Periodisierung
Inhaltsübersicht
I. Grundlagen der Periodisierung
II. Periodisierung nach deutschem Bilanzrecht
III. Periodisierung nach US-GAAP und IFRS/IAS
I. Grundlagen der Periodisierung
Kapitalgeber benötigen Informationen über die zu erwartende zeitliche und sachliche Aufgliederung der künftigen Einzahlungen und Auszahlungen des Unternehmens (Moxter, 1966). Das geeignete Instrument der Rechnungslegung ist daher grds. ein Finanzplan, der Gläubiger über Zinszahlungen und Tilgungszahlungen und Eigentümer über die residualen Zahlungen der Unternehmung informiert. Im Finanzplan ist der Einfluss gegenwärtiger Zahlungen auf die in Zukunft erfolgenden Zahlungen unmittelbar erkennbar. Eigentümer können den Wert des Kapitals zu jedem Zeitpunkt durch Diskontierung der ihnen nach dem Finanzplan zukünftig zufließenden Zahlungen mit dem Kapitalmarktzins ermitteln). Dies vermittelt jedoch keine über den Finanzplan hinausgehenden, zusätzlichen Informationen über den Zahlungsstrom der Unternehmung.
Kapitalgeber, die einen uniformen unendlichen Konsumstrom verwirklichen wollen, streben die Erhaltung des Ertragswertes an. Sie entziehen der Unternehmung nur den kapitaltheoretischen (ökonomischen) Gewinn, der sich durch Periodisierung der Zahlungen ergibt. Gewinn ist der den Eigentümern zustehende periodische Zahlungsüberschuss, korrigiert um die Abschreibung oder die Zuschreibung des Ertragswertes der Periode (Periodisierungsbetrag). Dieser Gewinn gleicht der Verzinsung des Ertragswertes zu Beginn der Periode (Lindahl, 1933; Schneider, D. 1963; Hax, 1964). Er gilt als Eichstrich einer Gewinnermittlung, die hinsichtlich der Gewinnverwendung neutral ist: Vom kapitaltheoretischen Gewinn abhängige Zwangsausgaben (insbes. Steuerzahlungen) ändern Handlungsalternativen nicht; die Erhaltung des Ertragswertes soll ein Minimum an Innenfinanzierung aus Gewinnermittlung für ein faires Abwägen zwischen auf Ausschüttung oder auf Einbehalt von Mitteln gerichteten Interessen explizieren (Schneider, D. 1997).
Rechnungslegung dient der Rechenschaft und damit dem Schutz der Interessen Dritter. Sie hat möglichst frei vom Ermessen der Rechnungslegenden über wirtschaftliche Sachverhalte zu berichten und muss nachprüfbar sein. Diese Anforderungen erfüllen Finanzplan und Ertragswert aufgrund der notwendigen Prognosen nicht. Die Rechnungslegung löst sich deshalb vom Ertragswert als Gesamtwert und ermittelt statt dessen ein Buchvermögen im Wege der Einzelbewertung. Der kaufmännische Erfolg einer Periode gleicht der Änderung des investierten Geldbetrages, korrigiert um Entnahmen und Einlagen (nominelle Kapitalerhaltung). Dieser Erfolg unterscheidet sich vom kapitaltheoretischen Gewinn auch dadurch, dass die Differenz zwischen Ertragswert und investiertem Geldkapital zum Erfolg gehört. Gewinn oder Verlust errechnen sich als Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen, welche sich durch Anwendung von Periodisierungsregeln auf einzelne Zahlungen ergeben.
