bilanz zu erfolgen. Der Zielkonflikt in der Handelsbilanz zwischen Erfüllung der Informationsfunktion und der Ausschüttungsbemessungsfunktion wurde zugunsten Letzterer gelöst, sodass die Zielsetzung primär in der vorsichtigen Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns besteht. Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an den Tag zu legen, wodurch der Inhalt des Begriffes Vermögensgegenstand vom Zivilrecht abweichen kann. In diesem Sinne kommt die h.M. bei der Auslegung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu dem Ergebnis, dass der Begriff des Vermögensgegenstandes über den Kreis der Gegenstände im bürgerlich-rechtlichen Sinne hinaus geht. Als Vermögensgegenstände kommen auch sonstige betriebliche Vorteile, die nicht in körperlichen Gegenständen oder Rechten bestehen, in Betracht. Von einer Bilanzierung ausgeschlossen sind jedoch flüchtige oder zweifelhafte Werte, die bei der Bestandsaufnahme nicht selbstständig erfasst werden können (Thiel, 2005).
Über die Bestimmungskriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen bestehen in der Literatur erhebliche Differenzen. Nach weit verbreiteter Meinung sei das Kriterium der selbstständigen Verkehrsfähigkeit für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes entscheidend (Freericks, 1976; Thiel, 2005). Die eine Seite setzt dabei das Kriterium der selbstständigen Verkehrsfähigkeit mit Einzelveräußerbarkeit der wirtschaftlichen Werte gleich (konkrete Verkehrsfähigkeit). Durch diese Beschränkung soll in besonderem Maße dem Gläubigerschutz Rechnung getragen werden, da dadurch die Gläubiger im Konkursfall die Möglichkeit besitzen, einzelne Objekte zur Schuldentilgung verwerten zu können (Coenenberg, 2005). Von der anderen Seite wird diese enge, zerschlagungsbilanzorientierte Interpretation der selbstständigen Verkehrsfähigkeit vor allem mit Hinweis auf den Grundsatz der Unternehmensfortführung kritisiert (§ 252 I Nr. 2 HGB). Dieser Grundsatz gelte nicht nur für den Bereich der Bewertung, sondern sei bereits beim Bilanzansatz zu beachten. Demnach kann Vermögensgegenstand sein, was Bestandteil dieses Fortführungsvermögens ist (Moxter, 1986). Voraussetzung für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes sei es, dass der wirtschaftliche Vorteil, den das Unternehmen aus dem wirtschaftlichen Sachverhalt ziehen kann, selbstständig Gegenstand des Rechtsverkehrs sein und somit gegenüber Dritten verwertet werden kann (abstrakte Verkehrsfähigkeit; Hoyos, /Huber, 2006).
Einer anderen Meinung nach ist die selbstständige Verkehrsfähigkeit zur Bestimmung des Vermögensgegenstandes jedoch noch nicht ausreichend. Um eine Aktivierung von wirtschaftlichen Vorteilen, die nur Bestandteil im Geschäfts- oder Firmenwert sein können, auszuschließen, wird zusätzlich das Kriterium der Greifbarkeit gefordert. Dadurch soll insbesondere der Ansatz immaterieller Werte an das Bestehen eines objektiven Ausgabengegenwertes gebunden werden. Nach dieser Auffassung umfasst der handelsrechtliche Vermögensgegenstandsbegriff somit alle Sachen, Rechte sowie wirtschaftliche Vorteile, die die Kriterien der selbstständigen Verwertbarkeit und Greifbarkeit erfüllen (Baetge, J./Kirsch, 2002).
Die Frage nach der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit wirtschaftlicher Sachverhalte kann zwar grundsätzlich als gleichbedeutend mit der Frage nach dem Vorliegen eines Vermögensgegenstandes gesehen werden. Jedoch kann eine Bilanzierungsfähigkeit auch dann in Betracht kommen, wenn kein Vermögensgegenstand vorliegt. Dies betrifft im deutschen Handelsrecht auf der Aktivseite die Posten der Rechnungsabgrenzung sowie Bilanzierungshilfen.
Durch Rechnungsabgrenzungsposten soll die erfolgswirksame Zuordnung von Zahlungsvorgängen im Rahmen gegenseitiger Verträge mit der noch ausstehenden Gegenleistung in die Periode der wirtschaftlichen Verursachung erreicht werden. Die sachgerechte Periodenabgrenzung von Zahlungsvorgängen mittels dieser Korrekturposten dient der zeitlich richtigen Gewinnermittlung (Trützschler, 2002).
Bilanzierungshilfen können für Ausgabengegenwerte eingeräumt werden, die weder die Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen noch von Rechnungsabgrenzungsposten erfüllen. Sie haben zumeist eine bilanzpolitische Funktion, und ihr Ansatz kann an bestimmte Auflagen (Ausschüttungssperre, Anhangangaben) geknüpft sein. Durch ihren Ansatz wird die periodische Aufwandsverrechnung von einmaligen Ausgaben ermöglicht, die nicht zu Vermögensgegenständen geführt haben (Kußmaul, 2002).

