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Sonderformen der Finanzierung


Inhaltsübersicht
I. Abgrenzung und Bedeutung der Sonderformen der Finanzierung
II. Arten der Sonderformen der Finanzierung

I. Abgrenzung und Bedeutung der Sonderformen der Finanzierung


Im Vordergrund des heutigen Finanzierungsbegriffs stehen nicht Kapitalveränderungen, sondern betriebliche Zahlungsströme. Der Finanzierungsvorgang wird als eine Zahlungsreihe definiert, die mit einer oder mehreren Einzahlungen beginnt, die von Auszahlungen gefolgt werden (Schneider, 1992).
Betrachtet man diese Zahlungsströme unter dem Aspekt ihres Anlasses, werden Gründung, Erweiterung, Umwandlung, Sanierung und Liquidation unterschieden. Die genannten Anlässe werfen regelmäßig Fragen der Finanzierung und der Bilanzierung auf, sodass sie als Sonderformen der Finanzierung bzw. „ besondere Anlässe der Beteiligungsfinanzierung “ (Wöhe, /Bilstein, 2002) und unter den Sonderbilanzen behandelt werden.
Die außerordentlichen Anlässe stehen im Zusammenhang mit Strukturänderungen des Unternehmens oder beziehen sich auf Erst- oder Gründungsfinanzierung. Im Rahmen der Sonderbilanzierung sind Fragen der Bewertung und Bilanzierung von besonderer Bedeutung, die sich für AG aus den gesonderten Vorschriften des AktG ergeben. Ob die Bilanzen aus der Finanzbuchführung entwickelt oder davon unabhängig aufgestellt werden können, ergibt sich aus der Art des Bilanzierungsanlasses (Eisele, W. 2002).
Bei der Betrachtung der Sonderformen der Finanzierung geben die Anlässe „ den Anstoß zu Finanzierungsmaßnahmen und bestimmen damit weitgehend die Formen oder Arten der Finanzierung “ (Hax, K. 1976, Sp. 431). Insofern weisen die Sonderformen der Finanzierung erhebliche praktische Relevanz auf, da z.B. für die Gründungsfinanzierung Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand vorgesehen sind und bei der Sanierung teilweise öffentliche Bürgschaften für wirtschaftspolitisch bedeutende Unternehmen, die notleidend geworden sind, gewährt werden.
In der wissenschaftlichen Literatur ist die Behandlung sehr unterschiedlich: In der älteren Finanzierungsliteratur wird dieser Fragestellung eine zentrale Rolle zugeordnet (z.B. Töndury, H./Gsell, E. 1948; Deutsch, P. 1967). In der klassischen Lehre wird zwischen der laufenden Finanzierung und den Sonderfällen unterschieden (Vormbaum, H. 1995; Wöhe, G. 2005), wobei die beiden Autoren diese Abgrenzung bereits in frühen Auflagen ihrer Bücher vornahmen. Die moderne Auffassung behandelt diese Fragestellungen nicht mehr (Perridon, /Steiner, 2004) oder nur im Rahmen der Quellen und Instrumente der Finanzierung (Süchting, 1995).
Die Sonderformen der Finanzierung können in drei Gruppen gegliedert werden (Hahn, O. 1983), die jeweils auch gesonderte Bilanzen erfordern.

1. Erst- oder Gründungsfinanzierung


Der Wahl der Rechtsform und der Finanzierung kommen bei der Gründung besondere Bedeutung zu. Durch die Rechtsformwahl werden Haftungsfragen und Finanzierungsmöglichkeiten bestimmt, so dass zwischen beiden enge Beziehungen bestehen. Die mangelnde Kapitalausstattung bei Gründungsfirmen ist zudem ein häufiger Grund für das Scheitern neuer Unternehmen.

2. Finanzierungsvorgänge im Zusammenhang mit Strukturveränderungen


Zu den Strukturveränderungen gehören Erweiterung und Schrumpfung, die durch Kapitalerhöhung und -herabsetzung gekennzeichnet sind. Gleiches gilt für Fusionen, bei denen das Aktienumtauschverhältnis und die Bestimmung des Umfangs der Kapitalerhöhung zu den Finanzierungsproblemen gehören.