Der Zweck der Erfolgsermittlung entscheidet über die Art der Periodisierung. Nach der auf Schmalenbach zurückgehenden dynamischen Bilanzauffassung ist Zweck der Erfolgsermittlung die wirtschaftliche Betriebslenkung. Der Vergleich der Periodenergebnisse im Zeitablauf soll ein Urteil über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit ermöglichen und Grundlage für betriebliche Entscheidungen sein. Informationen über die Veränderung der wirtschaftlichen Lage dienen auch der Konkursvorsorge und damit dem Gläubigerschutz (Schmalenbach, 1962). Es kommt auf genaue Periodenabgrenzung an. Der Periode sind diejenigen Erträge und Aufwendungen zuzurechnen, die sie verursacht hat. Bilanzansätze sind durch Periodisierung entstehende Verrechnungsposten. So werden in der Bilanz Zahlungen angesetzt, die noch zu Aufwand oder Ertrag führen werden, oder Aufwendungen und Erträge erfasst, die noch nicht Zahlungen sind. Die Bilanz ist in diesem Sinne der „ Kräftespeicher der Unternehmung “ (Schmalenbach, 1962). Die Aktivierung etwa ist damit nicht auf gegenständliche Werte beschränkt (Walb, 1926).
Periodisierung zwingt dazu, ein Urteil über den Erfolg einer Periode abzugeben, bevor das Sachvermögen der Unternehmung wieder zu Geld wird. Immer gehen deswegen in die Periodisierung Erwartungen über zukünftige Zahlungen, Aufwendungen und Erträge ein. Spätestens seit Rieger weiß man, dass es den objektiven Periodengewinn nicht gibt und jede Periodisierung mit großen Ungewissheiten belastet ist (Rieger, 1964). Bei Einzelbewertung steht die Periodisierung somit im Spannungsverhältnis zwischen Zweckmäßigkeit und Zuverlässigkeit der gewährten Informationen. Sofern Zahlungen in der internen Unternehmensrechnung periodisiert werden, mag die Zweckmäßigkeit der Informationen für Entscheidungen im Einzelfall im Vordergrund stehen, und man kann Schätzungen eher Raum geben (Kosten- und Leistungsrechnung). Die externe Unternehmensrechnung dagegen kann auf die Nachprüfbarkeit der Informationen des Rechnungswesens durch sachverständige Dritte nicht verzichten und muss den Spielraum für Schätzungen einengen.
II. Periodisierung nach deutschem Bilanzrecht
Die Periodisierung nach Handelsbilanzrecht dient vornehmlich dem Gläubigerschutz. Sie erreicht dies nicht durch Information über den Erfolg, sondern durch die Ermittlung einer vorsichtig bemessenen, vom Umsatz abhängigen und Verluste antizipierenden Richtgröße für Ausschüttungen (Ballwieser, 1987). Der strengeren Form des Gläubigerschutzes, nach welcher die Bilanz der Ermittlung eines dem Zugriff der Gläubiger zur Verfügung stehenden Vermögens dient (Moxter, 1977), folgt das Bilanzrecht nicht. Die Grenzen bilanziellen Gläubigerschutzes durch Gewinnbeschneidung sind bekannt (Ewert, 1986; Leuz, 1996). Der nach Handelsbilanzrecht ermittelte Erfolg ist Grundlage der Besteuerung (§ 5 I EStG, Maßgeblichkeitsprinzip). Das Vorsichtsprinzip bewirkt im Steuerrecht allerdings Verstöße gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Schneider, D. 1997).
Der Kaufmann hat die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Nach dem inhaltlich weitgehend offenen Periodisierungsprinzip sind Aufwendungen und Erträge einer Periode unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen (§ 252 I Ziff. 5 HGB). Das Periodisierungsprinzip wird zunächst konkretisiert durch das Realisationsprinzip (§ 252 I Ziff. 4 HGB). Danach ist Erfolg im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung verwirklicht. Blickt man auf die vom Gewinn abhängigen Zwangsausgaben, erscheint dagegen die Erfolgsrealisierung bei Geldzufluss (Barrealisation) als sachgerecht (Schneider, D. 1997). Periodisierung von Zahlungen ist nach GoB erforderlich, wenn dem Umsatz zugehörige Zahlungen vor oder nach dem Zeitpunkt der Realisation anfallen (Ballwieser, 1987; Leffson, 1987). Bloße Verrechnungsposten für Zahlungen gibt es aber in der Bilanz aus Gründen der Nachprüfbarkeit grds. nicht (Objektivierung). Es ist das Vermögen zu ermitteln (§ 242 I Satz 1 HGB; § 5 I Satz 1 EStG). Das Bilanzrecht fordert daher den vollständigen Ansatz von Vermögensgegenständen, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Schulden und lässt daneben (außer dem Eigenkapital als Saldo) nur Aktivierungshilfen zu.