2. Konkrete Bilanzierungsfähigkeit


Vermögensgegenstände sind bilanzierungsfähig und bilanzierungspflichtig, wenn sie dem Vermögen des Bilanzierenden zuzurechnen sind und kein gesetzliches Verbot die Bilanzierung im konkreten Fall verbietet (§ 246 I HGB). Dabei wird die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen nach wirtschaftlichen, nicht nach juristischen Gesichtspunkten beurteilt. Unterschiede zwischen wirtschaftlichem und juristischem Eigentum treten bei Kommissionswaren, beim Leasing, bei der Sicherungsübereignung und Sicherungszession sowie beim Eigentumsvorbehalt auf (Coenenberg, 2005).
Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 I Satz 1 HGB). Ferner dürfen ausgewiesen werden als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen, und die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen (§ 250 I Nr. 2 HGB). Ausgaben vor dem Abschlussstichtag sind Aufwand für eine (bestimmte) Zeit nach dem Abschlussstichtag, wenn der wirtschaftliche Grund für die Ausgabe in der Zukunft liegt. Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft in erster Linie Vorleistungen im Rahmen gegenseitiger Verträge, die der eine Vertragsteil auf die noch ausstehende Gegenleistung des anderen Vertragsteils erbracht hat. Typische Beispiele aktiver Rechnungsabgrenzungsposten sind die vor dem Bilanzstichtag gezahlten aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmten Miet-, Pacht- oder Darlehenszinsen. Rechnungsabgrenzungsposten sind wegen des Vollständigkeitsprinzips (§ 246 I HGB) stets aktivierungspflichtig. Eine Ausnahme besteht allerdings für das Disagio. Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden (§ 250 III HGB).
Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals sowie Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen nicht unter die Aktivposten der Bilanz aufgenommen werden (§ 248 I, II HGB). Daneben besteht ein Bilanzierungsverbot für den originären Firmenwert. Dabei scheitere die Bilanzierung des originären Firmenwerts bereits an der fehlenden Vermögensgegenstandseigenschaft, da dieser lediglich ein Sammelposten für nicht objektivierbare wirtschaftliche Vorteile darstelle, der nicht verkehrsfähig sei (Thiel, 2005). Der Gegenmeinung nach stellt dieser Wert einen nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dar, für den eine gesonderte Regelung nicht erforderlich ist. Für den derivativen Firmenwert besteht jedoch ein Bilanzierungswahlrecht (§ 255 IV HGB).
Als Bilanzierungshilfe dürfen bei Kapitalgesellschaften Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung, soweit sie nicht aktivierungsfähig sind, angesetzt werden (§ 269 HGB). Ebenso darf bei Kapitalgesellschaften in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden (§ 274 II HGB).

III. Wirtschaftsgüter im Bilanzsteuerrecht


1. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit


Ziel der Steuerbilanz ist es, den periodengerechten Gewinn zu ermitteln, um bei der Einkommensbesteuerung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu erfassen. Dabei ist jedoch das Kriterium der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung zu beachten (Jacobs, 1971). Ein bilanzierender Gewerbetreibender ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, wobei nach dem EStG insbesondere Wirtschaftsgüter sowie Rechnungsabgrenzungsposten Bestandteile des Betriebsvermögens sind. Jedoch umfasst der steuerliche Begriff des Wirtschaftsgutes auch negative Wirtschaftsgüter, die handelsrechtlich als Schulden bezeichnet werden.
Der Begriff des Wirtschaftsgutes wird vom Gesetzgeber nicht legal definiert. Wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung bei der Interpretation des Wirtschaftsgutbegriffes müsste von einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes auszugehen sein. Fraglich ist jedoch, welcher der handelsrechtlichen Vermögenswertbegriffe zugrunde zu legen ist. Folgt man dabei der gläubigerschutzorientierten Meinung, kämen für die Aktivierung in der Steuerbilanz nur einzelverwertbare Vermögensvorteile zum Ansatz. Analysiert man jedoch zur Auslegung des Begriffes Wirtschaftsgut die umfangreiche Literatur sowie die zahlreichen Entscheidungen von RFH, / und BFH, , kommt man zu einem abweichenden Ergebnis. Denn nach der im Steuerrecht vorherrschenden Meinung sind Wirtschaftsgüter nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und alle sonstigen vermögenswerten Vorteile, welche

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durch Aufwendungen erworben wurden,

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nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertungsfähig sind und

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einen wesentlichen und über die Rechnungsperiode hinausreichenden Nutzen zu bringen versprechen (Jacobs, 1971; Gruber, 1991).