3. Finanzierungen zur Krisenbewältigung


Spezielle Fragen der Finanzierung bei Krisenbewältigung, die bei der Sanierung und Liquidation behandelt werden, sind im Kapitalverzicht von Gesellschaftern und Gläubigern sowie in der Abfindung bzw. Sicherung der Kapitalgeber zu sehen.

II. Arten der Sonderformen der Finanzierung


1. Erst- oder Gründungsfinanzierung

a) Gründungsfinanzierung


Die Gründung umfasst alle Vorgänge und Handlungen, die auf die Entstehung eines Unternehmens in einer bestimmten Rechtsform gerichtet sind. Damit handelt es sich bei der Gründung um juristische und finanzielle Fragestellungen, während bei der Errichtung technisch-organisatorische Überlegungen im Vordergrund stehen. Grundsätzlich lassen sich die in Abb. 1 aufgeführten Arten der Gründung unterscheiden.
Sonderformen der Finanzierung
Abb. 1: Arten der Gründung
Nach § 29 AktG ist nur noch die Einheitsgründung zulässig, bei der die Gründer sämtliche Aktien verbindlich übernehmen. Die Ausgabe der Aktien muss mindestens zu pari erfolgen. Ein vereinbartes Agio ist in vollem Umfang in die Kapitalrücklage einzustellen. Der Gründungsaufwand darf gemäß § 248 I HGB nicht aktiviert werden. Ein aus dem Gründungsvorgang resultierender Verlust führt bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften zu einer Verringerung des Eigenkapitals, bei Kapitalgesellschaften zu einem Verlustausweis. Stehen nicht ausreichend Gewinne zur Deckung des Verlustes zur Verfügung, kann das in die Kapitalrücklage eingestellte Agio zur Verlustabdeckung herangezogen werden (§ 150 III AktG). Insbesondere die Gründung einer AG nach § 33 AktG, einer GmbH nach § 9c GmbHG sowie einer Genossenschaft nach § 11a GenG unterliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Gründungsprüfung. Bei Sachgründungen ist die Bewertung ein besonderes Problem, da sich die sacheinbringenden Gesellschafter durch zu hohe Wertansätze unangemessene Vorteile verschaffen können. Dies soll durch die Gründungs- und Nachgründungsprüfung unterbunden bzw. offengelegt werden.
Mit der Gründung sind insbesondere folgende Finanzierungsprobleme verbunden:

(1)  Ermittlung des Kapitalbedarfs


Vergangenheitswerte können für einen zu gründenden Betrieb noch nicht vorliegen. Zudem ist der geplante Geschäftsumfang nicht unmittelbar in den Kapitalbedarf umzurechnen. Für das Anlagevermögen mag dies noch gelingen, für das Umlaufvermögen bereitet es jedoch erhebliche Schwierigkeiten, die Höhe des Lagerbestandes und die Dauer der Forderungsrückzahlungen zu bestimmen. Branchendurchschnittswerte geben Hinweise, lösen aber nicht das Problem für den Einzelfall.

(2)  Umfang der Kapitalbasis


Die Kapitalausstattung ist so vorzunehmen, dass der Bestand und die Wirtschaftlichkeit der Unternehmung gewährleistet sind. Die Höhe des von den Gründern aufzubringenden Eigenkapitals und die Form, wie es dem Unternehmen zufließt, ist von großer Bedeutung. Es stellt auch die Grundlage für die Beschaffung von Fremdkapital dar. Deshalb werden zum einen Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand gewährt und zum anderen venture capital von Finanzierungsgesellschaften zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um beteiligungsähnliches Kapital, das zukunftsträchtigen Unternehmen mit einer überzeugenden Geschäftsidee bei gleichzeitiger intensiver Management-Beratung für bestimmte Zeit überlassen wird. Mangelndes Eigenkapital kann den Bestand des Unternehmens oder die Unabhängigkeit der Gründer gefährden.