Als Vermögensgegenstand (steuerrechtlich: Wirtschaftsgut) sind nur solche Auszahlungen zu aktivieren, durch die etwas erlangt wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erlaubt neben Sachen und Rechten auch den Ansatz vermögenswerter Vorteile, die einen über die Periode hinaus reichenden Nutzen haben und selbstständig zu bewerten sind. Selbstständige Bewertbarkeit liegt bei Veräußerbarkeit mit dem fortgeführten (§ 252 I Ziff. 2 HGB) Gesamtbetrieb vor. Strengere Anforderungen an die Nachprüfbarkeit der Erfolgsermittlung haben zur Folge, dass nur einzeln veräußerbare Vermögensgegenstände anzusetzen sind (Schneider, D. 1997). Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben sind (§ 248 II HGB; § 5 II EStG). Letzteres ist der Fall, wenn Rechte oder konkretisierte Vorstufen von Rechten erworben werden. Bei Rechnungsabgrenzungsposten dient insbes. das Kriterium der „ bestimmten Zeit “ nach dem Abschlussstichtag (§ 250 I Satz 1, II HGB) der Objektivierung; bloße Schätzungen sind nicht hinreichend für die Aktivierung.
Neben dem Grunde und der Höhe nach sicheren Schulden sind auch Schulden ansatzfähig, die hinsichtlich ihres Bestehens oder ihrer Höhe unsicher sind (Schuldrückstellungen); das Steuerrecht beschränkt den Ansatz von handelsrechtlich gebotenen Rückstellungen (§ 5 III, IV, IVa, IVb EStG). Schulden im Sinne des Bilanzrechts sind greifbare wirtschaftliche Vermögensbelastungen. Greifbarkeit konkretisiert sich im Prinzip der Außenverpflichtung. Es muss eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten bestehen; auch ein faktischer Leistungszwang reicht aus. Erforderlich ist zudem eine objektivierte Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (Böcking, 1994). Neben den sicheren und unsicheren Schulden können nach Handelsbilanzrecht Aufwandsrückstellungen angesetzt werden, was steuerrechtlich regelmäßig auf ein Verbot der Passivierung stößt.
Aus dem Realisationsprinzip folgt die Erfolgsneutralität der Anschaffung oder der Herstellung von Vermögensgegenständen. Bei Anschaffungen wird zu den Anschaffungskosten (§ 255 I HGB) bewertet. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten lässt das Handelsbilanzrecht gleichwohl Spielraum. Zwingend anzusetzen sind nur die Einzelkosten, während es bei den Gemeinkosten Wahlrechte gibt (§ 255 II Satz 3 – 5 HGB; kritisch Schneider, D. 1997); steuerrechtlich werden diese Wahlrechte deutlich eingeengt. Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind planmäßig abzuschreiben. Abschreibungsdauer und Methode der Abschreibung können vom Bilanzierenden im Rahmen der GoB bestimmt werden; steuerrechtlich greifen Einschränkungen. Beim Umlaufvermögen kommen Verfahren der Bewertungsvereinfachung zur Anwendung (§§ 240 III, IV; 256 HGB; § 6 I Ziff. 2a EStG). Zugehende Schulden sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Die Höhe der Rückstellungen ist nach kaufmännischem Ermessen zu schätzen; eine Abzinsung hat nur zu erfolgen, sofern die zu Grunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält. Pensionsverpflichtungen sind mit dem Barwert anzusetzen. Das Steuerrecht kennt besondere Regeln, insbes. ein allgemeines Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen (§ 6 I Ziff. 3 und 3a Buchstabe e EStG).