Für passive Wirtschaftsgüter gilt insoweit eine Umkehrung des Begriffs des positiven Wirtschaftsguts, als vermögenswerte Nachteile vorhanden sind, die zukünftig zu Aufwendungen oder Ausgaben führen, die selbstständig bewertungsfähig und wesentlich sind und über die Rechnungsperiode hinaus wirken.
Der BFH misst somit dem handelsrechtlich relevanten Kriterium der selbstständigen Verkehrsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung zu, sondern orientiert sich an dem Kriterium der selbstständigen Bewertungsfähigkeit. Es setzt voraus, dass einem Wirtschaftsgut ein Wert unmittelbar zugerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein fiktiver Erwerber des ganzen Unternehmens dieses Gut für so greifbar und so wertvoll hält, dass er ihm einen positiven Wert im Rahmen des Gesamtkaufpreises zumessen bzw. bei Fehlen des Gutes weniger bezahlen würde. Ein betrieblicher Vorteil muss hier als gegenüber dem Geschäftswert abgrenzbare werthaltige Einzelheit in Erscheinung treten. Es braucht zwar keine selbstständige Verkehrsfähigkeit im Sinne einer Einzelveräußerbarkeit vorzuliegen, jedoch sollte eine Veräußerbarkeit im Zusammenhang mit dem gesamten Unternehmen gegeben sein (Kraft, 1991).
Mit dieser Definition des Wirtschaftsgutes sowie der Feststellung, dass „ ? der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes nicht weitergehen (kann, Anm. des Verf.) als der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstands “ (BFH Urteil v. 26.02.1975, 1976, S. 13), verleiht der BFH zwar dem Wirtschaftsgut in formaler Befolgung des Maßgeblichkeitsprinzips den Titel Vermögensgegenstand. Jedoch wird dem Vermögensgegenstand vorher der materielle Inhalt des Wirtschaftsgutes unterstellt. Die daraus resultierende Weiterfassung des Vermögensgegenstandes wird insbesondere in der handelsrechtlichen Literatur kritisiert (Lutz, 1995).

2. Konkrete Bilanzierungsfähigkeit


Wirtschaftliche Sachverhalte, die nach den abstrakten Bestimmungsmerkmalen als Wirtschaftsgüter qualifiziert werden müssen, sind wegen des Vollständigkeitsprinzips (§ 246 I HGB), das über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz Geltung erlangt, stets aktivierungspflichtig, wenn sie dem Steuerpflichtigen persönlich und sachlich zuzurechnen sind. Dieser Grundsatz wird für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens jedoch bedeutsam eingeschränkt. Für diese ist eine Aktivierung nur zulässig, wenn das Kriterium des entgeltlichen Erwerbs erfüllt ist (§ 5 II EStG). Wurde ein Entgelt entrichtet, besteht sowohl für die immateriellen Einzelwerte als auch für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eine Aktivierungspflicht.
Kosten der Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes, für die nach den handelsrechtlichen Vorschriften eine Bilanzierungsmöglichkeit besteht, stellen kein Wirtschaftsgut dar. Da es für handelsrechtliche Bilanzierungshilfen in der Steuerbilanz keine Rechtsgrundlage gibt, besteht für diese ein Aktivierungsverbot.
Die persönliche Zurechnung ist nach den bereits für das Handelsrecht dargestellten Grundsätzen über das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum zu entscheiden (§ 246 I Satz 2 HGB, §§ 39 I, 39 II Nr. 1 AO). Für die sachliche Zurechnung ist zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut objektiv geeignet ist, den Betrieb tatsächlich zu fördern. Hier ist zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen zu unterscheiden. Der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Bilanzierungsfähigkeit wird besonders deutlich für passive Wirtschaftsgüter, insbesondere bei Rückstellungen. Hier wird durch konkrete gesetzliche Vorschriften (§§ 5, 6 EStG) die Passivierung ausgeschlossen, obschon in abstrakter Sicht eindeutig ein passives Wirtschaftsgut vorliegt. Beispiele hierfür sind beim Ausschluss von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, bei Verpflichtungen für Jubiläumszusagen oder bei den Aufrechnungsgeboten von Verpflichtungen mit künftigen Vorteilen gegeben.

IV. Wirtschaftsgüter nach den US-GAAP


1. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit


Zielsetzung eines Abschlusses nach den US-GAAP ist es, den Jahresabschlussadressaten, insbesondere aktuellen und potenziellen Investoren, nachvollziehbare Informationen (understandability) zur Verfügung zu stellen, die für diese bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind (decision usefulness) und diese so zu präsentieren, dass ein möglichst sicherer Einblick in die finanzwirtschaftliche Unternehmenslage möglich ist (Fair Presentation). Dabei stehen sich in der Bilanz Vermögenswerte (Assets) und Schulden (Liabilities) sowie das Eigenkapital (stockholder\'s equity) gegenüber (Regulation S-X, Rule 5-02).
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von assets nach US-GAAP findet sich im Conceptual Framework des Financial Accounting Standards Board (FASB). Demnach sind assets wahrscheinliche zukünftige wirtschaftliche Vorteile, die eine Unternehmenseinheit als Ergebnis einer vergangenen Transaktion oder eines Ereignisses erhalten hat bzw. kontrolliert (CON 6.25). Dabei ist ein asset durch drei Kriterien charakterisiert (CON 6.26):