(3)  Erlangung der Kreditwürdigkeit


Das Unternehmen kann noch keine auf Ertragskraft gründende Kreditwürdigkeit vorlegen). Daraus resultiert das Bedürfnis nach einem hohen Eigenkapitalanteil. Insofern helfen Modelle, die eine hohe Eigenkapitalquote sichern – z.B. bei Franchise-Systemen – bei denen die Konzeption bereits im Markt erfolgreich war. Zum anderen kann der Gründer auf Bürgschaften angewiesen sein, die als Privatbürgschaft von Familienangehörigen oder als öffentliche Bürgschaft im Rahmen eines Förderungsprogramms gewährt werden können.

2. Finanzierungsvorgänge im Zusammenhang mit Strukturänderungen

a) Umwandlungsfinanzierung


Unter Umwandlung wird die Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf andere Rechtsträger mit gleicher oder anderer Rechtsform verstanden. Auch ein Rechtsformwechsel ohne Vermögensübertragung mit den identischen Rechtsträgern fällt unter den Begriff der Umwandlung. Die besonderen Fragen der Finanzierung ergeben sich aus den Motiven dieses Wechsels: dazu zählen Beschränkung der Haftung, Regelung der Erbfolge, Verbesserung der Kapitalbeschaffung, Verringerung der steuerlichen Belastung oder auch die Vermeidung von Publizitätsvorschriften. Bei der Umwandlung erfolgt ein Rechtsformwechsel ohne Liquidation. Spezielle Probleme der Finanzierung bestehen in:

-

dem Schutz der Anteilsinhaber;

-

der Sicherung der Fremdkapitalgeber;

-

der angemessenen Barabfindung ausscheidender Gesellschafter;

-

der richtigen Bewertung der Anteile neuer Gesellschafter.


Das UmwG vom 28.10.1994 nennt vier Arten der Umwandlung:

-

die Verschmelzung (§§ 2 – 122 UmwG),

-

die Spaltung (§§ 123 – 173 UmwG),

-

die Vermögensübertragung (§§ 174 – 189 UmwG),

-

den Formwechsel (§§ 190 – 304 UmwG).


Eine Umwandlung mit anderen Rechtsträgern ist grundsätzlich möglich. Sind verschiedene Rechtsformen beteiligt, so sind jeweils die allgemeinen Vorschriften für die einzelnen Rechtsformen und die speziellen Bestimmungen dieser Rechtsform zu berücksichtigen. Die Umwandlung kann nur nach den im Gesetz geregelten Fällen erfolgen (Typenzwang nach § 1 UmwG und Analogieverbot des § 2 UmwG).
Unter einer Verschmelzung wird der Zusammenschluss von mindestens zwei bisher wirtschaftlich und rechtlich selbstständigen Unternehmen zu einer einzigen wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit verstanden. Abzugrenzen ist die Verschmelzung vom Konzern, bei der eine wirtschaftliche, aber keine rechtliche Einheit entsteht. Im Unterschied zum Konzern verbleibt nach der Fusion rechtlich nur noch ein Unternehmen. Die Verschmelzung stellt damit die engstmögliche Unternehmensverbindung dar. Nach § 2 UmwG kann die Fusion durch Aufnahme oder durch Neubildung erfolgen. Dabei kommt es zu einem Vermögensübergang von mindestens einer übertragenden zu einer übernehmenden Gesellschaft. Hierbei sind einerseits die Interessen der Gläubiger und Aktionäre des untergebenen Unternehmens zu schützen, andererseits muss die Vermögens- und Kapitalsituation des aus der Verschmelzung hervorgehenden Unternehmens zutreffend dargestellt werden.
Die verschmelzenden Rechtsträger werden in § 3 UmwG genannt. Danach können nun auch Personenhandelsgesellschaften mit Kapitalgesellschaften verschmolzen werden, was für den Mittelstand gefordert wurde. Die Aufnahme der Partnergesellschaften in den Kreis der verschmelzungsfähigen Rechtsträger eröffnet Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten den überregionalen Ausbau ihrer Tätigkeit.
An die Verschmelzung sind eine Reihe von Formvorschriften geknüpft. Dazu gehört die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens und die Gewährung von Anteilen und Mitgliedschaften, das Umtauschverhältnis und gegebenenfalls die Zuzahlungen sowie Einzelheiten für die Übertragung der Anteile. Sie erfordert einen Verschmelzungsvertrag, einen Verschmelzungsbericht, eine Prüfung der Verschmelzung und einen Prüfungsbericht. Das UmwG sieht in den besonderen Vorschriften unter den einzelnen Rechtsformen gesonderte Bestimmungen für eine Kapitalerhöhung vor (§ 55 UmwG für die GmbH und § 69 UmwG für die AG).
Gemäß § 123 UmwG kommen drei Arten der Spaltung in Betracht:

-

Aufspaltung: Dabei wird das Vermögen einer Gesellschaft auf mindestens zwei bestehende oder neu gegründete Rechtsträger übertragen. Die Anteilseigner des untergehenden Unternehmens erhalten Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern.