Das Periodisierungsprinzip wird weiterhin durch das Imparitätsprinzip konkretisiert, welches den Grundsatz umsatzbezogener Gewinnermittlung durchbricht und Ausschüttungen durch frühzeitige Verlustverrechnung begrenzt. Das Imparitätsprinzip verlangt, „ alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind “ (§ 252 I Ziff. 4 HGB). Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden hat verlustfrei zu erfolgen. Für das Anlagevermögen findet sich ein mildes, für das Umlaufvermögen ein strenges Niederstwertprinzip (§ 253 II, III HGB; Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Für Schulden wird im Wege des Analogieschlusses ein korrespondierendes Höchstwertprinzip abgeleitet. Bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen (§ 249 I Satz 1 HGB) zu bilden. Das Steuerrecht schränkt das Imparitätsprinzip ein; es verlangt für Teilwertabschreibungen voraussichtlich dauernde Wertminderung und verbietet den Ansatz von Drohverlustrückstellungen (§§ 5 IVa, 6 I Ziff. 1 und Ziff. 2 EStG).
III. Periodisierung nach US-GAAP und IFRS/IAS
US-GAAP zielen im Gegensatz zu deutschen GoB nicht auf Gläubigersicherung durch die Ermittlung eines entziehbaren Betrages. Die Ausschüttungsbemessung erfolgt in den USA nach dem Gesellschaftsrecht der Bundesstaaten meist unabhängig von den Grundsätzen der Rechnungslegung (Manning, /Hanks, 1990). Eine Verbindung von financial accounting und steuerlicher Gewinnermittlung (tax accounting) gibt es grds. nicht. Nur Unternehmen, die der Kontrolle der SEC unterliegen, haben die US-GAAP zu beachten (Schildbach, 2002). Seit 2005 sind International Accounting Standards (IAS) bzw. International Financial Reporting Standards (IFRS) für Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen verbindlich (§ 315a Abs. 1 HGB). § 315a Abs. 3 HGB gewährt nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Wahlrecht zur Anwendung der IFRS/IAS im Konzernabschluss. Der Einzelabschluss nach HGB bleibt für alle Unternehmen erhalten. Beschränkt auf Informationszwecke wird großen, zur Bundesanzeigerpublizität verpflichteten Kapitalgesellschaften gestattet, zusätzlich einen Einzelabschluss nach IFRS/IAS aufzustellen (§ 325 Abs. 2a HGB); dieser wäre statt des HGB-Einzelabschlusses im Bundesanzeiger offen zu legen. Für die Einreichung beim Handelsregister ist nach wie vor der HGB-Einzelabschluss maßgebend.
Rechnungslegung (financial accounting) dient nach US-GAAP und IFRS/IAS der Versorgung der Anleger mit nützlichen Informationen (decision usefulness). Diese Informationen sind Grundlage der Ermittlung von Zeitpunkt, Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zahlungen an Unternehmen und Kapitalgeber (SFAC 1.25, 1.37, 1.41, 1.43; IAS F.15, F.16). Periodisierung hilft bei der Schätzung zukünftiger Zahlungen, wenn damit zusätzliche Informationen zu erlangen sind, also die Prognose der Zahlungen und Ausschüttungen so besser möglich ist als auf der Grundlage nicht periodisierter Zahlungen (Beaver, 1998; Wagner, F. W. 1994). Eine gesicherte Aussage über den Informationsgehalt von Periodisierungsregeln ist jedoch nicht möglich (Wagner, F. W. 1998; Ballwieser, 1982). Nach US-GAAP und IFRS/IAS steht die Zweckmäßigkeit der Information zur Prognose der Entwicklung der Unternehmung (relevance) gleichberechtigt neben deren Verlässlichkeit (reliability), die vor allem durch Abbildungstreue und Nachprüfbarkeit konkretisiert ist. Daneben wird Vergleichbarkeit und Stetigkeit gefordert (SFAC 2.33, 2.42 – 45, 2.90, 2.111). Die IFRS/IAS verlangen neben Relevanz und Verlässlichkeit auch Vergleichbarkeit und Verständlichkeit (IAS F.24). Das Conceptual Framework des Financial Accounting Standards Board (FASB) bzw. das Framework des IASB zählt aber nicht zu den GAAP bzw. IFRS/IAS. Einzelne Regelungen der GAAP oder IFRS/IAS können daher reliability zugunsten von relevance zurückdrängen (Kieso, /Weygandt, 2004; IAS F.45).