-

es verkörpert einen wahrscheinlichen zukünftigen Nutzen, der die Fähigkeit besitzt, allein oder in Kombination mit anderen assets direkt oder indirekt zur Erhöhung des Cash Flow der Unternehmung beizutragen,

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der Nutzen wird einer Unternehmenseinheit zukommen bzw. sie kann den Zugriff anderer zu diesem kontrollieren und

-

die Transaktion oder das Ereignis, auf Grund dessen die Unternehmenseinheit das Verfügungsrecht oder die Kontrolle über den Nutzen verfügt, liegt in der Vergangenheit.


Gemeinsames Merkmal aller assets ist das Nutzenpotenzial bzw. der zukünftige wirtschaftliche Gewinn, der in einem Zufluss von Cash Flow bestehen kann (CON 6.28). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht auf eine selbstständige Veräußerbarkeit ankommt. Vielmehr genügt es, wenn ein asset im Rahmen des Gesamtunternehmens nutzbar ist (CON 6.26).
Das rechtliche Eigentum ist für das Vorliegen eines asset ebenso unerheblich wie die physische Form. Vielmehr ist bereits das wirtschaftliche Eigentum, das in der Ausübung der Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen besteht, ausreichend (CON 6.186 f.) Die bloße Absicht, einen Gegenstand mit wirtschaftlichem Nutzenpotenzial zu erwerben, begründet jedoch noch kein asset. Auch die Vornahme von Auszahlungen ist noch kein Beweis dafür, dass eine Sache erworben wurde, die den Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit eines asset genügt. Ausschlaggebend ist vielmehr die objektive und zuverlässige Bewertung des künftigen Nutzenpotenzials (CON 6.179).

2. Konkrete Bilanzierungsfähigkeit


Über die Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von Vermögenswerten im Conceptual Framework hinaus sehen die einzelnen Standards des Financial Accounting Standards Board (FASB) weitere, auf einzelne Posten des Abschlusses bezogene ergänzende Bestimmungen vor, die die allgemeinen Anforderungen des Rahmenkonzeptes konkretisieren.
Als Sachanlagen sind dabei unter den noncurrent assets diejenigen Teile des materiellen Vermögens zu erfassen, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen über das einzelne Wirtschaftsjahr hinaus (operating cycle) zu dienen, sofern sie den allgemeinen Kriterien der assets entsprechen. Dabei werden unter der Position noncurrent assets alle betriebsnotwendigen Teile des materiellen Anlagevermögens erfasst, während alle anderen noncurrent assets als other assets zu erfassen sind (KPMG, 2003a).
Für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte besteht grundsätzlich eine Aktivierungspflicht (SFAS 142.9). Dies gilt auch für den Geschäfts- oder Firmenwert  (SFAS 141.43). Bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten sind im Hinblick auf deren Aktivierung weitere Kriterien zu erfüllen. Kosten für die Entwicklung, den Erhalt oder die Wiederherstellung eines immateriellen Vermögenswertes, der

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nicht identifizierbar,

-

dessen Nutzungsdauer nicht bestimmbar und

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der nicht von anderen Vermögenswerten wie etwa dem Firmen- und Geschäftswert abgrenzbar ist,