-

Abspaltung: Ein Teil des Vermögens wird auf einen bestehenden oder neu zu gründenden Rechtsträger übertragen, wobei die übertragende Gesellschaft bestehen bleibt.

-

Ausgliederung: Auch hier geht ein Teil des Vermögens auf einen bestehenden oder neuen Rechtsträger über. Die Anteile an diesen Rechtsträgern erhalten nicht die Anteilseigner, sondern sie stehen der ausgliedernden Gesellschaft zu.


Der Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten erfolgt duch eine gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger. Auch hier enthalten die besonderen Vorschriften Hinweise auf Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen für die beteiligten Rechtsformen (§ 139 UmwG für die GmbH und die §§ 142, 145 UmwG für die AG).
Bei der Vermögensübertragung wird in die Voll- und die Teilübertragung unterschieden (§ 174 UmwG). Die Vermögensübertragung regelt damit alle Fälle, bei denen es dem übernehmenden Unternehmen nicht möglich ist, Anteile an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers oder an diesen selbst zu übertragen. Da als Gegenleistung keine Anteile in Frage kommen, muss die Gegenleistung in anderer Form gewährt werden. Dies kann grundsätzlich jeder Vermögensvorteil sein (Lutter, M., M. 2004, UmwG S. 1455), im Regelfall handelt es sich aber um einen Geldbetrag. Zum Kreis der betroffenen Gesellschaften gehören lediglich die öffentliche Hand und Versicherungsunternehmen als übernehmende Rechtsträger.
Beim Formwechsel ändert sich die Rechtsform, wobei die wirtschaftliche und rechtliche Identität des Rechtsträgers bestehen bleibt. Der Kreis der einbezogenen Rechtsträger umfasst nahezu alle Rechtsformen (§ 191 UmwG). Die für die neue Rechtsform geltenden Grundvorschriften z.B. hinsichtlich der Kapitalausstattung, sind zu berücksichtigen.
Die steuerlichen Vorschriften zur Umwandlung finden sich im UmwStG. Anknüpfungspunkt ist hier nicht die Rechtsform, sondern das Steuersubjekt. Die Umwandlung soll steuerneutral durchgeführt werden können. In diesem Gesetz sind auch die steuerlichen Fragen geregelt, die sich aus der Umwandlung von Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten ergeben, die in der RL 90/434/EWG vorgegeben wurden. Sie sind dem UmwG als Anlage beigefügt.
Die wesentlichen finanzwirtschaftlichen Probleme einer Umwandlung bestehen in der Ermittlung des Umtauschverhältnisses und der Festlegung der erforderlichen Kapitalerhöhung, insbesondere bei wechselseitiger kapitalmäßiger Verflechtung. Gründe und Ziele von Umwandlungen sind unterschiedlich und mannigfaltig. Dazu gehört die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ebenso wie der Ausbau der wirtschaftlichen Macht, Stärkung der Kapitalbasis, Erzielung von Steuervorteilen, Expansion und Synergieeffekte.

b) Finanzierungsfragen bei Kapitalerhöhungen


Unter einer Kapitalerhöhung wird die Erhöhung des gezeichneten Kapitals verstanden. Das AktG sieht für AG oder KGaA vier Möglichkeiten der Kapitalerhöhung vor:

-

die Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 – 191 AktG),

-

die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 – 201 AktG),

-

das genehmigte Kapital (§§ 202 – 206 AktG),

-

die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 – 220 AktG).