Das Periodisierungsprinzip (accrual principle) nach US-GAAP (SFAC 6.134, 6.139) und IFRS/IAS (IAS F.22) wird konkretisiert durch das realization principle, welches den Zeitpunkt der Erfassung von Einzahlungen als Ertrag festlegt, und das matching principle, das den Zeitpunkt der Erfassung von Auszahlungen als Aufwand bestimmt. Nach dem realization principle dürfen Umsatzerlöse grds. erst dann erfolgswirksam vereinnahmt werden, wenn das Unternehmen alle wesentlichen Leistungen erbracht hat, die den Anspruch auf die Gegenleistung begründen. Bei Ratenzahlung wird der Ertrag entweder voll im Umsatzzeitpunkt (point of sale) oder entsprechend den tatsächlichen Einzahlungen anteilig vereinnahmt (installment sales method) bzw. ab dem Zeitpunkt erfasst, in dem die Summe der eingegangenen Raten die Kosten des verkauften Vermögenswertes überschreitet (cost recovery method). Bei langfristiger Fertigung ist die anteilige, dem Grade der Fertigstellung entsprechende Gewinnrealisierung (percentage of completion-method) die Regel (Kieso, /Weygandt, 2004; IAS 11.22 f., 11.32). Das matching principle regelt die sachliche und zeitliche Zuordnung der Aufwendungen zu den wirtschaftlich zugehörigen Erträgen. Für Ausgaben, die bestimmten Erträgen nicht direkt zugeordnet werden können, muss die Zurechnung zu einer Periode aufgrund von rationalen und systematischen Annahmen getroffen werden (SFAC 6. 146 – 149; IAS F.95 – 98).
Zu aktivieren sind Assets. Es handelt sich um zukünftige wirtschaftliche Vorteile, die ein Unternehmen als Ergebnis in der Vergangenheit stattgefundener Transaktionen oder Ereignisse erlangt oder über die es rechtlich verfügt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind (SFAC 6.26; IAS F.49, F.83). Dazu gehören der derivative Geschäfts- oder Firmenwert und aktive Latente Steuern (Kieso, /Weygandt, 2004; IFRS 3.51 IAS 12.27 ff.). Ein selbst geschaffenes immaterielles Gut gilt als asset, wenn die Kosten seiner Erlangung festgestellt und zugeordnet werden können (Kieso, /Weygandt, 2004; IAS 38.51 ff.). Für Forschungskosten besteht ein Aktivierungsverbot (SFAS 2.12; IAS 38.54), während Entwicklungskosten unter bestimmten Voraussetzungen zu aktivieren sind (Pellens, 2004; IAS 38.57). Nach IAS 1.25 und nach US-GAAP können bloße Abgrenzungsposten oder Verrechnungsposten angesetzt werden (deferred charges). In Frage kommen nach US-GAAP etwa stock issue costs. Der Kreis der betreffenden Sachverhalte ist nur undeutlich umgrenzt, sodass die Schädigung von Kapitalgebern möglich ist (Kieso, /Weygandt, 2004; Schildbach, 1998).
Pflicht zur Passivierung besteht für Liabilities. Anzusetzen sind alle wahrscheinlichen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile, die aus einer gegenwärtigen Verpflichtung des Unternehmens resultieren, in der Zukunft Vermögensgegenstände an Dritte zu übertragen oder Dienste zu leisten (SFAC 6. 36; IAS F.49). Dazu zählen auch rein wirtschaftliche und sittliche Verpflichtungen. Aufwandsrückstellungen sind grds. nicht erlaubt. Unsichere Verpflichtungen (loss contingencies), die aus vergangenen Transaktionen resultieren, sind anzusetzen, wenn die Minderung des Vermögens auf einer vernünftigen Schätzung beruht und wahrscheinlich ist. Wahrscheinlich (probable) wird nach US-GAAP einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 70% bis 80% gleichgesetzt (Kupsch, 2000; Epstein, /Nach, /Bragg, 2005), nach IFRS/IAS gilt eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50% (IAS 37.16, 37.23).