dürfen nicht aktiviert werden (SFAS 142.10). Da die Beurteilung der Identifizierbarkeit erhebliche Ermessensspielräume bietet, besteht ein faktisches Ansatzwahlrecht (Pellens, /Fülbier, /Gassen, 2006).
Die mangelnde objektive Bewertbarkeit eines wirtschaftlichen Vorteils, der aus Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen resultieren kann, führt dazu, dass diese Aufwendungen, solange sie nicht im Auftrag Dritter durchgeführt werden, nicht aktiviert werden dürfen. Sie sind grundsätzlich in der Periode ihres Entstehens erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen (SFAS 2). Im Rahmen der Entwicklung und Vermarktung von Computer Software gelten jedoch abweichende Regelungen (SFAS 86). Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und seine Erweiterung dürfen nicht aktiviert werden (AcSEC SOP 98-5).
Nach den Regelungen der US-GAAP wird nicht explizit zwischen Vermögenswerten und Rechnungsabgrenzungsposten unterschieden. Nach dem matching principle sind zwar Aufwendungen, die einen über die Rechnungslegungsperiode hinaus gehenden Nutzen erwarten lassen, aktivisch abzugrenzen. Dabei müssen sie jedoch die grundsätzliche Definition eines asset erfüllen. Die aktive Rechnungsabgrenzung erfolgt dabei als deferred charges beim Anlagevermögen oder als prepaid expenses unter dem Umlaufvermögen (current assets). Die Grenze der Aktivierungsfähigkeit bildet die Unsicherheit über den zukünftig zu erwartenden Nutzen (KPMG, 2003a).
Handels- und Steuerbilanz sind in den USA in weitaus geringerem Maße miteinander verbunden, als dies in Deutschland der Fall ist. Da der Grundsatz der Maßgeblichkeit (conformity) zumindest in formaler Sicht dort nicht kodifiziert ist, kommt der Bilanzierung von latenten Steuern entsprechend große Bedeutung zu. Nach den US-GAAP kann die zeitlich unterschiedliche Erfassung von wirtschaftlichen Sachverhalten in Handels- und Steuerbilanz zu Steuererstattungsansprüchen (deferred tax asset) führen (SFAS 109). Dazu zählen zum einen Aufwendungen oder Verluste, die das steuerbare Einkommen zu einem späteren Zeitpunkt als dem der handelsrechtlichen Erfassung kürzen (bspw. Verpflichtungen aus der Produkthaftung oder Verlustvorträge). Zum anderen gilt dies für Erträge und Gewinne, die bereits vor ihrer handelsrechtlichen Erfassung steuerpflichtig sind (bspw. Mietvorauszahlungen). Aber auch unterschiedliche Wertansätze der Vermögenswerte und Schulden in Handels- und Steuerbilanz können zu einem Steuererstattungsanspruch führen (KPMG, 2003a).
Eventualgewinne, d.h. Unsicherheiten, die zu Gewinnen führen könnten, sind so lange nicht im Abschluss auszuweisen, bis sie sich soweit konkretisiert haben, dass sie als Erträge erfasst werden können. Jedoch sind entsprechende Anhangangaben zu machen (SFAS 5).

V. Wirtschaftsgüter nach den International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS)


1. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit


Ein IFRS/IAS-Abschluss wird unter der Zielsetzung aufgestellt, den Jahresabschlussadressaten möglichst entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln. In der Bilanz sind nur die mit der Ermittlung der Vermögens- und Finanzlage verbundenen Abschlussposten „ Vermögenswerte “ (Assets), „ Schulden “ (Liabilities) und „ Eigenkapital “ (stockholder\'s equity) auszuweisen (IAS F.47; KPMG, 2003b).
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von Vermögenswerten ist grundlegend im Rahmenkonzept (framework) geregelt. Parallel dazu wird in den einzelnen Standards der Ansatz von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten bestimmt (IAS 16.7, 38.18). Nach diesen Regelungen sind bei der Entscheidung über die Aufnahme von Zahlungsgegenwerten in der Bilanz zum einen die definitorischen Voraussetzungen des Abschlusspostens Vermögenswert (IAS F.47 – 81) zu prüfen. Zum anderen ist zu entscheiden, ob die Ansatzkriterien des Abschlusspostens Vermögenswert (IAS F.82 – 98) erfüllt sind.
Ein Vermögenswert ist definiert als eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt (F.49 (a)). Hierbei ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt eines Postens und nicht allein seine rechtliche Gestaltung zu berücksichtigen.
Ein Posten, der die Definition eines Vermögenswertes erfüllt, ist zu erfassen, wenn

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es wahrscheinlich ist, dass ein mit ihm verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird, und

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die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten oder der Wert des Postens verlässlich ermittelt werden können (IAS F.83, 89).


Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit und Verlässlichkeit wird für Zwecke des Bilanzansatzes im Framework nicht weiter konkretisiert. Gefordert wird lediglich die Verwendung hinreichend genauer Schätzungen (IAS F.86). Ist eine hinreichend genaue Schätzung jedoch nicht möglich, darf der Posten nicht in der Bilanz erfasst werden. Ebenfalls nicht erfasst wird ein Posten dann, wenn Ausgaben getätigt wurden, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen aus ihnen über die aktuelle Berichtsperiode hinaus wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird. Da vor diesem Hintergrund der Zufluss des Nutzens eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich sein muss, geht die Literatur davon aus, dass der Zufluss des Nutzens eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 v.H. aufzuweisen hat (Coenenberg, 2005).
Zwar ist auf Grundlage des allgemeinen Periodisierungsprinzips (accrual principle) und dem Prinzip der Ausgabenperiodisierung (matching principle) eine aktive Rechnungsabgrenzung vorzunehmen. Klargestellt wird jedoch, dass die Anwendung des matching principle nicht erlaubt, Posten in die Bilanz aufzunehmen, die nicht die Definition eines Vermögenswertes erfüllen (IAS 1.26).