Durch die Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird die Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen im Wege einer Satzungsänderung beschlossen. Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist im Gegensatz zur bedingten oder genehmigten Kapitalerhöhung nicht an Bedingungen geknüpft und auch nicht in ihrer Höhe beschränkt. Da die Kapitalerhöhung eine „ Kapitalverwässerung “ bedeutet, haben die bisherigen Aktionäre ein gesetzlich verbrieftes Bezugsrecht, das sie zum Bezug einer ihrem bisherigen Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Anzahl von neuen Aktien berechtigt. Das Bezugsrecht kann jedoch ganz oder teilweise durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
Unter einer bedingten Kapitalerhöhung versteht man eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, die nur insoweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien einräumt. Im Augenblick der Beschlussfassung steht nicht fest, wie viele der bezugsberechtigten Personen von ihrem verbrieften Bezugsrecht Gebrauch machen werden. Der in der bedingten Kapitalerhöhung festgelegte Betrag ist somit ein Maximalbetrag. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf 50% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen gezeichneten Kapitals bzw. bei der Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitlgieder der Geschäftsführung 10% nicht übersteigen (§ 192 III AktG). An die bedingte Kapitalerhöhung für Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung sind besondere Anforderungen geknüpft (§ 193 AktG). Durch eine bedingte Kapitalerhöhung soll sichergestellt werden, dass bei Eintritt von bestimmten, genau festgelegten Bedingungen eine AG die entsprechende Anzahl von Aktien ausgeben kann. Die bedingte Kapitalerhöhung kann auch durch Sacheinlagen erfolgen. Eine bedingte Kapitalerhöhung ist nach § 192 II AktG für drei Fälle vorgesehen: Erstens zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zweitens zur Vorbereitung von Zusammenschlüssen mehrerer Unternehmen und drittens zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses.
Bei der genehmigten Kapitalerhöhung ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren, das gezeichnete Kapital bis zu einem Betrag von maximal 50% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen gezeichneten Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Für die Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen gelten besondere Formvorschriften (§ 205 AktG). Über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates, soweit in der Ermächtigung nichts Gegenteiliges vorgesehen ist. Es handelt sich damit um ein sehr flexibles Instrument zur künftigen Kapitalbeschaffung einer AG.
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Kapital- oder Gewinnrücklagen in Nominalkapital umgewandelt. Dadurch erfolgt keine Erhöhung, sondern lediglich eine Umstrukturierung des Eigenkapitals. Das stimm- und dividendenberechtigte Eigenkapital wird erhöht und die Aktionäre erhalten „ Berichtigungs- oder Zusatzaktien “ im Verhältnis ihres Aktienbesitzes. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen (§ 207 II AktG).
Gründe für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ergeben sich aus dem im Verhältnis zum gezeichneten Kapital hohen Rücklagenanteil. Der Aktienkurs ist dann üblicherweise relativ hoch; gleiches gilt für Dividendenausschüttungen auf das Nominalkapital. Die breite Streuung der Aktien im Publikum wird zudem durch hohe Aktienkurse eingeschränkt. Nach § 29 III KStG wird das durch Umwandlung von Rücklagen geschaffene gezeichnete Kapital zum für Ausschüttung verwendbaren Eigenkapital gerechnet. Eine Anrechnung beim Anteilseigner wird erst ausgelöst, wenn das Nennkapital zurückgezahlt wird.
Für die GmbH wird die Erhöhung des Stammkapitals durch Stammeinlage (§ 55 GmbHG), durch Sacheinlage (§ 56 GmbHG), durch Umwandlung von Rücklagen (§ 57c GmbHG) oder durch Bildung neuer Geschäftsanteile (§ 57h GmbHG) geregelt.
Die Probleme der Kapitalerhöhung bei Einzel- und Personengesellschaften bestehen in der Suche und Auswahl der Kapitalgeber, in der Vermeidung von Überfremdung, der Regelung des Umfangs der Haftung sowie Fragen nach der geeigneten Rechtsform im Rahmen der Zuzahlung bisheriger und der Aufnahme neuer Gesellschafter.

c) Finanzierungsfragen bei Kapitalherabsetzung


Auch die Kapitalherabsetzung wird überwiegend auf das Eigenkapital bzw. speziell auf das gezeichnete Kapital der AG bezogen. Im AktG werden drei Formen der Kapitalherabsetzung behandelt:

-

ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 – 228 AktG);

-

vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 – 236 AktG);

-

Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§§ 237 – 239 AktG).


Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist nicht zweckgebunden. Sie dient in erster Linie zur Zurückzahlung von Teilen des gezeichneten Kapitals. Das AktG sieht für diesen Fall der Teilliquidation strenge Gläubigerschutzvorschriften vor. Den Gläubigern ist Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses melden und soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 225 I AktG). Zahlungen an die Aktionäre dürfen nur geleistet werden, nachdem den Gläubigern Befriedigung oder Sicherheit gewährt wurden. Voraussetzung für die Rückzahlung sind hohe finanzielle Mittel im Umlaufvermögen. Die Herabsetzung erfolgt durch die Verminderung des Nennbetrages der Aktien und bei Unterschreitung des Mindestnennbetrages (§ 8 II AktG) durch Zusammenlegung der Aktien.
Die Kapitalherabsetzung in der GmbH ist analog geregelt (§ 58 GmbHG). Als wesentliche Zwecke werden die Zurückzahlung von Stammeinlagen oder der Erlass von daraus geschuldeten Einlagen genannt. Probleme bereitet dabei die vorgeschriebene Sperrfrist von einem Jahr für die Eintragung in das Handelsregister. Da diese Regelung für Sanierungen zu langwierig ist, sieht auch das GmbHG eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vor.
Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalherabsetzung ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung zweckgebunden. Sie dient nach § 229 I AktG zur Deckung von Verlusten, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist damit die typische Sanierungsmaßnahme zur buchmäßigen Beseitigung einer Unterbilanz. Da keine Zahlungen aus den Beträgen, die aus der Auflösung offener Rücklagen oder der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, an die Aktionäre geleistet werden dürfen (§ 230 I AktG), entfallen die strengen Gläubigerschutzvorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§ 225 AktG). Daher die Bezeichnung vereinfachte Kapitalherabsetzung.
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist auch für die GmbH geregelt (§ 58a GmbHG). Als Zwecke werden auch hier der Ausgleich von Wertminderungen und die Deckung sonstiger Verluste genannt.
Eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien kann auf zweierlei Weise erfolgen:

-

Die Aktien werden zwangsweise eingezogen. Dies ist nur zulässig, wenn in der ursprünglichen Satzung eine entsprechende Bestimmung enthalten ist oder vorher eine Satzungsänderung erfolgte.

-

Die Aktien werden von der Gesellschaft erworben und dann eingezogen. Die Beschränkung des § 71 II AktG auf maximal 10% des gezeichneten Kapitals gilt hier nicht.
Beschlüsse über eine Kapitalherabsetzung des haftenden Kapitals verlangen eine Satzungsänderung und müssen von der Hauptversammlung mit qualifizierter, d.h. mit ¾ Mehrheit des bei der Hauptversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals gefasst werden. Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf es der Zustimmung jeder Gruppe mit dieser Mehrheit (§ 222 I und II AktG).


Als weitere Form der Herabsetzung des Nominalkapitals kommt die Kaduzierung von Anteilen in Betracht (§ 64 AktG und § 21 GmbHG). Unter Kaduzierung wird die zwangsweise Einziehung von Anteilen verstanden, wenn der Anteilseigner trotz mehrmaliger Aufforderung und Nachfristsetzung seiner noch ausstehenden Einlageverpflichtung nicht nachkommt.
Für die Kapitalherabsetzung kommen drei Gründe in Betracht: erstens die Sanierung mit dem Ausgleich der Unterbilanz, zweitens die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters und drittens die Rückzahlung von Eigenkapital wegen Überkapitalisierung.
Für Nichtkapitalgesellschaften haben Fragen der Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Gesellschaftern besondere Bedeutung. Die dabei entstehenden Probleme beziehen sich auf die Bewertung des Anteils und die Art und Weise seiner Rückzahlung, um den Bestand der Gesellschaft nicht zu gefährden.