Die Bewertung erfolgt prinzipiell zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Selbst erstellte Vermögensgegenstände (materiell und immateriell) sind zu Vollkosten auszuweisen. Anteilige Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten sind einzurechnen, ebenso anteilige Verwaltungskosten, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung, sofern diese im Zusammenhang mit der Herstellung anfallen (Pellens, 2004). Fremdkapitalzinsen sind nach US-GAAP einzubeziehen und können nach IFRS/IAS einbezogen werden, sofern die Nutzungsfähigkeit oder Verkaufsfähigkeit eines asset erst nach einer längeren Anschaffungs-, Konstruktions- oder Herstellungszeit gegeben ist (qualifying assets; SFAS 34.9; IAS 23.4, 23.7, 23.11). Die Abschreibung des abnutzbaren Sachanlagevermögens erfolgt entsprechend der Veränderung des Nutzenpotenzials (Kieso, /Weygandt, 2004; IAS 16.43). Immaterielle Vermögensgegenstände werden nach US-GAAP in der Regel linear über maximal 40 Jahre abgeschrieben, nach IAS/IFRS über maximal 20 Jahre (Pellens, 2004; APB 17.27 – 30). Insbesondere für Sachanlagevermögen und Immaterielle Vermögensgegenstände ist nach IAS eine Neubewertung (revaluation) zulässig (IAS 16.30 – 42, 38.75 – 87).
Schulden sind mit ihrem Zugangswert zu bewerten. Langfristige unverzinsliche, unterverzinsliche oder überverzinsliche Schulden sind zum Barwert anzusetzen; die Differenz zum Nennwert ist über die Laufzeit der Schuld als Erfolg auszuweisen (APB 21.15, 21.21; IAS F.100d; IAS 37.45 f.). Für Rückstellungen ist nach US-GAAP grds. der Wert mit der höchsten Wahrscheinlichkeit anzusetzen. Gelten alle Werte innerhalb der Bandbreite als gleich wahrscheinlich, ist der geringste Wert in der Bilanz zu berücksichtigen (Kupsch, 2000). Diese Ansatzregeln können zur Entstehung stiller Lasten führen (Schildbach, 1998). Nach IFRS/IAS wird mit dem besten Schätzwert (best estimate) der Ausgaben bewertet, die zur Begleichung der Verpflichtung am Abschluss-Stichtag notwendig sind (IAS 37.36).
Wertpapiere, die zum Handel bestimmt sind (trading securities) oder die verkauft werden können (available-for-sale securities), sind mit den Börsen- oder Marktpreisen zu bewerten (Fair Value; SFAS 115.12 f.; IAS 39.43 – 46). Gewinne aus der Marktbewertung von trading securities werden erfolgswirksam erfasst, während Gewinne bei available-for-sale securities erfolgsneutral in einem gesonderten Eigenkapitalposten ausgewiesen werden. Wertpapiere, die bis zur Fälligkeit gehalten werden (held-to-maturity securities), werden dagegen mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (SFAS 115.7; IAS 39.46). Forderungen in fremder Währung sind zu Kursen am Stichtag umzurechnen; die Gewinnrealisierung ist geboten (SFAS 52. 15; IAS 21.23).
FASB und IASB kennen in ihren Frameworks keinen allgemeinen Grundsatz der Verlustantizipation; allerdings beinhalten Einzelvorschriften entsprechende Normen (Wagenhofer, 2005; Kuhlewind, 1997). Nicht realisierte Verluste sind zu antizipieren, sofern sie aufgrund von Ereignissen, die zum Bilanzstichtag eingetreten sind, mit großer Wahrscheinlichkeit anfallen. Im Umlaufvermögen (principle of lower of cost or market) und im Anlagevermögen (impairment) sind die Anschaffungskosten oder regelmäßig die niedrigeren Wiederbeschaffungskosten maßgebend. Bezüglich Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Absatz- oder Beschaffungsgeschäften besteht nach IFRS/IAS Passivierungspflicht (IAS 37.66), nach US-GAAP weitgehend ein Passivierungswahlrecht.
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