2. Konkrete Bilanzierungsfähigkeit


Ebenso wie bei den SFAS beinhalten die International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS) zu einzelnen Abschlussposten ergänzende und konkretisierende Regelungen, die über die allgemeinen Kriterien der Bilanzierungsfähigkeit von Vermögenswerten im Rahmenkonzept hinaus gehen (Oestreicher, /Spengel, 1999a).
Danach sind Sachanlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Rahmenkonzepts als Vermögenswerte anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass ein mit dem Gegenstand des Vermögens verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird, und die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten verlässlich ermittelt werden können.
Ebenso sind immaterielle Güter ansatzpflichtig, wenn sie kumulativ folgende drei Kriterien erfüllen:

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es liegt ein immaterieller Vermögenswert vor,

-

der künftige Nutzen aus dem immateriellen Vermögenswert fließt dem Unternehmen wahrscheinlich zu und

-

die Kosten des immateriellen Vermögenswertes sind zuverlässig messbar (IAS 38.18).


Dabei ist ein immaterieller Vermögenswert ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz, über den das Unternehmen die Verfügungsmacht besitzt. Für die Identifizierbarkeit ist es jedoch nicht notwendig, dass der Vermögenswert auch einzeln separierbar, sprich insbesondere gegenüber dem Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzbar ist (IAS 38.12). Das bilanzierende Unternehmen hat die Verfügungsmacht über den Vermögenswert, wenn es die Macht hat, sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen und Dritte von der Nutzung ausschließen kann (IAS 38.13 ff.). Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Kontrolle über den Nutzen rechtlich abgesichert ist. Die Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzenzuflusses muss vom Unternehmen unter Zugrundelegung vernünftiger und haltbarer Annahmen abgeschätzt werden. Die verwendeten Annahmen müssen dabei die beste Einschätzung des Managements widerspiegeln, die es über die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes hat (IAS 38.22). Wann jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig messbar sind, ist nicht allgemein bestimmbar.
Im Einzelnen hängt die Beantwortung dieser Frage von der Art des jeweiligen Erwerbs ab. Während sich die Anschaffungskosten bei einem Kauf relativ einfach bestimmen lassen dürften, ist die Messbarkeit der Anschaffungskosten erschwert, wenn bei dem Erwerb eines Unternehmens ein Gesamtkaufpreis für alle Vermögenswerte vereinbart wird. Sie wird schwierig bei immateriellen Vermögenswerten, die nicht gegen Entgelt erworben wurden. Hier geben die IAS/IFRS lediglich Beispiele, wann die Zuordenbarkeit von Kosten und die damit verbundene Messbarkeit möglich oder nicht möglich sein könnte (IAS 38.33 ff.).
Erfüllen immaterielle Güter eines der drei oben genannten Kriterien nicht, so besteht für sie ein Aktivierungsverbot. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs dürfen daher nicht aktiviert werden. Ebenso ergibt sich aus den Ansatzkriterien der immateriellen Vermögenswerte die Konsequenz, dass Forschungskosten generell als Aufwand der Periode zu berücksichtigen sind, in der sie anfallen (IAS 38.55). Auch besteht ein Aktivierungsverbot für den selbst erstellten Geschäfts- oder Firmenwert (IAS 38.48). Dagegen ist ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert, der als Überschuss der Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbes über den beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden definiert wird, als Aktivposten anzusetzen (IFRS 3.51).
Für die Entwicklungskosten eines Projekts gilt grundsätzlich, dass sie in der Periode als Aufwand zu berücksichtigen sind, in der sie anfallen. Sie sind hingegen aktivierungspflichtig, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

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Die Absicht sowie die technische und organisatorische Fähigkeit, den Vermögenswert fertig zu stellen und zu nutzen oder zu verkaufen, sind vorhanden,

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der künftige Nutzen innerhalb oder über einen Markt außerhalb des Unternehmens kann belegt werden,

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die finanziellen Ressourcen für das Projekt sind gesichert und

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die Ausgaben für das Projekt können verlässlich bewertet werden (IAS 38.57).


Ein Steuererstattungsanspruch (deferred tax asset) ist für grundsätzlich alle abzugsfähigen temporären Unterschiede anzusetzen, soweit diese wahrscheinlich mit künftigen steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet und somit realisiert werden können (IAS 12.24). Nach dem Konzept der temporary differences werden sämtliche Differenzen aus unterschiedlichen Wertansätzen für rein steuerliche Zwecke unabhängig von ihrer Entstehungsursache erfasst. Von daher führen auch solche Unterschiedsbeträge zu temporary differences, die erfolgsneutral entstanden sind, und erst bei ihrer Auflösung zu Erfolgsunterschieden im Rahmen der handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinnermittlung führen. Deductible temporary differences führen bei ihrer Auflösung zu Steuerentlastungen und erfordern deshalb die Aktivierung eines latenten Erstattungsanspruchs (Heno, 2003). Vorauszahlungen, die nach den Regelungen von HGB/EStG als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu qualifizieren wären, sind als prepaid expenses unter den kurzfristigen Forderungen auszuweisen (Pellens, /Fülbier, /Gassen, 2006). Eventualgewinne (contingent gains) sind im Abschluss grundsätzlich nicht als Ertrag oder Vermögenswert anzusetzen (IAS 37.31). Wenn jedoch die Realisierung des Gewinns wahrscheinlich i.S.v. „ so gut wie sicher “ ist, dann handelt es sich nicht mehr um einen Eventualgewinn, und der Gewinn ist auszuweisen (IAS 37.33).