3. Finanzierung zur Krisenbewältigung

a) Finanzierungsfragen bei Sanierungen


Allgemein wird unter Sanierung die Sicherstellung der Unternehmensfortführung einer in Schwierigkeiten geratenen Unternehmung verstanden. Dabei sollen hier nur die finanzwirtschaftlichen Maßnahmen behandelt werden, die zu einer Neuordnung der Kapitalverhältnisse führen. Die leistungswirtschaftliche Reorganisation hat dabei zumindest die gleiche Bedeutung. Die Sanierungsbedürftigkeit einer Unternehmung liegt vor, wenn mindestens einer der Insolvenzgründe der InsO vorliegt, d.h. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 II InsO) und Überschuldung. Vor der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen ist die Frage der Sanierungsfähigkeit zu klären. Damit ist die Frage verbunden, ob eine nachhaltige Gesundung des Unternehmens erreicht werden kann. Nach den an der Sanierung beteiligten Kapitalgebern lassen sich folgende Sanierungsarten unterscheiden:

(1)  Sanierung durch die Eigenkapitalgeber


Durch die Kapitalherabsetzung entstehen Buchgewinne, die zum Ausgleich des Eigenkapitals herangezogen werden können. Damit wird die Unterbilanz beseitigt. Üblicherweise fehlen den Unternehmen aber noch finanzielle Mittel, um den Leistungsprozess wieder durchführen zu können. Dazu dient eine anschließende Kapitalerhöhung.

(2)  Sanierung durch die Gläubiger


Die Gläubiger verzichten auf einen Teil ihrer Forderung, weil durch eine Gesundung dieser Teil gesichert erscheint, der im Falle eines Konkurses wesentlich niedriger ausfallen würde. Durch den Teilverzicht der Gläubiger erfolgt eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital, da in Höhe des Schuldennachlasses ein außerordentlicher Ertrag entsteht. Dieser Sanierungsgewinn ist nun zu versteuern. Dadurch erschwert sich deutlich eine Sanierung, da die Opferbereitschaft der Gläubiger sinkt.
Nach der Form der Abwicklung wird in gerichtliche und außergerichtliche Sanierung unterschieden. Die gerichtliche Sanierung erfolgt unter Mitwirkung eines Insolvenzgerichts und richtet sich nach der InsO. Bei der außergerichtlichen Sanierung trifft der Schuldner mit seinen Gläubigern einzelne Vereinbarungen über freiwillige Teilverzichte oder Stundung seines Zins- und Kapitaldienstes.
Nach der Verwertung und Verteilung des Vermögens kann die übertragende Sanierung, die Sanierung des Rechtsträges und die Liquidation unterschieden werden. Bei der übertragenden Sanierung wird das Unternehmen insgesamt oder ein Teilbetrieb auf ein bestehendes oder zu gründendes Unternehmen übertragen. Die Übertragung erfolgt durch einen Asset-Deal, d.h., durch Einzelrechtsnachfolge. Das nicht übertragene Betriebsvermögen wird im Rahmen der Liquidation verwertet (Finsterer, H. 1999). Neues Kapital ist nur zur Vorfinanzierung der Produktion und des Vertriebs erforderlich.
Bei der Sanierung des Rechtsträgers ist dagegen ein nachhaltiger Abbau der Überschuldung sowie die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit erforderlich. Die Befriedigung der Gläubiger muss aus den Jahresüberschüssen der nächsten Perioden erfolgen.
Bei der Liquidation wird das Schuldnervermögen veräußert und die Erlöse an die Gläubiger verteilt. Die drei aufgeführten Alternativen stehen nach dem neuen Insolvenzrecht gleichrangig nebeneinander. Die Gläubigerversammlung hat zu entscheiden, welche Form den größten Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger liefert. Die Verwertung kann dabei nach dem Gesetz (§ 159 InsO) oder nach dem Insolvenzplan (§ 217 InsO) durchgeführt werden.
Maßnahmen, die mit den Gläubigern vereinbart werden können, bestehen in Stundungen, Umfinanzierungen (z.B. der Umschuldung von kurzfristigen in langfristige Kredite) und dem Schuldenerlass in allen möglichen Abstufungen. Der Insolvenzplan wird vom Gericht formell geprüft. In einem Erörterungs- und Abstimmungstermin wird über den Plan materiell abgestimmt. Geladen werden zu diesem Termin die Insolvenzgläubiger, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (§ 235 III InsO). Nach dem Gesetz stimmen die Gruppen gesondert über den Insolvenzplan ab (§ 243 InsO). Drei Gruppen werden dabei unterschieden: Gruppe der Absonderungsberechtigten, Gruppe der Insolvenzgläubiger, Gruppe der nachrangigen Gläubiger. Die Anforderungen an die Abstimmung definiert die InsO in den §§ 235 ff. Eine wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen der Sanierung ist ein Entgegenkommen der Banken.
Die Fremdfinanzierung muss durch Kredite bei der Sanierung neu geordnet werden. Diese Neufinanzierung verlangt vom Kapitalgeber eine besondere Risikobereitschaft und die Überzeugung, dass die Überlebenschancen nach erfolgreicher Sanierung positiv zu beurteilen sind. Zur Absicherung werden Bürgschaften von Banken und der öffentlichen Hand zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit vergeben.