VI. Vergleich der Rechtskreise


1. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit


Die Aktivierungskonzeptionen des FASB, des International Accounting Standards Committee (IASC) und des deutschen Steuerbilanzrechts haben aus methodischer Sicht die Gemeinsamkeit, dass bei der Aktivierungsentscheidung von der Unternehmensfortführung ausgegangen wird, im Handelsbilanzrecht ist das Fortführungskonzept umfangmäßig etwas eingeschränkt. Somit werden hier wirtschaftliche Werte in Erwartung ihrer künftigen, wirtschaftlich verknüpften Erträge aktiviert. Diese Vorstellung entspricht der dynamischen Bilanzierungskonzeption. Es geht um die Ermittlung des periodengerechten Erfolges, der hinsichtlich der Aufwandsverrechnung durch das matching principle erreicht werden soll. Jedoch kann nicht von einer Aktivierung reiner Gewinnerwartungen gesprochen werden (so aber Lutz, 1995). Denn an die Aktivierungsfähigkeit werden Objektivierungsanforderungen gestellt, die jedoch in den Rechenwerken unterschiedlich streng ausgeprägt sind. Den weitesten Aktivierungsumfang ermöglichen dabei übereinstimmend die Bestimmungen von US-GAAP und IFRS/IAS, da hier vorrangig auf das künftige Nutzenpotenzial von Vermögenswerten abgestellt wird. Nach den Bestimmungen des EStG wird der Kreis dieser Vermögenswerte auf solche begrenzt, die einer selbstständigen Bewertbarkeit zugänglich sind.
Mit der handelsrechtlichen Zielsetzung des Gläubigerschutzes sowie der Kapitalerhaltung sind die genannten Konzeptionen nur partiell vereinbar. Zwar wird nach überwiegender Meinung auch von einer Unternehmensfortführung ausgegangen. Die nach HGB gestellten Anforderungen an die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit sind dennoch strenger und entsprechen eher der statischen Bilanzierungskonzeption. Demzufolge wird der Kreis der als Vermögensgegenstände zu bezeichnenden Sachverhalte auf solche eingeschränkt, die zumindest dem Kriterium der selbstständigen Verkehrsfähigkeit genügen.
Der Vergleich zeigt weiter, dass die Definition der Vermögenswerte nach US-GAAP und IFRS/IAS auch solche wirtschaftlichen Sachverhalte umfasst, die nach deutschem Recht als Rechnungsabgrenzungsposten oder als Bilanzierungshilfe zu bezeichnen sind. Damit ist der asset-Begriff weitergehend als der des Vermögensgegenstandes und des Wirtschaftsgutes und kommt inhaltlich den Abgrenzungsposten i.S.d. dynamischen Bilanztheorie sehr nahe. Jedoch entscheidet auch nach US-GAAP und IFRS/IAS der asset-Begriff über die Periodenabgrenzung und nicht umgekehrt.
Die oben dargestellte Abb. 1 gibt einen abschließenden Überblick.
Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut
Abb. 1: Abstrakte Aktivierungsfähigkeit wirtschaftlicher Sachverhalte nach HGB, EStG, US-GAAP und IFRS

2. Konkrete Bilanzierungsfähigkeit


Die Untersuchung hinsichtlich der konkreten Bilanzierungsfähigkeit zeigt, dass sich die wirtschaftlichen Sachverhalte, für die die Frage nach Aktivierung oder Aufwandsverrechnung beantwortet werden muss, in allen vier Rechenwerken gleichen. Die Ansatzfrage wird jedoch in Abhängigkeit der verfolgten Zielsetzung und somit nicht einheitlich entschieden, wobei zwischen den Möglichkeiten Aktivierungspflicht, -verbot und -wahlrecht zu unterscheiden ist. Zum einen wird deutlich, dass die Regelungen von EStG, US-GAAP und IFRS/IAS von einem höheren Bestimmtheitsgrad gekennzeichnet sind als die des HGB. Dort werden im Gegensatz zu den handelsrechtlichen Vorschriften kaum Wahlrechte eingeräumt. Zum anderen bestehen bei der konkreten Ansatzentscheidung einige Unterschiede. So besteht für selbst erstellte Immaterialgüter nach HGB und EStG ein Ansatzverbot, wogegen die US-GAAP ein Wahlrecht einräumen und nach IFRS/IAS eine Bilanzierung verpflichtend ist. Entwicklungskosten sind nach HGB, EStG und US-GAAP übereinstimmend vom Ansatz ausgeschlossen, während für diese nach IFRS/IAS unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zum Ansatz besteht. Abb. 2 fasst die Gemeinsamkeiten und Unterscheide synoptisch zusammen.
Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut
Abb. 2: Aktivierungsumfang nach HGB, EStG, US-GAAP und IFRS
Trotz teilweise erheblicher materieller Differenzen in den Begriffen und Definitionen der als Aktiva zu erfassenden Vermögenswerte bzw. Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter ist den Rechenwerken nach HGB, EStG, US-GAAP und IFRS/IAS jedoch gemein, dass die Bestimmung bzw. Auslegung dieser Begriffe einseitig unter dem Blickwinkel der Bilanz sowie deren spezifischer Zielsetzung und weitgehend ohne Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Definitionen erfolgt.

3. Konsequenzen unterschiedlicher Abgrenzung

a) Konsequenzen für die Abbildung des Periodengewinns


Durch den weiter gefassten Begriff des Vermögensgegenstandes nach US-GAAP und IFRS/IAS werden in diesen Rechenwerken zum Teil auch solche wirtschaftlichen Sachverhalte aktiviert, die nach HGB und EStG zu Periodenaufwand führen würden. Durch die erfolgsneutrale Aktivierung der entsprechenden Ausgabengegenwerte als asset wird nach US-GAAP: IFRS/IAS in dieser Periode ein höherer Gewinn als nach HGB/EStG ausgewiesen. In den Folgeperioden führt die erfolgswirksame Gegenüberstellung der Anschaffungsausgaben zu den daraus resultierenden Erträgen im Rahmen von Abschreibungen zu einer Umkehrung dieses Effekts. Somit wird nun nach US-GAAP: IFRS/IAS ein geringeres Periodenergebnis als nach HGB/EStG ausgewiesen. Der nominale Gewinn ist allerdings über die Totalperiode nach allen Rechenwerken gleich groß.
Bezieht man jedoch auch die Steuerwirkungen der Liquiditäts- und Zinseffekte in die Betrachtung ein, die aus den unterschiedlichen Aktivierungskonzeptionen resultieren, kommt es zu Unterschieden bei der Ermittlung des Gesamterfolgs gemessen am Vermögensendwert. Unter Einbezug der Steuerwirkungen von Sekundärströmen hat eine Aufwandsvorverlagerung dabei tendenziell eine Erhöhung des Endwertes zu Folge, was Resultat des Steuerstundungseffektes ist (Oestreicher, /Spengel, 1999b).

b) Auswirkungen auf die Informationsfunktion


Am deutschen handelsrechtlichen Jahresabschluss wird kritisiert, dass er wegen des Vergangenheitsbezugs seiner Daten sowie der zahlreichen Wahlrechte bei Ansatz und Bewertung kein geeignetes Instrument sei, um einen verlässlichen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu geben (Jacobs, 1994). Zwar können auch die Rechenwerke nach US-GAAP und IFRS/IAS den Kritikpunkt der Vergangenheitsausrichtung der Daten kaum mildern. Allerdings lässt die größere Bestimmtheit der Regelungen nach US-GAAP und IFRS/IAS hinsichtlich des Ansatzes von Vermögensgegenständen in der Bilanz eine Reihe bilanzpolitischer Maßnahmen nicht zu, sodass zumindest dieser Kritikpunkt abgeschwächt wird. Im Ergebnis führt dies zu einer besseren Vergleichbarkeit der Abschlüsse verschiedener Unternehmen in der gleichen Periode sowie der Abschlüsse desselben Unternehmens im Zeitablauf.
Hinsichtlich der Darstellung der Vermögenslage wird ersichtlich, dass durch eine weitergehende Erfassung von Sachverhalten nach den US-GAAP bzw. IFRS/IAS das Vermögensgerüst vollständiger abgebildet wird, wenn man den Wert des Vermögens als Summe aller aktivierten Vermögenswerte versteht. Dies entspricht allerdings einer vorrangig vergangenheitsbezogenen Rechenschaftslegung über die Mittelverwendung. Sieht man den Wert des Unternehmens jedoch zukunftsgerichtet im Sinne eines Ertragswertes, müsste dieser als Summe der abgezinsten Einzahlungsüberschüsse der künftigen Perioden ermittelt werden. Dieser so definierte Gesamtwert des Unternehmens hat mit der Summe der in der Bilanz angesetzten Wirtschaftsgüter, egal nach welchen der oben dargelegten Prinzipien ermittelt, nichts mehr gemein. Für viele betriebswirtschaftliche Beurteilungen (Kauf, Verkauf, Analyse des Finanz- und Ertragspotenzials u.a.) ist die Ertragswertentwicklung von höherer Bedeutung als die Bilanz in Form aggregierter einzelner Wirtschaftsgüter. Insofern darf die ökonomische Bedeutung, die sich aus einer verbesserten Konkretisierung des Wirtschaftsgutbegriffs nach den internationalen Vorschriften ergibt, nicht überbetont werden.
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