(3)  Sanierung durch die Belegschaft


Eine andere Form der Fortführung des Unternehmens ist die Übernahme des Unternehmens durch einen oder mehrere bisher angestellte leitende Mitarbeiter, die das ganze Unternehmen oder zumindest wesentliche Anteile davon erwerben und somit zum Eigen- bzw. Miteigentümer werden. Die naturgemäß beschränkten Finanzierungsmöglichkeiten des Managements machen die Einbeziehung von Kreditinstituten und Eigenkapitalinvestoren erforderlich. Das entscheidende Kriterium zur Qualifikation als MBO ist der Eigenkapitalanteil des erwerbenden Managements. Er soll gewährleisten, dass die Entscheidungen vom Management eigenständig und nicht in voller Abhängigkeit von den finanzierenden Banken getroffen werden. Die Bereitstellung des Fremdkapitals ist nicht an die Bonität oder Sicherheit der potenziellen Käufer, sondern vorwiegend an die des Akquisitionsobjekts geknüpft.
Beim Sanierungs-MBO soll durch den Übergang eines sanierungsbedürftigen Unternehmens in die Hände des Managements der Fortbestand gesichert werden.

b) Finanzierungsfragen bei Liquidationen


Unter Liquidation wird die freiwillige oder zwangsweise Beendigung eines Unternehmens verstanden. Im Gegensatz zur zwangsweisen Liquidation, die einheitlich für die verschiedenen Rechtsformen in der InsO geregelt ist, ist die Durchführung der freiwilligen Liquidation für die einzelnen Rechtsformen in den spezifischen Gesetzen vorgeschrieben. Die Liquidation wird unter den Sonderformen der Finanzierung behandelt, weil sie als Kapitaltilgung und als Alternative zur Sanierung gilt.
Die Beendigung eines Unternehmens ist ein Vorgang, der sich nach der Größe der Gesellschaft über einen mehr oder weniger langen Zeitraum erstrecken kann. Am Beginn dieses Prozesses steht die Auflösung. Als Formen der Auflösung kommen die Liquidation und die Neuordnung der Rechtszuständigkeit an den Wirtschaftsgütern im Kreise der Gesellschafter in Frage. Bei der Liquidation lässt sich die Teilliquidation, bei der nur einzelne Werke oder Standorte betroffen sind, von der Totalliquidation des Gesamtunternehmens trennen. Bei der Formalliquidation bleibt die Zuordnung der Produktionsfaktoren bestehen. Die Unternehmung wird zum Beispiel verkauft und die Firma ändert sich. Dagegen führt die materielle Liquidation zur Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Vermögensgegenstände werden veräußert ohne eine Veränderung des rechtlichen Rahmens. Die Liquidation steht unter Zeitdruck und hat die Zerschlagung des Unternehmens zum Ziel. Die Liquidationsgeschwindigkeit und -intensität bestimmen die zu erzielenden Veräußerungserlöse für die Vermögensgegenstände. Eine weitere Problematik ergibt sich aus den Dauerschuldverhältnissen, z.B. Leasing und Betriebsrenten und aus dem Sozialplan. Dadurch entstehen erhebliche Belastungen der Veräußerungserlöse, die von den Gesellschaftern aufzufangen sind.
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